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BGH · VII ZR 17/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 17/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KasselFrankfurtLeupertzKniffkaZPOAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 17/09
27. August 2009 in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt in Kassel - Az. 14 U 229/07 vom 16.12.2008; LG Fulda - Az. 2 0 399/05 vom 01.10.2007;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 82.887,20 €
Kniffka
 Halfmeier
Safari Chabestari
 Leupertz
Eick