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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Der Kläger, der damals Metzger war, nahm nach der Währungsreform mit Einverständnis seiner Eltern im Koller-und im Erdgeschoß des Hauses Umbauten vor und betrieb in den Räumen seit dem 1, Juli 1948 eine Metzgerei„ Bis Rebruar 1950 November 1956 ihre Tochter, die Beklagte, zur alleinigen Erbin des Überlebenden ein und übertrugen dieser ferner durch notariellen Vertrag vom selben Tage ihr Haus-grundstück; sie behielten sich die lebenslängliche unentgeltliche Nutznießung vor,, Die Beklagten haben geltend gemacht: Man habe dem Kläger dadurch, daß man ihm das Haus zur Einrichtung einer Metzgerei zur Verfügung gestellt habe, zu einer Existenzgrundlage verhelfen wollen» Es sei nicht die Hede davon gewesen, ihm dafür eine Entschädigung zu zahlen oder ihm das Grundstück allein zuzuwenden» Die Aufwendungen des Klägers seien ausreichendfdadurch abgegolten, daß er zunächst keine und später nur eine geringe Miete gezahlt habe» Ferner hätten.sie nach dom Auszug des Untermieters WMBKosten in Höhe von 15*556,69 DM aufwenden müssen, um die Bäume wieder in einen Zustand zu versetzen, der eine weitere Vermietung ermöglicht habe» Pie Räume hätten nicht mehr zu dem Betrieb einer Metzgerei vermietet werden können» Hiergegen bestehen Bedenken (vglo dazu RGZ 130, 510, 512)o Es braucht darauf aber nicht weiter eingegangen zu werden; denn das Berufungsgericht wendet auf den Klageanspruch die §§ 812 ff BGB an, deren Voraussetzungen auch bei Vergütungsansprüchen aus § 951 BGB gegeben sein müssen (BGHZ 17, 256, 258; 55, 556, 559; 41, 272)o Abgesehen davon können Aufwendungen für bezahlte Löhne und eigene Arbeitsleistungen nicht Uber § 951, sondern nur über die §§ 812 ff BGB erstattet verlangt werden«. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe mit seinen Eltern vereinbart, daß er das Haus umbauen werde und es nach ihrem Tode "erben" solle» Das Berufungsgericht ist dem gefolgt, wie aus seinen Ausführungen Seite 22 des Urteils zu entnehmen ist. Es muß daher nach $en bisherigen Feststellungen davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Umbauten in der Erwartung vorgenommen hat, das Grundstück werde ihm später zufallen, und daß seine Eltern das erkannt und sich damit mindestens stillschweigend einverstanden erklärt haben. Der mit den Leistungen des Klägers bezweckte Erfolg, der Übergang des Grundstücks auf ihn, ist nicht eingetreten, weil seine Eltern dieses im November 1956 der Beklagten übertragen haben. stücks auf seine Tochter weggefallen sei« Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt mit dem Hinweis, daß er die lebenslängliche unentgeltliche Nutznießung behalten habe (BU 11), Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken; der Kläger ist dadurch auch nicht beschwert. November 1956 herausgestellt hat, als die Eltern das Grundstück ihrer Tochter übertrugen» Es hätte daher ermittelt worden müssen, um welchen Betrag zu dieser Zeit der Verkehrswert des Grundstücks durch die vom Kläger durchgeführten Umbauten erhöht war» Das Berufungsgericht hat verschiedene Gründe angeführt, die gegen eine Weiterverwendung der Räume für einen Metzgereibetrieh sprechen könnten, hat aber entscheidend darauf abgestellt, daß sich die Beklagten frei hätten entschließen können, zu welchem Verwendungszweck sie die- , Räume nach dem Auszug von Weber im Sommer 1961 vermieten wollten« Auch gegen diese Ausführungen bestehen rechtliche Bedenken« Maßgebend ist die objektive WertSteigerung, die im November 1956 bestanden hat (vgl« dazu BGH in NJW 1962, 2293)o Es kommt also allein darauf an, zu welcher Nutzung das Grundstück im November 1956 geeignet war und wie es im Hinblick darauf allgemein bewertet wurde« Für die Ermittlung des Wertzuwachses zu diesem Zoitpunfct können aller-: dings auch Erkenntnisse über die Verwendbarkeit der Räume von Bedeutung