Das 'Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten den Anspruch der Klägerin nur zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Das läßt keinen Rechtsirrtum .erkennen* Die Vorschrift des § 618 Abs 3 BGB ist auch auf den Werkvertrag entsprer chend anzuwenden, wie das der Große Senat für Zivilsachen durch Beschluß vom 5» Februar 1952 bereits entschieden hat (BGHZ 5? Das Berufungsgericht sieht ohne Rechtsfehler ein Verschulden des Beklagten darin, daß er dem verunglückten Zeu gen Razny auf die ausdrückliche Präge, ob die Kabel unter Strom seien, mit MNein” geantwortet hat, obwohl er sich da von nicht durch eine Rückfrage bei der Klägerin überzeugt und nach seiner eigenen Einlassung auch keine Pachkenntnis se auf dem Gebiet der Elektrizität hatte« 2») a) Das Berufungsgericht hat unter Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens an dem Unfall nach § 254 BGB den. eren Hinweises auf die einzelnen erhöhten Gefahrenstellen bedurfte Einen solchen Hinweis habe die Klägerin unterlassen; ihre Aufforderung an den Beklagten, sie von der Wiederaufnahme der Arbeiten zu benachrichtigen, könne sie nicht entlasten, da diese Aufforderung nicht habe erkennen lassen, daß sie gerade wegen der Gefährlichkeit des ünfallmastes erfolge« Demgegenüber fielen die Verursachung und das Verschulden des Beklagten, die in der falschen Auskunft an R0p^ zu sehen seien, weniger schwer ins Gewicht«, b).Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründets aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Direktor der Klägerin, Schirmer, nicht nur allgemein zur Vorsicht gemahnt, sondern, wie sich aus der eigenen Angabe des Beklagten bei seiner Zeugenvernehmung im Vorprozeß ergebe, wie- " derholt zu dem Beklagten gesagt- habe, wo Drähte seien, sollten sie sich in acht nehmen= Die Rüge ist jedoch sachlich nicht begründete Auch eine Warnung, der Beklagte und seine Arbeiter sollten sich ”in acht nehmen, wo Drähte seien”, würde an der vom Berufungsgericht getroffenen Abwägung der Verursachung und des Verschuldens nichts ändern, denn diese Warnung ist ebenfalls nur allgemeiner Natur* Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß es eines besonderen und genaueren Hinweises auf die einzelnen erhöhten Gefahrenstellen bedurft hätte» Von diesem Ausgangspunkt für seine Beurteilung aus gesehen hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, jene auch nur eine allgemeine Warnung enthaltende Äußerung des Direktors SfHHB bei seiner Beweiswürdigung ausdrücklich zu erwähnen* Wenn der Beklagte das nicht von sich aus erkannte, so kann ihm das nicht zugerechnet werden, denn er war, wie er stets unbestritten vorgetragen hat, und was auch vom Berufungsgericht angenommen wurde, insoweit Laie» cc) Schließlich rügt die Revision noch, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Direktor SJHHInlcht nur al^Seiziein gewarnt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen habe, der fragliche Mast sei mit besonderer Vorsicht zu behandeln» Das ergebe sich aus seiner Zeugenaussage im Vorprozeß, auf die das Berufungsgericht überhaupt nicht eingegangen sei. geschaltet werden können, wenn der Beklagte die Klägerin vorher von der Fortsetzung der Arbeiten verständigte* Dieser Angriff geht ins Leere* Las Berufungsgericht hat der Klägerin das Nichtausschalten des Stromes überhaupt nicht zugerechnet, sondern die schuldhafte Verursachung des Unfalls durch die Klägerin lediglich darin gesehen, daß sie den Beklagten nicht hinreichend gewarnt hat0
