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BGH · VII ZR 14/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 14/58

Als Sicherheit für ihre Forderungen ließ sich die Klägerin von der Firma NiPPP am 29. Diese Abtretungen bestätigte die Beklagte am 25« Oktober 1955 durch ihre Unterschrift auf den Abtretungsurkunden vom S9. Der in dem Schreiben der Klägerin vom 9* Dezember 1955 erwähnte Aktenvermerk, der der Beklagten vor lag, enthält eine Aufstellung der von der Firma HiBMH an die Klägerin abgetretenen Forderungen, aufgegliedert nach den ursprünglichen Abtretungsbeträgen (244.691 ,96 DM), den von der Firma bereits "erarbeiteten” und durch Rechnungen belegten Beträgen (123.562,48 DM), der nach Abzug der Zahlungen verbleibenden Restforde-rung (52*362,48 DM), den Forderungen aus den Restauf-trügen (121 *329,48 DM) und dem im Falle der Freigabe von 60 # hiervon (= 12.791,69 DM) an die Klägerin noch abgetreten bleibenden Forderungen über 48.531,79 DM. Kachdem die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 13« Dezember 1955 erhalten hatte, gab sie 60 $> der künftigen Forderungen frei. Berner hat die Beklagte behauptet, der Klägerin ständen aus den der Birma $i®Bl gewährten Krediten von 80.786,34 DM gegen diese keine Forderungen mehr, zu, weil sie von ihr, der Beklagten, bereits 100.000,— DM erhalten habe. Die Klägerin müsse gegen sich gelten lassen, daß sie, die Beklagte, gegenüber der Birma NiBHB aufgerechnet habe mit einem Anspruch auf Rückzahlung von 34.663,54 DM, die eie zu viel gezahlt habe, und mit einem Schadensersatzanspruch, weil sie die von der Birma NiiflHB angefangenen Bauten Bezember 1955 kein selbständiges Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780 ff BGB enthalte o nieder die Beklagte noch die Klägerin habe eine von dem bestehenden Schuldgrund losgelöste Verpflichtung der Beklagten begründen wollen. In ihrem Schreiben vom 9» Dezember 1955 habe die Klägerin unter Bezugnahme auf den Aktenvermerk der Firma NiBB ihre Rechtsbeziehungen zu der Beklagten, nämlich den Schuldgrund und die Abtretungen an.sie, erläutert und um Nachprüfung, Bestätigung und Anerkennung der von ihr errechneten Forderungen gebeten. 2c) Das Bexufungsgericht hat die durch die Schreiben der Parteien vom 9» und 13 • Dezember t955 begründete Vereinbarung dahin ausgelegt, daß die Beklagte damit bindend zugesagt habe, keine Einwendungen gegen die abgetretenen Forderungen zu erheben. Die Klägerin habe am Anfang ihres Schreibens vom 9« Dezember 1955 herausgestellt, daß die Firma NiBHP sie gebeten habe, die ihr gegebenen Mantelzessionen herabzusetzen, damit die Beklagte 60 i» der Rechnungssumme aus den Aufträgen direkt an die Lieferanten überweisen könne. Im Hinblick hierauf habe die Klägerin unter Bezugnahme auf den Aktenvermerk der Firma Ni®-den Stand der von dieser bereits "erarbeiteten11 Forderungen und die noch verbleibenden Aufträge angeführt, habe um Nachprüfung und Bestätigung der Richtigkeit der genannten Zahlen gebeten und hinzugefügt, daß sie bei Anerkennung durch die Beklagte mit der Freigabe von 60 % der Forderungen aus künftigen Leistungen einverstanden sei Nach der Ansicht des Berufungsgerichts wünschte die Klägerin damit nicht nur eine rechnerische Nachprüfung und Bestätigung der Zahlen, sondern darüberhinaus eine Erklä- Diesen Willen habe die Beklagte ausweislich ihres Antwortschreibens vom 13« Dezember 1955 auch erkannt, die Forderungen der Firma NiflBI ausdrücklich anerkannt und die Anerkennung neben der Bestätigung besonders hervorgehoben. 