sein, die aus späterer Sicht, insbesondere nach dem Auszug von Weber im Jahre 1961 gewonnen worden sind« Dem Kläger ist es unbenommen, bei der neuen Verhandlung auf in diesem Zusammenhang früher gestellte Beweisanträge zurückzukommen0 Es kann insbesondere auch auf eine Auskunft des Gewerbeaufsichtsamts ankommen« Vo Das Berufungsgericht hat die Höhe der Aufwendungen des Klägers für die Umbauten berechnet« Nach seiner Ansicht spielte andererseits eine entscheidende Rolle, daß der Kläger vom 1. Juli 1948 bis zu dem 30« Juni 1961 zunächst keine und dann eine zu geringe Miete bezahlt habe« Es hat die angemessene Miete für diese Zeit ermittelt und dem Kläger den Unterschied von 21«632«-- DM auf seinen Bereicherungsanspruch angerechnet« Es hat den Beklagten Verluste infolge der Zahlung einer zu geringen Miete durch den Kläger ab 1, Juli 1948 gut ge schrieben, ohne zu prüfen, ob der Kläger nicht etwa nur, wie er behauptet hat, infolge eines familiären Entgegenkommens seiner Eltern die geringe Miete zu zahlen brauchte0 Bas kann insbesondere dann der Fall gewesen sein, wenn eine Einigung über den Zweck der Aufwendungen des Klägers für den Umbau des Hauses erst im Jahre 1954 erfolgt sein sollte, wie die Beklagten S. b) Len Beklagten stehen ferner die Nutzungen nicht zu, die auf die vom Kläger geschaffene Werterhöhung für die Zeit bis zu dem 7o November 1956 entfallen*(vgl* auch dazu das Urteil des Senats BGHZ 35, 356, 362)« Lie vom V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den Fall des § 951 BGB vertre-tene abweichende Ansicht (LM Nr* 16 zu § 951 BGB) teilt der Senat, wie gleichfalls in dem vorerwähnten Urteil angeführt ist, für Ansprüche aus § 812 Abs* 1 Satz 2 zweiter Fall nichto 3o Für die Zeit nach Eintritt des Bereicherungsfalles (7* November 1956) ist grundsätzlich der Mietvertrag vom Io Oktober 1956 zwischen dem Kläger und seinen Eltern maßgebende Dieser kann nicht ohne weiteres beiseite geschoben werden; er ist bis 1961 fortgesetzt worden, kein Vertragsteil hat ihn vorher gekündigte Soweit die vertragliche Regelung reicht, entfällt eine Beurteilung nach Boreicherungsgrundsätzen (vgl* das bereits erwähnte Urteil dos Senats vom 29* November 1965)o Es ist dabei zu prüfen, was die Beteiligten für den nunmehr eingetretenen Pall nach den Geboten von Treu und Glauben vereinbart haben würden (BGHZ 16,71,76)» Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es zu billigen, daß das Berufungsgericht dem Kläger vom Eintritt des Be- . Das Berufungsgericht hat ferner den Beklagten für von ihnen aufgewandte Insiandsetzungskosten einen Betrag von 15o556,69 DM gutgebrachte Auch damit läßt sich aber das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten0 Aus dem Vorbringen der Beklagten ist eindeutig zu entnehmen, daß sieh sich auf diese Kosten zur Abwehr des Klageanspruchs berufen wollen* Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie rechtlich gehindert sein sollten, zu diesem Zweck mit dem von ihnen geltend gemachten, wenn auch erst später im Jahre 1961 entstandenen Schadensersatzanspruch aus dem Mietvertrag aufzurechnen. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen des Klägers als verfehlt bezeichnet, weil nach dem Gutachten Cyliax und den vorgelegten Unterlagen nicht eine normale Instandsetzung wegen gewöhnlicher Abnutzung der Mieträume erfolgt sei» Die von den Beklagten ausgeführten Instandsetzungsarbeiten seien vielmehr solche gewesen, die die Räume erst wieder in einen vermietbaren Zustand hätten versetzen croHen«. Das angefochtene Urteil ist daher in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben»

Zitierte Normen: § 419 BGB
BGBElternBerufungsgerichträumenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/ /
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20o Dezember 1965 Horn
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
VII 2R 14/64 URTEIL
des Fleischagenten Willi Istraße fl.
