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BGH · VII ZK 6/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZK 6/62

Mit Schreiben vom 28* April 1959 kündigte die Be~ klagte das Vertragsverhältniso Sie berief sich auf ein Hecht zur fristlosen Kündigung wegen unanständigen Geschäftsgebarens, unzureichender Erfolge und grober Unzuverlässigkeit des Klägers, erklärte sieh aber bereit, ihn bis zu dem 31o Dezember 1959 weiter zu beschäftigen* und sah damit die von ihm geforderte Ausgleichsentschädigung als abgegolten .an» Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt,, Sie halten die ausgesprochene Kündigung für gerechtfertigt und haben diese außer den im Schreiben vom 27« Mai *959 angeführten Gründen u«a« auch darauf gestützt„ der Kläger habe bei einer Auseinandersetzung am 24« Hinzu komme das Schreiben des Klägers vom 4a April *9599 in dem er den Beklagten yorgeworfen habe, absichtlich eine Verwirrung der Abrechnung geschaffen zu habeno Die fristlose Kündigung der Beklagten sei daher gerechtfertigt, ohne, daß es auf die weiteren von ihr angeführten KUndigungsgründe noch ankommef» * o Zutreffend geht zwar das Berufungsgericht von dem Grundsatz aus, daß ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses gegeben ist, wenn dessen Fortsetzung dem Kündigenden nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten ist $ auch nicht bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist» Die Zumutbarkeit ist aber schon nach dem sprachlichen Sinn des Wortes entscheidend nicht nach den objektiven Umstünden s sondern danach zu beurteilen, wie diese auf den Kündigenden selbst nach den aus seinem weiteren Verhalten zu ziehenden Schlüssen gewirkt haben» Insbesondere ist von Bedeutung, ob dadurch das zu einer weiteren Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen bei ihm erschüttert worden ist» bei dem nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Kläger die beleidigende Äußerung gegenüber dem Beklagten getan hat, bis zur fristlosen Kündigung der Beklagten am 27® Mai 1959 fortgesetzt Schriftwechsel miteinander geführt, zuletzt durch ihre Anwälte» In kei- Im Schreiben vom 28* April 1959 erklärt sie sich vielmehr bereitp den Kläger bis zu dem 31* Dezember 1959 weiterzubeschäftigen» falls er dafür auf die von ihm verlangte Ausgleichsentschädigung verzichte, und stellt sogar für den Fall zufriedenstellender weiterer Zusammenarbeit eine Verlängerung des Vertrages über diesen Zeitpunkt hinaus in Aussicht* Erst nachdem der Kläger ihre Vorschläge abgelehnt und seinerseits Rechnungslegung für die ganze bisherige Vertragsdauer gefordert hatte* kündigte die Beklagte fristlos* Aber auch in dem Kündigungoschreiben ihrer Anwälte* in dem eine ganze Reihe von Kündigungsgründen eingehend dargelegt ist, ist der Vorfall vom 24* März 1959 mit keinem Wort erwähnt* Er wird erstmals im Schriftsatz der Beklagten vom 9« November 1959 (So 7) beiläufig angeführt* b) Es bedarf keiner Entscheidung* ob unter diesen Umständen der Kläger nach Treu und Glauben annehmen konnte, die Beklagte wolle sich auf die von ihr bei der Kündigung angegebenen Gründe beschränken (vgl* auch dazu BGrHZ 27* 220*> 225 ff>. Jedenfalls fehlt jede Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts* daß die Beklagte selbst wegen der Äußerung des Klägers das weitere Zusammenarbeiten mit ihm als unzu demutbar angesehen habe* Ihre Unzufriedenheit mit dem Kläger beruhte , wie ihre verschiedenen Schreiben ergeben, auf Gründen, die mit dem Vorfall vom 24* Daraus sei aber nicht zu entnehmen, daß der Beklagte die Beleidigung noch als ihm zu demutbar empfunden habe, oder daß er bereits auf das Keeht zur fristlosen Entlassung des Klägers verzichtet habe« Es trifft zu, daß das Kündigungsrecht nicht alc~ bald, sondern erst nach einer angemessenen Überlegungc-frist ausgeübt zu werden braucht« Es bedarf keiner Prüfung, wie lange diese Frist hier zu bemessen wäre« Sicher hätte die Beklagte, wenn sie den Vorfall als wesentlich für die Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit der Parteien angesehen hätte, ihn in einem ihrer folgenden Schreiben, wenigstens in dem Kündigungsschreiben vom 27o Mai 1959 irgendwie erwähnt« Da sie das unterlassen hat, ist die Schlußfolgerung unabweisbar, daß sie diesem Vorkommnis keine besondere Bedeutung beigelegt hat« d) Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte den Kläger aufgefordert hat, sich wegen der Äußerung zu entschuldigen und ob dieser das in seinem Schreiben vom 26« März 1959 abgelehnt hat« Trotzdem hat, wiedargelegt, die Beklagte es in der Folgezeit nicht als unzu demutbar empfunden, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen« Ihr Schweigen Uber den Vorfall kann nur dahin verstanden werden, daß sie eine Entschuldigung des Klägers nicht mehr gefordert hato Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang sind rechtlich nicht be< -denkenfrei. Bas Berufungsgericht sagt bei Prüfung der Fragen ob die Entschuldigung des Klägers sich auf die beleidigende Äußerung oder auf den vom Kläger erhobenen Vorwurf der unrichtigen Provisionsabrechnung beziehen sollte und wie insoweit das Schreiben des Klägers ^vom 26o März 1959 zu verstehen sei» 5er Kläger habe möglicherweise von der ausgesprochenen Beleidigung ablenken wollen.

