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BGH · VIX ZR 15/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIX ZR 15/62

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen Das Finanzamt zog die Klägerin auch mit dem Betriebsvermögen des Werks Wernfeld zur Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz heran» Sie zahlte bis zu dem 15» Mai 1954 für das Werk Wernfeld 21»828 DM auf die Vermögensabgabe» Mit der Klage verlangt sie auf Grund des Vergleichs vom 28, Februar 1930 die Erstattung dieses Betrags nebst Zinsen vo den Beklagten» Sie, die Beklagten, müßten auch ihrerseits von dem Werk Wernfeld Vermögensabgabe an das Finanzamt entrichten. Laß sie die Rückgabe des Werks steuerlich als Verlust behandeln und auf diese Weise ihre Steuern vom Einkommen und Ertrag mindern wolle, habe sie den Beklagten boi den Vergleichs Verhandlungen erklärt; sie habe dem Vergleich überhaupt nur unter der Voraussetzung zugestimmt, daß sie eine solche Minderung der Steuern erzielen könne. Io Das Berufungsgericht legt dar, die Parteien seien beim Abschluß des Vergleichs von Vorstellungen ausgegangen, die sich zu dem Teil als unrichtig erwiesen hätten, weil sie der später im Lastenäusgleichsgesetz getroffenen Regelung nicht entsprochen hätten« In ergänzender Auslegung des Vergleichs prüft es anschließend, was die Parteien vereinbart haben würden, wenn ihnen die wirkliche Sachund Rechtslage bekannt gewesen wäre. 2) Die Parteien hätten sich vorgestellt, daß den Beklagten, wenn sie die Vermögensabgabe der Rückerstattungsverpflichteten übernähmen, das Privileg für rassisch Verfolgte zugute kommen werde. 3) Die Parteien seien davon ausgegangen, daß die Beklagten, falls sie die den Rückerstattungsverpflichteten auferlegte Vermögensabgabe erstatteten, auf jeden Pall selbst keine Vermögensabgabe von dem Werk Wernfeld mehr an das Finanzamt zu zahlen brauchten. Bei der Untersuchung, in welcher Höhe die Parteien, wenn sie die spätere Entwicklung gekannt hätten, eine Erstattungspflicht der Beklagten vereinbart haben würden, geht das Berufungsgericht sodann von dem Betragens, den die Beklagten unter Berücksichtigung des Verfolgtenprivilegs (§ 26 LAG) zu zahlen hätten, wenn von vornherein nur sie mit dem Mckerstattungsob-jekt zur ’Vermögensabgabe herangezogen worden wären» Bann hätten sie nach der Auskunft der Oberfinanzdirektion vom Dagegen würden die Beklagten sich nicht bereitgefunden haben, die Vermögensabgabe der Klägerin und ihres Bruders, die dem Finanzamt für das Werk Wernfeld 527.754>50 DM schuldeten, -voll zu übernehmen; denn sie hätten dann heben diesem der Klägerin zu zahlenden Erstattungsbetrag zusätzlich noch selbst rund 45«Ö00 DM an das Finanzamt zahlen müssen und ihr Yerfolg-tenprivileg bei dem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht zur Geltung bringen können. Bas Berufungsgericht erörtertv^bodann, in welchem Umfange die Klägerin und ihr Bruder einerseits und die Beklagten andererseits mit Vermögensabgabe belastet würden, wenn die Beklagten die von dem Rückerstattungsyerpflichteten geschuldete Vermögensabgabe zur Hälfte, zu einem Viertel und zu einem Aohtol zu erstatten hätten* Es gelangt zu dem Ergebnis, der Vergleich sei ergänzend nach dem Grundsatz von Üreu und Glauben dahin auszulegen, daß die Beklagten 1/8 zu erstatten hätten. Die Rückerstattungsverpflichteten hätten zwar eine beträchtliche Vermögensabgabe auf das Werk zu leisten, sie hätten diese aber durch Minderung der Ertragssteuern nicht nur ausgleichen, sondern sogar noch einen Gewinn erzielen können. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagten, wenn sie - allein -zur Vermögensabgabe vom Rückerstattungsobjekt herangezogen worden wären, 128.246 DM an das Finanzamt hätten zahlen müssen. Die Zusammenveranlagung sei nach dem Grundgesetz nicht zulässig; die Eheleute müßten getrennt veranlagt werden mit der Folge, daß jedem von ihnen die Freibeträge des § 26 LAG zugute kämen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der angeführten Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen, daß die in § 38 LAG angeordnete Zusammenveranlagung von Ehegatten als solche mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Urteil sagt dann allerdings weiter, die Vorschrift des § 29 Abs. 1 LAG über den allgemeinen Freibetrag sei nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie dahin ausgelegt werde, daß der Freibetrag jedem Ehegatten gesondert zustehe. Die hierfür