m
Klägers, Berufungsbeklagten, An= schlußberufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1» den Straßenbahnoberschaffner in Kflfl-Rflflflfl, Mi
2. die Witwe Franziska
 ebenda,
Beklagte, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
o
« 2 -
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Heimann-frosien, Rictschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr, Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. Oktober 1963 aufgehobene
 Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist der Sohn des Beklagten zu 1) (im folgenden nur der Beklagte genannt) und der Bruder der Beklagten zu 2) (im folgenden nur die Beklagte genannt)« Der Beklagte und seine am 22» Dezember 1957 verstorbene, von ihm allein beerbte Ehefrau, die Mutter des Klägers, waren Eigentümer eines Hausgrundstücks in KflB-RflHHH^
Der Kläger, der damals Metzger war, nahm nach der Währungsreform mit Einverständnis seiner Eltern im Koller-und im Erdgeschoß des Hauses Umbauten vor und betrieb in den Räumen seit dem 1, Juli 1948 eine Metzgerei„ Bis Rebruar 1950
zahlte er seinen Eltern keine Miete, seitdem bis zu dem 31* Dezember 1933 monatlich 70 DM urpd von da an bis zu dem 30e Juni 1956 monatlich 78 DM* Durch Vertrag vom 1* Oktober 1956 wurde das Mietverhältnis bis zu dem 30. September 1961 verlängert und die monatliche Miete auf 150 DM festgesetzte Der Kläger hatte seit dem Io Juli 1956 alle von ihm gemieteten Räume des Hauses an seinen früheren Gesellen W^IV gleichfalls auf die Dauer von 5 Jahren untervermietet *
Die Eltern des Klägers hatten in einem miteinander geschlossenen Erbvertrag vom 19 • Januar 1956 ihre 3-Kinder zu verschiedenen Teilen als Erben des Überlebenden eingesetzt und dem Kläger das Recht eingeräumt, das Hausgrundstück käuflich zu übernehmeno Jedoch setzten sie am 7. November 1956 ihre Tochter, die Beklagte, zur alleinigen Erbin des Überlebenden ein und übertrugen dieser ferner durch notariellen Vertrag vom selben Tage ihr Haus-grundstück; sie behielten sich die lebenslängliche unentgeltliche Nutznießung vor,,
Nach Ablauf des fünfjährigen Mietvertrages verließ der Untermieter wHIB das Grundstück am 30* Juni 1961» Die Beklagten vermieteten einige Zeit später die Räume gegen eine monatliche Miete von 350 DM an eine Firma, die sich mit der Herstellung elektro-autoraatischer Steuerungen befaßt o
Der Kläger hat vorgetragen, er habe für den Umbau des Hauses über 35*000 DM aufgewandt0 Dessen Wert sei dadurch erheblich gestiegen* Seine Eltern hätten ihm zugesagt, daß
4
er das Grundstück nach ihrem Tode allein erhalten solle» Nachdem sie es nun ihrer Tochter übertragen hätten, müßten die Beklagten ihn für die von ihm geschaffene WertSteigerung durch Geldzahlung entschädigen»
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm 12»000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Januar 1957 zu zahlen. Er hat erklärt, keine weiteren Ansprüche mehr erheben zu wollen»
Die Beklagten haben geltend gemacht: Man habe dem Kläger dadurch, daß man ihm das Haus zur Einrichtung einer Metzgerei zur Verfügung gestellt habe, zu einer Existenzgrundlage verhelfen wollen» Es sei nicht die Hede davon gewesen, ihm dafür eine Entschädigung zu zahlen oder ihm das Grundstück allein zuzuwenden» Die Aufwendungen des Klägers seien ausreichendfdadurch abgegolten, daß er zunächst keine und später nur eine geringe Miete gezahlt habe» Ferner hätten.sie nach dom Auszug des Untermieters WMBKosten in Höhe von 15*556,69 DM aufwenden müssen, um die Bäume wieder in einen Zustand zu versetzen, der eine weitere Vermietung ermöglicht habe» Pie Räume hätten nicht mehr zu dem Betrieb einer Metzgerei vermietet werden können»
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen beide Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 2»000 DM nebst Zinsen zu zahlen, sowie die Beklagte zur Zahlung weiterer 4*000 DM nebst Zinseno Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und
 
auf die der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgev/iesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weitere Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen0
Entscheidungsgründe:
Io
 Bas Berufungsgericht meint, ein Anspruch des Klägers aus § 951 BGB komme nicht in Betracht, weil das Eigentum an den eingebauten Sachen unmittelbar unter Ausschluß eines Zwischenerwerbs des Klägers von den von diesem beauftragten Bauunternehmern auf die Grundstückseigentümer übergegangen sei o
Hiergegen bestehen Bedenken (vglo dazu RGZ 130, 510,
 512)o Es braucht darauf aber nicht weiter eingegangen zu werden; denn das Berufungsgericht wendet auf den Klageanspruch die §§ 812 ff BGB an, deren Voraussetzungen auch bei Vergütungsansprüchen aus § 951 BGB gegeben sein müssen (BGHZ 17, 256, 258; 55, 556, 559; 41, 272)o Abgesehen davon können Aufwendungen für bezahlte Löhne und eigene Arbeitsleistungen nicht Uber § 951, sondern nur über die §§ 812 ff BGB erstattet verlangt werden«.
