Die Kosten der Revision trägt der Beklagte zu 4/5; die Entscheidung über das weitere 1/5 wird dem Berufungsgericht übertragen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 44.198 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zum rechtlichen Gehör Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, ist schon deshalb unbegründet, weil sie nicht darlegt, welcne Fragen der Beklagte an den Sachverständigen gestellt haben würde, wenn er an dem Verhandlungstermin vom 18. Bas kann das Revisionsgericht nicht prüfen, weil die Revision nicht darlegt, welche Prägen der Beklagte dem Sachverständigen vorgelegt haben würde. Oktober 1968 angeordnet hatte, nicht ohne den Beklagten verhandeln dürfen, sondern die Verhandlung vertagen müssen, hat der Senat geprüft; sie sind ebenfalls unbegründet . Es wertet den von den Parteien geschlossenen, alle Arohitektenleistongen umfassenden Vertrag zutreffend als Werkvertrag (BGHZ 31, 224) und geht demgemäß von der 5-jährige* Verjährungsfrist des § 638 BOB aus, die nach § 640 Ahn > 1 BGB mit der Abnahme des Architektenwerks beginnt (BGHZ 32, 206; 37, 341)« Zu dem vom Beklagten geschuldeten Architektenwerk rechnet es in Übereinstimmung mit BGH NJW 1964, 647 außer der Planung und der Überwachung der Bauarbeiten auch die Prüfung der Rechnungen und die PestStellung der Rechnungsbeträge sowie der endgültigen Herstellungskosten. entnimmt es dem Urteil des erkennenden Senats in NJW 1967, 2010, daß der Architekt auch die Handwerker zur Beseitigung von Schäden heranzuziehen habe, jedenfalls soweit Mängel auch auf seine eigene fehlerhafte Leistung zurückzuführen seien« Es meint, daß das Architektenwerk erst abgenommen werden könne, wenn der Architekt alle diese Leistungen erbracht habe. Da die Klage am 9* November 1969 eingereicht worden ist (§ 261 b Abs« 3 ZPO), hat das Berufungsgericht geprüft, welche zu den vorgenannten Architektenaufgaben gehörende Handlungen der Beklagte noch nach dem 9* November I960 vorgenommen hat• Es stellt fest, daß er am 17* November I960 auf die restliche Porderung des Lachdeckermeisters Becker von 1.883,27 LM eine Abschlagszahlung von 1«800 LM freigegeben, am 25* November I960 die Rechnung der Pinna SflH KG vom 22« November I960 über 3.515,80 LM und die Schlußrechnung der Estrichfirma Roeder über 687,67 LM erledigt, am 7* Lezember I960 und 10« Januar 1961 die Rechnungen der Potoanstalt Wasserrae für Lichtpausen über 10,50 LM und 7,60 LM geprüft, schließlich im April 1961 die Höhe der an den Bauunternehmer PflHHnocb zu leistenden Zahlungen geklärt und diesen zur Beseitigung von Mängeln veranlaßt hat« 1« Las r^rufungsgericht hat nicht verkannt, daß mangels abweichender Vereinbarung die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten erst mit der Abnahme des Architektenwerks begonnen hat (§ 640 Abs. 1 BOB) und daß die Parteien nicht etwa,wie dies in Pormularverträgen häufig geschieht, auf die Beendigung der Tätigkeit des Architekten abgestellt haben (vgl. Die erst später geprüften und zur Zahlung angewiesenen Rechnungen ergeben jedenfalls zusammen einen nicht unerheblichen Betrag, zu dem das Berufungsgericht auch die unter Mitwirkung des Beklagten geklärte Restforderung des Bauunternehmers FflHBhinzurechnen konnte. Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, woraus zu schließen wäre, daß der Kläger schon vor der Erledigung dieser Rechnungen den Architektenvertrag als im wesentlichen erfüllt anerkannt und damit das Architektenwerk abgenommen hätte. Baß das Haus seit Monaten fertiggestellt war und der Kläger den Beklagten zur Beendigung der Arbeit gedrängt hat, rechtfertigt nicht die Ansicht der Revision, der Kläger habe die Leistungen des Beklagten als vor -m 9. Rechnungen schon früher ausgestellt und ln der Endabrechnung für das Bauverwaltungsamt enthalten waren, so hat der Beklagte doch auf beide Rechnungen noch nach dem 