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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. 2. Auf die Anschlußberufung der Klägerin v/ird das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, die Herausgabe des von der Oberfinanzdirektion Preiburg bei dem Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - in Braunschweig zu 26 HL 164/61 hinterlegten Geldbetrags von insgesamt Die Oberfinanzdirektion Freiburg hat 22.136,16 DM, die die Firma FflHals Vergütung für diese Arbeiten noch zu beanspruchen hatte, bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Braunschweig ^für die Klägerin und die Beklagte hinterlegt. Jede Partei nimmt den hinterlegten Betrag für sich in Anspruch, die Klägerin mit der Begründung, daß ihr nach ihren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (LB) die Forderung gegen die Oberfinanzdirektion im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten sei, die Beklagte unter Hinweis darauf, daß ihr diese Forderung auf Grund eines mit der Firma April 1938 ge- Veräußert der Käufer die von mir an ihn oder in seinem Aufträge unmittelbar an einen Dritten ge-liefei'te Waren - gleich in welchem Zustand -oder baut er sie ein, so tritt er hiermit an mich schon jetzt bis zur völligen Tilgung meiner Forderungen die ihm auc der Veräußerung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer und Besteller mit allen Hebenrechten ab.... "Die Firma versichert, daß die der Bank übertragenen Forderungen nicht an einen Dritten, sei es auf Grund der Geschäftsbedingungen von Lieferanten ( uverlängerter,f Eigentumsvor-behalt), sei es ausdrücklich, abgetreten sind. Zur Begründung dieses Antrags hat sie vorgotragen: sie habe im Oktober I960 Isoliermaterial für 1.939925 DM an die Firma FfBB geliefert, das diese bei Ausführung eines von den Stadtv/erken Bielefeld erteilten Auftrags verwandt habe. Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte; ihre mit der Firma FfllB vereinbarte Globalzession liegt zeitlich vor der Vorausabtretung im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts an die Klägerin. Es ist aber ferner der Ansicht, daB auch die Klägerin den Vergütungsanspruch der Firma Fuchs nicht voll, sondern nur in Höhe von 9.207,50 DM erworben hat. In den LB sei nicht schlechthin bestimmt, daB die bei Abschluß des jeweiligen Lieferungsvertrags im voraus abgetretene Forderung gegen den Drittabnehmer außer der Kaufpreisforderung für die jeweils gelieferten Waren auch hoch die aus anderen Lieferungen der Klägerin entstandenen Forderungen sichern solle. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegeben, wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Gerichtsstand vereinbart ist und deshalb, 11 jedenfalls für den insoweit alloin in Betracht kommenden Norraalfall11, nur ein Oberlande sgericht mit der Auslegung der Bedingungen befaßt sein wird (DM Nr. 66 zu § 549 ZPO). häufig, so auch im vorliegenden fall, zu Streitigkeiten zwischen dem Vorbehaltsverkäufer und Dritten, wenn diese sich auf eine Sicherungsübereignung der unter Vorbehalt verkauften Sache oder auf eine Abtretung der Forderung des Vorbehaltskäufers gegen seine Abnehmer berufen« Diese dritten Personen sind durch die Vereinbarung über den Gerichtsstand nicht gebunden. So hat denn auch in dem vorliegenden Pall über den Sti'eit zwischen der Klägerin und der Beklagten darüber, wem die vom Vorbe-haltskäufer abgetretene Forderung zusteht, ein anderes Oberlandesgericht entschieden als das nach der Gerichtsstandsklausel zuständige. Abgetreten sind nach den LB die dem Vorbehaltskäufer aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer. Für eine Begrenzung dahin, daß nur ein dem Wert oder Kaufpreis des gelieferten Materials entsprechender SPeil der Forderung gegen den Abnehmer abgetreten sein soll, ist kein Anhaltspunkt in den DB zu finden. Deshalb ist der volle Vergütungsanspruch als abgetreten anzusehen, ebenso wie das vom Bundesgerichtshof in den vergleichbaren, in BGHZ 7, 365 und 26, 185 entschiedenen Fällen angenommen worden ist. Anders würde es liegen, wenn es sich um die Abtretung des gesamten Vergütungsanspruchs eines Bauunternehmers handeln würde, der ein ganzes Gebäude errichtet hat; in einem solchen Ball kann die Abtretung des vollen Vergütung sanspruchs zur Sicherung einer verhältnismäßig geringen Lieferantenforderung nicht als gewollt angesehen werden (vgl. 3. Zugunsten der Auslegung, daß nach den LB der ganze Vergütungsanspruch abgetreten ist, fällt entscheidend ins Gewicht, daß