Bie Nichtanwendung des § 951 BGB beschwert den Kläger daher nicht
II,
Bas Berufungsgericht hat nicht erörtert, welcher Fall des § 812 hier in Betracht kommto
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Der Kläger hat geltend gemacht, er habe mit seinen Eltern vereinbart, daß er das Haus umbauen werde und es nach ihrem Tode "erben" solle» Das Berufungsgericht ist dem gefolgt, wie aus seinen Ausführungen Seite 22 des Urteils zu entnehmen ist. Es hat dort festgestellt, die Eltern des Klägers seien zunächst bereit gewesen, ihm als Anerkennung für seine Aufwendungen das Grundstück im Wege des Erbgangs zuzuwenden. Das steht in Einklang mit dem Erbvertrag der Eltern vom 19. Januar 1956 und dem Entwurf eines Mietvertrages vom 1. Juli 1956, in dem es ausdrücklich heißt, daß der Kläger nach dem Tode seiner Eltern "sowieso Eigentümer des Hauses" werde.
Es muß daher nach $en bisherigen Feststellungen davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Umbauten in der Erwartung vorgenommen hat, das Grundstück werde ihm später zufallen, und daß seine Eltern das erkannt und sich damit mindestens stillschweigend einverstanden erklärt haben.
Das genügt zur Anwendung des § 812 Abs0 1 Satz 2 zweiter Fall (vgl. dazu das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 29« November 1965 FH ZR 214/63)°
Der mit den Leistungen des Klägers bezweckte Erfolg, der Übergang des Grundstücks auf ihn, ist nicht eingetreten, weil seine Eltern dieses im November 1956 der Beklagten übertragen haben. Dadurch wurde der Bereicherugaanspruch des Klägers ausgelöst.
III O
Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß seine etwaige Bereicherung jedenfalls durch die Übertragung des Grund-
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stücks auf seine Tochter weggefallen sei« Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt mit dem Hinweis, daß er die lebenslängliche unentgeltliche Nutznießung behalten habe (BU 11), Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken; der Kläger ist dadurch auch nicht beschwert.
Soweit es sich um die Beklagte handelt, ist das Berufungsgericht der Auffassung, sie habe eine Rechtsstellung erlangt, die es ihr ermögliche, die Bereicherung später zu nutzen, Es kann dahinstehen, ob diese Begründung zu billigen ist. Jedenfalls ist die Haftung der Beklagten aus einer Vermögensübernahme (§ 419 BGB) nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen. Der Ansicht des Berufungsgerichts, diese Bestimmung sei "nicht ohne weiteres" anwendbar, weil die Beklagte zu Ausgleichszahlungen an den Kläger und den anderen Bruder verpflichtet und ihrem Vater die Nutznießung verblieben sei, ist nicht beizutreten. Einer Haftung aus § 419 BGB steht nicht entgegen, daß der Vermö*-gensübernehraer, wie es die Regel ist, Gegenleistungen an den Veräußerer oder an dritte Personen zu bewirken hat.(vgl, BGHZ 33, 123),
Das Revisionsgericht muß daher davon ausgehen, daß das [klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts aus solchen Erwägungen gegenüber keinem der beiden Beklagten aufrechterhalten werden kann,
IV,
Der Boreicherungsanspruch wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs (§ 812 Abs, 2 Satz 2 zweiter Fall) ist nach dem Zeitpunkt zu berechnen.