vom Bundesverfassungsgericht gegebene Begründung trifft, wie der Revision einzuräumen ist, nicht nur auf den allgemeinen Freibetr.ag des § 29 LAG, sondern auch auf die Freibeträge des §. in das Lastenausgleichsgesetz eingefügte § 55 c, durch den die Folgerungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gezogen werden, von allen im Lastenausgleich geltenden Freibeträgen und Freigrenzen, nicht nur von den in § 29 LAG bestimmten (vgl. Max Moritz F^^m^ sei - ebenso wie alle Beklagten -nicht mit dem Betriebsvermögen selbst, sondern nur mit dem schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe dieses Vermögens abgabepflichtig, wie in der Auskunft der Oberfinanzdirektion vom 24. Bic in Abs. 2 des § 27 LAG enthaltene Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nicht für die Beklagten, da sie eine BM-Eröff-nungsbilonz nicht aufgestellt haben und auch nicht aufsteilen konnten (vgl. Juni 1948 ergibt sich aber als Wille des Gesetzes, daß der entzogene Gegenstand selbst (das Grundstück, der Betrieb) und nicht nur ein Anspruch auf dessen Herausgabe als abgabepflichtiges Ver-mögep dos Rückerstattungsberechtigten betrachtet wird (Har-mening aaO Rz 22, 23» 34 zu § 27 LAG). sofern sie diesem entzogen waren; bei einem Wirtschaftsgut allerdings, das dem Rückerstattungsberechtigten nicht entzögen war, sondern ihm erst durch eine Vereinbarung im Ruckerstattungsverfahren zugesagt wird, ist er, wie der Bundesfinanzhof ausführt, nur mit der Forderung auf die Übereignung vermögensabgabepflichtig«. es sei allein maßgebend, daß sie bei den Vergleichsverhandlungen zu dem Ausdruck gebracht habe, sie wolle die Rückerstattung des Sägev/erks Wernfeld zur Minderung der Steuern vom Einkommen und Ertrag ausnutzen. Der Senat hat schon im ersten Revisionsurteil dargelegt, daß diesem Standpunkt der Klägerin nicht gefolgt werden kann und daß eine ergänzende Auslegung des Vergleichs vom 28. Hieran hat sich das Berufungsgericht gehalten, und mit ihrer Meinung, daß ohne Rücksicht auf die Auswirkung für die Beklagten nur das Interesse der Klägerin an Ersparung von Steuern ausschlaggebend soi,kann die Revision nicht durchdringen o Daß das Lastenausgleichsgesetz Freibeträge für rassisch Verfolgte gewähren würde, daß diese aber den Beklagten, wenn sie die zunächst von der Klägerin entrichtete Vermögensabgabe zu erstatten haben, nicht zugute kommen würden, gehört jedenfalls mit zu den Umständen, die nicht vorhersehbar waren und die Frage aufdrängen, was die Parteien bei Kenntnis davon vereinbart haben würden. Wenn auch das Bestreben der Rückerstattungsverpflichteten, die Rückgabe des Sägewerks als Verlust zu buchen und damit eine erhebliche Ersparnis an Steuern zu erzielen, nicht allein die ergänzende Vertragsauslegung beherrschen kann, so kommt diesem Bestreben doch nach dem Berufungsurteil eine wesentliche Bedeutung zu; es war (nach Seite 23 BU) sogar Vertragsgrundlage des Vergleichs vom 28* Februar 1950» Bas Berufungsgericht bemüht sich auch, diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, verfährt aber insoweit nicht folgerichtig«, Es ist nicht auszuschließen, daß bei der Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nur 1/8 der von der Klägerin gezahlten Vermögensabgabe zu erstatten, eine Minderung von Einkommen- und Ertragssteuern überhaupt nicht erzielt wird o Y/enn die Beklagten 1/8 erstatten, müssen nämlich die Klägerin und ihr Bruder, wie das Berufungsgericht feststellt, noch rund 287.000 BM an Vermögensabgabe tragen. Wieviol aber der Bruder an Steuern erspart hat, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen« Bas Urteil ist zu diesem Punkt nicht frei von Widerspruch« Auf Seite 25 BU wird unterstellt, daß die Steuerersparnis bei dem Bruder beträchtlich geringer war als bei der Klägerin« Bagegen sagt das Berufungsgericht auf Seite 26 des Urteils, die Vermögensabgabe sei nicht nur gedeckt, sondern es sei auch ein beträchtlicher Gewinn erzielt, wenn die Steuerersparnis des Bruders auch nur annähernd einen ähnlichen Betrag erreiche wie diejenige der Klägerin« Bie Revision behauptet, die Ersparnis betrage bei dem Bruder höchstens 40«000 bis 50-000 BM« Wenn die Rückerstattungsverpflichteten überhaupt keine Steuern vom Einkommen und Ertrag .eingespart hätten, so wäre einem wesentlichen Punkt, nach dem Berufungsurteil sogar der Vertrags-grundlagc, nicht Rechnung getragen, und dieses Ergebnis würde einer Auslegung des Vergleichs nach Ereu und- \ s■ Glauben^ j.

