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BGH · VII ZR 15/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 15/7

Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Heise, Doerry, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger leistete die Architektenarbeiten beim Bau des Hauses der Beklagten in Sr hat gegen die Beklagten 2.000 DM nebst Zinsen als offenen Rest seiner pauschal mit 9.000 DM vereinbarten Vergütung eingeklagt. Zu den Gegenansprüchen haben sie vorgetragen, der Kläger habe durch Planungsfehler und unzureichende Bauaufsicht Isolierungsmängel am Mauerwerk im Bereich des Balkons verursacht, wodurch es zu umfangreichen Feuchtigkeitsschäden gekommen sei. auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und verlangt, daß der Kläger die Mängel und Schäden beseitige. Das Berufungsgericht hält die Klageforderung -vorbehaltlich der Gegenansprüche der Beklagten - in Höhe von 1.623,50 DM für begründet. 1. Das Berufungsgericht legt der Berechnung "hono-rarfähige" Herstellungskosten von 139.468,08 DM und die Bauklasse III (§§ 5, 7 GOA) zugrunde. 2. Zu Unrecht überiiimmt das Berufungsgericht jedoch den - vom Sachverständigen offenbar versehentlich nach der Bauklasse II errechneten - Prozentsatz von 4,121 (vgl. Hinzu kommen die rechtsfehlerfrei festgestellten Vergütungen für die Bauaufsicht in Höhe von 2.092,02 DM (§ 10 Abs. 5 GOA) und für Auslagen in Höhe von 784,—DM, so daß das nach der GOA berechnete Gesamthonorar mindestens 10.546,76 DM beträgt. Das Berufungsgericht verneint ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten, weil sie - entgegen BGH NJW 1962, 390 Nr. 3 - nicht berechtigt seien, vom Kläger als ihrem Architekten Schadensersatz in Natur durch Beseitigung der Baumängel zu verlangen. Da somit gegen einen Architekten ein Anspruch auf Herstellung in Natur grundsätzlich bestehen könne und die Beklagten diesen geltend gemacht hätten, könnten sie nicht auf rechnen. Damit dringt die Revision nicht durch; denn mit Recht hat hier das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Naturalherstellung verneint und ist von einem Anspruch auf Geldersatz ausgegangen. Nur unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Bauherrn (§ 254 BGB) kann es in Ausnahmefällen geboten sein, daß der Bauherr dem Architekten die Möglichkeit einräumt, den Schaden in Natur mit geringerem Kostenaufwand zu beseitigen, als das sonst möglich wäre (vgl. 3. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die mangelhafte Herstellung der Mauerisolierung im Bereich des Balkons Jedenfalls auf unzureichender Bauaufsicht, wenn nicht schon auf fehlerhafter Planung des Klägers beruht. a) Der die örtliche Bauaufsicht führende Architekt hat dafür zu sorgen, daß der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Diese Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Peitz folgt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Das läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Da der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatz-anspruch die Klageforderung von 2.000 DM übersteigt, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 635 BGB § 97 ZPO
BauaufsichtBerufungsgerichtAnspruchKlägerArchitektMangelRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:	nein
BGB § 635
Der Anspruch gegen den Architekten auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB ist grundsätzlich auf Geld gerichtet (Aufgabe der in BGH NJW 1962, 390 Nr. 3 vertretenen Ansicht).
BGH, Urt. v. 15. Juni 1978 - VII ZR 15/7Ö - OLG Köln
LG Aachen
l
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 15/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15. Juni 1978 Henco
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Architekten Fred
 eg 2,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.	den Studienrat Otto
2.	dessen Ehefrau Cordula
 beide An	3,
»
»
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Heise, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 1977 wird zurückgewiesen. ,
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger leistete die Architektenarbeiten beim Bau des Hauses der Beklagten in	Sr	hat	gegen
 die Beklagten 2.000 DM nebst Zinsen als offenen Rest seiner pauschal mit 9.000 DM vereinbarten Vergütung eingeklagt. Die Beklagten haben u. a. die Höhe des Anspruchs betritten und Gegenrechte geltend gemacht. Zu den Gegenansprüchen haben sie vorgetragen, der Kläger habe durch Planungsfehler und unzureichende Bauaufsicht Isolierungsmängel am Mauerwerk im Bereich des Balkons verursacht, wodurch es zu umfangreichen Feuchtigkeitsschäden gekommen sei. Sie haben sich in erster Linie
 
auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und verlangt, daß der Kläger die Mängel und Schäden beseitige. Hilfsweise haben sie mit einem die Klageforderung übersteigenden Anspruch auf Schadensersatz in Geld auf gerechnet .
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
•	I.
Das Berufungsgericht hält die Klageforderung -vorbehaltlich der Gegenansprüche der Beklagten - in Höhe von 1.623,50 DM für begründet. Nach der Gebührenordnung für Architekten könne der Kläger höchstens 8.623,50 DM als Gesamtvergütung für seine Architektenleistungen beim Bau des Hauses der Beklagten berechnen. Die Vereinbarung der darüber hinausgehenden Pauschalvergütung von 9.000 DM sei wegen der Preisbindung der Architektengebühren nichtig. Nach Abzug bereits gezahlter 7.000 DM stehe dem Kläger daher nur noch ein Resthonorar von 1.623,50 DM zu.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht legt der Berechnung "hono-rarfähige" Herstellungskosten von 139.468,08 DM und die Bauklasse III (§§ 5, 7 GOA) zugrunde. Diese Fest-
Stellungen, die das Berufungsgericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Peitz trifft, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
2.	Zu Unrecht überiiimmt das Berufungsgericht jedoch den - vom Sachverständigen offenbar versehentlich nach der Bauklasse II errechneten - Prozentsatz von 4,121 (vgl. die Gebührentafel in § 10 Abs. 1 GOA). Für die hier anzuwendende Bauklasse III kommt vielmehr nach dieser Gebührentafel ein Prozentsatz von mehr als 5,5 in Betracht. Danach ergibt sich eine Vergütung von mindestens 7.670,74 DM (5,5 % von 139.468,08,DM) für Planung und Oberleitung. Hinzu kommen die rechtsfehlerfrei festgestellten Vergütungen für die Bauaufsicht in Höhe von 2.092,02 DM (§ 10 Abs. 5 GOA) und für Auslagen in Höhe von 784,—DM, so daß das nach der GOA berechnete Gesamthonorar mindestens 10.546,76 DM beträgt. Die Vereinbarung über die (geringere) Pauschalvergütung von 9.000 DM verstößt daher nicht gegen die Preisbindung. Der Kläger hat nach alledem seine restliche Honorarforderung mit 2.000 DM richtig berechnet.
II.
Das Berufungsgericht verneint ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten, weil sie - entgegen BGH NJW 1962, 390 Nr. 3 - nicht berechtigt seien, vom Kläger als ihrem Architekten Schadensersatz in Natur durch Beseitigung der Baumängel zu verlangen. Jedoch sei ihr hilfsweise zur Aufrechnung gestellter Anspruch
 
auf Schadensersatz in Geld begründet und die Klage, deswegen abzuweisen.
Die Revision meint, an der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei festzuhalten. Da somit gegen einen Architekten ein Anspruch auf Herstellung in Natur grundsätzlich bestehen könne und die Beklagten diesen geltend gemacht hätten, könnten sie nicht auf rechnen.
Damit dringt die Revision nicht durch; denn mit Recht hat hier das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Naturalherstellung verneint und ist von einem Anspruch auf Geldersatz ausgegangen.
Der Senat hält an der in seiner Entscheidung NJW 1962, 390 Nr. 3 vertretenen Auffassung nicht fest (bisher offen gelassen: vgl. BGHZ 61, 28, 30; 61, 369,
371 f). Der Anspruch aus § 635 BGB geht auf Geldersatz. Davon eine Ausnahme für Ansprüche gegen den Architekten zuzulassen, besteht kein genügender Anlaß. Nur unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Bauherrn (§ 254 BGB) kann es in Ausnahmefällen geboten sein, daß der Bauherr dem Architekten die Möglichkeit einräumt, den Schaden in Natur mit geringerem Kostenaufwand zu beseitigen, als das sonst möglich wäre (vgl. BGHZ 43, 227, 233; BGH NJV 1962, 1499; BGH Urteil vom 15. Dezember 1966 - VII ZR 151/64 = VersR 1967, 260, 262; und vom 12. Juli 1971 - VII ZR 239/69 = W 1971, 1372). So liegt der Fall aber hier nicht. Der Kläger hat nicht verlangt, Naturalersatz leisten zu dürfen, etwa mit der Begründung, daß er die Isolierungsmängel, Um die es hier geht, mit geringerem Kostenaufwand be-
 
zeitigen könne, als der Sachverständige angenommen hat. Mit seiner erst in der/ Revisionsbegründung auf gestellten Behauptung, er habe sich der Beseitigung der Mängel bereits unterzogen, kann er Jetzt nicht mehr gehört werden. Es bleibt also dabei, daß die Beklagten vom Kläger Schadensersatz in Geld fordern können, so daß ihre Aufrechnung gegen die Klageforderung durchgreift.'
3.	Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die mangelhafte Herstellung der Mauerisolierung im Bereich des Balkons Jedenfalls auf unzureichender Bauaufsicht, wenn nicht schon auf fehlerhafter Planung des Klägers beruht.
a)	Der die örtliche Bauaufsicht führende Architekt hat dafür zu sorgen, daß der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Die ihm insoweit obliegenden Leistungen richten sich nach den Umständen des Jeweiligen Falles. Es kann zwar nicht verlangt werden, daß er sich ständig auf der Baustelle auf hält. Er muß aber die Arbeiten in angemessener und zu demutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, daß seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden (vgl. u. a. BGHZ 39, 261, 262; Ürt. v. 25. Februar 1971 - VII ZR 142/69 => WM 1971, 680, 681).
b)	Das Berufungsgericht stellt zu den Isolierungsmängeln fest, daß ein als Feuchtigkeitssperre gedachter Bleiwinkel im Verblendmauerwerk tiefer als die Oberkante des Balkonbelags liege; auch sei der Balkonbelag gegen die Regeln der Baukunst höher angelegt
 
als der Fußboden der angrenzenden Räume.
Diese Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Peitz folgt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen.
c)	Danach handelt es sich hier um Mängel, die nicht nur für ganz kurze Zeit bemerkbar waren und dann durch die Ausführung anderer Arbeiten verdeckt wurden. Der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Bauaufsicht rechtzeitig die Mängel verhindern oder ihre Beseitigung veranlassen können.
4.	Die Höhe des Schadens berechnet das Berufungsgericht, dem Gutachten des Sachverständigen folgend, auf 3.330 DM. Das läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht beanstandet.
Da der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatz-anspruch die Klageforderung von 2.000 DM übersteigt, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Meise	Doerry
 Obenhaus
Bliesener