 
in dem feststeht, daß der Erfolg nicht eintritt (BGHZ 35 3 356)»
1o Das Berufungsgericht legt anscheinend den Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen Philippson(Mai I960) oder den der letzten mündlichen Verhandlung vor ihm zugrunde, worauf das Wort «heute" S, 21 des angefochtenen Urteils hindeuten könnte»
Das ist fehlerhafte Nach dem bisherigen Sachund Streitstand wird davon auszugehen sein, daß sich der Nichteintritt des bezweckten Erfolges am 7. November 1956 herausgestellt hat, als die Eltern das Grundstück ihrer Tochter übertrugen» Es hätte daher ermittelt worden müssen, um welchen Betrag zu dieser Zeit der Verkehrswert des Grundstücks durch die vom Kläger durchgeführten Umbauten erhöht war»
Da BestStellungen hierzu fehlen, muß das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden»
2» Nach seinem Vortrag hat der Kläger die Umbauten im wesentlichen zwischen 1950 und 1956 vorgenommen» Er hat aber auch Angebote und Rechnungen aus den Jahren 1957 und I960 vorgelegt« Sollte er seinen Anspruch auch hierauf stützen, oo wird zu prüfen sein, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt das möglich ist»
3» Der Sachverständige hat die Werterhöhung des Grundstücks verschieden beurteilt, je nach dem ob dieses weiter als Metzgerei oder in anderer v/eise benutz werde»
9
Das Berufungsgericht hat verschiedene Gründe angeführt, die gegen eine Weiterverwendung der Räume für einen Metzgereibetrieh sprechen könnten, hat aber entscheidend darauf abgestellt, daß sich die Beklagten frei hätten entschließen können, zu welchem Verwendungszweck sie die- , Räume nach dem Auszug von Weber im Sommer 1961 vermieten wollten«
Auch gegen diese Ausführungen bestehen rechtliche Bedenken« Maßgebend ist die objektive WertSteigerung, die im November 1956 bestanden hat (vgl« dazu BGH in NJW 1962, 2293)o Es kommt also allein darauf an, zu welcher Nutzung das Grundstück im November 1956 geeignet war und wie es im Hinblick darauf allgemein bewertet wurde« Für die Ermittlung des Wertzuwachses zu diesem Zoitpunfct können aller-: dings auch Erkenntnisse über die Verwendbarkeit der Räume von Bedeutung sein, die aus späterer Sicht, insbesondere nach dem Auszug von Weber im Jahre 1961 gewonnen worden sind« Dem Kläger ist es unbenommen, bei der neuen Verhandlung auf in diesem Zusammenhang früher gestellte Beweisanträge zurückzukommen0 Es kann insbesondere auch auf eine Auskunft des Gewerbeaufsichtsamts ankommen«
Vo
 Das Berufungsgericht hat die Höhe der Aufwendungen des Klägers für die Umbauten berechnet« Nach seiner Ansicht spielte andererseits eine entscheidende Rolle, daß der Kläger vom 1. Juli 1948 bis zu dem 30« Juni 1961 zunächst keine und dann eine zu geringe Miete bezahlt habe« Es hat die angemessene Miete für diese Zeit ermittelt und dem Kläger den Unterschied von 21«632«-- DM auf seinen Bereicherungsanspruch angerechnet«
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1 o Auf die Höhe der Aufwendungen kommt es nicht entscheidend an. Bei Bereicherungsansprüchen ist, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, in erster Linie die Bereicherung des Empfängers maßgebend, diese ist nicht durch den Verlust des Leistenden begrenzt (BGH2 17? 236; 36, 232) o
2o Bei Feststellung des Umfangs einer Bereicherung sind zwar Vorteile und Nachteile, die mit dem Bereicherungsvorgang in ursächlichem Zusaminönhang stehen, gegeneinander auszugleichen (vglo BGH2 9? 333 und das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 29« November 1965). Auch hierbei ist auf den Zeitpunkt abzustellon, für den die Bereicherung zu berechnen ist, also auf den November 1965o