9. hatte (BOH NJW 1967» 2011), wäre es durchaus der ax, daß der Kläger das mit der Rechnungsprüfung und s :c Feststellung der Herstellungskosten vollendete Archii c «.tenwerk schon vorher abgenommen hat, etwa weil die Mängel erst später erkannt wurden. Palls der Kläger bis dahin das Architektenwerk noch nicht abgenommen hatte, könnte die Mitwirkung des Beklagten bei der Abstellung von Baumängeln allerdings noch zur Vertragserfüllung, also zu dem Architektenwerk Hatte der Beklagte jedoch die Prüfung der Rechnungen und die Feststellung der Herstellungskosten bereits vorher fertiggestellt und der Kläger, weil er etwa die später von dem Bauunternehmer beseitigten Mängel damals noch nicht erkannt und er deshalb das Architektenwerk - wenn auch erst nach dem 9. November I960 - abgenommen hatte, so käme allerdings, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, der späteren Mitwirkung des Beklagten bei der Behebung der Mängel für den Zeitpunkt der Abnahme keine Bedeutung zu. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Architekt mit einer solchen Klausel die ihn treffende Verantwortung nicht abwälzen konnte. Die Behauptung, der Kläger habe wegen der höheren Kosten stärkere Holzrahmen abgelehnt, entlastet den Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts u.a. deshalb nicht, weil er nicht auf die Folgen zu schwacher Holzrahmen hingewiesen, die Verantwortung hierfür nicht abgelehnt und sich von einer Haftung nicht ausdrücklich freigezeichnet habe. Dem Berufun; rericht ist jedenfalls beizupflichten, daß der Beki^te eine eindeutige Belehrung des Klägers über die Folgen zu schwacher Holzrahmen nicht behauptet hat. Auf die weiter von der Revision angegriffene Begründung des Berufungsgerichts , bat)e n&ch dem mit ihm geschlossenen Vertrag für das notwendige stärkere Holz keinen höheren Preis verlangen dürfen, kommt es daneben hier nicht an. Eine mögliche Haftung des Schreinermeisters &■■■ wegen der zu schwachen Fensterrahmen hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf die Haftung des Beklagten keinen Einfluß, weil beide dem Kläger als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig sind (BGHZ 43, 227) und es deshalb dem Kläger freigestanden hat, an wen er sich halten wollte. auch BGHZ 39, 261), wonach der Bauherr gegenüber dem Architekten gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 234 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen kann, wenn er von diesem gemäß § 633 BGB Schadensersatz verlangt, ohne zuvor gegen den Unternehmer einen außer Zweifel stehenden, Erfolg versprechenden Nachbesserungs-anspruch (§ 63^ Abs. 2 BGB) geltend gemacht zu haben, ist durch Entscheidung des Großen Senats für Zivil-* Sachen in «..HZ 43, 227, 231 überholt. Im übrigen hat der Beklagte auch nichts dafür vorgetragen, daß ein Nachbesserungsverlangen des Klägers gegenüber dem Schreinermeister KflHHi ohne weiteres Erfolg versprochen hätte. Die Revision meint, an den verklagten Architekten dürfe sich der Kläger nach Treu und Glauben nicht halten, weil er seine Gewährleistungsansprüche gegen den Schreinermeister KfHHH tiabe verjähren lassen; damit habe der Beklagte auch keinen Ausgleichsanspruch mehr gegen Kdi|B* Das trifft nicht zu. 5. Das Berufungsgericht hat im Wege der Vorteilsauegleichung von dem Sachverständigen mit 53.900 DM ermittelten Schadensbetrag 10 °f» abgesetzt, weil der Kläger die Fenster bereits mehr als ö Jahre benutzt hat und die neuen Fenster eine entsprechend längere Lebensdauer haben werden. b) Mit Recht verlangt die Revision einen Abzug auch dafür, daß - wovon das Berufungsgericht (BU S.