die abgetretene Kundenforderung, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, grundsätzlich nicht nur die Kaufpreisforderung der Klägerin aus dem jeweiligen Liefergeschäft sichern sollte. Vielmehr sollen nach den LB die Sicherungen - durch einfachen und verlängerten Eigentumsvorbe-halt - allgemein für alle bestehenden Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen gelten. Es übersieht, daß es in dem unmittelbar vorhergehenden Satz heißt, die Ware bleibe bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers p "auch wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeiqhnete Warenlieferungen bezahlt ist”. Ist aber diese Stelle so zu verstehen, daß der Eigenturasvorbehalt alle Forderungen aus Warenlieferungen sichert, so kann auch die bei der Regelung des verlängerten Eigen- Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist auch nicht mit dessen Hinweis zu rechtfertigen, daß in den früheren LB der Klägerin die Worte "bis zur völligen Tilgung aller meiner Forderungen aus Wahrenliefe-rungen" standen, welche in den neuen LB vom 1. Es ist demnach verfehlt, wenn das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 12.948,66 DM mit der Begründung abgewiesen hat, es habe zwischen der Klägerin und der Es ist ferner zu fragen, ob nicht die Vereinbarung so weitgehender Sicherungen, wie.sie in den LB der Klägerin vorgesehen sind, ebenfalls gegen die guten Sitten verstößt. § 4 des Globalzessionsvertrags bedeutet nach der Auslegung des Berufungsgerichts nicht, daß von der Abtretung an die Beklagte solche Forderungen ausgenommen waren, die die Firma FflIBin Zukunft an Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts abzutreten hatte. Nicht an die Beklagte abgetreten sollten vielmehr nach dem Berufungsurteil nur solche Forderungen sein, die bereits damals, als der Globalzessionsvertrag geschlossen wurde, an Lieferanten abgetreten waren. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht in sorgfältiger Prüfung aller Umstände rechtlich einwandfrei ausgeführt, daß der Globalzes9ionsvertrag gegen die guten Sitten verstößt und daher nach § 138 BGB nichtig ist. Wie das Berufungsgericht auf Grund der Auskünfte der Industrie- und Handelskammer Braunschweig und des Deutschen Industrie- und Handelstages feststellt ,wurden und werden Baustoffe, insbesondere Isoliermaterial, zwar nicht ausnahmslos nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert; aber die Vereinbarung eines solchen Vorbehalts entspricht und entsprach auch schon 1958 einer weit verbreiteten Gepflogenheit. Durch die Vorausabtretung aller Kundenforderungen an die Beklagte wurde die Firma FflH in die Zwangslage versetzt, gegenüber zukünftigen Warenkreditgläubigern, insbesondere gegenüber der zu ihren Hauptlieferanten gehörenden Klägerin, Vertragsverletzungen und gegebenenfalls auch strafbare Handlungen zu begehen, v/eil sie dieser die nach den LB zu stellenden Sicherheiten nicht mehr geben konnte. c) Insgesamt hat das Berufungsgericht damit genügend Tatumstände festgestellt, die es rechtfertigen, die Sittenwidrigkeit der Globalzession nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere im Urteil BGHZ 30, 149, entwickelten Grundsätzen zu bejahen. Ein Bedenken gegen die Wirksamkeit könnte sioh insbesondere daraus ergeben, daß die Klägerin sich, wie ausgeführt, die gesamte Forderung "aus Einbau" abtreten ließ, welche den Wert des jeweils gelieferten Materials erheblich überstieg» Diese Übersicherung macht jedoch die Vereinbarung über den verlängerten Eigentumsvorbehalt noch nicht nichtig. a) Was das Verhältnis der Klägerin zur Firma Fflü angeht, so ist diese Übersicherung nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die Firma FflH dadurch in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unerträglich eingeschränkt worden wäre, als sittenwidrig anzusehen» Hi ex- gegen war sie geschützt durch die Klausel, daß Sicherheiten, soweit sie die Forderungen der Klägerin um mehr als 20 # überstiegen, freizugeben waren, und durch die Einräumung der Befugnis, die Forderungen aus Weiterverkauf oder Einbau selbst von den Kunden einzuziehen (vgl. b) Eine andere Frage ist, ob die von der Klägerin vereinbarten Sichexuogen die Interessen anderer Kreditgeber, seien es Banken oder andere Warenkreditgläubiger, so stark beeinträchtigen, daß sie aus diesem Grund als sittenwidrig anzusehen sind. Im Schrifttum ist darauf hingewiesen worden, daß auch Verlängerungsformen des Eigentumsvorbehalts sittenwidrig sein können, wenn sie