Zitierte Normen: § 26 LAG Art. 6 GG § 26 LAG § 77 BewG § 27 LAG § 77 BewG § 157 BGB § 26 LAG
LAGBerufungsgerichtVermögenVermögensabgabeFinanzamtKlägerinRückerstattungsverpflichtetenRevision

Volltext der Entscheidung

VIX ZR 15/62
Verkündet
 am 26, September 1963 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
v'
2193 054
der Pr au Mathilde	geb.	in
 Klägerin* Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
1.	Hedwig P(
2,	Elisabeth	beide in
 Beklagte, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte.::: Rechtsanwälte Prof, Br
 und Br
 hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, September 19^3 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Hietschel Br, Heimann-Prosien, Hubert Meyer und Br, Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 30. November 1961 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Von Rechts wegen
2
gatbestand:
Die Eltern der Klägerin hatten in den Jahren 1937 und 1938 von dem Kaufmann Max Moritz	von der Witwe
 Anna ^PPPPIPBP und von der Beklagten Elisabeth ein Sägewerk mit Holzgroßhandlung in Wernfeld, ein Sägewerk in Ochsenfurt sowie Holzbestände gekauft. Mit Antrag vom 21. Dezember 1948 begehrten die genannten drei Verkäufer auf Grund des Gesetzes Hr. 59 der amerikanischen Militärregierung die Rückerstattung der verkauften Gegenstände von der Klägerin und ihrem Bruder Hermann	als	Erben	ihrer	Eltern.
Max Moritz FppBHlBl und Anna	sind	im
 Laufe des vorliegenden Hechtsstreits gestorben. Max Moritz ist von seiner Witwe, der Beklagten Hedwig
 und Anna
 ist von der Beklagten
 Elisabeth El
 beerbt worden
 Im Rückerstattungsverfahren wurde am 28. Februar 1950 ein Vergleich zur Bereinigung der Rückerstattungsansprüche abgeschlossen. Die Klägerin und ihr Bruder gaben das Sägewerk mit Holzgroßhandlung in Wernfeld an die Beklagten und Anna EpfpPPPP zurück. Im Vergleich wurde bestimmt, daß zu dem zurückzugebenden Betriebsvermögen folgende Gegenstände gehören:
nl) Der Grundbesitz, wie sr in Anlage 1 dieses Vergleichs im einzelnen spezifiziert angegeben ist,
2)	die gesamte Betriebseinrichtung mit beweglichem und unbeweglichem Vermögen nach Maßgabe der zu dem 31.12/1949 äufzustollenden Steuerbilanz,
3)	sämtliche im übrigen zu diesem Betriebsvermögen gehörigen Aktiva und Passiva nach Maßgabe der
 Bilanz vom 31.12.1949 (insbesondere Holzvorräte,
 Außenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten,
 worunter auch bereits bestehende oder künftige
 Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich und der
 Soforthilfe zu verstehen sind; dazu gehören auch
 die Steuern aller Art, die in der Zeit der Verraö-
genskontrolle entstanden sind und noch gefordert
 werden).2 3 * * * * * * * 11
 
Nach § 3 des Vergleichs wurde dieses Betriebsvermögen mit Wirkung vom 31» Dezember 1949 zurückgegeben»
Am 29. März 1951 reichte die Klägerin ihre DM-ErÖffnungsbilanz beim Finanzamt ein; diese enthielt keine Bück-stollung für die Verpflichtung zur Rückerstattung des Sägewerks Wernfeld»
Das Finanzamt zog die Klägerin auch mit dem Betriebsvermögen des Werks Wernfeld zur Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz heran» Sie zahlte bis zu dem 15» Mai 1954 für das Werk Wernfeld 21»828 DM auf die Vermögensabgabe»
Mit der Klage verlangt sie auf Grund des Vergleichs vom 28, Februar 1930 die Erstattung dieses Betrags nebst Zinsen vo den Beklagten»
