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BGH · VII ZR 16/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 16/63

ZPO § 767 Die Vollstreckungsgegenklage kann auf eine Anfechtung wegen argilistiger Täuschung nicht gestützt werden, wenn der Anfechtungsgrund bereits zur Zeit der nach § 767 Abs» 2 maßgebenden mündlichen Verhandlung gegeben war. Das gilt auch dann, wenn dem Schuldner der Anfechtungsgrund erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden ist, Die Beziehungen der Beklagten zur Firma Mi seien ihnen, den Klägern, erst nach Rechtskraft des Urteils, nämlich im Frühjahr 1961, bekannt geworden. Die Klage scheitert nach der Auffassung des Berufungsgerichts an der Vorschrift des § 767 Abs. 2 2P0» Hiernach sind Einwendungen gegen einen durch Urteil fest-gestellten Anspruch nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der sie nach, den Vorschriften der ZPO spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sindo Das Berufungsgericht führt aus, die G-ründe, auf denen die Einwendung der Beklagten beruhe, seien vor dem nach § 767 Abo» 2 ZPO maßgebenden Zeitpunkt entstanden, da die angebliche Täuschungshandlung und der Abschluß der angefochtenen Verträge vor diesem Zeitpunkt lägen» Darauf, daß die Anfechtung erst nach diesem Zeitpunkt erklärt worden sei, komme es nicht an. Manche Schriftsteller meinen, der "Grund" der Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO entstehe, wenn es sich um die Ausübung eines Gestaltungs-roehts (z.B. Anfechtung, Aufrechnung) handele, erst mit der Ausübung dieses Rechts, also beispielsweise mit der Anfechtungs- oder Aufrechnungserklärung; auf den Zeitpunkt, in dem das Recht zur Anfechtung oder die Aufrechnungslage entstanden sei, komme es nicht an (u.a. Lent, DR 1942, 868; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivil-prozeßrechts, 9. Der Senat hat, was die Aufrechnung angeht, in dem Urteil BGHZ 34, 274 eingehend dargelegt, daß und warum dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann..Maßgebend ist, wie dort ausgeführt ist, bei Einwendungen aller Art, ob sie objektiv in der nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgebenden Verhandlung geltend gemacht werden.konnten,. Trotzdem ist nach § 767 Abs. 2 ZPO zu verneinen, daß der Schuldner sich mit einer Anfechtung verteidigen kann, die objektiv bereits in der nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgebenden Verhandlung hätte erklärt werden können. aa) Die Revision verweist darauf, daß dem Schuldner für diese Anfechtung nach § 124 BGB eine Prist von einem Jahr zur Verfügung steht. Hierbei hat also die Revision den Pall im Auge, daß einem Schuldner der Anfochtungsgrund, die arglistige Täuschung, zur Zeit der in § 767 A.bs, 2 ZPO genannten Verhandlung bekannt war. Der Schuldner verliert auf Grund des § 767 Abs. 2 ZPO sonstige Einwendungen, die er nach raateriollem Recht seitlich unbegrenzt, ohne an eine Frist gebunden zu sein, erheben könnte, und zwar ebendes-halb, weil er ihre Geltendmachung im anhängigen Prozeß unterläßt. Der Erwägung der Revision, daß die Anfechtungsfrist des § 124 BGB nicht beschnitten werden dürfte, ist auch noch folgendes entgegenzuhalten: Häufig liegt, wenn der Tatbestand des § 123 BGB verwirklicht ist, auch eine unerlaubte Handlung vor; dann kann der aus dem anfechtbaren Geschäft auf Erfüllung in Anspruch genommene Schuldner die Leistung trotz Ablaufs der Anfechtungofrist verweigern (u.a. BGH LM Nr. 3 zu- § 17 KO; Urteile des erkennenden Senats VII ZR 110/60 vom 2. bb) Aoich wenn der Schuldner während des Rechtsstreits den Anfechtungsgrund nicht gekannt haben sollte, muß er den .Ausschluß mit der Anfechtung nach § 767 Ab3» 2 ZPO hinnehmen (ebenso RG JW 1913, 103)« Wie unter 2 ausgeführt, kommt es nur darauf an, ob objektiv die Anfechtung während des Rechtsstreits möglich war, nicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis des Schuldners vom Anfechtungsrecht, und grundsätzlich auch nicht auf den Grund der Unkenntnis. Demgemäß hat der Senat auch in dem Urteil BGHZ 34, 274 den Aufrechnungseinv/and nicht zugelaosen, obschon der Schuldner dort geltend gemacht hatte, seine In demselben Urteil hat der Senat bemerkt, dem Schuldner könne nach § 826 BGB geholfen werden, wenn der Gläubiger den Titel durch unwahre Angaben erschlichen habe. Hieran knüpft die.Revision an und meint, dem Erschleichen des Titels müsse der Pall gleichgestellt werden, daß der Gläubiger den Vertrag, auf Grund dessen er klage, durch arglistige Täuschung zustandegebracht habe und dies dem Schuldner während der Dauer des Rechtsstreits verborgen geblieben sei. Soweit es sich um die Vorgänge bei Zustandekommen des Vertrages handelt und allein daraus ein Anspruch aus § 826 BGB herg'oleitet wird, handelt es sich um eine Einwendung gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch, die ebenso wie die Anfechtung nur in dem durch § 767 Abs. 2 ZPO gezogenen Rahmen geltend gemacht werden kann. V/ohl kann es Fälle geben, in denen das Prozeßverhalten des Gläubigers, der arglistig getäuscht hat, ein Erschleichen des Urteils darstellt und der Schuldner deshalb auf Grund dos § 526 BGB verlangen kann, daß der Gläubiger von dem Urteil keinen Gebrauch macht. Zur Anwendung des § 826 BGB kann es auch genügen, daß der Gläubiger ein nicht erschlichenes, jedoch unrichtiges Urteil sittenwidrig ausnutzt (BGHZ 26, 391, 396; BGH NJW 1951, 759). Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind nicht schon ohne weiteres gegeben, wenn ein Gläubiger eine Verurteilung auf Grund des durch arglistige Täuschung zustande gekommenen Hechtsgeschäfts erwirkt und dann aus dem Urteil vollstreckto Sittenwidrig braucht ein solches Verhalten insbesondere dann nicht zu sein?:

Zitierte Normen: § 767 ZPO § 123 BGB § 767 ZPO § 124 BGB § 2 ZPO § 124 BGB § 17 KO § 826 BGB § 97 ZPO
BGBEinwendungengeltenGrundAnfechtungZPOKlägerSchuldnerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; ja
ZPO § 767
Die Vollstreckungsgegenklage kann auf eine Anfechtung wegen argilistiger Täuschung nicht gestützt werden, wenn der Anfechtungsgrund bereits zur Zeit der nach § 767 Abs» 2 maßgebenden mündlichen Verhandlung gegeben war. Daß in diesem Zeitpunkt die Anfechtung noch nicht erklärt war, ist nicht maßgebend,. Das gilt auch dann, wenn dem Schuldner der Anfechtungsgrund erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden ist,
BGH, Urt. v, 1. Juni 1964 - VII ZR 16/63 - OI.G Karlsruhe/
Freiburg LG Baden-Baden
2
Tatbestands
 Die Kläger zu 1 und 2 sind Gesellschafter der klagenden OHG (Klägerin zu 3); sie sind ferner Gesellschafter und Geschäftsführer der klagenden GmbH (Klägerin zu 4)«
Die Beklagte wurde am 22. Juli 1957 beauftragt, bei der OHG und der GmbH eine Abschlußprüfung zu dem 31. Dezember 1956 vorzunehmen. Etwa zur gleichen Zeit schloß die OHG ein Abkommen mit der Beklagten, nach dem diese die OHG gegen eine Vergütung von monatlich 150 DM steuerlich beraten sollte.
Die Beklagte beanspruchte für ihre Tätigkeit ein Honorar von insgesamt 11.163?27 DM. Sie erhob, da sie nur eine Teilzahlung erhielt, im Jahre 1958 Klage auf Zahlung des restlichen Honorars und erwirkte am 22.
August 1958 ein Urteil des Landgerichts Baden-Baden über 10.168,87 DU...Die Berufung gegen dieses Urteil wurde, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden war, du.rch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 16. März 1959 *ls unzulässig verworfen.
Die Beklagte betreibt wegen der ihr im Urteil vom 22. August 1958 zuerkannten Forderung, die nach ihren Angaben im Rechtsstreit noch mindestens 8.624,98 DM beträgt (S. 14 des Schriftsatzes vom 1. März 1962), die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger.
