Y/ürdigung der Zeugenaussagen und des vorgelegten Schriftwechsels als nicht erwiesen an, daß die Beklagte dem Kläger selbst einen Provisionsanspruch zugesagt habe» Der Kläger sei nur als Vertreter der Firma eingeschaltet gewesen und habe schon aus diesem Grunde keine Ansprüche gegen die Beklagte- Zwar habe sich die Beklagte bereit erklärt, mit Zustimmung der Firma Cflp HK einen Teil der Provision an den Kläger unmittelbar zu zahlen; diese Zustimmung sei aber unstreitig nicht erteilt worden. Da nicht festzustellen sei, daß der Kläger in eigenem Namen Geschäfte für die Beklagte vermittelt habe, könne er seinen Anspruch gegen die Beklagte auch dicht auf § 354 HGB stützen- Es bestehe der Verdacht, daß das Berufungsgericht aus dem Auftreten des Klägers für die GflBMzu Unrecht den Schluß gezogen habe, er sei ^nur" für die Cfli^K aufgetreten Diese Rüge ist nicht begründet. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht von der irrigen Meinung ausgegangen ist, der Kläger könne nur entweder für die Beklagte oder für die Cfl^tätig gewesen sein, und daß b) Der Kläger begründet seinen Anspruch mit der Behauptung, daß die Beklagte ihm bei einer Besprechung in Büisburg im Mai oder Anfang Juni 1954 eine Provision von einem halben Prozent zugebilligt habe. Es hat dazu ausgeführt, die Zeugen La0HHB und TflBB hätten zwar eine solche Vereinbarung bestätigt, dem stünden aber die Angaben des Br. SiflHB entgegen, der für die Firma PflHP-an der Besprechung teilgenommen habe, sich an eine solche Vereinbarung aber nicht erinnern könne. sagt, »bei den Verhandlungen in Duisburg” habe die Beklagte seinen Vorschlag, der Firma C|B 3^ Provision zu zahlen, nicht angenommen; damit stimme auch das Schreiben der CflHB an die Beklagte vom 8. für den Anfang eine Provision von 3# zukommen zu lassen Der Kläger rügt, das Bex-ufungsgericht habe übersehen, daß J|an der Besprechung, bei der die Zeugen LaflpBP und anwesend gewesen seien, nicht teilgenommen habe, daß er viel mehr von einer anderen Besprechung berichtet habe, die ein -1 Röhrengeschäft mit Mexiko zu dem Gegenstand gehabt habe« Es kann dahingestellt bleiben, ob etwa zwei Besprechungen in Duisburg stattgefunden haben o Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht seine Beweiswürdigung gerade darauf stützt, daß JiflHi auch bei der Besprechung zugegen gewesen sei, an der die Zeugen La^BHl und teilgenommen haben» Der Würdigung der Aussage des Zeugen ist vielmehr nur die Feststellung zu entnehmen, daß die Firma C^H^nochbei Abfassung des Schreibens vom 8. Juni 1954, also jedenfalls nach der Besprechung, an der die Zeugen DalHHB und teilgenommen haben, selbst noch nicht von einer bindenden Frovisionszusage der Beklagten für sie und damit auch für den Kläger ausgegangen ist» Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß diese Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe und daher die Beklagte dafür beweispflichtig Das Berufungsgericht hat sich mit dem Schreiben vom 24* August 1954 auseinandergesetzt (S, 9 des Urteils)« Es stellt auf Grund der Angaben des Zeugen üofliHfefest, daß mit dem Kläger vereinbart worden sei, die Beklagte solle auf Grund Rieses Schreibens erst dann zur Zahlung verpflichtet werden, wenn die C^B^der Auszahlung der Provision zugestimmt habe; an dieser Zustimmung fehle es jedoch, Angesichts dieser positiven Peststeilung kommt es auf die Beweislast der Beklagten nicht an, Der Kläger hat in dem erv/ähnten Schriftsatz ausgeführt, das Schreiben der C0B vom 5, April 1955 und die Aussage deS Zeugen XaflHHB könnten nicht anders verstanden werden als im Sinne einer unmittelbaren Pfovisiönszusage an den Kläger, Insoweit bringt der Kläger nur eine