Verkündet am 26o November 1956 Jodas« Jus ti zange * stellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes - Pro ze ßbevol lmächt igt er § Rechtsanwalt Herbert den Maler- und Anstreichermeister Richard DQBB? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 3)r0 hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br« Heimann-Trosien und Hs Meyer für Recht* erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29« April 1955 wird zurückgewiesen« Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen« In dem Rechtsstreit , Betriebsgesellschaft mbH, I, vertreten durch ihren Geschäfts- führer . Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin, gegen ;straße Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revi s i onsb eklagt en, Von Rechts wegen 2 * • TatbestancLg Die Klägerin hat dem Beklagten, einem selbständigen Handwerksmeister, im Juli 1952 die Ausführung von’ Anstreicherarbeiten an eisernen Oberleitungsmasten ihrer Bahnanlage in der Nähe von Übertrageno Der Beklagte hatte schon früher solche Arbeiten für die Klägerin ausgeführt„ Bei den anzustreichenden Masten handelt es sich in der Hauptsache um solche, die Spanndrähte für den Fahrdraht der Straßenbahn sowie die - tagsüber stromlosen - Lichtleitungen für die Straßenbeleuchtung trageno Ein Mast führte außerdem das sog0 Speisekabel, das den Strom aus dem Elektrizitätswerk über einen etwa 10 m entfernt stehenden Gittermast in den Fahrdraht der Straßenbahn leitete«. Dieses Speisekabel*bestand aus einem 12 mm starken, blanken, ä„h« unisolierten Kupferseil, das auf Isolatoren montiert war. Das Kabel stand unter einer Stromspannung von 600 Volt. Am.‘llo August 1952 kam der Arbeiter dem nicht isolierten Starkstromdraht dieses Mastes zu nahe, erlitt an beiden Händen Strommale und stürzte von der Leiter. Er erhielt von der zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung* Die Klägerin hat der Berufsgenossenschaft diese Aufwendungen mit unstreitig 1 839? 45 DM am 17«April 1954 ersetzt. Sie hat weiter, von dem Zeugen Bfm aus § 1 a REPflG in Anspruch genommen, auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Düren - 2 a C 255/53 - Zahlungen geleistet. Die Klägerin gibt die am 1 «November 1953 geleisteten Zahlungen auf 1 521,66 DM an, worunter sich auch eine Ersatzleistung an die Krankenkasse von 314o~ DM befindet« Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Beklagten‘zur Zahlung von 3 361,11 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch ihre Leistungen an sowie an den gesetzlichen Versieherungsträger aus dem Unfall vom 11oAugust 1952 noch entstehen wirdo Dazu hat sie vorgetragen, der Beklagte hätte die Arbeiten so ausführen lassen müssen, daß die Klägerin daraus nicht zu Schadensersatzleistungen hätte herangezogen werden können, Der Beklagte habe seine Arbeiter aber nicht hinreichend überwacht, er habe es insbesondere unterlassen, den Razny darauf hinzuweisen, daß.das Speisekebel . » unter Strom stehe, habe ihm vielmehr grob fahrlässig die unrichtige Auskunft gegeben, das sei nicht der Fall« Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragte Er ist der Auffassung, daß der Unfall auf Umstände zurückzuführen sei, die im Gefahrenbereich der Klägerin gelegen hättenc Rieht der Beklagte, sondern die Klägerin habe die Verantwortung, dafür gehabt, daß der Strom ausgeschaltet werde und daß die Arbeiter des Beklagten auf die Gefahren insbesondere an dem Unfallmast hingewiesen würden. Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin zu 3/4-für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung, die Klägerin Anschlußberufung eingelegt o Das 'Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten den Anspruch der Klägerin nur zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag, die Schadenersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt zu erklären. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision» ISnt soheidungggrüfr&e s 1„) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Entschädigungsansprüche des R(§§eSen die Berufsgenossenschaft nicht auf die Klägerin übergegangen, sondern durch die Leistung der Berufsgenossenschaft an Razny erloschen sind; es verneint weiter Brsatzansprüche des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie Ausgleichsansprüche aus § 426 BGB. Die Präge, ob ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines .Schutzgesetzes aus § 823 Abs 2 BGB besteht, läßt das Berufungsgericht unentschieden o Es bejaht den Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Grund Werkvertrags. Das läßt keinen Rechtsirrtum .erkennen* Die Vorschrift des § 618 Abs 3 BGB ist auch auf den Werkvertrag entsprer chend anzuwenden, wie das der Große Senat für Zivilsachen durch Beschluß vom 5» Februar 1952 bereits entschieden hat (BGHZ 5? 