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BGH

Gericht: BGH

Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, April 1968’unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-irosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Hinke für Recht erkannt; ■' - In der Folgezeit wurde das Dach von der Pächterin des Grundstücks, der Möbelfirma vom BiHHI KG, zu dem Parken von Personenkraftwagen benutzt; durch ein Schild war es als Parkplatz ausgewiesen, Am 20, lind 21, Juli 1961 befuhr ein Fahrer der Speditionsfirma das Glasdach mit einer Unimog-Zugmaschine und einem Aufleger; ein 500 kg/m tragfähiges, aber nicht mit einer solchen last befahrbares Dach erstellte Sie habe deshalb eine andere als die nach dem Vertrag geschuldete Leistung erbracht; vom bloßen Behlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer mangelhaften Ausführung des Daches könne keine Rede sein. Sie hat mit der Klage die Feststellung begehrt, die Beklagte habe ihr alle Schäden zu ersetzen, die daraus entstanden seien oder noch entstehen würden, daß das Glasstahlbetondach. teilte last von 500 kg/m zu tragen vermag, daß sie in gewissem Umfang auch befahrbar ist, längere Zeit mit Personenkraftwagen befahren wurde und diesen als Parkplatz gedient hato Seine Ansicht, die hergestellte Decke weiche demnach nicht so erheblich von dem bestellten Werk ab, daß sie, bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung als eine andere als die geschuldete Leistung angesehen werden müsse, ist rechtlich nicht zu beanstanden«, lo) Die Revision verweist demgegenüber auf DIU 4229 Ziff«, 2, wonach Tragwerke aus Glasstahlbeton nicht als Geschoßdecke, Durchfahrt oder befahrbare Hofkellerdecke verwendet werden dürfen«, Die demnach fehlende Befahrbarkeit läßt aber das Berufungsgericht mit Recht nur als einen Mangel der geschuldeten Leistung gelten«, Glasstahlbetondecken können auch befahrbar gebaut werden«, Das hat der Sachverständige Kockartz in seinem Gutachten vom 27o Pebruar 1965 (Ziff» 10„3 und Anlage 3) ausgeführt«, 2») Die Klägerin hat die Decke - wenn auch in Unkenntnis der mangelnden vollen Befahrbarkeit - abgenommen, bezahlt und als Parkplatz für Personenkraftwagen benutzen lassen» Auch daraus durfte das Berufungsgericht folgern. daß die Beklagte die geschuldete Leistung und nicht eine andere erbracht hat. Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die Entscheidung des erkennenden Spaats in HJW 1964 So 1022o In jenem Palle hatte der Architekt die auch für den Prozeß des Bauherrn gegen den Bauunternehmer übernommene Beratungspflicht verletzt und dadurch den Eintritt der Verjährung des gegen ihn selbst bestehenden Anspruchs herbeigeführt o Im vorliegenden Palle hatte die Beklagte während des Rechtsstreits gegen die Pirma V^Hft keine solche Beratungspflicht, Dadurch, daß sie dort das Bestehen von Mängeln in Abrede stellte, hat sie sich nicht des Rechts begeben, sich Ipäter auf die Verjährung der gegen sie selbst gerichteten Ansprüche zu berufen» und auch deren Ziff« 2 gekannt hat, steht nicht in Streit» Es gibt aber keinen Erfahrungssatz dahin, daß ein Fachunternehmer unter den hier gegebenen Umständen sich mit der gewählten Konstruktion bewußt über diese Vorschrift hinweggesetzt haben müßte» Dem Berufungsgericht ist 'zuzustimmen, daß deshalb erst in 30 Jahren verjährende 'Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß oder aus positiver Vertragsverletzung nach der erfolgten Abnahme des Werks neben Gewährleistungsansprüchen nicht gegeben sind. Auch wenn man eine Verpflichtung der Beklagten bejaht, die Klägerin hinsichtlich der Konstruktion der Becke zu beraten, so hat eine Verletzung dieser Beratungspflicht doch nur zu dem Mangel der Decke und damit zu dem in der Neueindeckung bestehenden Schaden geführt (BGHZ 35, 130; BGH MDR 1956, 216; BGH NJW I960, 720; Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer nicht wegen des durch einen Mangel der vertraglichen leistung entstandenen Vermögensschadens aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer fahrlässig Begangenen unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB in Anspruch nehmen» Gegen Schäden solcher Art wie der mangelhaften Errichtung des Bauwerks ist der Auftraggeber durch die Gewährleistungs-Vorschriften des Werkvertragsrechts im BGB und in der VOB (B) hinreichend geschützt (BGHZ 39, 366; BGH NJW 1965, 534).