Zitierte Normen: § 626 BGB
BerufungsgerichtSchreibenKündigungKlägerfristlosRevision

Volltext der Entscheidung

2'88 054
VII ZK 6/62
Verkündet am 16o Mai 1963
WoitScheck, Justizobersekretär alc Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Walter WflHfcweg
 Klägers« Berufungsbeklagten und Revisionsklägers 9,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
gegen

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die B
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 Otto £
KG,
deren persönlich haftenden Gesellschafter Otto ebenda.
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16o Mai *963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr« Winkelmann, Erbel, Dr« Vogt und Br« Pinke
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10« Zivilsenats des Kammergerichte« vom 24o Juni 1961 aufgehoben«
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision« an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
 Der Kläger war seit Ende 1957 für die damals neu gegründete Beklagte als Handelsvertreter in BHtätig, zuletzt unter den Bedingungen des schriftlichen Vertrages vom 17* Dezember 1958° Da die Beklagte nach und nach weitere Vertreter für EflBB einstellte, änderte sie die Liste der vom Kläger zu bearbeitenden Kunden mehrfache Der Kläger machte wegen der ihm "abgenom-menen1' Kunden Ausgleichsansprüche geltend, die die Beklagte ablehntee —
Mit Schreiben vom 28* April 1959 kündigte die Be~ klagte das Vertragsverhältniso Sie berief sich auf ein Hecht zur fristlosen Kündigung wegen unanständigen Geschäftsgebarens, unzureichender Erfolge und grober Unzuverlässigkeit des Klägers, erklärte sieh aber bereit, ihn bis zu dem 31o Dezember 1959 weiter zu beschäftigen* und sah damit die von ihm geforderte Ausgleichsentschädigung als abgegolten .an»
Der Kläger wies mit Schreiben von 12* Mai 1959 die Ausführungen der Beklagten zurücV: und verlangte seinerseits u.a. Rechnungslegung über die von ihm vermittelten Geschäfte ab Januar 1958«
Darauf kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 27* Mai 1959 das Vertragsverhältnis fristlos* Sie führte in eingehenden Ausführungen eine Reihe von Kündigungsgründen an*
Der Kläger hat mit der Klage Uoa* beantragt*
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1o festzu3tellens daß die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam sei,
2« die Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs zu verurteilen«
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt,, Sie halten die ausgesprochene Kündigung für gerechtfertigt und haben diese außer den im Schreiben vom 27« Mai *959 angeführten Gründen u«a« auch darauf gestützt„ der Kläger habe bei einer Auseinandersetzung am 24«
März 1959 den Beklagten als grünen Jungen bezeichnet;, — der sich erst einmal den Wind um die Nase wehen lassen sollte, ehe er ihm etwas sagen dürfe« Der Kläger habe ihnen ferner zu Unrecht vorgeworfen, ihm absichtlich un« richtige Frovisionsabrechnungen erteilt zu haben«
Der Kläger hat die von den Beklagten behauptete beleidigende Äußerung bestritten«
Das iandgericht hat durch Teilurteil nach dem Feststellungsantrag des Klägers erkannt« Das Kammergericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insoweit abgewiesen«
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Fest-3tellungsbegehren des Klägers sei prozessual zulässig, bestehen keine Bedenken«
 