Die Kläger machen geltend, der Beklagten stehe keine Forderung mehr zu. Sie hätten nämlich am 5. Juni 1961 den Vertrag vom 22. Juli 1957 und_das Steuerberatungsabkommen angefochten. Hierzu seien sie berechtigt gewesen, woil Dr. K	■, der Vertreter der Beklagten, deren Beziehungen zu der Firmä M'	in	R;	,	einer	"erbitterten
 
Gegnerin” der Kläger, bei den Verträgsverhandlungen verschwiegen habe» Die Beklagte habe die Überprüfung der Buchführung mindestens teilweise im Aufträge und ,im Interesse der Firma M’	vorgenommen	und sich von die-
ser eine Bürgschaft für die durch die Überprüfung entstehenden Kosten geben lassen. Das hätte Dr. K	den
 Klägern offenbaren müssen. Die Beziehungen der Beklagten zur Firma Mi	seien	ihnen,	den	Klägern, erst
 nach Rechtskraft des Urteils, nämlich im Frühjahr 1961, bekannt geworden.
Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 22. August 1958 für unzulässig-zu erklären.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet, daß die Kläger durch Dr. K<	getäuscht
 worden seien.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» '
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage scheitert nach der Auffassung des Berufungsgerichts an der Vorschrift des § 767 Abs. 2 2P0» Hiernach sind Einwendungen gegen einen durch Urteil fest-gestellten Anspruch nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der sie nach, den Vorschriften der ZPO
 
spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sindo
 Das Berufungsgericht führt aus, die G-ründe, auf denen die Einwendung der Beklagten beruhe, seien vor dem nach § 767 Abo» 2 ZPO maßgebenden Zeitpunkt entstanden, da die angebliche Täuschungshandlung und der Abschluß der angefochtenen Verträge vor diesem Zeitpunkt lägen» Darauf, daß die Anfechtung erst nach diesem Zeitpunkt erklärt worden sei, komme es nicht an. Ebenso sei ohne Bedeutung, ob die Kläger den Anfechtungsgrund erst nachträglich erfahren hätten»
II.
Der erkennende Senat tritt der Ansicht des Berufungsgerichts bei. Sie steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung»
1» Das Schrifttum nimmt allerdings vielfach einen anderen Standpunkt ein. Manche Schriftsteller meinen, der "Grund" der Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO entstehe, wenn es sich um die Ausübung eines Gestaltungs-roehts (z.B. Anfechtung, Aufrechnung) handele, erst mit der Ausübung dieses Rechts, also beispielsweise mit der Anfechtungs- oder Aufrechnungserklärung; auf den Zeitpunkt, in dem das Recht zur Anfechtung oder die Aufrechnungslage entstanden sei, komme es nicht an (u.a. Lent,
 DR 1942, 868; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivil-prozeßrechts, 9. Aufl», § 183 III 2 a. Pür den Einwand der Aufrechnung hat der erkennende Senat diese Auffassung bereits in den Urteilen BGHZ 24, 97 und 34, 274 mißbilligt. Er stimmt darin überein mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGZ 64, 228) und des Bun-desarbeitsgerichts (NJY/ 1956, 1007) und sieht keinen Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben.
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2.	Teilweise halten Schrifttum (2.3. Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl. § 767 II 2 c) und Rechtsprechung (z.B. OLG Stuttgart, NJW 1955, 1562) die Klage aus
§ 767 ZPO wenigstens dann für möglich, wenn dem Schuldner die Voraussetzungen für die Ausübung seines Gestal-tungorochts - bei der Anfechtung der Anfechtungsgrund, bei der Aufrechnung die Aufrechnungslage - erst nach dem in § 767 Abs. 2 ZPO genannten Zeitpunkt bekannt geworden sind. Der Senat hat, was die Aufrechnung angeht, in dem Urteil BGHZ 34, 274 eingehend dargelegt, daß und warum dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann..Maßgebend ist, wie dort ausgeführt ist, bei Einwendungen aller Art, ob sie objektiv in der nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgebenden Verhandlung geltend gemacht werden.konnten,. und ■nicht, ob'etwa der Schuldner sie infolge Unkenntnis nicht erheben konnte (insofern übereinstimmend auch Lent und Bosenberg aaO). Es besteht kein Grund,insoweit die Einwendungen, die durch Ausübung eines Gcstaltungsrechts geltend zu machen sind, anders als sonstige Einwendungen -zu.be-. handeln. /	: '
