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BGH · VII ZR 16/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 16/64

Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Heimann-Trosien«, Rietschel, Erbel«, Dr«; Vogt und Dr« Finke für Recht erkannt: Dieser sei nicht mit der Aushändigung an CBHI einverstanden gewesen, sondern habe eine solche Zahlung dem Beklagten ausdrücklich untersagt. geschädigte Br hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 32»0?3,70 DM nebst Zinsen zu verurteileno Der Beklagte meint, er sei berechtigt gewesenen cH| zu zahlen» So sei es immer bei den zahlreichen Verkäufen Bi|HBB gehandhabt worden, deren Finanzierung er vermittelt habe» Den Wert des Finanzierungsbetrags habe Bischoff auch erhalten, da Cflfll Forderungen gegen BiflHB mit dem Finanzierungsbetrag verrechnet habe» Der der Finanzierung zugrundeliegende Kauf des Raupenschleppers sei zudem ein Scheingeschäft gev/esen» Raupenschlepperkaufs zu vermitteln« Dieser Vertrag sei auch dann ernstlich gewollt gewesen und daher gültig* wenn der Kaufvertrag zwischen BiflH^B und dem Kläger ein Scheingeschäft gewesen sein sollte. 1.) Sie meint* die Annahme des Berufungsgerichts, auch bei Vorliegen eines Scheinkauf / bestehe ein Geschäftsbe-sorgungsvertrag der Parteien, sei nicht haltbar und seine Ausführungen hierüber enthielten Widersprüche. Zwar könnte eine Richtigkeit des Kaufvertrags in Betracht kommen* wenn die Behauptungen des Beklagten richtig sein sollten* und das nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Scheingeschäfts, sondern auch dem des § 138 BGB; denn der Kläger und Bi^HB hätten dam der KKG einen Verkauf nur vorgespiegelt, um von dieser den Kreditbeirag zu erlangen. Bi^HI und der Kläger haben dem Beklagten nach dem Berufungsurtoil auch nicht mitgeteilt, daß sie den Kaufvertrag rückgängig gemacht haben. 2o) Fehl geht die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe für den Pall, daß der Kauf ein Scheingeschäft sei, nicht festgestellt, wer Partei des "Finanzierungsver-trags*' sei. Damit kann eie nicht durchdringen« Wie unter 1«) schon ausgeführt» haben BiflHB und der Kläger dem Beklagton gegenüber den Kauf als ernsthaft gemeint dargestellt» und dieser hat angenommen, daß die Empfangsbescheinigung zutreff o« Ohne Rechtsfehler nimmt deshalb das Berufungsgericht an» daß der Kläger dem Beklagten gegenüber durch schlüssiges Vorhalten erklärt hat, der Kreditbetrag solle für die Zahlung des Kaufpreises verwandt und deshalb Bj^HHH zugeleitet werden» und daß der Beklagte des Verhalten des Klägers in diesem Sinne verstanden hat« b) An dieser Annahme war das Berufungsgericht nicht deswegen gehindert» weil in dem an die KKG gerichteten Schreiben nicht angegeben gewesen sein soll, an wen der c) Baß CflHBdie Wechsel indossiert hat, sollte nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts nur dazu dienen, die Biskontfähigkeit zu erhöhen» Hieraus brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, daß der Kredit betrag an CflHB ausgezahlt werden sollte oder auch nur durfte. ?.) Es führt dazu aus«, CSU sei nicht von Bi| zu dem Empfang des Kredit betrage ermächtigt worden* Zwar habe dieser es bei früheren Pinanzierungsgeschäften geduldet» daß der Beklagte die Kreditbeträge an CflHi aushändi&te« b) Der Beklagte