Io
 Zur Begründung seiner Sachentscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Es sei erwiesen, daß der Kläger am 24«. März ?959 zu dem Beklagten geäußert habe, mit einem solchen grünen Jungen verhandele er gar nicht« Diese Äußerung stelle eine grobe Beleidigung dar, die ein Unternehmer aus Selbstachtung und im Interesse der inneren Betriebs-aisziplin nicht hinnehmen könne» Der Kläger habe auch selbst nicht behauptet7~daßseine Äußerung durch das vorangegangene Verhalten des Beklagten ausgelöst worden wäre o
Hinzu komme das Schreiben des Klägers vom 4a April *9599 in dem er den Beklagten yorgeworfen habe, absichtlich eine Verwirrung der Abrechnung geschaffen zu habeno
 Die fristlose Kündigung der Beklagten sei daher gerechtfertigt, ohne, daß es auf die weiteren von ihr angeführten KUndigungsgründe noch ankommef»
II«
Die Revision hat Erfolg»
* o Zutreffend geht zwar das Berufungsgericht von dem Grundsatz aus, daß ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses gegeben ist, wenn dessen Fortsetzung dem Kündigenden nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten ist $ auch nicht bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist» Die Zumutbarkeit ist aber schon nach dem sprachlichen Sinn
 des Wortes entscheidend nicht nach den objektiven Umstünden s sondern danach zu beurteilen, wie diese auf den Kündigenden selbst nach den aus seinem weiteren Verhalten zu ziehenden Schlüssen gewirkt haben» Insbesondere ist von Bedeutung, ob dadurch das zu einer weiteren Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen bei ihm erschüttert worden ist»
Grundsätzlich ist es ferner nicht als unzulässig anzusehen, daß jemand einen ihm schon bei der Kündigung bekannten Grund erst später im Verlauf des Hechtsstreits geltend macht« Es kann in einem solchen Falle nicht ohne weiteres und allgemein gesagt werden, daß der Kündigende den später geltend gemachten Kündigungsgrund bei der Kündigung selbst nicht als wichtig angesehen habe» Ec ist vielmehr davon auszugehen, daß zu dem notwendigen Inhalt einer Kündigungserklärung eine Begründung nicht allgemein gehört (BGHZ 27, 220, 225)® Erst recht ist es dem Kündigenden regelmäßig unbenommen, sich bei der Kündigung zunächst auf die Angabe eines oder mehrerer Gründe zu beschränken und, wenn ein Rechtsstreit über die Berechtigung zur Kündigung anhängig geworden ist, weitere Gründe "nachzuschieben1* (vgl» dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 28P April ’960 IM Nr» 10 zu § 626 BGB)
2» Der vorliegende Fall ist aber anders zu beurteilen»
a)	Die Parteien haben seit dem Vorfall vom 24® Mürz 1959? bei dem nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Kläger die beleidigende Äußerung gegenüber dem Beklagten getan hat, bis zur fristlosen Kündigung der Beklagten am 27® Mai 1959 fortgesetzt Schriftwechsel miteinander geführt, zuletzt durch ihre Anwälte» In kei-
A.
 