3.	Für die Anfechtung, selbst die auf § 123 BGB gestützte, kann insoweit nichts anderes gelten als für die Aufrechnung.
a) Zuzugeben ist der Revision, daß der Ausschluß mit der Anfechtung den Schuldner härter treffen kann als der Ausschluß' mit dem Aufrechnungseinwand. Für letzteren hat der Senat in BGHZ 34, 274, 280 ausgeführt,,. daß dem Schuld-■ ner mit der Versagung der Aufrechnung nur eine Möglichkeit genommen wird, Befriedigung für seine Gegenforderung-zu erlangen, daß ihm die Gegenforderung aber erhalten bleibt. Dagegen kann der Schuldner das Anfechtungsrecht gegenüber der aus dem angefochtenen Geschäft dem Gläubiger rechtskräftig zugesprochenen Forderung nicht mehr zur Geltung ,bringen.
 
Trotzdem ist nach § 767 Abs. 2 ZPO zu verneinen, daß der Schuldner sich mit einer Anfechtung verteidigen kann, die objektiv bereits in der nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgebenden Verhandlung hätte erklärt werden können. § 767 Abs. 2 ZPO hält bewußt die nachträglichen Einwendungen gegen den Vollstreckungotitel in engsten Grenzen und nimmt gewisse Härten, die daraus für den Schuldner entstehen können, in Kauf (BG1IZ 34, 274, 280). Per Ausschluß anderer Einwendungen, die der Schuldner mangels Kenntnis der sie begründenden Tatsachen in der nach § 767 Abs. 2 maßgebenden Verhandlung nicht Vorbringen konnte, trifft den Schuldner oft nicht weniger hart als der Ausschluß der Anfechtungsbefugnis (vgl. für den Sinwand des mitwirkenden Verschuldens BGHZ 34, 274, 279 f). Die Ausführungen der Revision, daß einem rechtskräftig Verurteilten ’’das, was das materielle Recht ihm zubilligt", nicht genommen worden könne, sind unrichtig. Unzweifelhaft versagt § 767 Abs. 2 ZPO die Geltendmachung von Einwendungen, die an sich nach materiellem Recht begründet wären, jedoch nicht rechtzeitig erhoben worden sind.
b) Eine Sonderbehandlung verdient die Anfechtung auch dann nicht, wenn sie aus arglistiger Täuschung hergeleitet wird.
aa) Die Revision verweist darauf, daß dem Schuldner für diese Anfechtung nach § 124 BGB eine Prist von einem Jahr zur Verfügung steht. Sie meint, er könne nicht gezwungen werden, die Anfechtung vor Ablauf der Jahresfrist zu erklären, bloß weil oin Prozeß im Gonge sei.
Hierbei hat also die Revision den Pall im Auge, daß einem Schuldner der Anfochtungsgrund, die arglistige Täuschung, zur Zeit der in § 767 A.bs, 2 ZPO genannten Verhandlung bekannt war. Daß der Schuldner die Anfechtung
 
dann im Prozeß■geltend macht, ist ihm anzusinnen (vgl. auch BAG aaO). Die dadurch eintretendc Verkürzung der Anfechtun frist ist kein ausreichender Grund dafür, daß er die Anfechtung im Prozeß unterläßt. Der Schuldner verliert auf Grund des § 767 Abs. 2 ZPO sonstige Einwendungen, die er nach raateriollem Recht seitlich unbegrenzt, ohne an eine Frist gebunden zu sein, erheben könnte, und zwar ebendes-halb, weil er ihre Geltendmachung im anhängigen Prozeß unterläßt. Dann ist nicht einzusehen, weshalb es bei Rechtsbehelfen, deren er sich nach materiellem Recht in einer bestimmten Frist bedienen muß, anders sein sollte.
