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BGH

Gericht: BGH

Heimann-Trosien und H« Meyer für Hecht erkannts Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5* April 1955 aufgehoben« Ir hat behauptet, daß kein Festpreis vereinbart sei, so daß er die übliche Vergütung beanspruchen könne^ Sie betrage 41 168,71 DMj hinzutrete ein Betrag von 9 553 DM, den er an Handwerker entrichtet habe» Demnach habe er noch 12 723,71 DM zu fordernt Das Landgericht hat die Klägerin für die Vereinbarung eines Festpreises als beweispflichtig erachtet* Es hat diesen Beweis nicht für erbracht angesehen und die Klage deswegen abgewiesen® Auf die Widerklage hat es die Klägerin zur Zahlung von 8 792,71 DM nebst Zinsen ver-urtei 11. Im vorliegenden Falle beansprucht der Beklagte die übliche Vergütung, während die Klägerin behauptet, es sei ein Festpreis von 38 700 DM vereinbart worden« Nach dem Gesagten war es daher Sache des Beklagten nachzuweisen, daß die Höhe der Vergütung nicht festgelegt worden ist. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze an sich nicht verkannt; es wägt in eingehender Würdigung die für und gegexi.die Vereinbarung eines Festpreises sprechenden Gründe gegeneinander ab und gelangt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte seiner Beweispflicht nicht nachgekommen sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Höhe dieses Betrages nicht der Annahme entgegenstehe, es sei ein niedrigerer Festpreis vereinbart worden; die Klägerin habe nämlich außer den Baukosten noch Beträge für die Kreditbewilligung., die Sicherstellung dieser Kredite und deren Verzinsung biszur Erzielung von Mieteinnahmen aufbringen müssen; ferner pflege jeder vorsichtige Bauherr mit unvorhergesehenen zusätzlichen Kosten zu rechnen. 1250 DM» Eine Spalte für "Bauzinsen" ist vorgesehen,aber nicht ausgefüllt worden» Danach iBt anzunehmen, daß solche Aufwendungen während der Bauzeit nicht entstanden sind; sollte dies doch der Ball gewesen sein, so kämen für das fragliche halbe Jahr rund 1265 DM hinzue Es ergäbe sich also für alle von dem Berufungsgericht zur Erklärung des Unterschieds hervorgehobenen: Posten ein Betrag von äußerstenfalls 2500 DIL Er entspricht nicht annähernd der wirklichen Differenz zwischen dem angeblichen Festpreis von 38 700 DM und dem.in dem Darlehensantrag angegebenen Kostenbetrag von 48 000. geben worden sind» Die Grundstücksund Erschließungskosten mit 2- 624 DM, das Architektenhonorar mit 3 010,20 DM und die Kosten für Außenanlagen mit 200 DM sind hierin aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht enthalten, wie die Zusammenstellung unter I E der Anlage zu dem Antrag eindeutig ergibte Von den mit 69 200 DM angesetzten Baukosten geht also nur der Schätzungswert der Ruine in Höhe von 24 650 DM ab, so daß für die von dem Beklagten auszuführenden Arbeiten 44.550 DM verbleiben* In dem Finanzierungsplan, in dem ein aufzubringender Betrag von 76 284,20 DM auf geführt wird, werden zwar andere Zahlen angegeben; aber auch aus ihnen ergibt sich daß die Arbeiten des Beklagten mit erheblich mehr als 38 700 DM bewertet worden sind* Schließlich scheinen die kreditgebenden Stellen den Antrag ebenfalls in diesem 33s kann auf dem Fehler, der auf die allgemeine Sachrüge zu beachten ist, beruhen; denn es ist möglich, daß das Oberlandesgericht hinsichtlich der Vereinbarung eines Festpreises zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es sich nach den in dem Antrag enthaltenen Zahlen gerichtet hätte.