nem ihrer Schreiben wirft die Beklagte dem Kläger die vom Berufungsgericht festgestellte Äußerung vor«. Im Schreiben vom 28* April 1959 erklärt sie sich vielmehr bereitp den Kläger bis zu dem 31* Dezember 1959 weiterzubeschäftigen» falls er dafür auf die von ihm verlangte Ausgleichsentschädigung verzichte, und stellt sogar für den Fall zufriedenstellender weiterer Zusammenarbeit eine Verlängerung des Vertrages über diesen Zeitpunkt hinaus in Aussicht* Erst nachdem der Kläger ihre Vorschläge abgelehnt und seinerseits Rechnungslegung für die ganze bisherige Vertragsdauer gefordert hatte* kündigte die Beklagte fristlos* Aber auch in dem Kündigungoschreiben ihrer Anwälte* in dem eine ganze Reihe von Kündigungsgründen eingehend dargelegt ist, ist der Vorfall vom 24* März 1959 mit keinem Wort erwähnt* Er wird erstmals im Schriftsatz der Beklagten vom 9« November 1959 (So 7) beiläufig angeführt*
b)	Es bedarf keiner Entscheidung* ob unter diesen Umständen der Kläger nach Treu und Glauben annehmen konnte, die Beklagte wolle sich auf die von ihr bei der Kündigung angegebenen Gründe beschränken (vgl* auch dazu BGrHZ 27* 220*> 225 ff>. ■
Jedenfalls fehlt jede Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts* daß die Beklagte selbst wegen der Äußerung des Klägers das weitere Zusammenarbeiten mit ihm als unzu demutbar angesehen habe* Ihre Unzufriedenheit mit dem Kläger beruhte , wie ihre verschiedenen Schreiben ergeben, auf Gründen, die mit dem Vorfall vom 24*
März 1959 in keinem Zusammenhang stehen* Unter bestimm ten Voraussetzungen, die sich ebenfalls nicht auf diesen Vorfall beziehen, war sie bereit, den Kläger bis zu dem 51 o Dezember 1959 weiter zu beschäftigen* möglicherweise sogar noch darüber hinaus*
c)	Das Berufungsgericht führt an, auf die Beleidigung- hin habe der Beklagte erklärt, der Kläger möge seine Vertretertätigkeit fortsetzen, jedoch das Haus nicht r;iehr betreten, solange er sich nicht entschuldigt habe, sondern schriftliche Berichte erstatten,. Daraus sei aber nicht zu entnehmen, daß der Beklagte die Beleidigung noch als ihm zu demutbar empfunden habe, oder daß er bereits auf das Keeht zur fristlosen Entlassung des Klägers verzichtet habe«
Es trifft zu, daß das Kündigungsrecht nicht alc~ bald, sondern erst nach einer angemessenen Überlegungc-frist ausgeübt zu werden braucht« Es bedarf keiner Prüfung, wie lange diese Frist hier zu bemessen wäre« Sicher hätte die Beklagte, wenn sie den Vorfall als wesentlich für die Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit der Parteien angesehen hätte, ihn in einem ihrer folgenden Schreiben, wenigstens in dem Kündigungsschreiben vom 27o Mai 1959 irgendwie erwähnt« Da sie das unterlassen hat, ist die Schlußfolgerung unabweisbar, daß sie diesem Vorkommnis keine besondere Bedeutung beigelegt hat«
Die Annahme des Berufungsgerichts, den Beklagten sei das Zurückgreifen auf diese Beleidigung "möglicherweise zuwider" gewesen, enthält keine latSachenfeststellung«
d)	Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte den Kläger aufgefordert hat, sich wegen der Äußerung zu entschuldigen und ob dieser das in seinem Schreiben vom 26« März 1959 abgelehnt hat« Trotzdem hat, wiedargelegt, die Beklagte es in der Folgezeit nicht als unzu demutbar empfunden, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen« Ihr Schweigen Uber den Vorfall kann nur dahin verstanden werden, daß
 sie eine Entschuldigung des Klägers nicht mehr gefordert hato
 Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang sind rechtlich nicht be< -denkenfrei. Bas Berufungsgericht sagt bei Prüfung der Fragen ob die Entschuldigung des Klägers sich auf die beleidigende Äußerung oder auf den vom Kläger erhobenen Vorwurf der unrichtigen Provisionsabrechnung beziehen sollte und wie insoweit das Schreiben des Klägers ^vom 26o März 1959 zu verstehen sei» 5er Kläger habe möglicherweise von der ausgesprochenen Beleidigung ablenken wollen. Bamit will es anscheinend den Kläger hinsichtlich seiner Sachdarstellung für beweisfällig erklären. Dafür, daß die gesamten Umstände des Falles ihr einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben haben, ist aber die Beklagte beweispflichtig. Babei wäre es auch von Bedeutung , ob der Kläger eine von ihm verlangte Entschuldigung abgelehnt hat. Es ist auch keine hinreichend bestimmte tatsächliche Feststellung darin zu finden» daß das Berufungsgericht es als Man sich naheliegendfl bezeichnet» die Aufforderung» sich zu entschuldigen, habe sich auch auf die beleidigende Äußerung des Klägers bezogen (vgl. dazu die gegenteiligen Ausführungen im .lanägerichtliehen Urteil S. 11/12).
e)	Da der Beklagten selbst wegen der Äußerung des Klägers eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm wenigstens bis zu dem 51. Dezember 1959 hiernach nicht als unzu demutbar erschienen ist, bedarf es keines Eingehens auf den vom "Berufungsgericht noch erörterten Gesichtspunkt der Verwirkung mehr.
3. Bas Berufungsgericht führt als weiteren Kündigungsgrund noch das Schreiben des Klägers vom 4«. April 1959
9
an, in dem er der Beklagten mit der Erklärung, als Irrtum könne er das nicht gelten lassen, vorgeworfen habe« absichtlich eine Verwirrung der Abrechnung geschaffen zu habeno
 Auch dieses Schreiben, das ebenfalls im Kündigungsschreiben der Beklagten nicht erwähnt ist, reicht ohne jede Prüfung des Vorwurfs des Klägers nicht aus, das an-gcfochtene Urteil aufrecht zu erhalten» Der Kläger kann* falls sein Vorwurf objektiv unberechtigt ist, immerhin in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt haben,
 Es hätte gegebenenfalls einer näheren Darlegung bedurft, ob ein Vergreifen im Ausdruck so schwer wog, daß e3 eine fristlose Kündigung rechtfertigen konnte, zu demal im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil So 13/*4»
Im übrigen zieht das Berufungsgericht selbst das Schreiben des Klägers vom 4* April 1959 nur unterstützend herano
IIIo
 Das angefochtene Urteil muß hiernach aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,
 Dieseo wird nunmehr die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Kündigungegründe prüfen müssen.

Da der endgültige Erfolg der Revision noch ungewiß ist, ist ihm auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu übertragene
 Glanzmann	Dr*	Winkelmann
 Dr« Vogt
 Finke
Erhol