Zitierte Normen: § 13 VOB § 638 BGB
mangelnRechtdeckenBerufungsgerichtAnspruchbefahrbarKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YII_ZR_15/66
URTEIL
Verkündet am
18o April 1968 Jodas,
 in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Kauffrau Helga I _
BSHHPbrüche.
9
Klägerin, Berufungsklägerin und Revi s i onsklägerin,
 Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
KG,
die Pirma K	Sch
W, MflHistraße1 vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Theodor R4HBI,
KafHHHBBfes t raß e
Beklagte, Berufungsheklagte und Revisionsheklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
T" o
 
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, April 1968’unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-irosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Hinke
 für Recht erkannt;	■'	-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil ;	des 20 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 in Düsseldorf vom 24» Hovember 1965 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 gatbestand:
Die Beklagte hat im Frühjahr 1961 über dem Hofraum des Grundstücks der Klägerin in	ein
 Glasstahlbetondach errichtet. Hach dem Vertrag, dem die
 Bestimmungen der VOB zugrunde gelegt wurden, sollte das
2 2 200 m große Glasdach befahrbar sein und 500 kg/ra tragen
 können. Die Klägerin hat es spätestens im Mai 1961 abgenommen und bezahlt.
In der Folgezeit wurde das Dach von der Pächterin des Grundstücks, der Möbelfirma vom BiHHI KG, zu dem Parken von Personenkraftwagen benutzt; durch ein Schild war es als Parkplatz ausgewiesen, Am 20, lind 21, Juli 1961 befuhr ein Fahrer der Speditionsfirma	das
 Glasdach mit einer Unimog-Zugmaschine und einem Aufleger;

- an-
deren Eigengewicht zusammen 4oOQO kg betrug; dabei wurde es erheblich beschädigto
 Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe nur
O
ein 500 kg/m tragfähiges, aber nicht mit einer solchen last befahrbares Dach erstellte Sie habe deshalb eine andere als die nach dem Vertrag geschuldete Leistung erbracht; vom bloßen Behlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer mangelhaften Ausführung des Daches könne keine Rede sein. Sie hat mit der Klage die Feststellung begehrt, die Beklagte habe ihr alle Schäden zu ersetzen, die daraus entstanden seien oder noch entstehen würden, daß das Glasstahlbetondach. nicht mit einer last von 500 kg/m befahren werden könne..
Die Beklagte hat bestritten, beim Bau des Daches von dem ihr erteilten Auftrag abgewichen zu sein« Allenfalls stelle, so meint sie, die von der Klägerin behauptete Abweichung in der Tragfähigkeit einen Mangel dar. Gewährleistüngsaneprüche seien aber seit spätestens Mitte 1963 verjährte
 Dis Landgericht hatdie Klage wegen Verjährung abgewiesen, das Öberlandesgericht aus demselben Grund die Berufung der Klägerin zurtickgewiesen„ Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter„ Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen<>
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht erachtet Schadensersatzansprüche der Klägerin gemäß § 13 Ziff. 1, 4, 7 VOB (B) für verjährt und deshalb die' Feststellungsklage für unbegründet.
 