rügt» das Berufungsgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag befaßt» daß Bischoff und cflB eine Gesellschaft zu dem Zweck der Beschaffung von Geld gebildet hätten« Wenn aber eine Gesellschaft Vorgelegen habe» sammengoarbeit et haben» ist unerheblich» Hier sind sie dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Gesellschafter gegenübergetreten» BifBHB hat vielmehr dem Beklagten schon längere Zeit vor der Finanzierung des Haupenschlepperkaufs ausdrücklich erklärt» daß bei künftigen Geschäften der Finanzierungsbetrag nur noch an ihn» nicht an CflHund euch nicht an dieser, und ihn gemeinsam zu leisten sei. 2o) Bas Berufungsgericht führt weiter aus* daß der Beklagte durch die Zahlung an C(Baucl1 dann nicht befreit worden sei» wenn dieser den Betrag mit eigenen Forderungen gegen BiflHH "verrechnet11 habe; denn CflB sei zu einer solchen Verrechnung nicht befugt gewesen» Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden» Hach dem vom Berufungsgericht fest ge st eilten Sachverhalt war CflH in jedem Falle gehalten» das Geld an Deckung des Kaufpreises abzuliefern» ohne es zu verrechnen; denn nur bei einer solchen Weiterleitung konnte der Zweck des Geschäfts so» wie es der Beklagte sah» erreicht werden« Ist aber davon auszugehen«, daß die Einlösung der Wechsel durch den Kläger unstreitig war* so ist auch für die auf § 139 ZPO gestützte Revisionsrüge kein Raun» Bas Berufungsgericht bringt dem Beklagten die Beträgo gut* dio er für die Einlösung von fünf dieser Wechsel auf-gewändt hat* weil er die entsprechenden Kredit Beträge an den Kläger oder Bischoff abgeführt hat«. Hinsichtlich der anderen zwei Wechsel (über 467*51 und 465*76 BM) verneint es eine Gegenforderung des Beklagten» Bicser habe vorgetragen* daß er den auf diese Wechsel fallenden Kreditbetrag an Cohrs gegeben habe«, Er behaupte aber nicht«, daß Cohrs das Geld an Bischoff abgeliefert habe» Bor Beklagte sei daher dem Kläger schadensersatzpflichtig und die Einlösung der Wechsel durch den Beklagten sei als Erfüllung der Schadonsersatzforderung des Klägers anzusehen» Die Revision macht geltend«, der Kläger habe diese zwei Wechsel nicht eingolöst und ein Schaden sei ihm demzufolge nicht entstanden <> Die Rüge beruht auf einem Mißverständnis o Das Berufungsgericht hat nicht angenommen«, der Kläger habe, diese Wechsel oingelöst; es stellt im Gegenteil fest» daß der Beklagte das getan hat« Gegen diese Beurteilung iat rechtlich nichts einzuwenden» Baß der Kläger auch bei den Geschäften» auf die sich die beiden Wechsel beziehen«, durch vertragswidriges Verhalten des Beklagten geschädigt worden i3t» stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler fest» Ber Schaden bestand

Zitierte Normen: § 138 BGB § 139 ZPO
FinanzierungBerufungsgerichtParteiKreditbetragKlägerKKGRevisionwechseln

Volltext der Entscheidung

Ü
*•060 08y /
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 16/64
URTEIL	Verkündet am
27o Januar 1966 Jodasp
 Justizangest ellter
'	als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Versicherungsagenten Heinrich Bez o B^IHa Ml
9
Beklagten, Berufungeklägers und Rovisionsklägers«,
- Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt
 gegen
den Gastwirt Lür
 Kreis
Klägerj, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagt on«.