4») Daß der Schuldner auf das ihm nach § 404 BGB zustehende Recht, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründeten Einwendungen dem neuen . a) Deshalb unterliegt die Folgerung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin den Einwand der Beklagten, sie habe in der Zeit vom 2. Abgabe der Erklärung vom 13« Dezember 1955» insgesamt 28,739 »31 DM an andere Gläubiger der Firma KiflBß und an diese selbst gezahlt, nicht gegen sich gelten zu lassen brauche, keinen rechtlichen Bedenken* Insoweit handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-führt, um eine Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung , die möglicherweise der Firma ffiflHH gegenüber gegeben wäre, auf deren Geltendmachung der Klägerin gegenüber die Beklagte aber ebenfalls verzichtet hat. Daß über das Vermögen der Firma Ri^HP das Konkursverfahren eröffnet worden ist, kann auf die Anerkennung der Forderung durch den Beklagten gegenüber der Klägerin keinen Einfluß haben. d) Die Revision meint, es sei denkgesetzlich nicht möglich, eine Rückforderung des Anerkenntnisses vom 9/13» Dezember 1955 aus ungerechtfertigter.Bereicherung mit der Begründung abzulehnen, daß ein vom Schuldgrund gelöstes Anerkenntnis nicht vorliege, gleichzeitig aber Einwendungen aus dem Schuldgrund zu versag gen, weil diese durch das Anerkenntnis ausgeschlossen seien« Dem kann nicht beigepflichtet werden« Ein abstraktes Schuldanerkenntnis tritt als selbständige Verpflichtung neben die bereits bestehende, durch die Abtretung auf den neuen Gläubiger Ubergegangene Forderung«, Es kann gegebenenfalls aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden« Daß das Berufungsgericht den Ytillen des Beklagten, auf Einreden gegen die;Forderung s»)a) Als nach der Auslegung des Berufungsgerichts zulässigen Binwand gegen die Abtretung hat der Beklagte geltend gemacht, daß die Abtretungen wegen* Knebelung der Birma. HifB^und wegen Gefährdung der übrigen Gläubiger dieser Birma gegen die guten Sitten verstlessen und deshalb nichtig seien, Bas Berufungsgericht hat den Binwand für unbegründet erachtet. nichts dafür vorgetragen, daß sich die Klägerin bei Entgegennahme der Mantelzessionen im Herbst 1955 hätte bewußt sein müssen, daß die Sicherung des von ihr gewährten Kredits für andere Gläubiger hätte nachteilige Folgen haben können«, Die Übernahme des großen Bauauftrages der Beklagten durch die Firma N14HP und die .\v-‘ spätere Freigabe von 60 # der künftigen Forderungen sprä chen gegen ein solches Bewußtsein * Daß die Klägerin, wie die Revision meint einem konkursreifen Unternehmen zu dem Zwecke der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistungen gewährt und dadurch bewirkt habe, daß möglicherweise Dritte zu'ihrem Schaden über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht wurden, ist mit den Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, nicht zu vereinbaren. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Klägerin die ganze pfändbare Habe der Firma Ni4Ml an sich gebracht und dieser in einem Finanzierungsvertrag jede Freiheit für eigene wirtschaftliche und kaufmännische Entschließungen genommen hätte. 60) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten als Zeugen benannten Prokuristen ScüWKHtKKi und von Düst er loh nicht vernommen. In das Wissen dieser Personen war die Behauptung der Beklagten gestellt, sie hätten Anfangs Dezember 1955 fernmündlich mit dem Rendanten WflHBll der Klägerin vereinbart, daß die von der Beklagten zur Bezahlung von Forderungen einiger Lieferanten der Firma nach dem 1« Dezember 1955 gegebenen Wechsel auf die bereits fällige Forderung anzürechnen seien und die Klägerin auch insoweit auf ihre durch die Abtretung begründeten Hechte verzichte* Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht im Urteil unterstellt (S* 33)« Bs ist jedoch der Ansicht, daß gleichwohl angesichts des eindeutigen Wortlauts die in den späteren Schreiben der Parteien vom 9* und 13. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte noch vortragen lassen, die Klägerin habe sich Qchadens-ersatzpflichtig gemacht, weil sie der Beklagten nicht mitgeteilt habe, daß die erwähnten Wechsel, bei ihr diskontiert wurden* Dieses neue Vorbringen kann jedoch in diesem Rechtszuge nicht mehr berücksichtigt werden.

Zitierte Normen: § 404 BGB § 53 KO § 286 ZPO
ForderungFirmaGläubigerBerufungsgerichtBirmaKlägerin

Volltext der Entscheidung

2338 045
VII ZR 14/58 Verkündet
 am 11 o Dezember 1958 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Lip. Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 de£Hj|fcHeimbau	Kommanditgesellschaft	in	...
