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BGH · VII ZB 16/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 16/58

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Beklagten und ihres Sohnes die Klage abgewiesen» Es hat auf Grund eines von ihm erforderten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil nicht, erwiesen sei, daß die Unterschrift von der Beklagten stamme« Io) Zur Aussage HpflBP hat das Berufungsgericht zunächst darauf hingewiesen, daß HflflPP bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 17o August 1955 ausgesagt hat> der Prokurist He(ppp der Klägerin habe den Text der Bürgschaftserklärung in RtHMHHP im Büro entworfen und seiner Sekretärin in die Schreibmaschine diktierte er - BflPBP - habe diesen vorgeschriebenen Text anschließend mit nach MPPBP genommen und in den Geschäftsräumen der Beklagten mit deren Pirmenstempel versehen % sodann habe die Beklagte noch am selben Tag das Schriftstück unterzeichnet* Bas Berufungsgericht erwägt sodann, der Zeuge habe diese Aussage beeidet $ er habe sie auch in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren zunächst unverändert wiederholt, bis sich herausgestellt habe, daß sie mindestens hinsichtlich der Schilderung des Zustandekommens des Urkundentextes unrichtig gewesen sei« a) Die Revision meint, die Peststellung allein, daß ein Zeuge in einem Punkt, der noch dazu von untergeordneter Bedeutung sei, «objektiv Unwahres11 gesagt habe, könne nicht ausreichen, um seiner beeidigten Aussage jeden Wert zu nehmen« Es gebe keinen allgemeinen Erfahrimgs-eatz, daß bei Unrichtigkeit eines Teiles einer beeidigten Aussage diese in ihrer Gesamtheit den Schein der Unrichtigkeit und Unglaubwürdigkeit trage« Das Berufungsgericht hat aber nicht ausgesprochen, dafi eine Aussage, die in einem Punkt objektiv falsch ist, deswegen in jedem Fall in ihrer Gesamtheit ohne Beweiswert sei* Seine Ausführungen, daß der Zeuge seine eingehenden tatsächlichen Angaben beschworen- und im Strafverfahren solange unverändert wiederholt habe, bis sich herausgestellt- habe, daß die Bürgschaftsurkunde nicht in RflRHBHl auf einer Schreibmaschine der Klägerin geschrieben worden sei, ergeben vielmehr, daß es wegen dieser besonderen Umstände gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Bedenken hatte und aus diesem Grunde dessen ganzer Aussage keinen entscheidenden Beweiswert mehr beigemessen hat* Diese tatsächliche Würdigung kann von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden* "Hat der Zeuge aber in diesem Punkt objektiv Unwahres ausgesagt, dann kann seiner Aussage auch im übrigen kein entscheidender Beweiswert beigelegt werden, zu demal er am Ausgang des Prozesses wirtschaftlich ebenso unmittelbar interessiert ist wie die Beklagte*" Die Bevision rügt, das Berufungsgericht habe bei dieser Begründung♦ außer acht gelassen, daß der 2*euge im Gegensatz zur Beklagten, für die der Ausgang des Rechtsstreits tatsächlich entscheidende Bedeutung wegen der Feststellung ihrer etwaigen Zahlungsverpflichtung habe, durch den Ausgang des Rechtsstreits gerade nicht in seiner wirtschaftlichen Stellung berührt werde, da seine Zahlungspflicht in jedem Fall feststehe* gericht die der Beklagten gegenübergestellt* Hierbei hat es als wesentlichen Inhalt dieser Aussage wiedergegeben, die