BUNDESGERICHTSHOF ^8 9 IM NAMEN DES VOLKES VIX ZR 14/69 URTEIL Verkünd«! 29. Oktober 1$?o Horn,, Ju9iilh<uiftseKr«iir' als U rkundskt -i-m i der GeschäftäbielU; in den Rechtsstreit des Architekten Otto Straße Beklagten, Beruf ungsbeklagte--und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Jako traße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevol., ohtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Schmidt und Dr. Girisch für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. November 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 36.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision trägt der Beklagte zu 4/5; die Entscheidung über das weitere 1/5 wird dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war der Architekt des Klägers beim Bau des Hauses SflBstraße in NflH* Er übertrug dem Schreinermeister &flÜi die Sohreinerarbeiten. Der Kläger verlangt vom Beklagten 33*900 DM nebst Zinsen Schadensersatz, weil dieser die Rahmen der Fenster zu schwach habe ausführen lassen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 44.198 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Zum rechtlichen Gehör Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, ist schon deshalb unbegründet, weil sie nicht darlegt, welcne Fragen der Beklagte an den Sachverständigen gestellt haben würde, wenn er an dem Verhandlungstermin vom 18. Oktober 1968 teilgenommen hätte. Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs zwingt nämlich nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung, wenn diese auf dem Verstoß beruhen kann (BGHZ 31, 43, 47 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts und des Bundesgerichtshofs). Die Verfahrensrüge könnte somit nur dann durchgreifen, wenn der Beklagte durch Befragen des Sachverständigen eine für ihn günstigere Entscheidung hätte erreichen können. Bas kann das Revisionsgericht nicht prüfen, weil die Revision nicht darlegt, welche Prägen der Beklagte dem Sachverständigen vorgelegt haben würde. Bie weiteren Verfahrensrügen der Revision, das Berufungsgericht hätte, nachdem es das persönliche Erscheinen der Parteien zur Verhandlung vom 18. Oktober 1968 angeordnet hatte, nicht ohne den Beklagten verhandeln dürfen, sondern die Verhandlung vertagen müssen, hat der Senat geprüft; sie sind ebenfalls unbegründet . II. Zur Verjährung Bas Berufungsgericht hält die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht für verjährt. Es wertet den von den Parteien geschlossenen, alle Arohitektenleistongen umfassenden Vertrag zutreffend als Werkvertrag (BGHZ 31, 224) und geht demgemäß von der 5-jährige* Verjährungsfrist des § 638 BOB aus, die nach § 640 Ahn > 1 BGB mit der Abnahme des Architektenwerks beginnt (BGHZ 32, 206; 37, 341)« Zu dem vom Beklagten geschuldeten Architektenwerk rechnet es in Übereinstimmung mit BGH NJW 1964, 647 außer der Planung und der Überwachung der Bauarbeiten auch die Prüfung der Rechnungen und die PestStellung der Rechnungsbeträge sowie der endgültigen Herstellungskosten. Barüber hinaus entnimmt es dem Urteil des erkennenden Senats in NJW 1967, 2010, daß der Architekt auch die Handwerker zur Beseitigung von Schäden heranzuziehen habe, jedenfalls soweit Mängel auch auf seine eigene fehlerhafte Leistung zurückzuführen seien« Es meint, daß das Architektenwerk erst abgenommen werden könne, wenn der Architekt alle diese Leistungen erbracht habe. Da die Klage am 9* November 1969 eingereicht worden ist (§ 261 b Abs« 3 ZPO), hat das Berufungsgericht geprüft, welche zu den vorgenannten Architektenaufgaben gehörende Handlungen der Beklagte noch nach dem 9* November I960 vorgenommen hat• Es stellt fest, daß er am 17* November I960 auf die restliche Porderung des Lachdeckermeisters Becker von 1.883,27 LM eine Abschlagszahlung von 1«800 LM freigegeben, am 25* November I960 die Rechnung der Pinna SflH KG vom 22« November I960 über 3.515,80 LM und die Schlußrechnung der Estrichfirma Roeder über 687,67 LM erledigt, am 7* Lezember I960 und 10« Januar 1961 die Rechnungen der Potoanstalt Wasserrae für Lichtpausen über 10,50 LM und 7,60 LM geprüft, schließlich im April 1961 die