Die Beklagten machen geltend, die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, für das Y/erk Wernfeld eine Vermögensabgabe zu leisten» Sie hätte die Bückerstattungspflicht als Verbindlichkeit in die DM-Eroffnungsbilanz einsetzen oder, doch diese Bilanz nachträglich nach § 27 Abs» 2 LAO ändern können und müssen» Wenn sie das getan hätte, wäre sie zur Vermögensabgabe hinsichtlich des Werkes Wernfeld nicht heran-gezogen worden» Sie, die Beklagten, hätten, wenn sie selbst zur Vermögensabgabe hinsichtlich des Sägewerks veranlagt worden wären, als rassisch Verfolgte die Vergünstigungen des § 26 LAO in Anspruch nehmen können und nur eine wesentlich geringere Abgabe als die der Klägerin vom Finanzamt aufcriogtc zu leisten brauchen»
Die Klägerin habe die Aufnahme der Hückerstattungsschuld in die DM-ErÖffnungsbilanz nur unterlassen, um die Rückgabe des Werkes in der Bilanz vom 31» Dezember 1949 als Verlust
 ausweisen zu können und damit ihre Einkommen- sowie Ertragssteuern zu mindern. Sie habe auf diese Weise auch mehrere hunderttausend DM Steuern erspart.
Sie, die Beklagten, müßten auch ihrerseits von dem Werk Wernfeld Vermögensabgabe an das Finanzamt entrichten. Wenn sie daneben der Klägerin die von dieser an dös Finanzamt gezahlten Abgabebeträge erstatten müßten, würden sie doppelt mit dem Werk Tfifernfeld zu dem Lastenausgleich herangezogen.
Die Klägerin erwidert, ihre DM-RroffnungsBilanz sei richtig aufgestellt und von den Finanzbehörden nicht beanstandet . worden. Laß sie die Rückgabe des Werks steuerlich als Verlust behandeln und auf diese Weise ihre Steuern vom Einkommen und Ertrag mindern wolle, habe sie den Beklagten boi den Vergleichs Verhandlungen erklärt; sie habe dem Vergleich überhaupt nur unter der Voraussetzung zugestimmt, daß sie eine solche Minderung der Steuern erzielen könne.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat zunächst die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der erkennende Senat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 9. Juni 1958 (VII ZR 195/57* veröffentlicht in WM 1958, 1227) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat nunmehr der Klage nur noch in Höhe von 1/8 der Klagesumme, also im Betrage von 2.728,50 DM nebst Zinsen, stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.
Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungs-urteil aufzuheben, soweit es zu ihrem Hachteil erkannt hat, und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuv/eisen.
Entseheidungsgründe;
Io
 Das Berufungsgericht legt dar, die Parteien seien beim Abschluß des Vergleichs von Vorstellungen ausgegangen, die sich zu dem Teil als unrichtig erwiesen hätten, weil sie der später im Lastenäusgleichsgesetz getroffenen Regelung nicht entsprochen hätten« In ergänzender Auslegung des Vergleichs prüft es anschließend, was die Parteien vereinbart haben würden, wenn ihnen die wirkliche Sachund Rechtslage bekannt gewesen wäre.
Das Berufungsgericht legt dabei Gewicht namentlich auf folgende Punkte, in denen die Vorstellungen der Parteien von der späteren gesetzlichen Regelung abwichen:
1)	Die Parteien hätten geglaubt, daß nur die eine oder die andere Partei hinsichtlich des Rückerstattungsobjekts, des Werks Wernfeld, Vermögensabgabe zu leisten haben werde. In Wirklichkeit würden sowohl die Rückerstattungsverpflichteten (die Klägerin und ihr Bruder) wie auch die Rückerstattungsberechtigten (die Beklagten) zur Vermögensabgabe herangezogen.
2)	Die Parteien hätten sich vorgestellt, daß den Beklagten, wenn sie die Vermögensabgabe der Rückerstattungsverpflichteten übernähmen, das Privileg für rassisch Verfolgte zugute kommen werde. In Wirklichkeit sei das nicht der Pall; das Privileg komme ihnen nur bei ihrer eigenen, dem Finanzamt geschuldeten Vermögensabgabe zugute.