Beklagte habe die "Echtheit der Unterschrift entschieden bestritten”• Ries greift die Revision unter Hinweis darauf an, daß die Aussage nach dem Protokoll dahin gelautet habe,- die Beklagte habe die Bürgschaftserklärung nicht unterschrieben, Ries trifft zwar zu* dennoch kann die Rüge keinen Erfolg haben* Wenn sie anschließend den Pall erörtert, daß die Unterschrift doch von ihr stammen sollte und hierzu ausführt, solchenfalls müsse ihr Sohn eine Blankettfälschung begangen haben, indem er einen nur mit ihrer Unterschrift versehenen, sonst aber leeren Bogen mit der Bürgschaftserklärung ausgefullt habe, so liegt hierin nicht die Zurücknahme ihres Bestreitens der Echtheit der Unterschrift« Außerdem hat die Beklagte bei ihrer späteren Vernehmung - am 25. Andererseits hat auch die Klägerin nicht behauptet, daß der Sohn der Beklagten die Bürgschaftserklärung über eine Blahkounterschrift seiner Mutter gesetzt habeSie nat im Gegenteil ausdrücklich vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß seiner Mutter einen mit ihrer Wenn aber unstreitig die Unterschrift der Beklagten nicht seitlich vor der Niederschrift der Bürgschaftserklärung geleistet worden ist, so konnte die Aussage der Beklagten, sie habe die Erklärung nicht unterschrieben, nicht anders verstanden werden, als daß die Unterschrift nicht von ihr stamme. In diesem Sinne hatte auch das Landgericht die Bekundung auf gefasst, wie die Gründe seines Urteils ergeben, und die Klägerin hat 3ieh in der Berufungsinstanz nicht gegen diese Auslegung gewehrt o eine weitere Rüge der Revision, im Berufungsurteil ist ausgeführt, die Aussage der Beklagten werde dadurch in ihrer Beweiskraft gestärkt, daß die Beklagte sie im Strafverfahren wiederholt habe, obwohl sie dort unter der Strafdrohung des § 1 53 StGB gestanden habe und hierüber belehrt worden sei. sagt hat, die Unterschrift stamme nicht von ihr, entfällt gericht -hatte die Strafakten, die zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden seien, auch insoweit zur Urteilsfindung heranziehen müssen« Dann aber hätte es die Aussage der Beklagten als Partei völlig unberücksichtigt lassen oder zu mindest sich einen persönlichen Eindruck von der Beklagten durch ihre nochmalige Anhörung als Partei verschaffen müssen c

FeststellungBürgschaftserklärungGrundBerufungsgerichtAussageUnterschriftKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

] VII ZB 16/58 Verkündet
 am 13. November 1938 WoitScheck, Justizobersekretär als ^rkundsbeamter der Geschäftsstelle
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des
 Volkes
ln dem Rechtsstreit
 der Amt/KB/Km A.G.	gesetzlich	vertreten
 durch den Vorstand, Brauereidirektor Nikolai PflHHH^ in	MuMHHHBI	Straße,	MHHMHHHI;
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, -* Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Br. Keil ~
gegen
 die GeschäftsinhaberinWalburga Ki Straße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt er t Rechtsanwalt Br
 hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br. Heimann-frosien, Br. Winkelmann und Brbel
 für Recht erkannt*
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7.' Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 13. November 1957 wird zurückgewiesexio
 Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen.

