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BGH · VII ZK 14/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZK 14/60

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz der Aufwendungen, die sie zu seiner Strafverteidigung und für den Unterhalt seiner Familie gemacht hat, und zwar nach einer Aufstellung vom 1$. Dazu hat sie vorgetragen, der Beklagte sei zu dem Ersatz dieser Auslagen verpflichtet; er habe seine Erstattungspflicht auch nach seiner Haftentlassung anerkannt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin an sich nicht verpflichtet gewesen wäre, das Gehalt des Beklagten bis zu dessen Haftentlassung fortzuzahlen. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen selbst niemals vorgetragen hat, sie hätte geglaubt, zur Weiterzahlung des Gehalts rechtlich verpflichtet zu sein, und sie hätte die Zahlungen bei Kenntnis der wahren Rechtslage nicht geleistet. Damit sei, was das Berufungsgericht übersehen habe, der mit der Leistung der Klägerin bezweckte Erfolg nicht eingetreten und der Beklagte deshalb nach § 812 BGB zur Rückzahlung des Empfangenen verpflichtet. Diese Rüge ist nicht begründet« Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß der Beklagte mit der Firma AflB überhaupt schon eine feste Vereinbarung getroffen hat (S. Aus einem etwa unrichtigen Vortrag in dem Schadensersatzprozeß gegen die Bundesrepublik läßt sich deshalb noch nichts für die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin herleiten. Die Klägerin hat auch selbst niemals vorgetragen, sie habe die Fortzahlung des Gehalts während der Haftzeit in einer dem Beklagten erkennbaren Weise davon abhängig gemacht, daß er in ihrer Firma verbleibe. Das Berufungsgericht stellt hierzu auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung fest, daß die Klägerin bei der Zahlung der Anwaltshonorare nicht die Absicht gehabt habe, Ersatz zu verlangen. daß die Klägerin anfänglich niemals etwas über eine Rückzahlung gesagt und Erstattungsansprüche nicht vor September 1955 (also etwa 2 Jahre nach der Haftentlassung des Beklagten) geltend gemacht habe. Sie habe nicht dargelegt, daß sie das Konto des Beklagten mit den gezahlten Beträgen belastet habe» Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang auch auf die allgemeine großzügige Einstellung der Inhaberin der Klägerin und deren nahe persönliche Beziehungen zu dem Beklagten hin» Das Angebot der Klägerin ist, wie sich aus den Darlegungen des Berufungsgerichts ergibt, schon in dem Schreiben der Frau Lucht an die Ehefrau des Beklagten vom 26. Dabei kann es - entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung - nicht darauf ankommen, ob der Beklagte boi seiner Verhaftung Frau LMM gebeten hat, den Rechteanwalt Dr. Achenbach zu benachrichtigen und daß er brief- . b) Die Klägerin wirft dem Berufungsgericht vor, es habe das Verhalten des Beklagten in seinem Schadensersatzprozeß gegen die Bundesrepublik nicht richtig gewürdigt. Ob die Klägerin ursprünglich die Absicht hatte, sich an diesem Prozeß zu beteiligen oder ob sie das von vornherein abgelehnt hat, ist unerheblich- Daraus lassen sich Schlüsse für oder gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ziehen* Das Vorbringen des Beklagten in dem Schadensersatzprozeß gegen die Bundesrepublik mag zwar nicht der Wahrheit entsprochen haben, insoweit er dort eine Pflicht zur Rückerstattung behauptete. Doch ist das für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unerheblich und zwingt noch nicht zu dera Schluß, daß er damit eine Rechtspflicht zur Erstattung der Auslagen der Klägerin gegenüber anerkennen wollte- Auch dem Schreiben des Beklagten vom 10. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte mit diesem Schreiben der Klägerin gegenüber nicht eine eigene Verpflichtung zu dem Aufwendungsersatz habe übernehmen, sondern nur den Versuch habe machen wollen von der Hnndcsrepublik auch den Ersatz der Kosten der Klägerin zu erlangen, enthält - entgegen der mit der Revision vertretenen meinung- keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze und ist daher für das Revisionsgericht bindend. Das zwingt noch nicht zu dem Schluß, daß er die Kosten seiner Verteidigung selbst übernehmen und sich der Klägerin gegenüber verpflichten wollte, deren Auslagen für die Verteidigung zu erstatten. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der beeidigten Parteiaussage des Beklagten fest, daß dieser auch nachträglich keine Erstattungspflicht übernommen hat. Die Klägerin ist durch die Parteivernehmung des Beklagten nicht beschwert, weil das Berufungsgericht auch ohne diese ein Anerkenntnis des Beklagten als nicht erwiesen angesehen hat. Daß das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder offensichtlich unrichtig davon Gebrauch gemacht hat, oder daß es seiner Pflicht, die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO zu prüfen, nicht nach-gekommen ist, kann dem Urteil nicht entnommen werden.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 448 ZPO
FirmaBerufungsgerichtZahlungSchlußBerufungsgerichtsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZK 14/60
Verkündet am 2. März 1961 «Yoitscheck, J usfcizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2200 016
I m
Namen des Volkes
 der Firma H.S. L{ StraßeÄ
In dem Rechtsstreit in bHHBB bei Ul
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Pi’ozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rau -
gegen
 den Angestellten Br« Werner NflBB in KflHHB»
Beklagten, Berufungsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 und Revisionsbeklagten,
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom g. März 1961 unter Mitwirkung der öundesricüter Br. Winkelmann, Rietschel, Dr.Heimann-frosien, Erbel und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1959 wird zurück-gewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war als Geschäftsführer bei der Klägerin angestellto Am 14- Januar 1953 wurde er von der britischen Militärpolizei im Hause der Inhaberin der Klägerin, Frau
 verhaftet und in die Strafanstalt Werl eingeliefert. Dabei wurden auch die Geschäftspapiere der Klägerin beschlagnahmt. Später wurde der Beklagte von den britischen an die deutschen Behörden übergeben. Am 28. Juli 1953 wurde er aus der Haft entlassen.
Die Anträge des Beklagten» seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen und ihm eine Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft zuzubilligen, wurden abgelehnt. Eine auf die Behauptung von Amtspflichtverletzungen gestützte Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts in Köln vom 19» Dezember 1957 (7 U 9/57) abgewiesen.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz der Aufwendungen, die sie zu seiner Strafverteidigung und für den Unterhalt seiner Familie gemacht hat, und zwar nach einer Aufstellung vom 1$. Mai 1957 insgesamt 15*391,05 DM (9.861,05 DM Honorare und Spesen für Rechtsanwälte,
4.880,— DM Zahlungen an die Familie des Beklagten während dessen Haftzeit und einen weiteren Posten von 650 DM, der noch in der ersten Instanz anhängig ist). Dazu hat sie vorgetragen, der Beklagte sei zu dem Ersatz dieser Auslagen verpflichtet; er habe seine Erstattungspflicht auch nach seiner Haftentlassung anerkannt.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat vorgetragen, die Klägerin habe ihm diese Beträge nicht nur vorgeschossen, sondern geschenkt. Er sei deshalb nicht zur Erstattung verpflichtet. Auch habe er später eine Ersatzpflicht gegenüber der Klägerin niemals anerkannt.
 
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe von 14«741,05 DM abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, soweit sie damit durch das Teilurteil des Landgerichts abgewiesen worden ist. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
1)	Die Zahlungen an die Familie des Beklagten
 in Höhe von 4.880 DM:
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin an sich nicht verpflichtet gewesen wäre, das Gehalt des Beklagten bis zu dessen Haftentlassung fortzuzahlen. Wenn sie dies gleichwohl getan habe, so könne sie es nicht zurückverlangen. Sie habe die Zahlungen von jeweils 610 DM monatlich auch stets ausdrücklich als “Gehaltszahlungen1* bezeichnet und dabei nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß sie diese Beträge wieder zurückerstattet haben wolle.
a)	Die Klägerin rügt mit der Revision, es fehlten in dem Urteil des Berufungsgerichts die erforderlichen Feststellungen eines die Zahlung rechtfertigenden Rechtsgrundes.