- Prozeßbevollicächtigter: Rechtsanwalt Dr,

2
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Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Heimann-Trosien«, Rietschel, Erbel«, Dr«; Vogt und Dr« Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
f
des 4p Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8» November 1963 wird zurückgewiesen»
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Beklagte vermittelte Kauffinanzierungsvertrüge zwischen Kreditnehmern und Finanzierungsinstituten,, insbesondere der Kunden-Kred it-Ge seil schaft Bremen-WesCr/Ems in Bremen (im folgenden KKG genannt)» U»a» vermittelte er zahlreiche Verträge zwischen der KKG einerseits sowie dem Landmaschinenhändler BifHHVu&ä üera Land- und Gastwirt
 andererseits, wobei Bj^mHund CflHB wechselnd als Verkäufer und Käufer auftraten» Im Jahre 1959 vermittelte er ferner die Finanzierung verschiedener Käufe des Klägers von BiflIHo Das tat er auch am 27» November 19599 eis der Kläger von Bischoff einen Raupenschlepper kaufte» Bei den Verhandlungen darüber war CflH zugegen»
Der Kläger bestätigte der KKG schriftlich, daß Biflim'ihm den Raupenschlepper geliefert habe; er erklärte sich damit einverstanden, daß die KKG den Finanzierungebetrag an den Beklagten auszahlte. BiBHB stellte 36 Wechsel über insgesamt 42.615,85 DM auo, der Kläger nahm sie an und CBHversa^ s^° Blankoindossamenten.
Die KKG zahlte an den Beklagten 32.013,70 DM aus und bestätigte dem Kläger am 9» Dezember 1939 die Annahme seines Kreditantrags. In dem Schreiben teilte sie ihm mit, daß sio sein Konto mit insgesamt 42.615,85 DM belastet habe; der Unterschiedsbetrag zwischen 32.013,70 DM und 42.615,85 DJ betraf Versicherungsprämien, Kreditgebühren u.a.
Um diese Zeit machten der Kläger und BiSHHden Kaufvertrag über, den Raupenschlepper rückgängig. Dem Beklagten und der KKG teilten sie dies nicht mit.
Der Beklagte hat den Finanzierungsbetrag von 32.000 DM weder dem Kläger noch dem Verkäufer BiBHH ausgehändigt, sondern an CBHweitergeleitet; er hat jedoch den ersten - am 12. Januar I960 fälligen - Wechsel über 1.175,85 IM eingelöst und dabei neben der V/echselsummc noch einen Betrag von 22,50 für Kosten der KKG gezahlt.
Der Kläger macht geltend, der Beklagte hätte den Kreditbetrag an BiflHHI zahlen müssen. Dieser sei nicht mit der Aushändigung an CBHI einverstanden gewesen, sondern habe eine solche Zahlung dem Beklagten ausdrücklich untersagt. Durch die vertragswidrige Zahlung an cflHI habe der Beklagte ihn, den Kläger, in Höhe des Finanzierungobetrags
 
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geschädigte Br hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 32»0?3,70 DM nebst Zinsen zu verurteileno
 Der Beklagte meint, er sei berechtigt gewesenen cH| zu zahlen» So sei es immer bei den zahlreichen Verkäufen Bi|HBB gehandhabt worden, deren Finanzierung er vermittelt habe» Den Wert des Finanzierungsbetrags habe Bischoff auch erhalten, da Cflfll Forderungen gegen BiflHB mit dem Finanzierungsbetrag verrechnet habe» Der der Finanzierung zugrundeliegende Kauf des Raupenschleppers sei zudem ein Scheingeschäft gev/esen»
Schließlich rechnet der Beklagte mit Gegenforderungen von insgesamt 4©097* 52 DM auf, weil er in dieser Höhe Wechsol eingelöst habe? die BiBlH ausgestellt und der Kläger angenommen hatte»
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben» Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung des Beklagten in Höhe von 28»835?75 DM nebst Zinsen bestätigt und die weitergehende Klage abgev/iesen»
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die völlige Abweisung der Klage» Der Kläger beantragt, die Revision zurück-zuweisen*
Entscheidungsgründ e:
I.