Höhe der an den Bauunternehmer PflHHnocb zu leistenden Zahlungen geklärt und diesen zur Beseitigung von Mängeln veranlaßt hat« 1« Las r^rufungsgericht hat nicht verkannt, daß mangels abweichender Vereinbarung die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten erst mit der Abnahme des Architektenwerks begonnen hat (§ 640 Abs. 1 BOB) und daß die Parteien nicht etwa,wie dies in Pormularverträgen häufig geschieht, auf die Beendigung der Tätigkeit des Architekten abgestellt haben (vgl. BGH NJW 1967, 2010). Es steht aber mit Recht auf dem Standpunkt, daß die Abnahme grundsätzlich die Vollendung des Architektenwerks voraussetzt (BGH NJW 1964, 647). 2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Prüfung der Rechnungen sowie die Feststellung der Rechnungsbeträge und der endgültigen Höhe der Herstellungskosten, die ihm nach § 19, lg GÖA oblagen, am 9. November I960 noch nicht abgeschlossen gehabt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die erst später geprüften und zur Zahlung angewiesenen Rechnungen ergeben jedenfalls zusammen einen nicht unerheblichen Betrag, zu dem das Berufungsgericht auch die unter Mitwirkung des Beklagten geklärte Restforderung des Bauunternehmers FflHBhinzurechnen konnte. Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, woraus zu schließen wäre, daß der Kläger schon vor der Erledigung dieser Rechnungen den Architektenvertrag als im wesentlichen erfüllt anerkannt und damit das Architektenwerk abgenommen hätte. Im Zweifel ist das nicht anzunehmen. Baß das Haus seit Monaten fertiggestellt war und der Kläger den Beklagten zur Beendigung der Arbeit gedrängt hat, rechtfertigt nicht die Ansicht der Revision, der Kläger habe die Leistungen des Beklagten als vor -m 9. November I960 erbracht angesehen. Bas von der Revi on angeführte Schreiben des Klägers vom 19. Oktober v60 spricht eher für das Gegenteil. 3. Bas Berufungsgericht hält es für bedeutungslos, ob die Rechnungen des Bachdeckers BflHV und der Estrichfirma Roeder bereits in der für das Bauverwaltungsamt bestimmten Endabrechnung vom 21. Oktober I960 aufgeführt sind. Barin liegt kein Rechtsfehler. Wenn auch diese Rechnungen schon früher ausgestellt und ln der Endabrechnung für das Bauverwaltungsamt enthalten waren, so hat der Beklagte doch auf beide Rechnungen noch nach dem 9. November I960 Zahlungen angewiesen. Nicht geprüft hatte er bis dahin jedenfalls die 14 Positionen enthaltende Rechnung der sfliB KO vom 22. November I960 über 3.515,ö0 DM. Bas Berufungsgericht mußte dieser Rechnung nicht, wie die Revision es will, als "Nachzügler" im Rahmen der Rechnungsprüfung keine Bedeutung beimessen. Bas gilt auch für die beiden, wenn auch den Beträgen nach unbedeutenden, Rechnungen für Lichtpausen vom 30. November I960 und 28. Februar 1961. Ber Beklagte hat demnach nach dem 9. November I960 noch echte Vertragsleistungen erbracht, und vorher ist eine Abnahme nicht erfolgt. 4. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob auch noch die Burchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen gegen den Bauunternehmer im April 1961 zu dem geschuldeten Architektenwerk gehörte. Auch wenn der Beklagte hierzu verpflichtet war, insbesondere weil er zur Entstehung der Mängel durch Planungsfehler oder ungenügende Beaufsichtigung der Bauarbeiten beigetragf.n hatte (BOH NJW 1967» 2011), wäre es durchaus der ax, daß der Kläger das mit der Rechnungsprüfung und s :c Feststellung der Herstellungskosten vollendete Archii c «.tenwerk schon vorher abgenommen hat, etwa weil die Mängel erst später erkannt wurden. Palls der Kläger bis dahin das Architektenwerk noch nicht abgenommen hatte, könnte die Mitwirkung des Beklagten bei der Abstellung von Baumängeln allerdings noch zur Vertragserfüllung, also zu dem Architektenwerk 3 gehört haben (BGH NJW 1967, 2011). Hatte der Beklagte jedoch die Prüfung der Rechnungen und