tc, hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. In diesem Umfänge wird;die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Juli 1957 an das Finanzamt entrechtet hat, und beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 35»470,50 UM nebst Zinsen zu verurteilen. Uas Oberlandes-^ gericht, das die Beklagten nur für verpflichtet hält, der Klägerin T/8 der Vermögensabgabe zu erstatten, hat die Beklagten lediglich zur Zahlung von 4»433,75 UM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
VII_ZE_14/62 Verkündet am 26c September ‘f963 Woitscheck? JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Frau Mathilde », geb, ? in Ui Klägerin, Berufungsbeklagter und Revisipnsklägerin, - Prözeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. "" gegen 1. Hedwig F 2. ülisabeth^TipH^H^., beide in Beklagte, Berufungsklägerinnen und Hevisionsbekl - Proseßbevnllmächtigte: Hechtsanwälte Prof. Br und Br. ~ tc, hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br; Heimann-frosien, Hubert Meyer uhd Br. Pinke für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats dos öberlandesgerichts in Bamberg vom 30. November 1961 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat» In diesem Umfänge wird;die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Hechts wegen Tatbestand und Entscheidungsstunde: Wegen des Sachund Streitstands wird auf das Urteil des erkennenden Senats verwiesen, das heute in dem von denselben Parteien geführten Rechtsstreit VII ZR 15/62 ergangen- äst. Im vorliegenden Prozeß hat die Klägerin die Erstattung der Vermögensabgabe begehrt, die sie in der Zeit vom 15» Mai 1954 bis zu dem IQ. Juli 1957 an das Finanzamt entrechtet hat, und beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 35»470,50 UM nebst Zinsen zu verurteilen. Uas Xand-gericht hat der Klage stattgegeben. Uas Oberlandes-^ gericht, das die Beklagten nur für verpflichtet hält, der Klägerin T/8 der Vermögensabgabe zu erstatten, hat die Beklagten lediglich zur Zahlung von 4»433,75 UM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzu-v/eisen. Da die Sachund Rechtslage und die von der Revision erhobenen Angiiffe in den Prozessen VII ZR H/62 und VII ZR 15/62 völlig übereinstimmen, muß auch im vorliegenden Rechtsstreit aus den im Urteil VII ZE 15/62 dargelegten Gründen die Sache unterrÄuiEebung; des:;; ah.|e£ochlueneiiGU^ Berufungsgericht aurückverwieaen werden« ilähzraahiih::: Ei et Sehe Iil;f'gM«||ltgiiaahd 1 rö sieh W&J& lr;k fihke