Das Berufungsgericht fährt aus, zwischen den Parteien sei ein. Geschäftsbesorgungsvertrag zustando gekommen, durch den der Beklagte es Übernommen habe, die Finanzierung des
 
Raupenschlepperkaufs zu vermitteln« Dieser Vertrag sei auch dann ernstlich gewollt gewesen und daher gültig* wenn der Kaufvertrag zwischen BiflH^B und dem Kläger ein Scheingeschäft gewesen sein sollte. Der Beklagto sei danach verpflichtet gewesen, den ihm von der KKG ausge-zahlten Kreditbetrag in Höhe von 32.000 DM an den Verkäufer BiSHV weit erzul eiten.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand o
1.) Sie meint* die Annahme des Berufungsgerichts, auch bei Vorliegen eines Scheinkauf / bestehe ein Geschäftsbe-sorgungsvertrag der Parteien, sei nicht haltbar und seine Ausführungen hierüber enthielten Widersprüche.
Das trifft nicht zu; insbesondere läßt das Urteil auch keine Widersprüche erkennen.
Zwar könnte eine Richtigkeit des Kaufvertrags in Betracht kommen* wenn die Behauptungen des Beklagten richtig sein sollten* und das nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Scheingeschäfts, sondern auch dem des § 138 BGB; denn der Kläger und Bi^HB hätten dam der KKG einen Verkauf nur vorgespiegelt, um von dieser den Kreditbeirag zu erlangen.
Das würde aber die Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungs-vertrage der Parteien nicht in Präge stellen. Dafür daß dieser Vertrag nicht ernstlich gewollt war, ergeben sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Br würde auch nicht deshalb nach § 138 BGB nichtig
 
A
sein* weil eine solche Nichtigkeit möglicherweise dom Kaufvertrag anhaftet. Objektiv mag dann zwar der Geschäftsbesorgungsvertrag dazu mitgeholfen haben, die KKG zu hintergehen. Bas genügt aber nicht zur Anwendung des § 138 BGB. Hinzukommen müßte oin Handeln aus verwerflicher Gesinnung r und boi einem Vertrag müssen*, wenn er nach § 138 BGB nichtig sein soll* in aller Hegel beide Parteien verwerflich handeln (BGH BB 1952, 702 und WM 1964, 1086 f}; subjektiv sittenwidriges Handeln lediglich eines Teils genügt, nur, wenn der Sittenverstoß gerade in dem Verhalten gegenüber dem.Vertragsgegner liegt (BGH aaO), z.B» in dessen Ausbeutung oder sonstiger verwerflicher Ausnutzung seiner Lage zu eigenem unverhältnismäßigen Vorteil; oin solcher Pall ist hier nicht gegeben.
Pür ein sittenwidriges Handeln beider Parteien des Geschäftsbesorgungsvertrags liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Beklagte hat jedenfalls nach seiner Darstellung daran geglaubt, daß BiflHH und der Kläger einen ordnungsgemäßen Kaufvertrag geschlossen hatten und daß auch die Versicherung des Klägers, der Raupenschlepper sei ihm bereits geliefert worden, zutraf (vgl. S. 16 der Berufungsbegriindung) . Bi^HI und der Kläger haben dem Beklagten nach dem Berufungsurtoil auch nicht mitgeteilt, daß sie den Kaufvertrag rückgängig gemacht haben.