die Feststellung der Herstellungskosten bereits vorher fertiggestellt und der Kläger, weil er etwa die später von dem Bauunternehmer beseitigten Mängel damals noch nicht erkannt und er deshalb das Architektenwerk - wenn auch erst nach dem 9. November I960 - abgenommen hatte, so käme allerdings, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, der späteren Mitwirkung des Beklagten bei der Behebung der Mängel für den Zeitpunkt der Abnahme keine Bedeutung zu. Zu solcher Tätigkeit ist der Architekt nach Treu und Glauben in Nachwirkung des Vertrags auch noch nach der Abnahme verpflichtet. III. Der Schadensersatzanspruch 1. Bas Berufungsgericht leitet die Schadensersatzpflicht des Beklagten daraus her, daß die Rahmenhölzer der Fenster zu schwach ausgeführt sind. Bei Winddruck kommt es zu Spannungen zwischen Flügelrahmen und Glasscheiben. Infolgedessen reißt das Kittbett und es dringt Wasser in das Holz, das quillt und sich verwirft. Biese Mäng ;1 beruhen nach Ansicht des Berufungsgerichts au* einer 11 objektiven Pflichtverletzung" des Beklagten ' 55 BGB). In der von ihm entworfenen Aus- führungszei uung sei die Stärke der Fensterflügel mit 36 mm angegeben. Biese habe aber - außer bei den Fenstern des Typs ”A" - für die Fenstergröße keineswegs ausgereicht. Ber Beklagte habe seine Pflichten aber auch dadurch verletzt, daß er die Ausgestaltung der Fenster dem Schreinermeister Küppers überlassen habe. Als Architekt habe er für die notwendige Stärke des Fensterrahmens sorgen müssen. Wenn er selbst nicht die dafür erforderlichen Kenntnisse besessen habe, hätte er sich erkundigen müssen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Daß der Beklagte in der Ausführungszeichnung die Holzstärke mit 36 mm angegeben hat, zieht sie nicht in Zweifel. Der Planungsfehler des Beklagten steht somit fest. Daß der Beklagte in den Vorbemerkungen zu dem Leistungsverzeichnis dem Schreiner zusätzlich die Prüfung der Holzstärke übertrug, steht dem nicht entgegen. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Architekt mit einer solchen Klausel die ihn treffende Verantwortung nicht abwälzen konnte. 2. Die Behauptung, der Kläger habe wegen der höheren Kosten stärkere Holzrahmen abgelehnt, entlastet den Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts u.a. deshalb nicht, weil er nicht auf die Folgen zu schwacher Holzrahmen hingewiesen, die Verantwortung hierfür nicht abgelehnt und sich von einer Haftung nicht ausdrücklich freigezeichnet habe. Ob lex.teres erforderlich war, kann dahinstehen. Dem Berufun; rericht ist jedenfalls beizupflichten, daß der Beki^te eine eindeutige Belehrung des Klägers über die Folgen zu schwacher Holzrahmen nicht behauptet hat. Seinem Vortrag im Schriftsatz vom 24. Mai I960 (S. 6) ist eine solche Belehrung nicht zu entnehmen. Deshalb brauchte das Berufungsgericht die in diesem Zusammenhang benannten Zeugen nicht zu vernehmen. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungs- 10 - gericht mangels eines klaren Hinweises des Beklagten auf die Folgen zu dünner Rahmen ein Mitverschulden des Klägers insoweit verneint hat. Auf die weiter von der Revision angegriffene Begründung des Berufungsgerichts , bat)e n&ch dem mit ihm geschlossenen Vertrag für das notwendige stärkere Holz keinen höheren Preis verlangen dürfen, kommt es daneben hier nicht an. 3. Eine mögliche Haftung des Schreinermeisters &■■■ wegen der zu schwachen Fensterrahmen hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf die Haftung des Beklagten keinen Einfluß, weil beide dem Kläger als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig sind (BGHZ 43, 227) und es deshalb dem Kläger freigestanden hat, an wen er sich halten wollte. Die von der Revision angeführte Entscheidung des erkennenden Senats in NJW 1962, 1499 (vgl. auch BGHZ 39, 261), wonach der Bauherr gegenüber dem Architekten gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 234 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen kann, wenn er von diesem gemäß § 633 BGB Schadensersatz verlangt, ohne zuvor gegen den Unternehmer einen außer Zweifel stehenden, Erfolg versprechenden Nachbesserungs-anspruch (§ 63^ Abs. 2 BGB) geltend gemacht zu haben, ist durch Entscheidung des Großen Senats für Zivil-* Sachen in «..HZ 43, 227, 231 überholt. Ihr lag noch die Ansicht zu;'., ade, daß der Architekt und der Unternehmer nicht als Gesamtschuldner hafteten und dem Architekten im Falle der Inanspruchnahme durch den Bauherrn kein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB zustehe. Im übrigen hat der Beklagte auch nichts dafür vorgetragen, daß ein Nachbesserungsverlangen des Klägers gegenüber dem Schreinermeister KflHHi ohne weiteres Erfolg versprochen hätte. 11 4. Die Revision meint, an den verklagten Architekten dürfe sich der Kläger nach Treu und Glauben nicht halten, weil er seine Gewährleistungsansprüche gegen den Schreinermeister KfHHH tiabe verjähren lassen; damit habe der Beklagte auch keinen Ausgleichsanspruch mehr gegen Kdi|B* Das trifft nicht zu. Der Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB ist selbständig und unterliegt der 30jährigen Verjährung (RGR Korn. 11. Aufl. § 426 Anm. 6 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung; vgl. auch BGH in VersR 1969, 1039)* 5. Das Berufungsgericht hat im Wege der Vorteilsauegleichung von dem Sachverständigen mit 53.900 DM ermittelten Schadensbetrag 10 °f» abgesetzt, weil der Kläger die Fenster bereits mehr als ö Jahre benutzt hat und die neuen Fenster eine entsprechend längere Lebensdauer haben werden. Weitere 8 # hat es für ersparten Fflegeanstrich der Fenster abgezogen. a) Einen weiteren Abzug dafür, daß der Kläger nunmehr stärkere Fensterrahmen erhält, erachtet es nicht für gerechtfertigt, weil der Fehler der Fensterrahmen und der Grund für die Erneuerung gerade darin bestehe, daß die Rahmen zu schwach sind und Rahmen von der erforderlichen Stärke sofort hätten eingebaut werden müs^s. Die Rüge der Revision, der Kläger müsse sich den Betrag anrechnen lassen, den er damals für stärkere Fensterrahmen hätte aufwenden müssen, ist begründet. Es liegt auf der Hand, daß K(m) oder ein anderer Schreiner für stabilere als die vom Beklagten vorgesehenen 36 mm starken Holzrahmen höhere Preise verlangt 12 hätte. Daß die vereinbarten Preise nach dem Leisxunga-verzeichnis bindend sein sollten (JBU S. 18), ist unerheblich, weil KflHIB teuerer angeboten hätte. b) Mit Recht verlangt die Revision einen Abzug auch dafür, daß - wovon das Berufungsgericht (BU S. 22) ausgeht - die Glaserarbeiten Mängel aufweisen, die ebenfalls zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Denn bei der Erneuerung der Fenster soll der Kläger einwandfrei verglaste Fenster erhalten, wobei teils neue, teils die alten Scheiben verwendet werden (Gutachten vom 6. Februar 1968 (S. 11) und vom 16. März 1968 (S. 3)). c) Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 24* Mai 1968 (S. 8) insgesamt als Ausgleich aller Vorteile, die der Kläger durch eine Erneuerung der Fenster erhält, einen Abzug von einem Drittel der Erneuerungskosten verlangt. Demnach ist es gerechtfertigt, das Urteil in Höhe von 2/3 von 33*900 DM, also (abgerundet) 36.000 DM nebst Zinsen aufrecht zu erhalten, es wegen des darüber hinausgehenden Betrags aber aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit bleibt dem Berufungsgericht ausreichend Spielraum, um die angeme3.: >vne Höhe des weiter erforderlichen Vorteils- % ausgleichs zx ermitteln (§ 287 ZPO). Die weitergehende Revision ist zurückzuweisen. 4/5 der Kosten der Revision sind gemäß §§ 97, 92 ZPO dem Beklagten schon jetzt aufzuerlegen; die 13 - Entscheidung über das weitere 1/5 ist dem Berufungsgericht vorzubehalten. Glanzmann Rietschel Erbel Schmidt Girisch