a)	4)ie Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht
 das Erfordernis des ursächlichen Zusammenhangs für diese
 Zeit nicht hinreichend beachtet hat. Es hat den Beklagten Verluste infolge der Zahlung einer zu geringen Miete durch den Kläger ab 1, Juli 1948 gut ge schrieben, ohne zu prüfen, ob der Kläger nicht etwa nur, wie er behauptet hat, infolge
 eines familiären Entgegenkommens seiner Eltern die geringe
 Miete zu zahlen brauchte0 Bas kann insbesondere dann der Fall gewesen sein, wenn eine Einigung über den Zweck der Aufwendungen des Klägers für den Umbau des Hauses erst im Jahre 1954 erfolgt sein sollte, wie die Beklagten S. 8 ihres Schriftsatzes vom 4. November 1957 vorgetragen habeno Eine ihm von seinen Eltern mit Rücksicht auf die nahen verwandtschaftlichen Beziehungen gewährte Vergünstigung bei Bemessung der Miethöhe müßte dem Kläger erhalten bleibeno
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b)	Len Beklagten stehen ferner die Nutzungen nicht zu, die auf die vom Kläger geschaffene Werterhöhung für die Zeit bis zu dem 7o November 1956 entfallen*(vgl* auch dazu das Urteil des Senats BGHZ 35, 356, 362)« Lie vom V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den Fall des § 951 BGB vertre-tene abweichende Ansicht (LM Nr* 16 zu § 951 BGB) teilt der Senat, wie gleichfalls in dem vorerwähnten Urteil angeführt ist, für Ansprüche aus § 812 Abs* 1 Satz 2 zweiter Fall nichto
3o Für die Zeit nach Eintritt des Bereicherungsfalles (7* November 1956) ist grundsätzlich der Mietvertrag vom Io Oktober 1956 zwischen dem Kläger und seinen Eltern maßgebende Dieser kann nicht ohne weiteres beiseite geschoben werden; er ist bis 1961 fortgesetzt worden, kein Vertragsteil hat ihn vorher gekündigte Soweit die vertragliche Regelung reicht, entfällt eine Beurteilung nach Boreicherungsgrundsätzen (vgl* das bereits erwähnte Urteil dos Senats vom 29* November 1965)o
(Trotzdem hat das Berufungsgericht den Beklagten im Ergebnis zuRecht Nutzungsverluste auch für diesen Zeitraum gutgeschrieberio
a) Lio Beteiligten gingen, wie bereits erörtert, bei Beginn des Mietverhältnisaes davon aus, daß der Kläger später das Grundstück erhalten und wegen seiner Aufwendungen keinen Bereichorungsanspruch stellen werde*
-	12	c
Es liegt auf der Hand, daß die Höhe der Miete dem ange-paßt wurdeo Die Voraussetzungen, von denen man damals ausging, sind aber nicht eingetreten. Die Eltern haben das Grundstück ihrer Tochter übertragen, und der Kläger hat seinen Anspruch auf Wertersatz eingeklagt. Dieser Pall hätte nach dem Zweck, der mit dem Vertrag verfolgt wurde, einer Regelung bedurfte Der Vertrag enthält daher eine Lücke, die der Tatrichter in Anv/endung des § 157 BGB schließen konnte und mußte»
b)	Die Lückenausfüllung hat nach objektiven Maßstäben zu erfolgen. Es ist dabei zu prüfen, was die Beteiligten für den nunmehr eingetretenen Pall nach den Geboten von Treu und Glauben vereinbart haben würden (BGHZ 16,71,76)» Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es zu billigen, daß das Berufungsgericht dem Kläger vom Eintritt des Be- . reicherungsfalles an eine angemessene Miete in Rechnung gestellt hat. Die Gründe, die zu der dem Kläger Von seinen Eltern gewährten Vergünstigung geführt hatten, sind von diesem Zeitpunkt an entfallen. Es würde Treu und Glauben widersprechen, ihn trotzdem im Genuß der Vorteile zu belassen, die ihm unter anderen Voraussetzungen gewährt worden waren. Der Kläger selbst durfte sich solchen Erwägungen bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben nicht verschließen.
