Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Prof. 1. Die Beklagte hat der Forderung der Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns von 491.131,56 DM in erster Linie Vertragsstrafenansprüche von 532.806,69 DM wegen Verzögerung der Innensanierungsarbeiten und von 243.607,54 DM wegen Verzögerung der Außensanierung entgegengesetzt und mit diesen Gegenforderungen aufgerechnet. In zweiter Linie hat die Beklagte eingewandt, daß ihr ein Ersatzanspruch wegen Sanierungskosten von weit mehr als 100.000,- EM zustehe, mit dem sie ebenfalls aufrechne. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dagegen entschieden, daß der Beklagten weder eine Vertragsstrafe wegen Verzögerung der Innensanierung noch eine Vertragsstrafe wegen der verzögerten Außensanierung zustehe. 2. Da das Berufungsgericht lediglich für die Klägerin (491.131,56 DM), nicht aber für die Beklagte den Wert der Beschwer festgestellt hat, beantragte die Beklagte im Wege der Berichtigung, ihre Beschwer auf 262.867,- Februar 1984 mit der Begründung entgegengetreten, daß im Hinblick auf die Abweisung der Klage auch für die Beschwer allein die Klageforderung maßgebend sei.
BUNDESGERICHTSHOF vix ZR 13/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Hans BflHHIHPGmbH, Bauunternehmung i.L., vertreten durch den Liquidator Hans rtraße iK Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Re-vi sionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma SMIHHP Erich ScHHB Wohnungsund Aufbau KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma Bauträger - gesellschaft für Wohnungsund Gewerbebau mbH & Co. KG, diese vertreten durch den Geschäftsführer Erich ScflHHB, BflBBHBBstraße 4P, Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Re-vi sionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöf er am 28. Juni 1984 beschlossen: Die Beschwer der Beklagten übersteigt 40.000,- DM. Gründe : 1. Die Beklagte hat der Forderung der Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns von 491.131,56 DM in erster Linie Vertragsstrafenansprüche von 532.806,69 DM wegen Verzögerung der Innensanierungsarbeiten und von 243.607,54 DM wegen Verzögerung der Außensanierung entgegengesetzt und mit diesen Gegenforderungen aufgerechnet. In zweiter Linie hat die Beklagte eingewandt, daß ihr ein Ersatzanspruch wegen Sanierungskosten von weit mehr als 100.000,- EM zustehe, mit dem sie ebenfalls aufrechne. Schließlich hat sie gegenüber dem Werklohnrestanspruch der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht wegen zwischenzeitlich aufgetretener weiterer Schäden geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage bereits im Hin- blick auf die Aufrechnung mit Vertragsstrafenansprüchen wegen Verzögerung der Innensanierungsarbeiten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dagegen entschieden, daß der Beklagten weder eine Vertragsstrafe wegen Verzögerung der Innensanierung noch eine Vertragsstrafe wegen der verzögerten Außensanierung zustehe. Es hat die Klage vielmehr wegen eines begründeten und aufgerechneten Schadensersatzanspruches der Beklagten wegen der Bodenwannen in Höhe von 137.799,34 DM und im übrigen aufgrund eines der Beklagten zustehenden Zurückbehaltungsrechts abgewiesen. 2. Da das Berufungsgericht lediglich für die Klägerin (491.131,56 DM), nicht aber für die Beklagte den Wert der Beschwer festgestellt hat, beantragte die Beklagte im Wege der Berichtigung, ihre Beschwer auf 262.867,- IM festzusetzen. Dem ist das Berufungsgericht mit Beschluß vom 14. Februar 1984 mit der Begründung entgegengetreten, daß im Hinblick auf die Abweisung der Klage auch für die Beschwer allein die Klageforderung maßgebend sei. Das hält der Nachprüfung nicht stand. Vielmehr ist auf Antrag der Beklagten auszusprechen, daß der Wert ihrer Beschwer 40.000,- DM übersteigt. Das folgt bereits daraus, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Nichtbestehen der beiden zur Aufrechnung gestellten Vertragsstrafenforderungen bis zur Höhe des vom Berufungsgericht festgesteilten restlichen Werklohns von 400.666,42 DM der Rechtskraft fähig ist (§ 322 Abs. 2 ZPO). Daß die Beklagte aber damit - eben durch den drohenden Rechtsverlust - auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise beschwert ist, ergibt sich schon daraus, daß sie trotz des "Verbrauche sw ihrer Aufrechnungsforderung keine endgültige Abweisung der Klageforderung erreicht hat. Girisch Bliesener