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BGH · VII ZR 14/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 14/59

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. 1) a) Bas Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Inhaber der Beklagten hätten selbst keine für den Unfall ursächliche schuldhafteVertragsverletzung begangen Sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihre Arbeitnehmer auf die deutlich kenntlich gemachten Verbote, das Werksgelände der HflP an bestimmten Stellen zu begehen, besonders hinzuweisen, zu demal die Klägerin nicht behauptet habe, daß diese Verbote schon öfter übertreten worden seien, Bann aber ist darin, daß die Beklagte ihre Arbeitnehmer auf die deutlichen und eindeutigen Verbotsschilder nicht von vornherein beebnders hingewiesen hat, keine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht zu finden» b) Die Revision rügt, hierbei seiend die Neben- und Schutzpflichten verkannt, die der Beklagten aus dem Vertrage mit der H0 obgelegen hätten, insbesondere die allgemeine Verpflichtung, Schädigungen des Vertragsgegners auf dessen Betriebsgelände zu vermeiden. Denn die Anwendung des § 278 BGB entfällt Jedenfalls deshalb^ weil die dem Schlos-ser(Rd|9) vorgeworfene schädigende Handlung nicht im Zusammenhang mit dem ihm von der Beklagten übertragenen Aufgabenbereich steht. Der Senat hat einen solchen Zusammenhang in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsäöeh in seinem Urteil vom 14> Februar 1957 (BGHZ 22, 319) für erforderlich erklärt und dabei zu dem Ausdruck gebracht, daß auch im Bereich bestehender Schuldverhältnisse keine allgemeine Haftung des Schuldners für seine Leute besteht. b) Dem Erfordernis eines solchen Zusammenhangs ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, hier nicht schon dadurch genügt, daß der Vorfall sich während der Arbeitszeit des Schlossers und auf seinem Rückwege c) Was den Schadensort anbetrifft, so hat das Ober- 5 landesgericht offengelassen, ob der Vorfall sich einige hundert Meter von der Arbeit seteile der Beklagten entfernt ereignet habe, wie diese behauptet und die Klägerin nicht ausdrücklich bestritten habe; jedenfalls habe er sich nicht an der Arbeitsstelle, sondern auf dem Rückweg zu dieser zugetragen. Nach den vorstehenden Erörterungen kommt es nicht entscheidend auf eine größere oder geringere Entfernung des Schadensortes von der Arbeitsstelle an, sondern auf den inneren Zusammenhang des schädigenden Handlung'mit dem Aufgabenbereich des Schlossers. 4) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den § 831 BGB nicht als anwendbar angewehen, weil es hierfür gleichfalls an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der schadensstiftenden Handlung des Schlossers und den ihm Übertragenen Verrichtungen fehlte (LM Nr, 2 und 4 zu § 831 3GB <D); VI ZR 156/58 vom 30, Oktober 1959)* Es kann insoweit auf die Ausführungen unter Nr, 3 verwiesen werden, die auch für die Beurteilung des Sachverhalts nach § 831 BGB gelten. Bie dem Geschäft sherrn bei Auswahl und Überwachung seiner Angestellten und Arbeiter obliegende Sorgfaltspflicht, deren vermutete Verletzung seine Haftung nach § 831 BGB rechtfertigt, konnte und brauchte sich im Verhältnis der Beklagten zu ihrem Schlosser nicht auf den Umstand zu erstrecken, der hier Schadensursache war, nämlich auf ein möglicherweise verkehrswidriges Verhalten des Schlossers, das außerhalb seines eigentlichen Aufgabenbereichs lag. Der Schaden fällt nicht uhter das typische von der Beklagten für die Tätigkeit ihres Schlossere zu tragende Betriebsrisiko (IM Nr. 4 zu § 831 BGB (B) ); dieser hat ihn vielmehr nur bei Gelegenheit seiner Verrichtungen angerichtet. aus ihrem Vertrag mit der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz eines der Klägerin entstandenen Schadens erwachsen ist, den sie an die Klägerin abtreten konnte.

Zitierte Normen: § 278 BGB § 97 ZPO
BGBerforderlichRechtZusammenhangBrKlägerinHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 14/59
Verkündet
 am 25o Februar I960 Woitscheek, Justizobersekretär als Urkundsbearater der Ge schüft sst eile
 Im Namen
 des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	&	Sohn, Gesellschaft mit beschränkter
 Haftung, in	HflHHKstraße ft, vertreten durch
 ihre Geschäftsführers
1.)
2.
3 J 4.)
Dr. h.Co Fritz-Aurel G Dr. Leonhard LflHk Dipl,-Ing. Wilhelm Br. Paul SchflBP, K
bei Di Straße HUÄ-P: im R
-Straße

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Prof.
die Firma Lö
& Co.
ge ge n
Inhabers Adolf traße
 Söhne
*
Beklagte, Berüfungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar I960 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Glanzmann und der Bunde sricht er Br. Winkelmann, Rietschel, Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27* November 1958 wird zurückge-wiesen.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

