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BGH · VII ZR 16/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 16/76

Gegen den Ablauf der Jahresfrist des § 234 A b s , 3 ZPO gibt es grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Das gilt auch für eine arme Partei jedenfalls dann, wenn ihr Armenrechtsgesuch vor Ablauf der Jahresfrist (hier: ein halbes Jahr vorher) abgelehnt worden war, die Partei davon aber keine Kenntnis erlangt hatte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19« Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Meise, Doerry und Bliesener beschlossen: Der Antragsteller wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25* Oktober 1974 zur Zahlung von 49.382 DM nebst Zinsen verurteilt. Januar 1976 erkundigte sich der Antragsteller nach dem Stand des Armenrechtsverfahrene und erfuhr dabei, daß über seinen Antrag bereits entschieden worden war. Januar 1976 - eingegangen am selben Tag - beantragt er gegen die Versäumung der Revisionsfrist, vorsorglich auch der Fristen gemäß § 234 Abs. 1 und 3 ZPO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag ist unzulässig, da der Antragsteller die Frist des § 234 Abs.3 ZPO versäumt hat. a) Nach dieser Bestimmung kann die Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Eine Wiedereinsetzung gegen den Ablauf dieser Jahresfrist ist grundsätzlich ausgeschlossen (so schon BGH Urteil vom 10. Auf diese Ausnahme kann sich der Antragsteller hier laicht berufen, da die Entscheidung über sein Armenrechtsgesuch rund ein halbes Jahr vor Fristablauf getroffen worden war. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der - echten - Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO für zulässig erachtet (BVerfGE 22, 83). Dezember 1972 - 2 BvR 756/71 - hat das Bundesverfassungsgericht die Bestimmung des § 234 Abs.3 ZPO für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Im Hinblick darauf kann es jeder Partei, die ein Armenrechtsgesuch gestellt hat, zugemutet werden, diese Frist im Auge zu behalten und notfalls vor ihrem Ablauf sich nach dem Stand der Sache zu erkundigen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
WiedereinsetzungFristAblaufStandZPO

Volltext der Entscheidung

/IV
Nachschlagewerk: ja BGHZ:_________ nein
ZPO § 234 C
Gegen den Ablauf der Jahresfrist des § 234 A b s , 3 ZPO gibt es grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Das gilt auch für eine arme Partei jedenfalls dann, wenn ihr Armenrechtsgesuch vor Ablauf der Jahresfrist (hier: ein halbes Jahr vorher) abgelehnt worden war, die Partei davon aber keine Kenntnis erlangt hatte,
BGH, Beschl.v. 19. Februar 1976-VII ZR 16/76 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
vxi zr 16/76 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Günther
 eg ■,
Beklagten, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Rheintechnik
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OHG,
Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II« Instanz:
Rechtsanwalt Dr
 in K
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19« Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Meise, Doerry und Bliesener
 beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.
Gründe :
I.
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25* Oktober 1974 zur Zahlung von 49.382 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist ihm am 14. November 1974 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1974, eingegangen am Bundesgerichtshof am 13. Dezember 1974, hat er für die Revisionsinstanz das Armenrecht beantragt. Mit Beschluß vom 12. Juni 1973 hat der Senat seinen Antrag zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Da der Antragsteller im Armenrechtsverfahren anwaltlich nicht vertreten war, wurde die Entscheidung seinen Berufungsanwälten am 19. Juni 1975 zugestellt. Die Anwälte sandten eine Beschlußausfertigung noch am selben Tag an den Antragsteller als "Einschreiben" ab. Die Anschrift
 
entnahmen sie dabei einem Schreiben des Antragstellers vom 4. Februar 1975.
Am 4. Juli 1975 wurde die Postsendung den Anwälten wieder zurückgegeben, da sie nicht abgeholt worden war.
Am 16. Januar 1976 erkundigte sich der Antragsteller nach dem Stand des Armenrechtsverfahrene und erfuhr dabei, daß über seinen Antrag bereits entschieden worden war.
Mit seinem Antrag vom 29. Januar 1976 - eingegangen am selben Tag - beantragt er gegen die Versäumung der Revisionsfrist, vorsorglich auch der Fristen gemäß § 234 Abs. 1 und 3 ZPO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
Der Antrag ist unzulässig, da der Antragsteller die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO versäumt hat.
a) Nach dieser Bestimmung kann die Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden.
Die Frist zur Einlegung der Revision gegen das am 14. November 1974 zugestellte Urteil lief am 16. Dezember 1974 (Montag) ab (§ 552 ZPO i.V. mit § 222 Abs. 1,
Abs. 2 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 erste Alternative BOB). Damit hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung spätestens am 16. Dezember 1975 gestellt werden müssen.
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/o
Eine Wiedereinsetzung gegen den Ablauf dieser Jahresfrist ist grundsätzlich ausgeschlossen (so schon BGH Urteil vom 10. Juli 1963 - IV ZR 299/62 = RzW 1964, 40 und Beschluß vom 18. Mai 1971 - IX ZR 206/68 -). Daß es auf die Frist nicht ankommt, wenn die Armenrechtsentscheidung erst nach ihrem Ablauf ergeht (BGH NJW 1973, 1373), liegt in der Natur der Sache begründet. Auf diese Ausnahme kann sich der Antragsteller hier laicht berufen, da die Entscheidung über sein Armenrechtsgesuch rund ein halbes Jahr vor Fristablauf getroffen worden war.
Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich eine Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der - echten - Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO für zulässig erachtet (BVerfGE 22, 83). Darum geht es hier aber nicht.
Die dort entwickelten Gedanken lassen sich auch nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen. In einem Beschluß vom 18. Dezember 1972 - 2 BvR 756/71 - hat das Bundesverfassungsgericht die Bestimmung des § 234 Abs. 3 ZPO für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.
Die in § 234 Abs. 3 ZPO festgesetzte Ausschlußfrist setzt der Ungewißheit über die endgültige Rechtsbeständigkeit einer Entscheidung eine letzte zeitliche Grenze und dient damit - wie die formelle Rechtskraft - dem Rechtsfrieden. Im Hinblick darauf kann es jeder Partei, die ein Armenrechtsgesuch gestellt hat, zugemutet werden, diese Frist im Auge zu behalten und notfalls vor ihrem Ablauf sich nach dem Stand der Sache zu erkundigen. Die darin liegende Belastung der armen Partei ist so gering, daß von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht die Rede sein kann.
 
b) Auf die Frage, ob die Entscheidung zu Recht den Berufungsanwälten des Antragstellers zugestellt wurde, kommt es somit nicht mehr an.
Vogt	Erbel	Meise
 Doerry	Bliesener