Der Erwägung der Revision, daß die Anfechtungsfrist des § 124 BGB nicht beschnitten werden dürfte, ist auch noch folgendes entgegenzuhalten: Häufig liegt, wenn der Tatbestand des § 123 BGB verwirklicht ist, auch eine unerlaubte Handlung vor; dann kann der aus dem anfechtbaren Geschäft auf Erfüllung in Anspruch genommene Schuldner die Leistung trotz Ablaufs der Anfechtungofrist verweigern (u.a. BGH LM Nr. 3 zu- § 17 KO; Urteile des erkennenden Senats VII ZR 110/60 vom 2. November 1961 und VII ZR 92/61 vom 11. Kürz 1963)« Der Ausübung eines ’Ge-staltungsrechts" bedarf es dazu nicht.
bb) Aoich wenn der Schuldner während des Rechtsstreits den Anfechtungsgrund nicht gekannt haben sollte, muß er den .Ausschluß mit der Anfechtung nach § 767 Ab3» 2 ZPO hinnehmen (ebenso RG JW 1913, 103)« Wie unter 2 ausgeführt, kommt es nur darauf an, ob objektiv die Anfechtung während des Rechtsstreits möglich war, nicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis des Schuldners vom Anfechtungsrecht, und grundsätzlich auch nicht auf den Grund der Unkenntnis. Demgemäß hat der Senat auch in dem Urteil BGHZ 34, 274 den Aufrechnungseinv/and nicht zugelaosen, obschon der Schuldner dort geltend gemacht hatte, seine
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Unkenntnis beruhe darauf, daß ihm der Gläubiger den Tatbestand, aus dem die aufgercehnete Gegenforderung hergeleitet wurde, verheimlicht habe (aaO S. 280).
4.	In demselben Urteil hat der Senat bemerkt, dem Schuldner könne nach § 826 BGB geholfen werden, wenn der Gläubiger den Titel durch unwahre Angaben erschlichen habe.
Hieran knüpft die.Revision an und meint, dem Erschleichen des Titels müsse der Pall gleichgestellt werden, daß der Gläubiger den Vertrag, auf Grund dessen er klage, durch arglistige Täuschung zustandegebracht habe und dies dem Schuldner während der Dauer des Rechtsstreits verborgen geblieben sei.
Diese Gleichsetzung kann jedoch nicht ohne weiteres vorgenommen Werden.
Soweit es sich um die Vorgänge bei Zustandekommen des Vertrages handelt und allein daraus ein Anspruch aus § 826 BGB herg'oleitet wird, handelt es sich um eine Einwendung gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch, die ebenso wie die Anfechtung nur in dem durch § 767 Abs. 2 ZPO gezogenen Rahmen geltend gemacht werden kann.
V/ohl kann es Fälle geben, in denen das Prozeßverhalten des Gläubigers, der arglistig getäuscht hat, ein Erschleichen des Urteils darstellt und der Schuldner deshalb auf Grund dos § 526 BGB verlangen kann, daß der Gläubiger von dem Urteil keinen Gebrauch macht. Zur Anwendung des § 826 BGB kann es auch genügen, daß der Gläubiger ein nicht erschlichenes, jedoch unrichtiges Urteil sittenwidrig ausnutzt (BGHZ 26, 391, 396; BGH NJW 1951, 759).
 
Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind nicht schon ohne weiteres gegeben, wenn ein Gläubiger eine Verurteilung auf Grund des durch arglistige Täuschung zustande gekommenen Hechtsgeschäfts erwirkt und dann aus dem Urteil vollstreckto Sittenwidrig braucht ein solches Verhalten insbesondere dann nicht zu sein?: wenn die'Täuschung nicht vom Gläubiger selbst, sondern z.B. von seinen Vertreter begangen worden ist«
Dieser Gesichtspunkt kommt hier in Betracht. Von Bedeutung ist auch, ob die Beklagte das Urteil jedenfalls im Ergebnis für richtig hielt.
Zu diesen Fragen, wie überhaupt darüber, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB vorliegen, haben die Kläger in den Vorinstanzen nichts vorgebracht. Ihr Vortrag hat sich vielmehr mit dem Verhalten der Beklagten im Vorprozeß und bei der Vollstreckung des Urteils nicht befaßt. Ein Anspruch wegen Erschleichens oder sittenwidrigen Ausnutzens eines unrichtigen Urteils ist demnach in den Tatsacheninstanzen überhaupt nicht geltend gemacht worden. Er würde auf einem anderen Klagegrund beruhen. Der Senat kann deshalb nicht darüber befinden. Nach BGHZ 26, 391 ? 394 hätte übrigens der Klageantrag anders gefaßt werden müssen.
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III.
Nach allem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
G-lanznann	Rietschel	Meyer
 Vogt	Pinke