2o) Fehl geht die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe für den Pall, daß der Kauf ein Scheingeschäft sei, nicht festgestellt, wer Partei des "Finanzierungsver-trags*' sei. Sie meint hierbei ersichtlich nicht den Finanziorungsvertrag, sondern den Geschäftsbeeorgungsver-trag über die Vermittlung der Finanzierung. Insoweit stellt
 
das Berufungsgericht eindeutig feet, daß dieser Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommen ist« und begründet das auf S« 11 BU näher und rechtsfehler-frei«. Die Ausführungen dazu beziehen sich., wio aus So 12 BU deutlich hervorgeht, auch auf den vom Berufungsgericht unterstellten Fall einer Nichtigkeit des Kaufvertrags«
3«) Das Berufungsgericht ist der Ansicht» der Beklagte sei aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet gewesen» den Kreditbetrag	weiterzuleiten»	Ds	be-
gründet dies damit» daß mit dem Gelde der Kaufpreis habo gedeckt werden sollen und daß der Kläger deswegen den Beklagten mindestens stillschweigend zur Zahlung an den Verkäufer, BiflHB? angewieson habe»
a)	Die Revision meint» diese Begründung entbehre der Logik, weil die Empfangsbescheinigung unrichtig gewesen sei«
Damit kann eie nicht durchdringen« Wie unter 1«) schon ausgeführt» haben BiflHB und der Kläger dem Beklagton gegenüber den Kauf als ernsthaft gemeint dargestellt» und dieser hat angenommen, daß die Empfangsbescheinigung zutreff o« Ohne Rechtsfehler nimmt deshalb das Berufungsgericht an» daß der Kläger dem Beklagten gegenüber durch schlüssiges Vorhalten erklärt hat, der Kreditbetrag solle für die Zahlung des Kaufpreises verwandt und deshalb Bj^HHH zugeleitet werden» und daß der Beklagte des Verhalten des Klägers in diesem Sinne verstanden hat«
b)	An dieser Annahme war das Berufungsgericht nicht deswegen gehindert» weil in dem an die KKG gerichteten Schreiben nicht angegeben gewesen sein soll, an wen der
 
Kreditbetrag auszuzahlen war. In der vom Beklagten Überreichten Abschrift , die nach seiner Angabe mit dem Original Ubereinstimmen soll? ist übrigens die Auszahlung durch die KKG an den Beklagten vorgesehen. Angaben, an wen dieser den Betrag weiterleiten sollte, sind in dem Formular nicht enthalten. Bas war demnach vom Berufungsgericht den mündlich oder durch schlüssiges Verhalten getroffenen Vereinbarungen zu entnehmen»
c)	Baß CflHBdie Wechsel indossiert hat, sollte nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts nur dazu dienen, die Biskontfähigkeit zu erhöhen» Hieraus brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, daß der Kredit betrag an CflHB ausgezahlt werden sollte oder auch nur durfte.
d)	Bie Revision verweist auf den Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 18» August 1961, der Beklagte habe entweder an Bi^HH oder an den Kläger zahlen müssen»
Hieraus kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten her leiten. Maßgebend ist, daß er jedenfalls nicht an Cohrs zahlen durfte» Bas hat der Kläger auch an der von der Revision angeführten Stelle ausdrücklich vorgetragen»
Im übrigen stellt das Oberlandesgerioht im Tatbestand des angefochtenen Urteils, der für den mündlichen Parteivortrag Beweis liefert, auf S. 6 als Behauptung des Klägers fest, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Finarzie-rungcbetrag an	abzuführon.
 
II
Das Berufungsgericht meint » der Beklagte habe seine Vertragspflicht verletzt» an BiflH zu leisten.»