fatsachenwürdigüng» Er fährt dann fort: "Äußerstenfalls wird durch eine Auskunft der Firma CflBB unter Beweis gestellt, daß sie damit einverstanden ist, daß der Kläger seinen Provisionsanteil unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend macht”, 35s ist schon fraglich, ob der Kläger damit überhaupt eine Tatsache unter Beweis gestellt und nicht nur in unzulässiger Weise angestrebt hat, die für seine Sachbefugnis erforderliche Zustimmung der einzuholen. hoch kann das auf sich beruhen o Auch wenn der.Kläger durch seihen Antrag unter Beweis gestellt haben sollte>'• daß die OfBBto "einverstanden” sei, so wäre dieser Beweisahtrag yi^ allgemein gehalten (nicht hinreichend substantiiert); es hätte Vorgetragen werden müssen, wann, ypn wem und gegenüber wem Erklä- Deshalb wäre eine etwaige Übergehung von Beweisanträgen des Klägers zur Höhe der Provision für das von dem Berufungsgericht gewonnene Ergebnis ohne Einfluß * Nur nebenbei sei bemerkt, daß in der Auskunft der Handelskammer der übliche "Rabatt auf den Verkaufspreis" mitgeteilt worden war, nicht eine“Gewinnspanne", wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 22. April 1955 bringt zwar die Firma CB zu dem Ausdruck, daß die Provisionsfrage eine interne Angelegenheit des Klägers und der Beklagten sei, in welcher die cflHBnicht zu.intervenieren habe. Mit dieser hat sich aber das Berufungsgericht bereits Seite 5/6 des Urteils auseinandergesetzt und sie nicht als hinreichenden -Beweis für die Behauptungen des Klägers angesehen» Deshalb läßt sich aus diesem Schreiben auch kein swingender Schluß für die Auffassung des Klägers ziehen. 3) Hat, somit das Berufungsgerichti;ohne Rechtsfehler einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint, so ist damit auch seinem Anspruch auf Ableistung des Offenbarungseids der Boden entzogen» c
VII ZR 16/60 Verkündet an 13 * März 1961 '.Voit schock, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2200 008 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Richard Klägers, Berufungsklägers und Revisionsk^gers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. MUMP*- gegen llee - Le H die Firma VEM Eirund SflBI GmbH, Kj vertreten durch ihre Geschäftsführer Horst S und Rudolf Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt pr, hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br« Winkelmann Rietschel, Br. Vogt und Br. Finke für Recht erkannt: Bio Revision des Klägers gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 26« No vember 1959 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Beklagte hat im Jahre 1954/55 Schiffsbleche nach Frankreich verkauft und geliefert« Der Kläger behauptet, er habe den Vertrag vermittelt, und verlangt deshalb Vermittlerprovision« Dazu hat er vorgetragen, die Beklagte habe ihm eine Provision von 1/2$ des Auftragswerts zugesagt. Da die Beklagte mindestens 14.400 t Schiffsbleche, zu dem Preis von etwa 7,2 Millionen DM nach Frankreich geliefert habe, könne er 56.000 DM beanspruchen. Diese Forderung verringere sich um 5.000 DM, die er von der Beklagten als Darlehen erhalten habe. Br hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1) den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß die von ihr mit Schriftsatz vom 11, November 1957 überreichten Provisionsabrechnungen die von ihm vermittelten Aufträge so vollständig enthalten, als sie dies anzugeben imstande sei, 2) an ihn einen Teilbetrag von 7.300 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgebracht, die Vermittlung der Verkäufe sei nicht durch'den Kläger, sondern durch die Firma CflBI in erfolgt® Der Klager sei nur Beauftragter dieser Firma gewesen. Bin Provisionsanspruch stehe nur der Firma (?