HlflHHHBMl V? vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Friedrich H. iflHfe, ebenda,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeöbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt Sparkasse N4BMMHP zu NtfMBHHl? vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister LeflHHHfc und den Sparkassendirektor VHP in NflHNMP,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Prof.Dr.(
hat aer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. **eimann-3?rosien, Br. Winke3jpann und Erbel
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das. Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Ho3s teinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tra-
gen..
Von Rechts wegen
2 -*
Tatbestand»
Die Firma Dr» Ing. Karl Nippp & Co Bauünterneh-mung GmbH in NPPBIPP (Firma Nippp) erhielt im Jahre 1954 aus Iastenausgleichsmitteln einen Aufbaukredit von 30c000,— DM, den die Klägerin verwaltete« Die Klägerin räumte der Firma Epp auch einen Kontokor rent Kredit ein. Als Sicherheit für ihre Forderungen ließ sich die Klägerin von der Firma NiPPP am 29. November 1954 Baumaschinen mit einem Beleihungswert von 38.756,— DK und am 25« Juli 1955 solche mit einem Beleihungswert von 60.353,— DM übereignen. Außerdem ließ sich die Klägerin von der Firma Nippp aus der Lieferung von Baustoffen und aus Arbeitsleistungen entstandene und noch entstehende Forderungen sicherungshalber abtreten.
Im Jahre 1955 Übernahm die Firma NiPPP die Ausführung eines grösseren Bauvorhabens für die Beklagte«
Da der ihr von der Klägerin eingeräumte Kontokorrentkredit such zur Finanzierung dieser Bauarbeiten dienen sollte, trat die Firma Ni ppp der Klägerin alle ihr aus den Materiallieferungen und den Bauarbeiten gegen die Beklagte erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen im Gesamtbeträge von 244.691,96 DM ab.
Diese Abtretungen bestätigte die Beklagte am 25« Oktober 1955 durch ihre Unterschrift auf den Abtretungsurkunden vom S9. Oktober 1955.
Am 9* Dezember 1955 schrieb die Klägerin der Beklagten»
w2ur Bezahlung von Lieferantenforderungen hat
 die Firma Karl Nippp & Co., ßpHPHPP» den An-
4»
f
... 3 -
• trag gestellt, aus den Aufträgen 60 $> den Lieferanten direkt durch Sie zu überweisen und insoweit die uns gegebenen Mantelzessionen herab zus et zen«
Über die infrage kommenden Zahlen ist ein Aktenvermerk gefertigt, der Ihnen vorliegt.
Nach dieser Aufstellung sind uns zur Zeit noch an Forderungen abgetreten?
DJ! 52.362,48 (Ziff.3 des Aktenvermerks)
Aus verbleibenden Aufträgen, die uns nach Rechnungslegung noch abzutreten sind, ergibt sich ein Betrag von
DM 48.531,79 (Nr. 4)
11 100c 894,27
Von den Abtretungen geht ein uns heute eingereichter Scheck in Höhe von
PÜL-JjlPSPxth
 ab.
Wir bitten um Nachprüfung und Bestätigung der Richtigkeit der vorgenannten Zahlen, und uns zu dem Beweis den beigefügten Durchschlag unterzeichnet zurückzugeben. Bei Anerkennung sind wir mit der Freigabe von 60 # für künftige Leistungen einverstanden. Die uns vorliegenden Mantelzessionen werden wir alsdann entsprechend ändern.w
Hierauf antwortete die Beklagte am 13* Dezember 1955s
"Wir bestätigen ihre Ausführungen vom 9. 12. ds J. und erkennen die Forderung der Firma Dr.-Ing. Karl N±BH^ und Co., Bauunt ernehmung Htt-an.
Durchschrift Ihres Schreibens reichen wir als Anerkennung und Bestätigung unterschrieben zurück”.
Der in dem Schreiben der Klägerin vom 9* Dezember 1955 erwähnte Aktenvermerk, der der Beklagten vor lag, enthält eine Aufstellung der von der Firma HiBMH an die Klägerin abgetretenen Forderungen, aufgegliedert nach den ursprünglichen Abtretungsbeträgen (244.691 ,96 DM), den von der Firma	bereits	"erarbeiteten”
und durch Rechnungen belegten Beträgen (123.562,48 DM), der nach Abzug der Zahlungen verbleibenden Restforde-rung (52*362,48 DM), den Forderungen aus den Restauf-trügen (121 *329,48 DM) und dem im Falle der Freigabe von 60 # hiervon (= 12.791,69 DM) an die Klägerin noch abgetreten bleibenden Forderungen über 48.531,79 DM.
