Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Prof. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesell schafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, hat den Klägern 1976 ein Grundstück in B. Oktober 1981 eingegangenem Antrag haben die Kläger ein entsprechendes Beweissicherungsverfahren gegen die Beklagte zu 1) und den Rohbauunternehmer eingeleitet. Sodann haben sie mit ihrer noch im Dezember 1982 zugestellten Klage von den Beklagten Mängelbeseitigung durch im einzelnen angegebene Maßnahmen verlangt. Das Oberlandesgericht meint, nach Abschluß der Mängelbeseitigungsarbeiten im Oktober 1978 habe spätestens ab Ende März 1979 für die Gewährleistungsansprüche der Kläger eine neue zweijährige Gewährleistungsfrist zu laufen begonnen. Das Berufungsgericht behandelt die Gewährleistungsansprüche der Kläger nach § 13 Nrn. 4 und 5 VOB/B (1973). Es geht davon aus, daß gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, die die Beklagte zu 1) auf das neuerliche Abhilfeverlangen der Kläger aus dem Jahre 1978 ab Herbst 1978 erbracht hat, eine neue zweijährige Verjährungs-Regelfrist nach § 13 Nr. 4 VOB (1973) zu laufen begonnen hat. a) Die Kläger hatten - zu Recht - 1978 von der Beklagten zu 1) erneut wirksame Feuchtigkeitsabsperr-maßnahmen verlangt. b) Erst seit Ende Juli 1979 lief deshalb die neue (dritte) Regelfrist für die auf die Kellerundichtigkeit gegründeten Gewährleistungsansprüche der Kläger. Mit seinem - unstreitigen - Zugang etwa Mitte Juni 1981 hat dieses Schreiben deshalb wieder eine neue ZweiJahresfrist für die Verjährung der auf die Kellerundichtigkeit zurückzuführenden Gewährleistungsansprüche der Kläger ausgelöst (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 Sätze 2, 3 VOB/B (1973)). Die Sache ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 14/84 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11. Juli 1985 Henco Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. des Datenverarbeitungsangestellten Rainer 2. der Hausfrau Renate SchflBi geb beide wohnhaft GflBBMP Straße W* f » Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr. gegen 1, die Firma & IlMi OHG, vertreten durch den Dipl,-Kaufmann Volker HflIBBimd den Bankkaufmann Hans-Joachim IHHB, HaflHMHHfe ■§, 2. 3. den Dipl, -Kaufmann Volker MI NMB «t: Bf den Bankkaufmann Hans-Joachim II Ha Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. a Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesell schafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, hat den Klägern 1976 ein Grundstück in B. mit einem von ihr noch zu errichtenden Haus veräußert. Für Gewährleistung und Abnahme ist - unstreitig individuell - die Geltung der VOB/B vereinbart worden. Die Beklagte zu 1) hat das Haus errichtet; der Neubau ist am 1. September 1976 abgenommen worden. Im Herbst 1977 drang Feuchtigkeit in den Keller ein. Auf das Nachbesserungsverlangen der Kläger hat die Beklagte durch den Rohbauuntemehmer noch im Jahre 1977 und nach neuerlichen Feuchtigkeitserscheinungen auf erneutes Nachbesserungsverlangen der Kläger bis Oktober 1978 Abdichtungsarbeiten durchführen und danach im Juli 1979 den Keller neu auslegen und streichen lassen. Anfang 1981 trat wiederum Feuchtigkeit auf. Der klagende Ehemann verlangte daraufhin mit Schreiben vom 14. Juni 1981 weitere Mängelbeseitigungsleistungen. Mit am 14. Oktober 1981 eingegangenem Antrag haben die Kläger ein entsprechendes Beweissicherungsverfahren gegen die Beklagte zu 1) und den Rohbauunternehmer eingeleitet. Sodann haben sie mit ihrer noch im Dezember 1982 zugestellten Klage von den Beklagten Mängelbeseitigung durch im einzelnen angegebene Maßnahmen verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandes gericht hat sie auf die Verjährungseinrede der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Das Oberlandesgericht meint, nach Abschluß der Mängelbeseitigungsarbeiten im Oktober 1978 habe spätestens ab Ende März 1979 für die Gewährleistungsansprüche der Kläger eine neue zweijährige Gewährleistungsfrist zu laufen begonnen. Diese Frist sei von den Klägern nicht rechtzeitig unterbrochen worden. Deshalb seien deren Gewährleistungsansprüche aus der Kellerundichtigkeit nicht mehr durchsetzbar. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Das Berufungsgericht behandelt die Gewährleistungsansprüche der Kläger nach § 13 Nrn. 4 und 5 VOB/B (1973). Es geht davon aus, daß gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, die die Beklagte zu 1) auf das neuerliche Abhilfeverlangen der Kläger aus dem Jahre 1978 ab Herbst 1978 erbracht hat, eine neue zweijährige Verjährungs-Regelfrist nach § 13 Nr. 4 VOB (1973) zu laufen begonnen hat. Das ist nicht zu beanstanden und der Revision nur günstig. 2. Das Berufungsgericht meint nun allerdings, die im Juli 1979 durchgeführten Maler- und Fußbodenverlege-arbeiten seien nicht mehr Teil dieser Mängelbeseitigung gewesen. Die eigentlichen Mängelbeseitigungsleistungen seien vielmehr noch im Oktober 1978 beendet gewesen. Spätestens Ende März 1979 seien diese Arbeiten durch Ingebrauchnahme von den Klägern abgenommen worden. Ende März 1981 sei mithin die neue Verjährungsfrist abgelaufen. Damit verkennt das Oberlandesgericht die Sachlage: a) Die Kläger hatten - zu Recht - 1978 von der Beklagten zu 1) erneut wirksame Feuchtigkeitsabsperr-maßnahmen verlangt. Ferner haben sie die Beseitigung der eingetretenen FeuchtigkeitsSchäden gefordert und insoweit unwidersprochen vorgetragen, daß die Beklagte zu 1) weitere Absperrmaßnahmen bis Ende Oktober 1978 durchgeführt und dabei zugesagt habe, auch die Feuchtigkeitsschäden (an Fußboden und Anstrich) zu beheben. Letzteres ist - unstreitig - im Aufträge der Beklagten zu 1) im Juli 1979 geschehen. Danach waren die "Mängelbeseitigungsleistungen" im Sinne von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B (1973), so wie es die Parteien abgesprochen hatten, überhaupt erst im Juli 1979 beendet. Erst danach konnten sie abgenommen werden. Vorher hatten die Kläger noch keinen Anlaß zur Abnahme, In unbeeinträchtigten Gebrauch konnten sie die Kellerräume erst nach deren vollständiger Wiederherstellung nehmen, b) Erst seit Ende Juli 1979 lief deshalb die neue (dritte) Regelfrist für die auf die Kellerundichtigkeit gegründeten Gewährleistungsansprüche der Kläger. c) Innerhalb dieser neuen Frist hat der klagende Ehemann mit Schreiben vom 10. Juni 1981 von der Beklagten zu 1) erstmals erneut schriftlich Abhilfe wegen neuerlicher Feuchtigkeitseinbrüche verlangt. Daß er damit gleichzeitig auch für seine Ehefrau handelte, ergibt sich aus dem Sachzusammenhang (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83 = WM 1985, 753). Das blieb auch der Beklagten zu 1) nicht verborgen. Mit seinem - unstreitigen - Zugang etwa Mitte Juni 1981 hat dieses Schreiben deshalb wieder eine neue ZweiJahresfrist für die Verjährung der auf die Kellerundichtigkeit zurückzuführenden Gewährleistungsansprüche der Kläger ausgelöst (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 Sätze 2, 3 VOB/B (1973)). Die den Beklagten am 9. Dezember 1982 zugestellte Klage ist deshalb noch während des Laufs dieser neuen Verjährungsfrist erhoben worden. Auf die verjährungsunterbrechende Wirkung des Beweissicherungsverfahrens 3 H 44/81 kommt es deshalb nicht einmal an. -7 d) Das Berufungsgericht durfte danach die aus der Kellerundichtigkeit hergeleiteten Gewährleistungsansprüche jedenfalls nicht als verjährt abweisen. 3. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und muß aufgehoben werden. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht mangels bislang fehlender Sachaufklärung nicht möglich. Die Sache ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Girisch Recken Doerry Obenhaus Walchshöfer