3)	Die Parteien seien davon ausgegangen, daß die Beklagten, falls sie die den Rückerstattungsverpflichteten auferlegte Vermögensabgabe erstatteten, auf jeden Pall selbst keine Vermögensabgabe von dem Werk Wernfeld mehr an das Finanzamt zu zahlen brauchten. Auch diese Erwartung sei unzutreffend gewesen; die Erstattung an die Klägerin werde zwar bei der
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Feststellung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens der Beklagten berücksichtigt, befreie diese aber nicht völlig von ihrer Abgabepflicht gegenüber dem Finanzamt»
Bei der Untersuchung, in welcher Höhe die Parteien, wenn sie die spätere Entwicklung gekannt hätten, eine Erstattungspflicht der Beklagten vereinbart haben würden, geht das Berufungsgericht sodann von dem Betragens, den die Beklagten unter Berücksichtigung des Verfolgtenprivilegs (§ 26 LAG) zu zahlen hätten, wenn von vornherein nur sie mit dem Mckerstattungsob-jekt zur ’Vermögensabgabe herangezogen worden wären» Bann hätten sie nach der Auskunft der Oberfinanzdirektion	vom
24«. September 1959 eine Vermögensabgabe von 128.246 DM leisten müssen. Bas Berufungsgericht führt aus, es sei. nach den Ausgangspunkten bei Vergleichsschluß anzunehmen, daß die Beklagten die Vermögensabgabe mindestens in dieser Höhe auf sich nehmen wollten. Dagegen würden die Beklagten sich nicht bereitgefunden haben, die Vermögensabgabe der Klägerin und ihres Bruders, die dem Finanzamt für das Werk Wernfeld 527.754>50 DM schuldeten, -voll zu übernehmen; denn sie hätten dann heben diesem der Klägerin zu zahlenden Erstattungsbetrag zusätzlich noch selbst rund 45«Ö00 DM an das Finanzamt zahlen müssen und ihr Yerfolg-tenprivileg bei dem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht zur Geltung bringen können.
Bas Berufungsgericht erörtertv^bodann, in welchem Umfange die Klägerin und ihr Bruder einerseits und die Beklagten andererseits mit Vermögensabgabe belastet würden, wenn die Beklagten die von dem Rückerstattungsyerpflichteten geschuldete Vermögensabgabe zur Hälfte, zu einem Viertel und zu einem Aohtol zu erstatten hätten* Es gelangt zu dem Ergebnis, der Vergleich sei ergänzend nach dem Grundsatz von Üreu und Glauben dahin auszulegen, daß die Beklagten 1/8 zu erstatten hätten. In diesem Falle müßten die Beklagten an die Klägerin
H
40o969>31 DM und an das Finanzamt 115.790,86 DM, insgesamt demnach 156„760,17 DM zahlen» Die Rückerstattungsverpflichteten hätten dann noch 286.785»19 DM zu tragen. Es sei anzunehmen, daß nicht nur die Beklagten, sondern auch die Rückerstattungsverpflichteten mit dieser Lösung einverstanden gewesen wären. Die Rückerstattungsverpflichteten hätten zwar eine beträchtliche Vermögensabgabe auf das Werk zu leisten, sie hätten diese aber durch Minderung der Ertragssteuern nicht nur ausgleichen, sondern sogar noch einen Gewinn erzielen können. Die Steuerersparnis der Klägerin allein betrage 225.000 DM. Wenn sie bei ihrem Bruder auch nur annähernd einen ähnlichen Betrag erreiche, sei nicht nur die Vermögensabgabe gedeckt, sondern auch ein beträchtlicher Gewinn erzielt.
II»
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagten, wenn sie - allein -zur Vermögensabgabe vom Rückerstattungsobjekt herangezogen worden wären, 128.246 DM an das Finanzamt hätten zahlen müssen. Nach Ansicht der Revision hätten sie in diesem Falle weit weniger zu zahlen gehabt, nämlich nur 65.887,65 D?5 oder-sogar nur 26.032,50 DM, wenn der § 26 LAG richtig angewandt und der § 17 LAG berücksichtigt würden.
1) a) Die Revision beruft sich auf die ^Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1961 (BVerfGE 12, 151) und meint, das Berufungsgericht und die Oberfinanzdirektion, auf deren Auskunft vom 24. September 1959 sich das Öberlan-dcogericht stützt, hätten bei der Anwendung des § 26 LAG den MGlcichberechtigungsgrundsatz,, (gemeint ist das in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Gebot des Schutzes von Ehe und Familie)
- 8
I
nicht beachtet. Das Berufungsgericht und die Oberfinanzdirek-
seine Ehefrau Hedwig zur Vermögensabgabe zusammen veranlagt würden und daß die beiden in § 26 Abs. 1 und Abs. 2 LAG für rassisch Verfolgte bestimmten Freibeträge nur einmal zur Auswirkung kämen. Die Zusammenveranlagung sei nach dem Grundgesetz nicht zulässig; die Eheleute müßten getrennt veranlagt werden mit der Folge, daß jedem von ihnen die Freibeträge des § 26 LAG zugute kämen.