62)„ Daraus folgt aber auch die Rebenpflicht des Unternehmers, den Besteller vor Schadensersatzansprüchen zu bewahren, die gegen ihn aus einer Verletzung des § 618 Abs 3 BGB etwa entstehen können (RGZ 157> 282 und ihm folgend der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 25* Juni 1952 in VersR 1952, 343)* Ber Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf den Haftungsausschluß des § 898 RVO berufen (RG und BGH aaO). 5 - Das Berufungsgericht sieht ohne Rechtsfehler ein Verschulden des Beklagten darin, daß er dem verunglückten Zeu gen Razny auf die ausdrückliche Präge, ob die Kabel unter Strom seien, mit MNein” geantwortet hat, obwohl er sich da von nicht durch eine Rückfrage bei der Klägerin überzeugt und nach seiner eigenen Einlassung auch keine Pachkenntnis se auf dem Gebiet der Elektrizität hatte« 2») a) Das Berufungsgericht hat unter Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens an dem Unfall nach § 254 BGB den. Anspruch der Klägerin aber nur zu l/4 für gerechtfertigt erklärt« Dabei ist es von folgenden Pest Stellungen urid Erwägungen ausgegangen t » Die Klägerin habe die Pflicht gehabt, eine Gefährdung Dritter durch die Stromanlagen zu verhindern« Das folge aus § l.a RHPflG« Die Einhaltung dieser Verpflich ■ tung sei auch eine Vertragspflicht gegenüber dem Beklagten gewesen« Der Unfall entstamme somit dem Haftungsbereich der Klägerin; dabei sei noch zu berücksichtigen,daß die Mehrzahl'der Tfiasten hinreichend’isoliert gewesen sei, nur bei dem Unfallmast habe es sich um einen Einzelmast mit einem stromführenden nicht isolierten Draht gehandelt; damit habe dieser Mast eine den Umständen nach schwer erkennbare, erhöhte Gefahrenquelle gebildet«Diese sei auch nicht durch das etwaige Vorhandensein eines Warnschildes behoben gewesen, denn einmal sei es nicht erwiesen, daß die Aufschrift des Schildes überhaupt noch lesbar gewesen sei, im übrigen könnten solche Warnvermerke bei angespannter Arbeit vergessen und nicht beachtet werden« Die Klägerin habe auch schuldhaft gehandelt; sie habe es nicht bei einer allgemeinen Ermahnung zur Vorsicht bewenden lassen dürfen, sondern es hätte eines besonderen und genau- eren Hinweises auf die einzelnen erhöhten Gefahrenstellen bedurfte Einen solchen Hinweis habe die Klägerin unterlassen; ihre Aufforderung an den Beklagten, sie von der Wiederaufnahme der Arbeiten zu benachrichtigen, könne sie nicht entlasten, da diese Aufforderung nicht habe erkennen lassen, daß sie gerade wegen der Gefährlichkeit des ünfallmastes erfolge« Demgegenüber fielen die Verursachung und das Verschulden des Beklagten, die in der falschen Auskunft an R0p^ zu sehen seien, weniger schwer ins Gewicht«, b).Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründets aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Direktor der Klägerin, Schirmer, nicht nur allgemein zur Vorsicht gemahnt, sondern, wie sich aus der eigenen Angabe des Beklagten bei seiner Zeugenvernehmung im Vorprozeß ergebe, wie- " derholt zu dem Beklagten gesagt- habe, wo Drähte seien, sollten sie sich in acht nehmen= Der Verwertung der im Vorprozeß'erhobenen Beweise in diesem Rechtsstreit steht zwar nichts entgegene Das angefochtene Urteil hat auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen und dieses hatte die Vorakten und die in ihr enthaltenen Beweisaufnahmen zu dem Gegenstand dieses Rechtsstreits gemacht. Allerdings können die Protokolle über die Aussagen von Zeugen im Vorprozeß nicht als Zeügenbeweis gewertet werden, da es an einer entsprechenden Einverständniserklärung beider Parteien fehlt (vgl RG in DR 1939, 183), wohl aber ist die Verwertung solcher Protokolle im ^ege des Urkundenbeweises möglich (vgl BGHZ 7, 116 /T2l7)° A A Die Rüge ist jedoch sachlich nicht begründete Auch eine Warnung, der Beklagte