Kachdem die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 13« Dezember 1955 erhalten hatte, gab sie 60 $> der künftigen Forderungen frei. Die in den vier Abtretungsurkunden genannten Beträge änderte sie handschriftlich
 ab.
Danach hat die Beklagte an die Klägerin Ende De-' zeuiber 1955	5.000,— DM und im Januar/Februar 1956
14*000,— DM gezahlt.
Die Firma KiBHB beantragte am 16. Marz 1956 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Am 6. Juni 1956 wurde üoer ihr Vermögen das Anschlußkonkursverfahren eröff-net.
tfnter Beifügung der vier Abtretungserklärungen der Firma RiBMB» der mit der Unterschrift der Beklagten versehenen Durchschrift des Schreibens der Klägerin vom 9. Dezember 1955, des Schreibens der Beklagten vom 13. Dezember 1955 sowie einer Durchschrift des erwähnten Aktenvermerks hat die Klägerin gegen die Beklagte im Urkun-
I
denprozeß auf Zahlung von 28*362,48 DM nebst Zinsen geklagt und vorgetragen, die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 13* Dezember 1955 anerkannt, ihr, der Klägerin, auf Grund der Abtretungen der Birma Ki4Ml den Betrag von 52*362,48 DM abzüglich durch Scheck vom 9* Dezember 1955 gezahlter 5*000,— DM, d.h. 47*362,48 DM zu schulden j nach Abzug der später gezahlten Beträge von 5*000,— DM und 14*000,— DM betrage deren Schuld noch 28*362,48 DM'*
Das lendgericht hat der Klage im Urkuhdenprozeß stattgegeben und der Beklagten die Ausführung ihrer Hechte im Nachverfahren Vorbehalten.
Im Nachverfahren haben die Parteien über die rechtliche Bedeutung des Schreibens der Beklagten vom 13. Dezember 1955 gestritten. Die Klägerin hat es als Schuldanerkenntnis gewertet* Die Beklagte hat die Porderungs-abtretungen der Firma Ni4HI)an die Klägerin als nichtige Knebelungsverträge bezeichnet. Berner hat die Beklagte behauptet, der Klägerin ständen aus den der Birma $i®Bl gewährten Krediten von 80.786,34 DM gegen diese keine Forderungen mehr, zu, weil sie von ihr, der Beklagten, bereits 100.000,— DM erhalten habe. Auch habe die Birma NiBHPvon.ibr nichts mehr zu fordern, vielmehr habe diese nur für 126*627,45 DM Bauleistungen erbracht, jedoch von ihr 149*781,28 DM erhalten. Ihre Erklärung vom 13. Dezember 1955 habe sie angefochten, nachdem sie erkannt habe, daß ihr die Birma NiBHB nicht erbrachte Bauleistungen in Rechnung gestellt hatte. Die Klägerin müsse gegen sich gelten lassen, daß sie, die Beklagte, gegenüber der Birma NiBHB aufgerechnet habe mit einem Anspruch auf Rückzahlung von 34.663,54 DM, die eie zu viel gezahlt habe, und mit einem Schadensersatzanspruch, weil sie die von der Birma NiiflHB angefangenen Bauten
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.unter höheren Kosten durch andere Bauunternehmer habe fertigstellen lassen müssen.
Bas landgerioht hat das Vorbehaltsurteil unter Wegfall des Vorbehalts bestätigt. Bas Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten gegen die beiden Urteile des Xandgeriehts zurUckgewiesen.
Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Ent s che idungsgründe $
I.
Bas Berufungsgericht hat die verfahrene- und sachlichrechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß des Vorbehaltsurteils durch das Iandgericht für gegeben erachtet. Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Bie Revision greift zwar das angefochtene Urteil in'vollem Umfange an, Jedoch hat sie gegen den Erlaß des' Vorbehalt surteils im Urkundenprozeß keine besonderen Einwände erhoben.