c)	Bei Berechnung der angemessenen Miete für die Zeit seit dem 7. November 1956 ist im Gegensatz zu der Rechts-1«ge bis zu diesem Zeitpunkt auch die Werterhöhung zu berücksichtigen, die durch die Umbauten des Klägers ge-
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schaffen worden isto Poren Nutzung stand von da an allein den Beklagten zu, die anderseits dem Kläger dafür eine entsprechende Entschädigung schuldetenc
 Um die sich hiernach zugunsten der Beklagten erge- . benden Beträge ist zwar ihre Bereicherung nicht ohne weiteres gemindert; sie konnten aber mit dem Anspruch auf Nachzahlung der angemessenen Miete auf rechnen,,
Es bedarf daher zur Zeit keiner Erörterung? obs wenn etwa die neue Verhandlung ergeben sollte, daß aus tatsächlichen Gründen eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht kommt, eine Anrechnung und Ausgleichung unmittelbar nach Bereicherungsgrundsätzen möglich und geboten ist.
Gegen die Angemessenheit des vom Berufungsgericht; für die Jahre 1956 bis 1961 angenommenen Mietsatzes von 340o— DM monatlich hat die Revision nichts vorgetragenc
VI.
Das Berufungsgericht hat ferner den Beklagten für von ihnen aufgewandte Insiandsetzungskosten einen Betrag von 15o556,69 DM gutgebrachte Auch damit läßt sich aber das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten0
1» Die Revision rügt zwar ohne Erfolgt, diese angeblichen Instandsetzungskosten könnten nicht abgezogen werden, weil der Bereicherungsvorgang schon abgeschlossen
 gewesen sei und es sich allenfalls um Ansprüche aus dem Mietvertrag handele, die 11 in dieser Form nicht geltend gemacht worden seien” *
Aus dem Vorbringen der Beklagten ist eindeutig zu entnehmen, daß sieh sich auf diese Kosten zur Abwehr des Klageanspruchs berufen wollen* Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie rechtlich gehindert sein sollten, zu diesem Zweck mit dem von ihnen geltend gemachten, wenn auch erst später im Jahre 1961 entstandenen Schadensersatzanspruch aus dem Mietvertrag aufzurechnen.
2c Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen aber nicht aus, um einen Gegenanspruch der Beklagten in der vorbezeichneten Hohe zu rechtfertigen«
a)	Der Kläger hat geltend gemacht, der Untermieter
 habe die Räume in ordentlichem Zustand verlassen, es sei allgemein üblich, daß vor einer neuen Vermietung Inütandsetzungsarbeiten auf Kosten des Vermieters oder des neuen Mieters durchgeführt würden. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen des Klägers als verfehlt bezeichnet, weil nach dem Gutachten Cyliax und den vorgelegten Unterlagen nicht eine normale Instandsetzung wegen gewöhnlicher Abnutzung der Mieträume erfolgt sei» Die von den Beklagten ausgeführten Instandsetzungsarbeiten seien vielmehr solche gewesen, die die Räume erst wieder in einen vermietbaren Zustand hätten versetzen croHen«.	habe bei Entfernung
 von Inventarteilen die Räume nicht unerheblich beschädigt*
b)	Damit ist das Berufungsgericht dem Sachvortrag des Klägers nicht gerecht geworden«
15
Dio Revision rügt mit Recht, der Kläger habe zahlreiche ins einzelne gehende Angriffe gegen das Gutachten Cyliax gerichteto Auf diese ist da3 Berufungsgericht überhaupt nicht eingegangeno Das war bei der Höhe des von den Beklagten geltendgemachten Schadensersatzanspruchs unerläßlich,, Insbesondere hat es nicht die naheliegende Möglichkeit erwogen9 daß die Instandsetzungsarbeiten wenigstens zu einem mehr oder weniger erheblichen Teil zur Beseitigung der gewöhnlichen Abnutzung dienten und insoweit keinen Schadensersatzanspruch der Beklagten zu begründen geeignet waren« Übrigens hält das Gutachten Cyliax, um die Räume für eine neue Vermittlung zu gewerblichen Zwecken instandzusetzen, einen Kostenaufwand von 10» 500o-- DM für ausreichende
3» Der Sachverhalt bedarf daher auch in dieser Hinsicht weiterer Klärung«
VIIo
 Rach alledem fehlt es an eindeutigen, rechtsirrtums-freien Feststellungen, die dem Revisionsgericht eine eigene abschließende Entscheidung ganz oder zu dem Teil ermöglichen könnten»
 
Das angefochtene Urteil ist daher in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben»
Heimann^Trosien	Rietschel	Erbel
 Meyer
Pinke