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Ihm ist zuzustimmen, daiB die Decke nicht schon des-
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halb, weil sie zwar mit 500 kg/m belastbar, aber nicht mit einer solchen Belastung voll'befahrbar ist, eine andere als diev vereinbarte Sache üarsteilt* diejserhalb vielmehr. Äedi%iich eine' mangelh^ite.-Dei^thng in Betracht kommt«, Bs stellt mit Recht Jlarauf ab, daß sie ihre Aufgabe als Überdachung erfüllt und eine gleichmäßig Ter-
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teilte last von 500 kg/m zu tragen vermag, daß sie in gewissem Umfang auch befahrbar ist, längere Zeit mit Personenkraftwagen befahren wurde und diesen als Parkplatz gedient hato Seine Ansicht, die hergestellte Decke weiche demnach nicht so erheblich von dem bestellten Werk ab, daß sie, bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung als eine andere als die geschuldete Leistung angesehen werden müsse, ist rechtlich nicht zu beanstanden«,
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lo) Die Revision verweist demgegenüber auf DIU 4229 Ziff«, 2, wonach Tragwerke aus Glasstahlbeton nicht als Geschoßdecke, Durchfahrt oder befahrbare Hofkellerdecke verwendet werden dürfen«, Die demnach fehlende Befahrbarkeit läßt aber das Berufungsgericht mit Recht nur als einen Mangel der geschuldeten Leistung gelten«, Glasstahlbetondecken können auch befahrbar gebaut werden«, Das hat der Sachverständige Kockartz in seinem Gutachten vom 27o Pebruar 1965 (Ziff» 10„3 und Anlage 3) ausgeführt«,
2») Die Klägerin hat die Decke - wenn auch in Unkenntnis der mangelnden vollen Befahrbarkeit - abgenommen, bezahlt und als Parkplatz für Personenkraftwagen benutzen lassen» Auch daraus durfte das Berufungsgericht folgern.
 
daß die Beklagte die geschuldete Leistung und nicht eine andere erbracht hat.
3 o) Die wegen ,eines Mangels des Baches erwachsenen Schadensersätzansprüche sind gemäß § 13 Ziff. 4- VOB (B) zwei Jahre nach der Mitte 1961 erfolgten Abnahme, also Mitte 1963 verjährt gewesen, denn die Klage ist erst am 29» September 1964 eingereicht worden,.
4c) Es stellt auch koine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die Beklagte die Einrede der Verjährung .
Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die Entscheidung des erkennenden Spaats in HJW 1964 So 1022o In jenem Palle hatte der Architekt die auch für den Prozeß des Bauherrn gegen den Bauunternehmer übernommene Beratungspflicht verletzt und dadurch den Eintritt der Verjährung des gegen ihn selbst bestehenden Anspruchs herbeigeführt o Im vorliegenden Palle hatte die Beklagte während des Rechtsstreits gegen die Pirma V^Hft keine solche Beratungspflicht, Dadurch, daß sie dort das Bestehen von Mängeln in Abrede stellte, hat sie sich nicht des Rechts begeben, sich Ipäter auf die Verjährung der gegen sie selbst gerichteten Ansprüche zu berufen»
ja;::..II.
Die 30-jährige Verjährungsfrist würde gelten, wenn die Beklagte der Klägerin den Mangel arglistig verschwiegen hätte (§ 638 Abs. 1 BGB). Hach Ansicht des Berufungsgerichts ist jedoch nicht bewiesen, daß die Beklagte
 