II. .	*
*
1.) ln Rachverfahren kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß das Schreiben der Beklagten vom 13. Bezember 1955 kein selbständiges Schuldversprechen
 oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780 ff BGB enthalte o nieder die Beklagte noch die Klägerin habe eine von dem bestehenden Schuldgrund losgelöste Verpflichtung der Beklagten begründen wollen. In ihrem Schreiben vom 9» Dezember 1955 habe die Klägerin unter Bezugnahme auf den Aktenvermerk der Firma NiBB ihre Rechtsbeziehungen zu der Beklagten, nämlich den Schuldgrund und die Abtretungen an.sie, erläutert und um Nachprüfung, Bestätigung und Anerkennung der von ihr errechneten Forderungen gebeten.
Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlern.
2c) Das Bexufungsgericht hat die durch die Schreiben der Parteien vom 9» und 13 • Dezember t955 begründete Vereinbarung dahin ausgelegt, daß die Beklagte damit bindend zugesagt habe, keine Einwendungen gegen die abgetretenen Forderungen zu erheben. Die Klägerin habe am Anfang ihres Schreibens vom 9« Dezember 1955 herausgestellt, daß die Firma NiBHP sie gebeten habe, die ihr gegebenen Mantelzessionen herabzusetzen, damit die Beklagte 60 i» der Rechnungssumme aus den Aufträgen direkt an die Lieferanten überweisen könne. Im Hinblick hierauf habe die Klägerin unter Bezugnahme auf den Aktenvermerk der Firma Ni®-den Stand der von dieser bereits "erarbeiteten11 Forderungen und die noch verbleibenden Aufträge angeführt, habe um Nachprüfung und Bestätigung der Richtigkeit der genannten Zahlen gebeten und hinzugefügt, daß sie bei Anerkennung durch die Beklagte mit der Freigabe von 60 % der Forderungen aus künftigen Leistungen einverstanden sei Nach der Ansicht des Berufungsgerichts wünschte die Klägerin damit nicht nur eine rechnerische Nachprüfung und Bestätigung der Zahlen, sondern darüberhinaus eine Erklä-

rung der Beklagten, auf die sie sich verlassen und auf die sie ihre Entschließung, einen Heil der ihr abgetretenen Forderungen freizugeben, stützen konnte« Die Hervorhebung der geforderten 11 Anerkennung11 als Voraussetzung der in Aussicht genommenen Freigabe zeige unmißverständlich, daß die Klägerin die bindende Zusage der Beklagten erstrebt habe, gegen die Forderungen keine Einwendungen zu erheben. Diesen Willen habe die Beklagte ausweislich ihres Antwortschreibens vom 13« Dezember 1955 auch erkannt, die Forderungen der Firma NiflBI ausdrücklich anerkannt und die Anerkennung neben der Bestätigung besonders hervorgehoben.
In dieser Auslegung der ParteiVereinbarung tritt kein Rechtsfehler zutage; das Revisionsgericht ist an
 sie gebunden,
>
3.) Die Ausführungen im angefochtenen Urteil, daß die Beklagte ihre Anerkennung vom 13. Dezember 1955 weder wegen Irrtums noch wegen arglistiger Täuschung durch die Firma	anfechten	konney	lassen	keinen	Rechts-
irrtum erkennen und die Revision greift sie auch nicht an.
4») Daß der Schuldner auf das ihm nach § 404 BGB zustehende Recht, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründeten Einwendungen dem neuen . Gläubiger entgegenzusetzen, verzichten kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGZ 77, 157; 125, 252;RG JW 1938, 124713; HER 1929, 1994; BSH in Betrieb 1956, 889).
a)	Deshalb unterliegt die Folgerung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin den Einwand der Beklagten, sie habe in der Zeit vom 2. bis 10. Dezember 1955> also vor *
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Abgabe der Erklärung vom 13« Dezember 1955» insgesamt 28,739 »31 DM an andere Gläubiger der Firma KiflBß und an diese selbst gezahlt, nicht gegen sich gelten zu lassen brauche, keinen rechtlichen Bedenken*
b)	Das gleiche gilt für den Einwand der Beklag-
ten, sie habe auf die abgetretenen Forderungen teils an die Firma	teils an deren Lieferanten, insge-
samt sogar 37.153,83. DM zu viel gezahlt. Insoweit handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-führt, um eine Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung , die möglicherweise der Firma ffiflHH gegenüber gegeben wäre, auf deren Geltendmachung der Klägerin gegenüber die Beklagte aber ebenfalls verzichtet hat.
c)	Ebenso verhält es sich mit der von der Beklagten gegenüber der Klageforderung erklärten Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen positiver Vertragsverletzung der Firma NiflBfe» Zu Unrecht beruft sich die Revision insoweit auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 124, 8 (= BRR 1929, 1428). Diese behandelt die Frage, ob ein Konkursgläubiger, der gleichzeitig Schuld^ ner der Masse ist, sich trotz eines früheren Aufrechnungs- ^ verzichte durch Aufrechnung im Konkurs (§§ 53, 54 KO)
von seiner Schuld befreien und damit im Ergebnis eine abgesonderte Befriedigung seiner Forderung erreichen kann.