*
... 2 ~
Tatbestands
 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 8,OOO,— DM aus einer Bürgschaft in Anspruch, die diese durch eine schriftliche Erklärung vom 23* April 1954 für eine unstreitige Darlehensschuld ihres Sohnes Übernommen haben soll»
Die Beklagte behauptet, die Unterschrift unter der Bürgschaftsurkunde stamme nicht von ihr»
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Beklagten und ihres Sohnes die Klage abgewiesen» Es hat auf Grund eines von ihm erforderten. Gutachtens Berchtold in Verbindung mit der Aussage der Beklagten.als erwiesen erachtet, daß deren Unterschrift nachgemacht worden sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil nicht, erwiesen sei, daß die Unterschrift von der Beklagten stamme«
Mit der Revision erstrebt die Klägerin, daß ihrer Klage stattgegeben werde.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
I,
Das Berufungsgericht ist bei seiner BeweiswUrdi-* gung von den Aussagen des Sohnes der Beklagten - des Zeu-
*
... 3
gen	-	und	der	Beklagten	selbst	ausgegangen	-
Io) Zur Aussage HpflBP hat das Berufungsgericht zunächst darauf hingewiesen, daß HflflPP bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 17o August 1955 ausgesagt hat> der Prokurist He(ppp der Klägerin habe den Text der Bürgschaftserklärung in RtHMHHP im Büro entworfen und seiner Sekretärin in die Schreibmaschine diktierte er - BflPBP - habe diesen vorgeschriebenen Text anschließend mit nach MPPBP genommen und in den Geschäftsräumen der Beklagten mit deren Pirmenstempel versehen % sodann habe die Beklagte noch am selben Tag das Schriftstück unterzeichnet* Bas Berufungsgericht erwägt sodann, der Zeuge habe diese Aussage beeidet $ er habe sie auch in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren zunächst unverändert wiederholt, bis sich herausgestellt habe, daß sie mindestens hinsichtlich der Schilderung des Zustandekommens des Urkundentextes unrichtig gewesen sei«
Unter diesen Umständen könne der Aussage kein entscheidender Beweiswert beigemessen werden*
a) Die Revision meint, die Peststellung allein, daß ein Zeuge in einem Punkt, der noch dazu von untergeordneter Bedeutung sei, «objektiv Unwahres11 gesagt habe, könne nicht ausreichen, um seiner beeidigten Aussage jeden Wert zu nehmen« Es gebe keinen allgemeinen Erfahrimgs-eatz, daß bei Unrichtigkeit eines Teiles einer beeidigten Aussage diese in ihrer Gesamtheit den Schein der Unrichtigkeit und Unglaubwürdigkeit trage«
Die Rüge würde durchgreifen, wenn das Berufungsgericht seiner Würdigung einen Brfabrungssatz dieses Inhalts zugrunde gelegt hätte« Denn einen solchen Erfahrung-
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satz gibt es in der fat nicht. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausgesprochen, dafi eine Aussage, die in einem Punkt objektiv falsch ist, deswegen in jedem Fall in ihrer Gesamtheit ohne Beweiswert sei* Seine Ausführungen, daß der Zeuge seine eingehenden tatsächlichen Angaben beschworen- und im Strafverfahren solange unverändert wiederholt habe, bis sich herausgestellt- habe, daß die Bürgschaftsurkunde nicht in RflRHBHl auf einer Schreibmaschine der Klägerin geschrieben worden sei, ergeben vielmehr, daß es wegen dieser besonderen Umstände gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Bedenken hatte und aus diesem Grunde dessen ganzer Aussage keinen entscheidenden Beweiswert mehr beigemessen hat* Diese tatsächliche Würdigung kann von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden*
b) Das Berufungsgericht hat die Würdigung der Aussage des Zeugen	mit	folgendem	Satz	abgeschlos-
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"Hat der Zeuge aber in diesem Punkt objektiv Unwahres ausgesagt, dann kann seiner Aussage auch im übrigen kein entscheidender Beweiswert beigelegt werden, zu demal er am Ausgang des Prozesses wirtschaftlich ebenso unmittelbar interessiert ist wie die Beklagte*"