das von ihr hergestellte Dach von vornherein zu dem Parken von Personenkraftwagen für ungeeignet gehalten hat»
Die Revision meint, es sei selbstverständlich, daß eine Spezialfirma wie die Beklagte die Ziff» 2 der DIN-Vorschrift 4229 kenne« Sie habe deshalb gevmßt, daß eine Decke bestellt war, bei der die Glasbausteine tragende Elemente sein sollten, daß aber* bei der hergestellten, ■’"v/esentlieh billigeren Decree die stahlbev/ehrten Betonrippen allein den horizontalen und” vertikalen Belastungsdruck aufzufangen hätten und die Glasbausteine nur Füllelemente darstellten« Es spreche zu demindest ein Anscheinsbeweis gegen die Beklagte und deshalb müsse sie sich entlasten«
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Dem kann nicht beigetreten werden«
1«) Daß die Beklagte als Pachunternehmen für Glasstahlbeton die im Angebot erwähnte DIN-Vorschrift 4229
. . \
und auch deren Ziff« 2 gekannt hat, steht nicht in Streit» Es gibt aber keinen Erfahrungssatz dahin, daß ein Fachunternehmer unter den hier gegebenen Umständen sich mit der gewählten Konstruktion bewußt über diese Vorschrift hinweggesetzt haben müßte»
2o') Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was die Beklagte trotz besserer Kenntnis veranlaßt haben könnte, ihr eine billigere, für den vorgesehenen Zweck nicht voll . geeignete Ausführung der Decke zu empfehlen und ihr die mangelnde Geeignetheit zu verschweigen« Die Ansicht des Berufungsgerichts, die statische Berechnung des Architekten K0HH ergebe hierfür keine Anhaltspunkte und das "Schreiben der Beklagten vom 25» März 1964 spreche
 sogar gegen eine solche Absicht, ist eine tatrichterliche Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt und deshalb das Revisionsgericht bindet.
III.
Weitere als die sich aus der Reueindeckung ergebenden Schäden macht die Klägerin - wie des Berufungsgericht (BU S. 12) feststellt und die Revision nicht in Zweifel zieht - nicht geltend. Dem Berufungsgericht ist 'zuzustimmen, daß deshalb erst in 30 Jahren verjährende 'Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß oder aus positiver Vertragsverletzung nach der erfolgten Abnahme des Werks neben Gewährleistungsansprüchen nicht gegeben sind. Auch wenn man eine Verpflichtung der Beklagten bejaht, die Klägerin hinsichtlich der Konstruktion der Becke zu beraten, so hat eine Verletzung dieser Beratungspflicht doch nur zu dem Mangel der Decke und damit zu dem in der Neueindeckung bestehenden Schaden geführt (BGHZ 35, 130; BGH MDR 1956, 216; BGH NJW I960, 720;
BGHZ 37, 341). Die bereits erwähnte, von der Revision genannte Entscheidung des erkennenden Senats in NJW 1964, 1022 führt auch insoweit zu keinem anderen Ergebnis; in jenem Balle hatte die Verletzung der Beratungspflicht zu einem Schaden geführt, der nicht bloß in einem Mangel des Werks bestand.
IV.
Ob ein Schadensersatzanspruch auf Grund einer unerlaubten Handlung der Beklagten entstanden ist, läßt das Berufungsgericht offen, weil ein solcher Anspruch gemäß
 
§ 852 EGB ebenfalls verjährt wäre» Die Klägerin habe, so führt es aus, unmittelbar; nach der Beschädigung der Becke am 21» Juli 1961 durch das Unimog-Fahrzeug davon Kenntnis erlangt und seitdem die mangelnde Befahrbarkeit, aus der sie ihre Ansprüche herleitet, gekannt»
Bei Einreichung der Klage am 29» September 1964 sei deshalb auch die dreijährige Verjährungsfrist aus § 852 BGB verstrichen gewesen.
, Die Revision hält dem entgegen, die Klägerin habe erst durch die in ihrem Rechtsstreit gegen die Firma
 eingeholten Gutachten DflWI vom 4» März 1964 und KoflHBi vom 27. Februar 1965 erfahren, daß die Beklagte keine mit Personenkraftwagen befahrbare Decke erstellt habe.
Ob das zutrifft, ist nicht entscheidend. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer nicht wegen des durch einen Mangel der vertraglichen leistung entstandenen Vermögensschadens aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer fahrlässig Begangenen unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB in Anspruch nehmen» Gegen Schäden solcher Art wie der mangelhaften Errichtung des Bauwerks ist der Auftraggeber durch die Gewährleistungs-Vorschriften des Werkvertragsrechts im BGB und in der VOB (B) hinreichend geschützt (BGHZ 39, 366; BGH NJW 1965, 534).
,	IV.
Mach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen„
Heimann-Ülrosien Bundesrichter Rietschel	Erbel
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben,
 Heiroann-Trosien
 Meyer
Pinke