Das Reichsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß es einem Schuldner, der seinem zahlungsunfähigen Vertragsgegner pünktliche Zahlung verspricht, verständigerweise nicht in den Sinn komme, auf jenes Absonderungsrecht zu verzichten. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Aufrechnung im Konkurs. Daß über das Vermögen der Firma Ri^HP das Konkursverfahren eröffnet worden ist, kann auf die Anerkennung der Forderung durch den Beklagten gegenüber der Klägerin keinen Einfluß haben.
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d)	Die Revision meint, es sei denkgesetzlich nicht möglich, eine Rückforderung des Anerkenntnisses vom 9/13» Dezember 1955 aus ungerechtfertigter.Bereicherung mit der Begründung abzulehnen, daß ein vom Schuldgrund gelöstes Anerkenntnis nicht vorliege, gleichzeitig aber Einwendungen aus dem Schuldgrund zu versag gen, weil diese durch das Anerkenntnis ausgeschlossen seien« Dem kann nicht beigepflichtet werden« Ein abstraktes Schuldanerkenntnis tritt als selbständige Verpflichtung neben die bereits bestehende, durch die Abtretung auf den neuen Gläubiger Ubergegangene Forderung«, Es kann gegebenenfalls aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden«
Der Schuldner kann aber im Falle einer Forderungsabtre-tung.auch ohne eine selbständige Verpflichtung 2U begründen, dem neuen Gläubiger gegenüber sowohl die Abtretung als auch die abgetretene Forderung anerkennen, d. h« auf sein Recht verzichten, Einwendungen dem neuen Gläubiger entgegenzusetzen» In der Regel ist davon auszugehen, daß das Anerkenntnis des Schuldners diese Bedeutung hat und den Schuldner bindet, wenn er weiß, daß sich der neue Gläubiger auf die Richtigkeit der Erklärung verläßt und sein Handeln danach einrichtet „ Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGH aaO und die dort angeführten Entscheidungen) o Wieweit der Verzicht des Schuldners auf sein Recht, gegen die Abtretung als solche und gegen die abgetretene Forderung Einwendungen zu erheben, im Einzelfalle geht, hat jedoch der Tatrichter durch Auslegung zu ermitteln* Das Berufungsgericht ist hier zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte nicht auf Einwendungen gegen die Abtretung, wohl aber auf Einwendungen gegen die abgetretene Forderung verzichtet hat. Diese Auslegung bindet das Revisionsgericht. Daß das Berufungsgericht den Ytillen des Beklagten, auf Einreden gegen die;Forderung
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zu verzichten* feststellt, ist entgegen der Ansicht der Revision offensichtlich.
s»)a) Als nach der Auslegung des Berufungsgerichts zulässigen Binwand gegen die Abtretung hat der Beklagte geltend gemacht, daß die Abtretungen wegen* Knebelung der Birma. HifB^und wegen Gefährdung der übrigen Gläubiger dieser Birma gegen die guten Sitten verstlessen und deshalb nichtig seien, Bas Berufungsgericht hat den Binwand für unbegründet erachtet. Bie Mantelzessionen hätten dazu gedient, den Kredit, den die Birma NMMMI zur Burchführung der umfangreichen Bauvorhaben für die Beklagte benötigte, zu sichern. Bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Birma Bi^HP am 6* Juni 1956 seien von den Außenständen aus Werklohn- und sonstigen Leistungen im Gesamtbetrag von 159.459,86 BM nur Borderungen Uber 46,621,39 BM an die Klägerin abgetz’eten gewesen.