und seine Arbeiter sollten sich ”in acht nehmen, wo Drähte seien”, würde an der vom Berufungsgericht getroffenen Abwägung der Verursachung und des Verschuldens nichts ändern, denn diese Warnung ist ebenfalls nur allgemeiner Natur* Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß es eines besonderen und genaueren Hinweises auf die einzelnen erhöhten Gefahrenstellen bedurft hätte» Von diesem Ausgangspunkt für seine Beurteilung aus gesehen hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, jene auch nur eine allgemeine Warnung enthaltende Äußerung des Direktors SfHHB bei seiner Beweiswürdigung ausdrücklich zu erwähnen* bb) Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß der Beklagte das Vorhandensein de's Drahtes nicht habe übersehen dürfen» Die Revision verkennt dabei, daß es sich nicht darum handelt, oh der Beklagte den Draht wahmehmen, sondern darum, ob er erkennen konnte, daß dieser Draht im Gegensatz zu den übrigen Drähten Speisestrom mit höherer Spapnung-führte». Wenn der Beklagte das nicht von sich aus erkannte, so kann ihm das nicht zugerechnet werden, denn er war, wie er stets unbestritten vorgetragen hat, und was auch vom Berufungsgericht angenommen wurde, insoweit Laie» cc) Schließlich rügt die Revision noch, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Direktor SJHHInlcht nur al^Seiziein gewarnt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen habe, der fragliche Mast sei mit besonderer Vorsicht zu behandeln» Das ergebe sich aus seiner Zeugenaussage im Vorprozeß, auf die das Berufungsgericht überhaupt nicht eingegangen sei. Auch diese Rüge ist nicht begründet Es ist richtig, daß im Vorprozeß als Zeuge ausgesagt hat, er habe den Beklagten "darauf aufmerksam gemacht, daß der fragliche Mast mit besonderer Vorsicht zu behandeln sei”, während er als Zeuge in diesem Rechtsstreit nur angegeben hat, er habe den Beklagten gebeten, vor erneuter Inangriffnahme der Arbeiten an diesem Mast ihn zu benachrichtigen« Der Zeuge hat also in dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit seine Aussagen gegenüber früher eingeschränkt«. Doch läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, daß die frühere Angabe des Zeugen S^HHl übersehen worden ist, Für den Ausgangspunkt, der bei der Abwägung des Berufungsgerichts maßgebend war, daß nämlich S^HHi nur ganz allgemein den Beklagten zur Vorsicht ermahnt und es an einem besonderen und genauen Hinweis auf die einzelnen erhöhten Gefahrenstellen gefehlt habe, war wesentlich, daß der Zeuge bei seiner zweiten Vernehmung ausdrücklich angegeben hat, er habe den Beklagten nicht darauf hingewiesen, daß an dem ünfallmast das blanke Speisekabel liege, Angesichts dieser präzisen Aussage, mit der sich SflHHI in gewissem Umfange selbst belastet hat, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß dadurch die frühere Aussage des Zeugen überholt ist, und es läßt deshalb auch keinen Fehler erkennen, wenn das Berufungsgericht sich damit nicht mehr ausdrücklich auseinandergesetzt hat, dd) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang noch, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß der Klägerin die Nichtausschaltung des Stromes nicht vorgeworfen werden könne? denn der Strom habe nur dann aus- 9 geschaltet werden können, wenn der Beklagte die Klägerin vorher von der Fortsetzung der Arbeiten verständigte* Dieser Angriff geht ins Leere* Las Berufungsgericht hat der Klägerin das Nichtausschalten des Stromes überhaupt nicht zugerechnet, sondern die schuldhafte Verursachung des Unfalls durch die Klägerin lediglich darin gesehen, daß sie den Beklagten nicht hinreichend gewarnt hat0 3») Die Angriffe der Revision gegen die Grundlagen der bei der Schadensverteilung von dem Berufungsgericht vorgenommenen Abwägung sind somit nicht begründet0 Die nach § 287 ZPO vorgenommene Abwägung selbst unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht „ Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet.zurückzuweisen* Glanzwann Scheffler Rietschel Heimann-Jrosien Meyer