Zitierte Normen: § 632 BGB
betragenOberlandesgerichtBerufungsgerichtBaukostenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VHZR 16/56
2331 014
Verkündet am 26 «November 1956 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bauunternehmers Ait straße,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br«
- ?rozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br. 
hat der VII * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26 0 November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Hietschel, Br«. Heimann-Trosien und H« Meyer
 für Hecht erkannts
 Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5* April 1955 aufgehoben«
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesenc
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Beklagten, Widerklägers, Berufungs beklagten und Revisionsklägers,
 gegen
Präulein Adelheid
 in
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungs klägerin und Revisionsbeklagte,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin beauftragte im Jahre 1950 den Beklagten, ihr im Krieg zerstörtes und 1944 nur unvollständig wiederhergestelltes Haus in El^(® aufzubauen® Der Beklagte führte die Arbeiten nur zu dem Teil durchj insbesondere unterließ er es, den Außenputz anzübringen® Die Klägerin zahlte an ihn 38 000 DIS®
Sie hat behauptet, der Beklagte habe den schlüsselfertigen Wiederaufbau zu dem Preise von 38 700 DM übernommen« Die verbleibenden Bestarbeiten müsse sie von anderen Unternehmern ausführen lassen * Hierdurch sowie durch von dem Beklagten verschuldete Mängel sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden. Sie hat deswegen Klage erhoben mit dem Antrag,
f
den Beklagten zur Zahlung von 2000 DM zu
 verurteilen»
Der Beklagte hat
 Klageabweisung und im Wege der Widerklage Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 12 721,71 DM nebst Zinsen •
erbeten. Ir hat behauptet, daß kein Festpreis vereinbart sei, so daß er die übliche Vergütung beanspruchen könne^ Sie betrage 41 168,71 DMj hinzutrete ein Betrag von 9 553 DM, den er an Handwerker entrichtet habe» Demnach habe er noch 12 723,71 DM zu fordernt
 Das Landgericht hat die Klägerin für die Vereinbarung eines Festpreises als beweispflichtig erachtet* Es hat diesen Beweis nicht für erbracht angesehen und die Klage deswegen abgewiesen® Auf die Widerklage hat es die Klägerin zur Zahlung von 8 792,71 DM nebst Zinsen ver-urtei 11.
 
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dem Klageantrag entsprochen und die Widerklage abgewiesen a
Mit der* Revision erbittet* der Beklagte die Zurückweisung der Berufung» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Ifatscheidungsgründes.
1« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Beklagten hinsichtlich der Nichtver-einbarung eines Festpreises für beweispflichtig erachtet, ist unbegründet»	-	•*'
Das Gesetz geht in § 632 Abs 2 BGB davon aus, daß die Farteien das Entgelt im allgemeinen der Höhe nach bestimmen werden. Deswegen ist derjenige, der eine hiervon abweichende Regelung behauptet und sich darauf stützt, daß die übliche Vergütung verlangt werden könne, hierfür beweispflichtig (vgl ü.a. RG WarnRspr 1923/24 Er 13*5, BGH in Betrieb 2954, 104).
Im vorliegenden Falle beansprucht der Beklagte die übliche Vergütung, während die Klägerin behauptet, es sei ein Festpreis von 38 700 DM vereinbart worden« Nach dem Gesagten war es daher Sache des Beklagten nachzuweisen, daß die Höhe der Vergütung nicht festgelegt worden ist.
2. An diesen'negativen Beweis dürfen keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Das Gericht wird sich deshalb regelmäßig damit begnügen können, daß der Beweispflichtige die Umstände widerlegt, die für die Vereinbarung eines Festpreises sprechen könnten; gelingt ihm dies in ausreichendem Maße, so ist
«•
 
es nunmehr Sache des anderen Teils, die sich hieraus ergebenden Folgerungen zu entkräften (vgl RG Gruch 62,657)»
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze an sich nicht verkannt; es wägt in eingehender Würdigung die für und gegexi.die Vereinbarung eines Festpreises sprechenden Gründe gegeneinander ab und gelangt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte seiner Beweispflicht nicht nachgekommen sei. Die Begründung ist jedoch in einem wesentlichen Punkte widerspruchsvoll. Abgesehen hiervon ist das Oberlandesgericht zu dem Teil von unrichtigen Erfahrungssätzen ausgegangenc
a)	Die Klägerin hatte zwecks Durchführung des Baues den Antrag auf Gewährung eines Darlehens von 46 OOO DM uöac bei der Sparkasse in HUB gestellt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Höhe dieses Betrages nicht der Annahme entgegenstehe, es sei ein niedrigerer Festpreis vereinbart worden; die Klägerin habe nämlich außer den Baukosten noch Beträge für die Kreditbewilligung., die Sicherstellung dieser Kredite und deren Verzinsung biszur Erzielung von Mieteinnahmen aufbringen müssen; ferner pflege jeder vorsichtige Bauherr mit unvorhergesehenen zusätzlichen Kosten zu rechnen. .
Diese Erörterungen stehen mit dem Inhalt des Kreditantrages, der nach den im Urteilstatbestand getroffenen Feststellungen Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht war, nicht im Einklang«. In der Anlage zu dem Darlehensantrag werden nämlich die von dem Oberlandesgericht errechneten Einsätze ausdrücklich berücksichtigt, und zwar Geldbeschaffungskosten mit 300 DM, Aufwendungen für die dingliche Sicherung mit 500 DM, Baupolizei- und Abnahmegebühren mit 150 DM sowie Kosten für Unvorhergesehenes mit 300 DM, insgesamt also
 