b) Der Revision kann nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in der angeführten Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen, daß die in § 38 LAG angeordnete Zusammenveranlagung von Ehegatten als solche mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Urteil sagt dann allerdings weiter, die Vorschrift des § 29 Abs. 1 LAG über den allgemeinen Freibetrag sei nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie dahin ausgelegt werde, daß der Freibetrag jedem Ehegatten gesondert zustehe.
Die hierfür vom Bundesverfassungsgericht gegebene Begründung trifft, wie der Revision einzuräumen ist, nicht nur auf den allgemeinen Freibetr.ag des § 29 LAG, sondern auch auf die Freibeträge des §. 26 LAG zu. Demgemäß handelt auch der durch das 15. ÄndG vom 4. August 1961 (BGBl I 1169). in das Lastenausgleichsgesetz eingefügte § 55 c, durch den die Folgerungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gezogen werden, von allen im Lastenausgleich geltenden Freibeträgen und Freigrenzen, nicht nur von den in § 29 LAG bestimmten (vgl. auch Nr. II des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 26. Januar 1962, abgedruckt bei Harmening, Lastenausgleich, als Anlage 2 zu § 55 c LAG).
tion gingen nämlich davon aus, daß Max Moritz
 und
 
Gleichwohl nimmt die Hevision zu Unrecht an, daß die Vergünstigungen des § 26 LAG im vorliegenden Palle sowohl Max Moritz	wie	seiner Ehefrau Hedwig zu gewähren
 seien. Ein doppelter Abzug der Preibeträge käme nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des-;§ 26 LAG auch im einzelnen auf jeden Ehegatten zuträfen, Absatz 1 der Vorschrift bestimmt, daß Vermögen, das der Verfügungsgewalt eines Abgabepflichtigen (u.a.) wegen seiner Basse entzogen war, nur mit 90 v,H, seines Wertes anzusetzen ist. Hach Absatz 2 gilt als entzogenes Vermögen stets ein solches, das einem Rückerstattung berechtigten nach § 27 LAG zuzurechnen ist; dieses Vermögen ist nur insoweit anzusetzen, als sein Wert den Betrag von 150.000 DU übersteigt.
Die Klägerin hat selbst im Schriftsatz vom 5* Juli 1961 darauf hingewiesen, daß Hedwig	an	dem	in	den
 Jahren 1937 und 1938 verkauften Sägewerk Wernfeld nicht beteiligt war, daß sie demgemäß auch keinen Rückerstattungsantrag gestellt hat und an dem Vergleich vom 28, Pebruar 1950 nicht beteiligt war. Somit ist das Werk Wernfeld kein ihr entzogenes Vermögen i.S, des § 26 Abs. 1 LAG, und sie ist nicht Rückerstattungsberechtigte i.S. der §§ 26 Abs. 2 und 27 LAG. Bio Prcibeträge des § 26 LAG kommen ihr deshalb nicht zugute,
2) Ebenso ist die Rüge unbegründet, das Berufungsgericht habe § 17 LAG i.V. mit § 77 des Bewertungsges.etzeo vom 16. Oktober 1934 (BewG) verletzt.
a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Akten der Wiedergutmachungsbehörde entnehmen müssen, daß Max Moritz	am	21.	Juni	1948	keinen	Wohnsitz
 im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) gehabt habe. Deshalb sei er noch § 17 Abs. 1 Kr, 1 LAG
nur beschränkt abgabepflichtig, und Beine Abgabepflicht erstrecke sich nach § 17 Abs a 2 LAG nur auf Vermögen der in § 77 BewG genannten Art, das auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) entfalle.