Diese Rüge ist nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob es sich um eine Gehaltszahlung oder um eine Schenkung handelt| jedenfalls ist den Feststellungen des Berufungs-gei’ichts zu entnehmen, daß die Klägerin nicht die Absicht hatte, die Beträge zurückzufordern, oder ein Entgelt für noch zu leistende Dienste gewähren wollte.
 
b)	Die Klägerin vermißt eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß sie in Kenntnis der Rechtslage, zur Leistung nicht verpflichtet zu sein, gezahlt habe, oder daß sie Zahlung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe.
Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen selbst niemals vorgetragen hat, sie hätte geglaubt, zur Weiterzahlung des Gehalts rechtlich verpflichtet zu sein, und sie hätte die Zahlungen bei Kenntnis der wahren Rechtslage nicht geleistet.
c)	Darauf, ob das Gehalt Mauf Wunsch des Beklagten'* an seine Familie gezahlt worden ist, kommt es nicht entscheidend an. Selbst wenn dem so wäre, brauchte das an dem Charakter der Zahlungen als nicht erstattungspflichtige fi’eiwillige Gehaltszahlung nichts zu ändern.
Der dahingehende Beweisantrag der Klägerin, dessen Übergehung mit der Revision gerügt wird, liegt demnach neben der Sache.
d)	Die Klägerin hat in ihrer Revisionsfcegründung weiter vorgetragen, der Beklagte habe selbst als Grund für die Fortsetzung der Gehaltszahlung während seiner Haftzeit das Interesse der Klägerin angegeben, sich seine Arbeitskraft als Geschäftsführer zu erhalten. Tatsächlich aber habe der Beklagte in seinem Schadensersatzprozeß gegen die Bundesrepublik u.a. einen Verzugsschöden wegen Gehaltsausfalls geltend gemacht mit der Begründung, er habe schon vor seiner Verhaftung mit der Firma Afl^^in BflH vereinbart, bei dieser im Frühjahr 1953 eine Stellung an-sutreton. Damit sei, was das Berufungsgericht übersehen habe, der mit der Leistung der Klägerin bezweckte Erfolg nicht eingetreten und der Beklagte deshalb nach § 812 BGB zur Rückzahlung des Empfangenen verpflichtet.
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Diese Rüge ist nicht begründet« Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß der Beklagte mit der Firma AflB überhaupt schon eine feste Vereinbarung getroffen hat (S. 10 oben des Urteils). Tatsächlich hatten die Parteien nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das Dienstverhältnis noch nach der Haftentlassung des Beklagten bis 2um Herbst 1953 fortgesetzt. Aus einem etwa unrichtigen Vortrag in dem Schadensersatzprozeß gegen die Bundesrepublik läßt sich deshalb noch nichts für die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin herleiten.
Darauf, ob der Beklagte in der Zeit nach der Haftentlassung bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Geschäft der Klägerin noch in nennenswertem Umfänge gearbeitet hat, kommt es - entgegen der mit der Revision vertretenen Meinung nicht entscheidend an.
Die Klägerin hat auch selbst niemals vorgetragen, sie habe die Fortzahlung des Gehalts während der Haftzeit in einer dem Beklagten erkennbaren Weise davon abhängig gemacht, daß er in ihrer Firma verbleibe. Schon deshalb ist ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Satz 2 BGB nicht begründet. Der Umstand allein, daß die Klägerin sich möglicherweise in der Hoffnung, der Beklagte werde in ihrer Firma bleiben, getäuscht sah, genügt noch nicht, um einen Bereicherungsanspruch zu rechtfertigen.