Trotz der Abtretungen an die Klagei'in sei es der Birma HiflHBt möglich gewesen, umfangreiche Borderungen an andere Gläubiger abzutreten$ sie sei also nicht in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit völlig eingeengt gewesen. Auch von den Großgeräten im Werte von 157.315,—
BM seien der Klägerin nur Geräte im Werte von 97.551,— BM, die meisten übrigen anderen Gläubigem übereignet gewesen^ Geräte im Werte von 750,— BM hätten noch der Birma	gehört.	An	dem Kleingerät, den Brsatstei-
len, der Büro- und Betriebseinrichtung, den Baustoffen und Bauhilfsstoffen seien nur anderen Gläubigern Rechte eingeräumt gewesen. Bei Konkurseröffnung sei noch erhebliches freies Vermögen vorhanden gewesen. Baß dieses schließlich nicht ausgereicht habe, um die ..ungesicherten Gläubiger zu befriedigen, könne die Sicherungsgeschäfte mit der Klägerin nicht als gegen die guten Sitten verstossend erscheinen lassen. Bie Beklagte habe auch
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nichts dafür vorgetragen, daß sich die Klägerin bei Entgegennahme der Mantelzessionen im Herbst 1955 hätte bewußt sein müssen, daß die Sicherung des von ihr gewährten Kredits für andere Gläubiger hätte nachteilige Folgen haben können«, Die Übernahme des großen Bauauftrages der Beklagten durch die Firma N14HP und die .\v-‘ spätere Freigabe von 60 # der künftigen Forderungen sprä chen gegen ein solches Bewußtsein *
b) Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Daß die Klägerin, wie die Revision meint einem konkursreifen Unternehmen zu dem Zwecke der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistungen gewährt und dadurch bewirkt habe, daß möglicherweise Dritte zu'ihrem Schaden über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht wurden, ist mit den Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, nicht zu vereinbaren. Deshalb kommen hier die in BGHZ 10, 228 entwickelten Grundsätze nicht zur Anwendung,. Ebensowenig trifft es zu, daß nur die Klägerin die Firma	finanziert	habe;	die
 Feststellung, daß andere Gläubiger erhebliche Sicherheiten erhalten haben, steht dem entgegen.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Klägerin die ganze pfändbare Habe der Firma Ni4Ml an sich gebracht und dieser in einem Finanzierungsvertrag jede Freiheit für eigene wirtschaftliche und kaufmännische Entschließungen genommen hätte. Das Berufungsgericht hat die Frage der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Firma Hi^p^rfiicht nur im Hinblick auf die Mantelzessionen, sondern ebenso unter Berücksichtigung der Ubereigneten Gegenstände geprüft. Daß die anderen Gläubiger zuerst die Übereignungsverträge geschlossen hätten und die Klägerin sich erst dann die noch freien Gegenstände hätte übereignen lassen, hat die Beklagte, soweit er-
*
sichtlich, nicht behauptet» Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, nach dieser Richtung hin den Sachverhalt zu prüfen*
60) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten als Zeugen benannten Prokuristen ScüWKHtKKi und von Düst er loh nicht vernommen. Darin liegt kein Verstoß gegen § 286 ZPO. In das Wissen dieser Personen war die Behauptung der Beklagten gestellt, sie hätten Anfangs Dezember 1955 fernmündlich mit dem Rendanten WflHBll der Klägerin vereinbart, daß die von der Beklagten zur Bezahlung von Forderungen einiger Lieferanten der Firma
 nach dem 1« Dezember 1955 gegebenen Wechsel auf die bereits fällige Forderung anzürechnen seien und die Klägerin auch insoweit auf ihre durch die Abtretung begründeten Hechte verzichte* Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht im Urteil unterstellt (S* 33)« Bs ist jedoch der Ansicht, daß gleichwohl angesichts des eindeutigen Wortlauts die in den späteren Schreiben der Parteien vom 9* und 13. Dezember 1955 zu dem Ausdruck gebrachte* Vereinbarung gelte und damit frühere fernmündliche Abreden überholt seien* Diese Ausführungen enthalten eine rechtlich zulässige tatrichterliche Auslegung; sie bindet das Revisionsgericht*
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte noch vortragen lassen, die Klägerin habe sich Qchadens-ersatzpflichtig gemacht, weil sie der Beklagten nicht mitgeteilt habe, daß die erwähnten Wechsel, bei ihr diskontiert wurden* Dieses neue Vorbringen kann jedoch in diesem Rechtszuge nicht mehr berücksichtigt werden.
14 ~
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer somit unbegründeten Revision zu tragen*
Grlanzmann	Rietschel	Beimann-ÜJrosien
 Br* Winkelmann	Erbel

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