Max Moritz F^^m^ sei - ebenso wie alle Beklagten -nicht mit dem Betriebsvermögen selbst, sondern nur mit dem schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe dieses Vermögens abgabepflichtig, wie in der Auskunft der Oberfinanzdirektion vom 24. September 1959 dargelegt sei. Bieser Anspruch gehöre nicht zu dem Inlandsvermögen i.S. des § 77 BewG.
b) Ben Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Zwar hat die Oberfinanzdirektion in der genannten Auskunft unter Bezugnahme auf den Aufsatz von Ostendorf in ELA 1956,
161, 166 den Standpunkt vertreten, daß im vorliegenden Falle die Rückerstattungsberechtigten nur mit dem dem Schuldrecht angehörenden Herausgabeanspruch abgabepflichtig seien. Bern ist aber nicht beizutreten. Bie sich aus der Rückerstattung ergebenden Folgen sind für die Beklagten nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LAG zu beurteilen. Bort ist bestimmt, daß die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen einer nach dem 20. Juni 1948 über den Rückerstattungsanspruch getroffenen Vereinbarung grundsätzlich als zu Beginn des 21. Juni 1948 eingetreten gelten. Bic in Abs. 2 des § 27 LAG enthaltene Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nicht für die Beklagten, da sie eine BM-Eröff-nungsbilonz nicht aufgestellt haben und auch nicht aufsteilen konnten (vgl. die Auskunft der Oberfinanzdirektion). Aus der Rückbeziehung auch der dinglichen Folgen auf den 21. Juni 1948 ergibt sich aber als Wille des Gesetzes, daß der entzogene Gegenstand selbst (das Grundstück, der Betrieb) und nicht nur ein Anspruch auf dessen Herausgabe als abgabepflichtiges Ver-mögep dos Rückerstattungsberechtigten betrachtet wird (Har-mening aaO Rz 22, 23» 34 zu § 27 LAG).
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Dao Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10o Oktober 1958? abgedruckt in LA-Kartei § 27 Karte 11, vertritt keinen anderen Standpunkt» Vielmehr sagt auch der Bundesfinanzhof, daß rückerstattote Y/irtschaftsgüter zu dem 21» Juni 1948 dem Rück-erstattungßberechtigten zuzurechnen sind? sofern sie diesem entzogen waren; bei einem Wirtschaftsgut allerdings, das dem Rückerstattungsberechtigten nicht entzögen war, sondern ihm erst durch eine Vereinbarung im Ruckerstattungsverfahren zugesagt wird, ist er, wie der Bundesfinanzhof ausführt, nur mit der Forderung auf die Übereignung vermögensabgabepflichtig«. Dieser Fall liegt hier nicht vor.
Demnach war im vorliegenden Fall Max Moritz selbst wenn er beschränkt abgabepflichtig war, mit dem im Inland gelegenen Betriebsvermögen.(vgl. § 77 Abs« 2 Nr, 3 BewG) zur Vermögensabgabe .heranzuziehen (vgl. Harmening aaO Rz 23 zu-5'27'LAG; Schütz RLA 1959» 342 f ; übrigens rechnet Ostendorf aaü den Rückerstattungsanspruch zu dem Inlandsvermögen i.S. des § 77 BewG und kommt, da er den Rückerstattungsanspruch wertmäßig dem Betriebsvermögen gleichsetzt, ebenfalls zu dem Ergebnis, daß der Rückerstattungsberechtigte mit dem Betriebsvermögen zur Vermögensabgabe herangezogen wird).
an
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Demnach ist es unerheblich,
 ob Max Moritz F
. Juni 1948 einen inländischen Wohnsitz hatte oder nicht
 Auf die zu diesem Punkt erhobene Verfahrensrüge kommt es nich an.	-
III.
Die Klägerin macht wie schon früher geltend, daß überhaupt die gesetzliche Regelung des Lastenausgleichs und ihre Auswirkungen keinen Anlaß dazu gäben, den Vergleich vom 28. Februar 1950 ergänzend auszulegen (§ 157 BGB). Sie meint,
12. -
es sei allein maßgebend, daß sie bei den Vergleichsverhandlungen zu dem Ausdruck gebracht habe, sie wolle die Rückerstattung des Sägev/erks Wernfeld zur Minderung der Steuern vom Einkommen und Ertrag ausnutzen. Jede ergänzende Vertragsauslegung, die dazu führe, ihre Steuerersparnis zu kürzen, sei nicht zulässig und widerspreche Treu und Glauben*
Der Senat hat schon im ersten Revisionsurteil dargelegt, daß diesem Standpunkt der Klägerin nicht gefolgt werden kann und daß eine ergänzende Auslegung des Vergleichs vom 28. Februar 1950 nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erforderlich ist, die der durch das Lastenausgleichsgesetz geschaffenen und nicht vorhergesehenen Lage gerecht wird und alle Umstande, auch die Interessen der Beklagten, berücksichtigt. Hieran hat sich das Berufungsgericht gehalten, und mit ihrer Meinung, daß ohne Rücksicht auf die Auswirkung für die Beklagten nur das Interesse der Klägerin an Ersparung von Steuern ausschlaggebend soi,kann die Revision nicht durchdringen o
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*	Sie rügt auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die
 Auswirkungen des Verfolgtenprivilegs (§26 LAG) mit in Rechnung stellt* Das durfte das Oberlandesgericht auch dann tun, wenn dieser Punkt, wovon es Seite 22 des Urteils ausgeht,
,	bei den Vergleichsverhandlungen nicht ausdrücklich erörtert
t	worden ist. Daß das Lastenausgleichsgesetz Freibeträge für
 rassisch Verfolgte gewähren würde, daß diese aber den Beklagten, wenn sie die zunächst von der Klägerin entrichtete Vermögensabgabe zu erstatten haben, nicht zugute kommen würden, gehört jedenfalls mit zu den Umständen, die nicht vorhersehbar waren und die Frage aufdrängen, was die Parteien bei Kenntnis davon vereinbart haben würden.