■■. zu; der Kläger müsse sich v/egen seiner Provision an diese Firma halten. Der Provisionsanspruch werde überdies auch der Höhe nach bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Xlägers wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe; 1) Das Berufungsgericht sieht es auf Grund einer eingehenden Y/ürdigung der Zeugenaussagen und des vorgelegten Schriftwechsels als nicht erwiesen an, daß die Beklagte dem Kläger selbst einen Provisionsanspruch zugesagt habe» Der Kläger sei nur als Vertreter der Firma eingeschaltet gewesen und habe schon aus diesem Grunde keine Ansprüche gegen die Beklagte- Zwar habe sich die Beklagte bereit erklärt, mit Zustimmung der Firma Cflp HK einen Teil der Provision an den Kläger unmittelbar zu zahlen; diese Zustimmung sei aber unstreitig nicht erteilt worden. Da nicht festzustellen sei, daß der Kläger in eigenem Namen Geschäfte für die Beklagte vermittelt habe, könne er seinen Anspruch gegen die Beklagte auch dicht auf § 354 HGB stützen- 2) Die Revision des Klägers.ist nicht begründet- a) Der Kläger rügt, das Berufungsgericht sei bei seiner Feststellung, daß der Kläger "nur als 'Vertreter der CflH^' tätig geworden sei, von einer rechtsirrigen Beurteilung der Stellung des Klägers beeinflußt gewesen» Es habe übersehen, daß der Kläger, auch wenn er Int er e s s enver t r e t e r der CflIH gewesen sei, dennoch auch als Makler für die Beklagte habe äuftreten können-Dem Schriftwechsel sei auch zu entnehmen, daß die CH^B da*-gegen nichts einzuwenden gehabt habe» Eine Tätigkeit des Klagers für die (HIK und die Beklagte sei also miteinander vereinbar gewesen. Es bestehe der Verdacht, daß das Berufungsgericht aus dem Auftreten des Klägers für die GflBMzu Unrecht den Schluß gezogen habe, er sei ^nur" für die Cfli^K aufgetreten Diese Rüge ist nicht begründet. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht von der irrigen Meinung ausgegangen ist, der Kläger könne nur entweder für die Beklagte oder für die Cfl^tätig gewesen sein, und daß 4 os die Möglichkeit einer Tätigkeit für beide Vertragsparteien ausschließto Aus dem Worte »nur” ist eher zu entnehmen, daß das Berufungsgericht sehr wohl die Möglichkeit einer Tätigkeit des Klägers für die die Beklagte gesehen hat. Baß es sich mit dieser rechtlichen Möglichkeit noch im einzelnen auseinandersetzte, war nicht erforderlich. b) Der Kläger begründet seinen Anspruch mit der Behauptung, daß die Beklagte ihm bei einer Besprechung in Büisburg im Mai oder Anfang Juni 1954 eine Provision von einem halben Prozent zugebilligt habe. Bas Berufungsgericht sieht das als nicht erwiesen an. Es hat dazu ausgeführt, die Zeugen La0HHB und TflBB hätten zwar eine solche Vereinbarung bestätigt, dem stünden aber die Angaben des Br. SiflHB entgegen, der für die Firma PflHP-an der Besprechung teilgenommen habe, sich an eine solche Vereinbarung aber nicht erinnern könne. Auch der damalige Geschäftsführer der Firma JflB, habe ausge- sagt, »bei den Verhandlungen in Duisburg” habe die Beklagte seinen Vorschlag, der Firma C|B 3^ Provision zu zahlen, nicht angenommen; damit stimme auch das Schreiben der CflHB an die Beklagte vom 8. Juni 1954 überein, in dem auf die Besprechung in Duisburg Bezug genommen und gebeten werde, der . ... ■,'/ für den Anfang eine Provision von 3# zukommen zu lassen Der Kläger rügt, das Bex-ufungsgericht habe übersehen, daß J|an der Besprechung, bei der die Zeugen LaflpBP und anwesend gewesen seien, nicht teilgenommen habe, daß er viel mehr von einer anderen Besprechung berichtet habe, die ein -1 Röhrengeschäft mit Mexiko zu dem Gegenstand gehabt habe« Diese Rüge ist nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob etwa zwei Besprechungen in Duisburg stattgefunden haben o Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht seine Beweiswürdigung gerade darauf stützt, daß JiflHi auch bei der Besprechung zugegen gewesen sei, an der die Zeugen La^BHl und teilgenommen haben» Der Würdigung der Aussage des Zeugen ist vielmehr nur die Feststellung zu entnehmen, daß die Firma C^H^nochbei Abfassung des Schreibens vom 8. Juni 1954, also jedenfalls nach der Besprechung, an der die Zeugen DalHHB und teilgenommen haben, selbst noch nicht von einer bindenden Frovisionszusage der Beklagten für sie und damit auch für den Kläger ausgegangen ist» c) Daß das Berufungsgericht durch seinen Hinweis, LaBHHV sei im Zeitpunkt der Besprechung in Duisburg noch nicht Geschäftsführer der gewesen, etwas gegen die Glaubwürdig- keit dieses Zeugen aussagen wollte, ist - entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung des Klägers - nicht ersichtlich» d) Der Kläger führt zur Begründung eines unmittelbaren Pro-Visionsanspruchs gegen die Beklagte insbesondere deren Schreiben an ihn vom 24» August 1954 an,< das u »a * wie folgt lautet: nIm Sinne der zwischen Ihnen und Herrn Br • W. Siflim II und unserem Herrn verschiedentlich gehabten Besprechungen bestätigen wir Ihnen * daß wir Ihnen bei Geschäften, die durch die ••• zustande kommen, eine Provision zahlen werden» Bineh festen.Satz können wir Ihnen heute noch nicht auf geben* da wir dies von Fall zu Fall abhängig machen müssen von dem Hutzen, der sich bei diesen Geschäften ergibt : Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß diese Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe und daher die Beklagte dafür beweispflichtig 6 sei, daß eine Provisionsvereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei, Diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Schreiben vom 24* August 1954 auseinandergesetzt (S, 9 des Urteils)« Es stellt auf Grund der Angaben des Zeugen üofliHfefest, daß mit dem Kläger vereinbart worden sei, die Beklagte solle auf Grund Rieses Schreibens erst dann zur Zahlung verpflichtet werden, wenn die C^B^der Auszahlung der Provision zugestimmt habe; an dieser Zustimmung fehle es jedoch, Angesichts dieser positiven Peststeilung kommt es auf die Beweislast der Beklagten nicht an, e) Der Kläger rügt weiter, das Berufungsgericht habe sein BeY/eisanerbieten im Schriftsatz vom 8. November 1958 Seite 6 * 1 übergangen; dort habe er durch eine Auskunft der CflH|punter Beweis gestellt, daß diese "damit einverstanden war", daß der Kläger seinen Provisionsanspruch unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend mache. Diese Rüge ist nicht begründet. Der Kläger hat in dem erv/ähnten Schriftsatz ausgeführt, das Schreiben der C0B vom 5, April 1955 und die Aussage deS Zeugen XaflHHB könnten nicht anders verstanden werden als im Sinne einer unmittelbaren Pfovisiönszusage an den Kläger, Insoweit bringt der Kläger nur eine fatsachenwürdigüng» Er fährt dann fort: "Äußerstenfalls wird durch eine Auskunft der Firma CflBB unter Beweis gestellt, daß sie damit einverstanden ist, daß der Kläger seinen Provisionsanteil unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend macht”, 35s ist schon fraglich, ob der Kläger damit überhaupt eine Tatsache unter Beweis gestellt und nicht nur in unzulässiger Weise angestrebt hat, die für seine Sachbefugnis erforderliche Zustimmung der einzuholen. hoch kann das auf sich beruhen o Auch wenn der.Kläger durch seihen Antrag unter Beweis gestellt haben sollte>'• daß die OfBBto "einverstanden” sei, so wäre dieser Beweisahtrag yi^ allgemein gehalten (nicht hinreichend substantiiert); es hätte Vorgetragen werden müssen, wann, ypn wem und gegenüber wem Erklä- rung abgegeben. worden sein soll. f) Zu Brecht', rügt der jaäger di^ 354 HGB. Bas Berufungsgericht hat einen Proyisionsan- spruch überhaupit versagt; ä<^der®^inen ö Anspruch gegen die Beklagte, Weil er■ nicht persönlich als selbständiger Vertreter oder:>liä^ea^^ im Bameh der tätig gewesen ist o Bamit entfällt aber . schon von vornherein ein gegen die Beklagte ;igbrx^ nach § 354 HGB. .. ' g) Ber • kläger.