 Tatbestand:
Die Klägerin stellte Anfang 1956 eine ihr gehörende Diesel-Rangier-Lokömotive vorübergehend der
AG in DufliH^ zur Verfügung. Bin Lok-Führ er der Klägerin fuhr die Dok auf dem Gelände der HflHft.
Die Beklagte reparierte im April und Mai 1956 auf dem Gelände der	eine	Kran-Anlage.
Einer ihrer hierbei beschäftigten Arbeitnehmer, der Schlosser Otto	beging	am 7« Mai 1956 gegen 10 3o uhr
 auf dem v/erksgelände einen neben dem Glei a verlauf ende n Trampelpfad, der für den allgemeinen Fußgängerverkehr durch Verbotsschild gesperrt war; er war auf dem Wege zu seiner Arbeitsstelle. Als file Dok, die zu dieser Zeit das Gleis befuhr, sich ihm näherte, bremste der Lok-Führer ganz scharf in regelwidriger Weise. Dadurch entstand nach der Behauptung der Klägerin an der Lok ein Getriebeschaden, dessen Beseitigung 12.350 DM kostete. Die
 zahlte der Klägerin zur Abgeltung dieses Schadens 5*000 DM und trat die ihr angeblich gegen die Beklagte zustehenden vertraglichen Ansprüche auf Schadensersatz an die Klägerin ab.
Die Klägerin hat mit der Klage beantragt, die Beklag te und	als	Geshöitsohüldner	zu verurteilen, ihr
7.350 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Sie hat geltend gemacht, das regelwidrige Bremsen sei erforderlich gewesen, weil	plötzlich etwa 10 m
vor der Lok auf das Gleis gelaufen sei.
Die Beklagte und RflIBfc haben Abweisung der Klage beantragt und bestritten, daß	sich	dem	Gleis zu
 sehr genähert habe.
~ 3 -
Bas Landgericht hat, während daa Verfahren gegen Rieh ter bei ihm anhängig blieb, durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte abgewiesen* das Oberlandssgerieht hat die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil zurückge-wiesen.
Mit der Revision Verfolgt die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte weiter- Biese bittet, die Revision zu-rückzuweisen.
^ntscheldungsgrilndes
1)	a) Bas Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Inhaber der Beklagten hätten selbst keine für den Unfall ursächliche schuldhafteVertragsverletzung begangen Sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihre Arbeitnehmer auf die deutlich kenntlich gemachten Verbote, das Werksgelände der	HflP	an	bestimmten	Stellen
 zu begehen, besonders hinzuweisen, zu demal die Klägerin nicht behauptet habe, daß diese Verbote schon öfter übertreten worden seien,
b) Dem ist beizutreten. Mit Recht weist das Berufungs gericht darauf hin, daß die Gedankengänge der Entscheidung BGrHZ 11, 151 hier nicht anwendbar sind. Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, nicht behauptet, daß die das Betreten des Werksgeländes betreffenden Verbote schon wiederholt übertreten worden seien. Bann aber ist darin, daß die Beklagte ihre Arbeitnehmer auf die deutlichen und eindeutigen Verbotsschilder nicht von vornherein beebnders hingewiesen hat, keine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht zu finden»
2)	a) Bas Berufungsgericht verneint ferner eine Haftung der Beklagten aus § 278 BGB, weil RflHB* bei der
 
schädigenden Handlung nicht in innerem Zusammenhang mit der Erfüllung der Verbindlichkeit der Beklagten aus ihrem Vertragsverhältnis mit der	tätig geworden sei,
 sondern höchstens bei Gelegenheit der Erfüllung.
b) Die Revision rügt, hierbei seiend die Neben- und Schutzpflichten verkannt, die der Beklagten aus dem Vertrage mit der H0 obgelegen hätten, insbesondere die allgemeine Verpflichtung, Schädigungen des Vertragsgegners auf dessen Betriebsgelände zu vermeiden. Die Beklagte habe sich, um den betrieb nicht zu stören, in die auf dem Y/erksgelände bestehenden Sicherheitsvorschriften ein-fügen müssen. Zur Vertragserfüllung gehöre das gesamte dem Schuldner obliegende Sorgfaltsverhalten, auch in Bezug auf die Erfüllung vorbereitende Handlungen.
3)	a) Erörterungen über den Umfang der Vertragspflichten der Beklagten erübrigen sich. Denn die Anwendung des § 278 BGB entfällt Jedenfalls deshalb^ weil die dem Schlos-ser(Rd|9) vorgeworfene schädigende Handlung nicht im Zusammenhang mit dem ihm von der Beklagten übertragenen Aufgabenbereich steht. Der Senat hat einen solchen Zusammenhang in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsäöeh in seinem Urteil vom 14> Februar 1957 (BGHZ 22, 319) für erforderlich erklärt und dabei zu dem Ausdruck gebracht, daß auch im Bereich bestehender Schuldverhältnisse keine allgemeine Haftung des Schuldners für seine Leute besteht. Es muß sich um einen nicht nur äußeren zufälligen, sondern inneren sachlichen Zusammenhang handeln (RGZ 87* 276; 104, 141; DM Nr. 1 zu § 827 BGB).
b) Dem Erfordernis eines solchen Zusammenhangs ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, hier nicht schon dadurch genügt, daß der Vorfall sich während der Arbeitszeit des Schlossers und auf seinem Rückwege
 