Die Bevision rügt, das Berufungsgericht habe bei dieser Begründung♦ außer acht gelassen, daß der 2*euge im Gegensatz zur Beklagten, für die der Ausgang des Rechtsstreits tatsächlich entscheidende Bedeutung wegen der Feststellung ihrer etwaigen Zahlungsverpflichtung habe, durch den Ausgang des Rechtsstreits gerade nicht in seiner wirtschaftlichen Stellung berührt werde, da seine Zahlungspflicht in jedem Fall feststehe*

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Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.- Zwar hat das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen im einzelnen getroffen* Rem Zeugen würde aber, wenn die Klägerin seine Mutier als Bürgin in Anspruch nehmen würde, diese als Gläubigerin gegenübertreten, und wenn das Berufungsgericht diesen Umstand als eine wirtschaftliche Besserstellung angesehen hat, so ist das eine tatsächliche V/ürdigung, die vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann» Außerdem ergibt die Fassung des wiedergegebenen Satzes (” zu demal”), daß es .sich bei dem Hinweis des Berufungsgerichts auf das wirtschaftliche Interesse nur um eine zusätzliche Überlegung handelt, durch die es lediglich seine bereits auf Grund der vorangehenden Feststellungen gewonnene Überzeugung bestätigt fand* Riese Überzeugung beruht demnach nicht auf der Erwägung Über das Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits*
2c) Zur Au ss age_ der_ Beklagten *
Rer Aussage des Zeugen	hat	das Berufungs-
gericht die der Beklagten gegenübergestellt* Hierbei hat es als wesentlichen Inhalt dieser Aussage wiedergegeben, die Beklagte habe die "Echtheit der Unterschrift entschieden bestritten”• Ries greift die Revision unter Hinweis darauf an, daß die Aussage nach dem Protokoll dahin gelautet habe,- die Beklagte habe die Bürgschaftserklärung nicht unterschrieben, Ries trifft zwar zu* dennoch kann die Rüge keinen Erfolg haben*
Rie Unterschrift unter einer Urkunde kann aller- * dings echt sein, ohne daß derjenige, von dem die Unterschrift stammt, die Urkunde im eigentlichen Sinne unterschrieben hüb* Dies ist der Fall, wenn eine Erklärung
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nachträglich über ehie Blajikounterschrift gesetzt worden ist- Wörtlich genommen läßt nun zwar die Aussage der Beklagten diese Möglichkeit offen. Es ist aber zu beachten« daß keine der beiden Parteien die Behauptung aufgestellt hat, die Bürgschaftserklärung sei nachträglich Uber eine von der Beklagten geleistete Unterschrift1* gesetzt worden * Die Beklagte hat vielmehr von vornherein die Echtheit der Unterschrift bestritten (vgl- S. 1 zu II und S- 2 der Klagebeantwortung) - und behauptet, ihr Sohn habe die Unterschrift nachgemacht (S. 2 und 3 der Klagebeantwortung)
Auch in der Berufungsinstanz hat sie (vgl« ihren Schriftsatz vom 7-10-1957) wiederum "aufs Entschiedenste bestritten, daß die Unterschrift auf der Bürgschaftserklärung vom 23c April 1954 von ihr stamme". Wenn sie anschließend den Pall erörtert, daß die Unterschrift doch von ihr stammen sollte und hierzu ausführt, solchenfalls müsse ihr Sohn eine Blankettfälschung begangen haben, indem er einen nur mit ihrer Unterschrift versehenen, sonst aber leeren Bogen mit der Bürgschaftserklärung ausgefullt habe, so liegt hierin nicht die Zurücknahme ihres Bestreitens der Echtheit der Unterschrift« Außerdem hat die Beklagte bei ihrer späteren Vernehmung - am 25. Juni 1957 - in dem Strafverfahren gegen ihren Sohn ausdrücklich als Zeugin ausgesagt, die Unterschrift stamme nicht von ihr. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu. Recht im Urteil gesagt, die Beklagte habe die Echtheit der Unterschrift bestritten (vgl. Abs. 3 der Entseheidurigsgründe)«
Andererseits hat auch die Klägerin nicht behauptet, daß der Sohn der Beklagten die Bürgschaftserklärung über eine Blahkounterschrift seiner Mutter gesetzt habeSie nat im Gegenteil ausdrücklich vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß	seiner	Mutter	einen	mit	ihrer
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Blankounterschrift versehenen Briefbogen nicht entwendet und eine Blankettfälschung nicht begangen habe (vgl* Protokoll vom 16u Oktober 1957)»