2)	Die Zahlung der Anwaltshonorare;
Das Berufungsgericht stellt hierzu auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung fest, daß die Klägerin bei der Zahlung der Anwaltshonorare nicht die Absicht gehabt habe, Ersatz zu verlangen. Die Parteien seien sich vielmehr darüber einig gewesen, daß die Zuwendungen unentgeltlich erfolgten. Das Berufungsgericht stützt dies insbesondere auf den vorgelegten Schriftwechsel sowie auf den Umstand,
 
daß die Klägerin anfänglich niemals etwas über eine Rückzahlung gesagt und Erstattungsansprüche nicht vor September 1955 (also etwa 2 Jahre nach der Haftentlassung des Beklagten) geltend gemacht habe. Sie habe nicht dargelegt, daß sie das Konto des Beklagten mit den gezahlten Beträgen belastet habe» Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang auch auf die allgemeine großzügige Einstellung der Inhaberin der Klägerin und deren nahe persönliche Beziehungen zu dem Beklagten hin»
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin sind nicht gerechtfertigt»
a)	Die Klägerin vermißt eine Feststellung des Berufungsgerichts, daß sie ein ausdrückliches Schenkungsängebot gemacht und der Beklagte dieses Angebot angenommen habe«
Diese Rüge ist nicht begründet. Das Angebot der Klägerin ist, wie sich aus den Darlegungen des Berufungsgerichts ergibt, schon in dem Schreiben der Frau Lucht an die Ehefrau des Beklagten vom 26. Januar 1953 zu sehen, in welchem sie mitteilte, sie verpflichte sich, die ganzen Kosten für die Verteidigung ihres Mannes zu übernehmen, sowie in weiteren die Ehefrau des Beklagten beruhigenden Schreiben, und insbesondere in einem persönlichen Brief der Frau L(Üan den Beklagten selbst vom 2. April 1953« Diese Angebote, so stellt das Berufungsgericht fest, seien dem Beklagten auch zur Kenntnis gekommen und er sei damit einverstanden gewesen»
Dabei kann es - entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung - nicht darauf ankommen, ob der Beklagte boi seiner Verhaftung Frau LMM gebeten hat, den Rechteanwalt Dr. Achenbach zu benachrichtigen und daß er brief- . lieh um Stellung eines Anwalts gebeten hat. Daraus lassen sich für oder gegen die Annahme einer Schenkung keine Schlüsse ziehen. Der dahingehende Beweisantrag der Klägerin liegt daher neben der Sache.
b)	Die Klägerin wirft dem Berufungsgericht vor, es habe das Verhalten des Beklagten in seinem Schadensersatzprozeß gegen die Bundesrepublik nicht richtig gewürdigt.
Auch das geht fehl.
Ob die Klägerin ursprünglich die Absicht hatte, sich an diesem Prozeß zu beteiligen oder ob sie das von vornherein abgelehnt hat, ist unerheblich- Daraus lassen sich Schlüsse für oder gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ziehen*
Zu Unrecht will die Klägerin auch daraus etwas zu ihren Gunsten herleiten, daß der Beklagte in diesem Rechtsstreit “Ansprüche der Firma	gegen	ihn0	als Schadensposten an-
geführt habe. Dazu ist einmal zu bemerken* daß der Beklagte hierfür nur einen “Erinnerungsposten0 von 5-000 DM geltend gemacht und in der Berufungsinstanz nur noch Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin begehrt hat*
Das Vorbringen des Beklagten in dem Schadensersatzprozeß gegen die Bundesrepublik mag zwar nicht der Wahrheit entsprochen haben, insoweit er dort eine Pflicht zur Rückerstattung behauptete. Doch ist das für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unerheblich und zwingt noch nicht zu dera Schluß, daß er damit eine Rechtspflicht zur Erstattung der Auslagen der Klägerin gegenüber anerkennen wollte- Auch dem Schreiben des Beklagten vom 10. Oktober 1955, in welchem or der Klägerin mitteilt, daß ein Aufwendungsersatz nur im ./ege einer erfolgreichen Regreßklage ermöglicht werden könne, ist das nicht zu entnehmen*
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte mit diesem Schreiben der Klägerin gegenüber nicht eine eigene Verpflichtung zu dem Aufwendungsersatz habe übernehmen, sondern nur den Versuch habe machen wollen von der Hnndcsrepublik auch den Ersatz der Kosten der Klägerin zu erlangen, enthält - entgegen der mit der Revision vertretenen
 meinung- keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze und ist daher für das Revisionsgericht bindend.