1250 DM» Eine Spalte für "Bauzinsen" ist vorgesehen,aber nicht ausgefüllt worden» Danach iBt anzunehmen, daß solche Aufwendungen während der Bauzeit nicht entstanden sind; sollte dies doch der Ball gewesen sein, so kämen für das fragliche halbe Jahr rund 1265 DM hinzue Es ergäbe sich also für alle von dem Berufungsgericht zur Erklärung des Unterschieds hervorgehobenen: Posten ein Betrag von äußerstenfalls 2500 DIL Er entspricht nicht annähernd der wirklichen Differenz zwischen dem angeblichen Festpreis von 38 700 DM und dem.in dem Darlehensantrag angegebenen Kostenbetrag von 48 000. DM,
Auch die Annahme des Oberlandesgerichts (S 11 des Urteils), daß in diesem Antrag die reinen Baukosten tatsächlich mit 38 700 DM veranschlagt worden seien, ist mit den darin enthaltenen Angaben nicht vereinbar* Rich-.tig ist,	daß	die	Baukosten mit ,69 200 IM ange-
geben worden sind» Die Grundstücksund Erschließungskosten mit 2- 624 DM, das Architektenhonorar mit 3 010,20 DM und die Kosten für Außenanlagen mit 200 DM sind hierin aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht enthalten, wie die Zusammenstellung unter I E der Anlage zu dem Antrag eindeutig ergibte Von den mit 69 200 DM angesetzten Baukosten geht also nur der Schätzungswert der Ruine in Höhe von 24 650 DM ab, so daß für die von dem Beklagten auszuführenden Arbeiten 44.550 DM verbleiben*
In dem Finanzierungsplan, in dem ein aufzubringender Betrag von 76 284,20 DM auf geführt wird, werden zwar andere Zahlen angegeben; aber auch aus ihnen ergibt sich daß die Arbeiten des Beklagten mit erheblich mehr als 38 700 DM bewertet worden sind* Schließlich scheinen die kreditgebenden Stellen den Antrag ebenfalls in diesem

Sinne aufgefaßt zu haben; denn sie haben, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 11„ Juni 1952 vorträgt, den über 38 700 M hinausgehehden Betrag gesperrt und die Auszahlung davon abhängig gemacht, daß er für die Fertigstellung des Baues verwendet wird.
Die Parteien haben also in dem Antrag'auf Zuteilung der erforderlichen Kredite übereinstimmend erklärt, daß die Baukosten nicht unbeträchtlich höher als 38 700 DM sein würden. Dabei ist zu beachten, daß der Vordruck nach-der eigenen Behauptung der Klägerin (Schriftsatz vom 30o November 1951) von dem Beklagten ausgefüllt und von ihr selbst unterschrieben worden ist.
Die somit widerspruchsvollen Feststellungen über den Inhalt des Antrags zwingen zur Aufhebung des Urteils. 33s kann auf dem Fehler, der auf die allgemeine Sachrüge zu beachten ist, beruhen; denn es ist möglich, daß das Oberlandesgericht hinsichtlich der Vereinbarung eines Festpreises zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es sich nach den in dem Antrag enthaltenen Zahlen gerichtet hätte.
Unter diesen Umständen braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die sich auf den gleichen Darlehensantrag beziehende Revisionsrüge aus § 286 ZPO den gesetzmäßigen Erfordernissen entspricht«
b)	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß bei solch umfangreichem imd kostspieligem Bauvorhaben der Preis nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht offengelassen zu werden pflege.
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Ein solcher Erfahrungssatz besteht mindestens dann nicht, wenn es sich um den Aufbau eines teilweise zerstörten Hauses handelt. Der Umfang der Arbeiten und die dafür notwendigen Aufwendungen lassen sich für den

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Unternehmer in einem solchen Fall regelmäßig nur schwer übersehen, weil sich häufig erst bei der Durchführung ergibt, inwieweit stehen gebliebene Reste verwendet werden können«. Deshalb pflegt sich der Unternehmer unter solchen Voraussetzungen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im allgemeinen nicht durch einen Festpreis zu binden«,	.
c)	Die Klägerin hat einigen Handwerkern unmittelbar Aufträge erteilt. Das Oberl'andesgericht meint, daß dieser Umstand der Vereinbarung eines Festpreises nicht entgegenstehe.
Dieser Gedankengang ist ohne nähere Erläuterung nicht schlüssig,” Die Klägerin hatte keine Veranlassung, sich -den Handwerkern gegenüber persönlich zu verpflichten, wenn der Beklagte die schlüsselfertige Herstellung für eine bestimmte Summe übernommen hatte; tat sie es aber dennoch, so hätte es für sie nahegelegen, Rückstellungen zu 'machen und nicht .den vollen Betrag von 58 000 DM an den Beklagten auszuzahlen.
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Die zu b und c erwähnten Mängel können da3 Ergebnis ebenfalls beeinflußt haben; das Urteil ist daher auch aus diesem Grunde aufzuheben,.
Glanzmann	ßietschel	Seheffler
 Heimann-Trosien
 Meyer