^rügt. weiter-daa-^Bbyu^ngögericht habe die von ihm eingeholte Auskunftder industries und Handelskammer nicht richtig gewürdigtj • e schabe;ferner seine Beweiserbieten übergangen für die Behauptung, di^ ^ habe der Beklagten einen; Bonns bewilligt Pall sofortiger Zahlung^ voni;dor f^ abweichen und sich mit einer geringere^ begnügen weilen. ’ ./ = • Der Kläger will mit diesen Rügen hnr die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der üblichen Provision angrei-fen, wie die HevlsionsbegrÜhdung vs^giht. Seiine Rügen liegen deshalb neben der Sache. Bas Berufungsgericht hat, wie es sich aus seinen Ausführungen S. ß des Urteils ergibt, unab- 8 hängig davon, in welcher Höhe dem Kläger eine Provision zugebilligt v/erden kann, einen unmittelbaren Anspruch desselben gegen die Beklagte schon dem Grunde nach verneint. Deshalb wäre eine etwaige Übergehung von Beweisanträgen des Klägers zur Höhe der Provision für das von dem Berufungsgericht gewonnene Ergebnis ohne Einfluß * Nur nebenbei sei bemerkt, daß in der Auskunft der Handelskammer der übliche "Rabatt auf den Verkaufspreis" mitgeteilt worden war, nicht eine“Gewinnspanne", wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 22. Oktober 1959 gemeint hat. h) Zu Unrecht rügt^der Kläger schließlich, daß das Berufungsgericht ein Schreiben der Firma CBB vom 5« April 1955 und ein Schreiben der Beklagten vom 28, Juli 1955 nicht berücksichtigt habe. Es ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht den vorgelegten Schriftwechsel nicht in seiner^Gesamtheit berücksichtigt und gewürdigt hat-s Sich mit äeclem einzelnen Schreiben und dem darin enthaltenen Für und „Wider zu der Auffassung der einen oder anderen Partei auseinanderzusetzen, war nicht erforderlich. Die beiden Schreiben ergeben auch ihrem Inhalt nach nichts, was zu der. von dem Kläger Vertretenen Auffassung zwingen müßte. In dem Schreiben vom 5. April 1955 bringt zwar die Firma CB zu dem Ausdruck, daß die Provisionsfrage eine interne Angelegenheit des Klägers und der Beklagten sei, in welcher die cflHBnicht zu.intervenieren habe. Dieses Schreiben trägt die Unterschrift des Zeugen gibt also dessen persönliche Ansicht wieder. Mit dieser hat sich aber das Berufungsgericht bereits Seite 5/6 des Urteils auseinandergesetzt und sie nicht als hinreichenden -Beweis für die Behauptungen des Klägers angesehen» Deshalb läßt sich aus diesem Schreiben auch kein swingender Schluß für die Auffassung des Klägers ziehen. In dem Schreiben der Beklagten' vom- 27» Juli 1955 ist zwar .von Provisionsabrechnungen für £i^ die der Kläger ihr zugeführt habe, die Bede.^ enthält aber nichts darüber, ob das die Abrechnung die dem Kläger unmittelbar anstehend. ;TO^Bp>>jÖüin damit auch die Abrechnung der der geschuldet^ Pro- vision für andere Geschäfte'gei^ 3) Hat, somit das Berufungsgerichti;ohne Rechtsfehler einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint, so ist damit auch seinem Anspruch auf Ableistung des Offenbarungseids der Boden entzogen» c 4) Die Revision Mes Klägers 1st: infolgedessen als unbegründet zurückzuweisen0 Dieicoaienentschei%rö^ § 97 ZPO. Glanzmann Rietsehe1 -/V Dr. Vogt zugleich für den in / • Urlaub und ortsabyre- . fy pinke senden Bundesrichter" ' X ,'yV Dr„ Winkelmann« '*