c)	Unbegründet ist ferner die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung wichtiges Prozeßmöterial, nämlich die in ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 1959 angeführten Briefe des Beklagten, nicht berücksichtigt. Der von der Klägerin in diesem Schriftsatz wiedergegebene Inhalt der Briefe zwingt nicht zu dem Schluß, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, die von der Klägerin bezahlten Beträge zu erstatten. Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, sich mit jedem dieser Briefe im einzelnen auseinanderzusetzen. Dafür, daß es einen insoweit erheblichen Vortrag der Klägerin übersehen hat, besteht kein Anhaltspunkt.
d)	Die Klägerin rügt weiter, das Berufungsgericht habe das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin nicht beachtet, daß sich das Strafverfahren ausschließlich gegen
 den Beklagten gerichtet habe.
entscheidend
 Auch darauf kommt es/nicht an. Hach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind bei der Verhaftung des Beklagten auch Geschäftsunterlagen der Klägerin beschlagnahmt wordenj der Beklagte war überdies Geschäftsführer der Klägerin«. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß ihr durch die Aktion gegen den Beklagten ein erheblicher Schaden entstanden sei. Im Falle einer Verurteilung des Beklagten hätte sich dieser Schaden aller Wahrscheinlichkeit nach noch vergrößert. Die Klägerin hatte also ein eigenes Interesse daran, sich für den Beklagten einzusetzen, gleichviel, ob sie formal von dem gegen den Beklagten gerichteten Verfahren miterfaßt wurde oder nicht.
e)	Unerheblich ist, ob der Beklagte selbst Professor Dr.	gebeten	hat,	seine	Verteidigung zu übernehmen und
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die Vertretung durch Rechtsanwalt Dr» KflHP durch Besprechungen mit diesem gebilligt hat. Das zwingt noch nicht zu dem Schluß, daß er die Kosten seiner Verteidigung selbst übernehmen und sich der Klägerin gegenüber verpflichten wollte, deren Auslagen für die Verteidigung zu erstatten.
3)	Die nachträgliche Übernahme der Erstattungspflicht:
Das Berufungsgericht stellt auf Grund der beeidigten Parteiaussage des Beklagten fest, daß dieser auch nachträglich keine Erstattungspflicht übernommen hat.
a)	Aus dem Verhalten des Beklagten in dem Rechtsstreit gegen die Bundesrepublik läßt sich, wie bereits unter 2 b dargelegt, kein Schluß für das Gegenteil ziehen? von einer Umkehrung der Beweislast oder einem Beweis des ersten Anscheins kann schon gar keine Rede sein, weil hier nicht ein typischer Geschehensablauf, sondern ein individuelles Handeln in Frage steht.
b)	Die verfahrensrechtlicheil Rügen der Klägerin gegen die Vernehmung des Beklagten gemäß.§ 448 ZPO sind nicht begründet o
Die Klägerin ist durch die Parteivernehmung des Beklagten nicht beschwert, weil das Berufungsgericht auch ohne diese ein Anerkenntnis des Beklagten als nicht erwiesen angesehen hat. Überdies liegt die Vernehmung einer Partei durch das Gericht nach § 448 ZPO grundsätzlich in dem in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatrichters. Daß das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder offensichtlich unrichtig davon Gebrauch gemacht hat, oder daß es seiner Pflicht, die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO zu prüfen, nicht nach-gekommen ist, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Person des Beklagten und sein Verhalten in seinem Rechtsstreit gegen die Bundesrepublik brauchte das Berufungsgericht nicht unter allem Umständen davon abzuhalten, den Beklagten als Partei zu vernehmen und zu beeidigen.
 
4)	Die Revision der Klägerin ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Winkelmann	Rietschel	Heimann-Trosien
BR. Erbel ist beurlaubt und verhindert zu unterschreib en.
Dr. Winkelmann
 Dr. Vogt