Wenn aber unstreitig die Unterschrift der Beklagten nicht seitlich vor der Niederschrift der Bürgschaftserklärung geleistet worden ist, so konnte die Aussage der Beklagten, sie habe die Erklärung nicht unterschrieben, nicht anders verstanden werden, als daß die Unterschrift nicht von ihr stamme. In diesem Sinne hatte auch das Landgericht die Bekundung auf gefasst, wie die Gründe seines Urteils ergeben, und die Klägerin hat 3ieh in der Berufungsinstanz nicht gegen diese Auslegung gewehrt o
eine weitere Rüge der Revision, im Berufungsurteil ist ausgeführt, die Aussage der Beklagten werde dadurch in ihrer Beweiskraft gestärkt, daß die Beklagte sie im Strafverfahren wiederholt habe, obwohl sie dort unter der Strafdrohung des § 1 53 StGB gestanden habe und hierüber belehrt worden sei. Die Revision meint, diese Begründung sei fehlerhaft, da sich die Aussage der Beklagten nicht auf die Echtheit der Unterschrift, sondern nur auf die Bürgschaftserklärung bezogen habe. Dies ist nach dem oben Dargelegten aber nicht der Pall,
c) ln den Gründen des Urteils des Schöffengericnts vom 3a Juli 1957 heißt es, die Aussagen der Eheleute KflH - das sind die Beklagte und ihr Ehemann ~ erschienen nicht ausreichend, den Angeklagten (also den Sohn der Beklagten) zu überführen, weil beide Zeugen einen außerordentlich ungünstigen und vor allem sehr unsicheren Eindruck vor Gericht gemacht hätten. Die Revision meint, das Berufungs-
b) Mit der Feststellung, daß die Beklagte ausge-
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sagt hat, die Unterschrift stamme nicht von ihr, entfällt
 gericht -hatte die Strafakten, die zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden seien, auch insoweit zur Urteilsfindung heranziehen müssen« Dann aber hätte es die Aussage der Beklagten als Partei völlig unberücksichtigt lassen oder zu mindest sich einen persönlichen Eindruck von der Beklagten durch ihre nochmalige Anhörung als Partei verschaffen müssen c
Die Rüge greift nicht durch« Dafür, daß das Berufungsgericht die angeführte Stelle aus den Gründen des Strafurteils übersehen habe, spricht nichts« Dies kann insbesondere nicht daraus gefolgert werden, daß es diese Stelle nicht erwähnt hat«
Die Ansicht, das Berufungsgericht hätte angesichts der Feststellungen des Schöffengerichts die Aussage der Beklagten völlig unberücksichtigt lassen müssen, ist unrichtig! es durfte sie sogar nicht unberücksichtigt lassen. Eine andere Frage ist, wie es sie bewertete« Das aber liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung, das der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich ent zogen i st«
Es stand ferner im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es die Beklagte noch einmal hören wollte oder nichts
II«
Die letzte Rüge geht dahin, das Berufungsgericht hätte die Einholung, eines Obergutachtens nicht mit der Erwägung ablehnen dürfen, selbst ein Obergutachten könne den der Klägerin obliegenden Beweis für die Echtheit der Urkunden nicht erbringen, da dann immer noch, selbst bei Übereinstimmung des Obergut achtens mit dem Gutachten Ruml,
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Mdie Tatsache nicht beseitigt sein wurde * daß ein Hann wie der Sachverständige Berchtold, dem weder Sachkunde noch Erfahrung in der Erstellung von Schriftgutachten abgesprochen werden könnten", an der Echtheit der Unterschrift zweifele.	$
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Baß "diese Feststellungen der Entwicklung voraus- ; griffen", wie die Revision meint, trifft nicht zu* Fach § 442 ZPO hat das Gericht Uber das Ergebnis' der Schriftvergleichung nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen zu entscheiden» Bann	,
aber kann ein Verfahrensverstoß nicht darin liegen, daß	‘
das Gericht, welches bereits zwei Sachverständige gehört hat, nicht noch einen weiteren gehört hat»	1
Bie Revision ist daher als unbegründet zurücksuweisen!
Bie Ko st enent Scheidung beruht auf dem § 97 ZPO«
•Scheffler Br« Winkelmann
 Heimann-Trosien
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