?.) Es führt dazu aus«, CSU sei nicht von Bi| zu dem Empfang des Kredit betrage ermächtigt worden* Zwar habe dieser es bei früheren Pinanzierungsgeschäften geduldet» daß der Beklagte die Kreditbeträge an CflHi aushändi&te«
Im Mai/Juni 1959 habe Bi^Hü aber dem Beklagten eindeutig zu verstehen gegeben» daß dieser ihm die Gelder unmittelbar auszahlen müsse« Die bis dahin für CflHHbe-
Die bis dahin für CH_ stehende Inkassovollmacht habe Bi^HHI damals widerrufen«
Die hiergegen gerichteten Kevisioxtsrügen greifen nicht
 durch(
 a) Der Beklagte behauptet» C0 habe darauf bestanden» daß sämtliche Abrechnungen über ihn erfolgten» und demzufolge habe er» der Beklagte» auch BiflH^I erklärt» es müsse über CHB abgerechnet werden«
Hierauf kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. BiHÜ war Verkäufer des zu finanzierenden Geschäfts» ur.d wenn er dem Beklagten erklärt hat» es sei unmittelbar an ihn zu leisten» dann durfto der Beklagte diese Weisung rieht mißachten«
b) Der Beklagte rügt» das Berufungsgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag befaßt» daß Bischoff und cflB eine Gesellschaft zu dem Zweck der Beschaffung von Geld gebildet hätten« Wenn aber eine Gesellschaft Vorgelegen habe»
10 -
so habe er befreiend an jeden der beiden Gesellschafter zahlen können»
Abgesehen davon» daß Gesellschafter nur gemeinsam über eine der Gesellschaft zustehende Forderung verfügen können» kommt für das vorliegende Finanzierungsgeschäft eine gesellschaftliche Bindung hinsichtlich des Anspruchs auf Auszahlung des Kreditbetrags nicht in Betracht» Ob BiflHB und	früheren	Geschäften	als	Gesellschafter	zu-
sammengoarbeit et haben» ist unerheblich» Hier sind sie dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Gesellschafter gegenübergetreten» BifBHB hat vielmehr dem Beklagten schon längere Zeit vor der Finanzierung des Haupenschlepperkaufs ausdrücklich erklärt» daß bei künftigen Geschäften der Finanzierungsbetrag nur noch an ihn» nicht an CflHund euch nicht an dieser, und ihn gemeinsam zu leisten sei.
2o) Bas Berufungsgericht führt weiter aus* daß der Beklagte durch die Zahlung an C(Baucl1 dann nicht befreit worden sei» wenn dieser den Betrag mit eigenen Forderungen gegen BiflHH "verrechnet11 habe; denn CflB sei zu einer solchen Verrechnung nicht befugt gewesen»
Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden» Hach dem vom Berufungsgericht fest ge st eilten Sachverhalt war CflH in jedem Falle gehalten» das Geld an	Deckung	des
 Kaufpreises abzuliefern» ohne es zu verrechnen; denn nur bei einer solchen Weiterleitung konnte der Zweck des Geschäfts so» wie es der Beklagte sah» erreicht werden«
11
Dao Zustandekommen eines Aufrechnungsvertregs zwischen Bi|^m und Cfl| verneint das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen«» Auch insoweit ist ein Rechtsfehlor nicht zu erkennen«
III«
Der Kläger hat nach dem Berufung curt eil dadurch Schaden erlitten;, daß er nach seinem unbestrittenen Vortrag als Akzeptant die der KKG hingegebenen Wechsel mit Ausnahme des ersten Wechsels.hat einlösen müssen? obwohl weder ihm noch BiflBB ein Gegenwert zu geflossen ist«
Die Revision vermißt eine Behauptung des Klägers? daß er Wechsel eingelöst habe« Im Schriftsatz vom 26„ März 1962 habo er nur vorgetragen? der Beklagte habe die Einlösung der Wechsel dem Kläger überlassen« Auf Frage des Gerichts (§ 139 ZPO) würde der Beklagte unter Beweis gestellt haben? daß der Kläger an dio KKG nichts gezahlt habe«
Die Rügen sind nicht begründet»