zur Arbeitsstelle innerhalb des Werksgeländes der HHHfc ereignet hat. In der Benutzung des verbotenen Trampelpfades und der Annäherung an das Gleis durch den Schlosser lag auch nicht lediglich eine Überschreitung des ihm erteilten Auftrages unter Aufrechterhaltung des inneren Zusammenhangs mit seiner eigentlichen Aufgabe, der Tätigkeit bei den Reparaturarbeit en an der Krananlage (BGHZ 11, 151), sondern eine selbständige rechtswidrige Handlung, die mit der ihm Übertragenen Tätigkeit nur in zufälligem äußerem Zusammenhang stand« Dies gilt auch dann, wenn der Schlosser, wie die Revision geltend macht, sich mit zwei Bohrern in der Hand, die er hatte ab schleifen lassen, auf dem Rückwege zur Arbeitsstelle befunden haben sollte. Ein Eingehen auf die Verfahrensrüge aus § 139 ZPO war daher nicht erforderlich,
c) Was den Schadensort anbetrifft, so hat das Ober- 5 landesgericht offengelassen, ob der Vorfall sich einige hundert Meter von der Arbeit seteile der Beklagten entfernt ereignet habe, wie diese behauptet und die Klägerin nicht ausdrücklich bestritten habe; jedenfalls habe er sich nicht an der Arbeitsstelle, sondern auf dem Rückweg zu dieser zugetragen. Nach den vorstehenden Erörterungen kommt es nicht entscheidend auf eine größere oder geringere Entfernung des Schadensortes von der Arbeitsstelle an, sondern auf den inneren Zusammenhang des schädigenden Handlung'mit dem Aufgabenbereich des Schlossers. Der Pall ist hinsichtlich der Haftung der Beklagten nicht anders zu beurteilen, als wenn das Gleiche sloh außerhalb des Werksgeländes und vor oder nach der Arbeitszeit ereignet hätte. In allen Fällen stand es in gleicher Weise außerhalb der Macht der Beklagten, das Verhalten Ihrer Arbeiter im Verkehr zu beaufsichtigen. Dieser Gesichtspunkt ist bereits vom Reichsgericht mit Recht gegen die Annahme
 
einer zu weit gehenden Haftung des Geschäftsherrn angeführt worden (RG RR 1942 S. 1280)*
4)	Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den § 831 BGB nicht als anwendbar angewehen, weil es hierfür gleichfalls an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der schadensstiftenden Handlung des Schlossers und den ihm Übertragenen Verrichtungen fehlte (LM Nr, 2 und 4 zu § 831 3GB <D); VI ZR 156/58 vom 30, Oktober 1959)* Es kann insoweit auf die Ausführungen unter Nr, 3 verwiesen werden, die auch für die Beurteilung des Sachverhalts nach § 831 BGB gelten. Bie dem Geschäft sherrn bei Auswahl und Überwachung seiner Angestellten und Arbeiter obliegende Sorgfaltspflicht, deren vermutete Verletzung seine Haftung nach § 831 BGB rechtfertigt, konnte und brauchte sich im Verhältnis der Beklagten zu ihrem Schlosser nicht auf den Umstand zu erstrecken, der hier Schadensursache war, nämlich auf ein möglicherweise verkehrswidriges Verhalten des Schlossers, das außerhalb seines eigentlichen Aufgabenbereichs lag. Bin etwaiger Sorgfaltsmangel der Beklagten bei dessen Einstellung und Beaufsichtigung war für den hier entstandeneh Schaden nicht ursächlich. Der Schaden fällt nicht uhter das typische von der Beklagten für die Tätigkeit ihres Schlossere zu tragende Betriebsrisiko (IM Nr. 4 zu § 831 BGB (B) ); dieser hat ihn vielmehr nur bei Gelegenheit seiner Verrichtungen angerichtet.
 
7) Nach alledem war die Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Es bedurfte nicht mehr der Prüfung, ob der NSBU-
HfliV AG. aus ihrem Vertrag mit der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz eines der Klägerin entstandenen Schadens erwachsen ist, den sie an die Klägerin abtreten konnte.
Glänzmann
 Pro Winkelmann
 Rietsche1
Pr. Vogt
 Pinke