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IV o
Wenn auch das Bestreben der Rückerstattungsverpflichteten, die Rückgabe des Sägewerks als Verlust zu buchen und damit eine erhebliche Ersparnis an Steuern zu erzielen, nicht allein die ergänzende Vertragsauslegung beherrschen kann, so kommt diesem Bestreben doch nach dem Berufungsurteil eine wesentliche Bedeutung zu; es war (nach Seite 23 BU) sogar Vertragsgrundlage des Vergleichs vom 28* Februar 1950» Bas Berufungsgericht bemüht sich auch, diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, verfährt aber insoweit nicht folgerichtig«, Es ist nicht auszuschließen, daß bei der Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nur 1/8 der von der Klägerin gezahlten Vermögensabgabe zu erstatten, eine Minderung von Einkommen- und Ertragssteuern überhaupt nicht erzielt wird o
Y/enn die Beklagten 1/8 erstatten, müssen nämlich die Klägerin und ihr Bruder, wie das Berufungsgericht feststellt, noch rund 287.000 BM an Vermögensabgabe tragen. Bie Steuerersparnis der Klägerin beträgt rund 225.000 BM. Bafür, ob die Rückerstattungsverpflichteten insgesamt eine Steuerersparniß erzielt haben, ist demnach die Steuerersparnis des Bruders der Klägerin entscheidend. Bessen etwaige Ersparnis zieht das Berufungsgericht zu Recht mit in Betracht, obwohl im vorliegenden Rechtsstreit nur die Klägerin Anspfuph auf Erstattung der Vermögensabgabe erhebt. Denn die bei der ergänr zenden Vertragsauslegung maßgebende Frage, was die am Vergleich Beteiligten bei Kenntnis der späteren Entwicklung und bei redlichem Verhalten vereinbart haben würden, kann nur richtig beantwortet werden, wenn die Auswirkung auf beide Rückerstattungsverpflichteten bedacht wird.
Wieviol aber der Bruder an Steuern erspart hat, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen« Bas Urteil ist zu diesem Punkt nicht frei von Widerspruch« Auf Seite 25 BU wird unterstellt, daß die Steuerersparnis bei dem Bruder beträchtlich geringer war als bei der Klägerin« Bagegen sagt das Berufungsgericht auf Seite 26 des Urteils, die Vermögensabgabe sei nicht nur gedeckt, sondern es sei auch ein beträchtlicher Gewinn erzielt, wenn die Steuerersparnis des Bruders auch nur annähernd einen ähnlichen Betrag erreiche wie diejenige der Klägerin«
Baraus ist nicht zu ersehen, ob das Berufungsgericht nicht bei Hermann	eine	Steuerersparnis	zugrunde
 legt, welche nicht einmal die Spanne zwischen 225-000 und 287-000 DM ausfüllt. Bie Revision behauptet, die Ersparnis betrage bei dem Bruder höchstens 40«000 bis 50-000 BM« Wenn die Rückerstattungsverpflichteten überhaupt keine Steuern vom Einkommen und Ertrag .eingespart hätten, so wäre einem wesentlichen Punkt, nach dem Berufungsurteil sogar der Vertrags-grundlagc, nicht Rechnung getragen, und dieses Ergebnis würde einer Auslegung des Vergleichs nach Ereu und- \ s■ Glauben^ j. ■? nicht entsprochen« Bas Berufungsgericht hätte demnach nicht im Unklaren lassen dürfen, wie hoch die Steuer-ereparnis des Bruders der Klägerin war« Es hat aber über diesen Punkt, wie sein Urteil zeigt, keine klare Vorstellung gewonnen«
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Aus den Gründen zu IV muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurück-verwieoen werden« Bie Entscheidung über die Kosten der
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Revision ist, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist, dem Berufungsgericht zu überlassen,,
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