Es kenn dahinstohen? ob der von der Revision angeführten Schriftsatzstelle die Behauptung des Klägers zu entnehmen war? daß er die Wechsel eingelöst habe« Nach dem BU (S* 15) war das jedenfalls unbestritten vorgetragen» Dieser Feststellung kommt?» wenn sie auch in den Ent sehe i-dungsgründen steht? dio Eeweiskraft des Tatbestands für don Inhalt des mündlichen Parteivorbrirgens zu (§ 3H ZPO)» Dieser Beweis kann nicht durch den Nachweis entkräftet werden? daß in einem Schriftsatz ein abweichender Vortrag enthalten war; denn die Parteien können bei der mündlichen
 Verhandlung ihren schrift sät zlichen Vortrag geändert haben«,
Ist aber davon auszugehen«, daß die Einlösung der Wechsel durch den Kläger unstreitig war* so ist auch für die auf § 139 ZPO gestützte Revisionsrüge kein Raun»
IV a
Wie das Berufungsgericht feststellt* hat der Beklagte außer dem ersten Wechsel* der im Zusammenhang mit dem Raupenschlepperkauf gegeben worden ist* noch sieben andere Wechsel eingelöst, die vom Kläger akzeptiert waren«, Biese hatten mit der Finanzierung des Raupenschlepperkaufs nichts zu tun* sondern betrafen die Finanzierung anderer Käufe des Klägers von Bi sc hoff«,
Bas Berufungsgericht bringt dem Beklagten die Beträgo gut* dio er für die Einlösung von fünf dieser Wechsel auf-gewändt hat* weil er die entsprechenden Kredit Beträge an den Kläger oder Bischoff abgeführt hat«. Hinsichtlich der anderen zwei Wechsel (über 467*51 und 465*76 BM) verneint es eine Gegenforderung des Beklagten» Bicser habe vorgetragen* daß er den auf diese Wechsel fallenden Kreditbetrag an Cohrs gegeben habe«, Er behaupte aber nicht«, daß Cohrs das Geld an Bischoff abgeliefert habe» Bor Beklagte sei daher dem Kläger schadensersatzpflichtig und die Einlösung der Wechsel durch den Beklagten sei als Erfüllung der Schadonsersatzforderung des Klägers anzusehen»
Die Revision macht geltend«, der Kläger habe diese zwei Wechsel nicht eingolöst und ein Schaden sei ihm demzufolge nicht entstanden <>
Die Rüge beruht auf einem Mißverständnis o Das Berufungsgericht hat nicht angenommen«, der Kläger habe, diese Wechsel oingelöst; es stellt im Gegenteil fest» daß der Beklagte das getan hat«
Bas Berufungsgericht will violmehr sagen: Auch bei den weiteren Finanzierungsvermittlungen» auf die sich die sieben Wechsel bezogen» sei der Beklagte gehalten gewesen«, den Finanzierungsbetrag dem Kläger (durch Abführung an Bischoff) zukommen zu lassen« Soweit der Beklagte dem rach-gokommen seir habe der Kläger» weil er den Gegenwert erhalten habe» die Wechsel einlösen müssen«, ohne dieserhalb einen Anspruch gegen den Beklagten zu erwerben« Soweit der Beklagte aber den Finanzierungsbetrag nicht vertragsgemäß an Big^H^bgeführt habe» habe: er den Kläger gecohädigt«, da dieser als Akzeptant verpflichtet geblieben sei» ohne daß ihm oder seinem Verkäufer BftHIHMer Kreditbetrag zugoflossen soi« Wenn in diesem Fall der Beklagte die Wechsel eingelöst habe» habe er damit nur den dem Kläger entstandenen Schaden wiedergut ge macht und keine Ansprüche auf Erstattung der von ihm zur Wechseleinlösung auf gewandten Beträge erworben«
Gegen diese Beurteilung iat rechtlich nichts einzuwenden» Baß der Kläger auch bei den Geschäften» auf die sich die beiden Wechsel beziehen«, durch vertragswidriges Verhalten des Beklagten geschädigt worden i3t» stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler fest» Ber Schaden bestand
- H -
darin, daß der Kläger aus den Wechseln verpflichtet blieb, ohne den vorgesehenen Gegenv/ert erhalten zu haben. Von dieser Wechselverpflichtung mußte der Beklagte ihn befreien* und wenn der Beklagte selbst die Wechsol einlöoto, so hat er nur diesen Befreiungsanspruch und damit den Schadensersatzanspruch des Klägers erfüllt.
Nach allem ist die Revision zurückzuweisen* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
V
Heimann-frosien
 Rietschei
Erbel
 Vogt
Pinke