Forderungen erfassen, die der Vorbehaltskäufer einem anderen Gläubiger künftig abtreten muß und abtritt (u.a. Serick, BB I960, 141, 149)- Das könnte zu bejahen sein, wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt so ausgestattet wird, daß er wie eine Globalzession wirkt. Die LB der Klägerin enthalten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine ein für allemal vereinbarte Vorausabtretung aller künftigen Vergütungsforderungen des Vorbehaltskäufers; vielmehr v/ird der verlängerte Eigentumsvorbehalt jeweils bei Abschluß des einzelnen Kaufs gemäß den LB vereinbart. Eine weiterreichende Sicherung haben die Klägerin und die Firma FfHH auch, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht zusätzlich zu den LB vereinbart. die Gefahr nicht auszuschließen, daß der Schuldner einem anderen Gläubiger die Forderung nochmals ab-tritt und ihm dabei die erste Vorausabtretung verschweigt oder sogar ausdrücklich zusichert, eine solche frühere Abtretung bestehe nicht«, Da aber beim verlängerten Eigentums Vorbehalt, wie er hier vereinbart ist, immer nur einzelne Forderungen, nämlich die aus der Weiterverwertung oder dem Einbau des gelieferten Materials entstehenden Kundenforderungen, abgetreten worden sind, läßt sich nicht wie bei einer Globalzession sagen, der Schuldner werde notwendig zur Vertragsverletzung gegenüber anderen Gläubigern gedrängt. Auch die Tatsache, daß die der Klägerin abgetre-teneiForderungen, wenigstens im Fall des Einbaus, den Wert des von ihr gelieferten Materials, erheblich überstiegen, hat die Sittenwidrigkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts nicht zur Folge. Sie gewährleistet zwar nicht, daß andere Kreditgeber von vornherein den den Kaufpreis übersteigenden Teil der abgetretenen Kundenforderungen als Sicherungsmittel erwerben, ermöglicht es aber doch dem Schuldner, sich einen Teil der abgetretenen Forderungen freigeben zu lassen und zur Sicherung anderer Gläubiger zu verwenden. Mit dem Vortrag sum Anspruch auf Zahlung von 2.900 DM stelle die Klägerin einen völlig neuen Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung, ohne daß dafür das Ergebnis der bisherigen Prozeßfüh-rung verwertet werden könne. Die zur Begründung dieses Anspruchs von der Klägerin aufgestellten Behaupt tungen hat die Beklagte bestritten, darunter schon die Behauptungen, daß die Klägerin überhaupt im Oktober I960 Isoliermaterial an die Firma Ffl^B geliefert und daß diese das Material bei Arbeiten für die Stadtv/erke Bielefeld verwendet hat.

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 138 BGB § 523 ZPO
LBForderungFirmaEigentumsvorbehaltBerufungsgerichtAnspruchVorausabtretungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2036 091
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
12. Juni 1969 Horn,
 Justizhauptsekretär
al« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kg Firma Detlev R	Bqfl§~
fl^Mweg |B, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin HERA Gesellschaft*für Isolierstoffe mbH, ebenda, diese Vertreten durch ihre Geschäftsführer Kaufmann Niels RflU und Fabrikant Jürgen RflB, ebenda.
Prozoßbovollmächtigte:
Klägerin, Berufungsbeklagter, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof, und Br»
Dr.
gegen
 die B; straße Br.
___	  Staatsbank,	B:
vertreten durch das Direktorium Br. und GflB,
Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
r-) ip
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Grlanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer» Dr. Pinke und Schmidt
 für Recht erkannt;
I.	Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Qberlandesge-richto in Braunschweig vom 15. November 1966 teilweise aufgehoben und v/ie folgt gefaßt;
1.	Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Braunschweig vom 23. November 1962 wird zurückgewiesen.
2.	Auf die Anschlußberufung der Klägerin v/ird das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, die Herausgabe des von der Oberfinanzdirektion Preiburg bei dem Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - in Braunschweig zu 26 HL 164/61 hinterlegten Geldbetrags von insgesamt
22.156^16 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu bewilligen.
3.	Im übrigen v/erden die Anschlußberufung zurückgewiesen und die Klage abgev/iesen»
4.	Von den Kosten des zweiten Rechtszugs haben die Beklagte 8/9 und die Klägerin 1/9 zu tragen.
II.	Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
III.	Von den Kosten der Revision haben die Beklagte 9/11 und die Klägerin 2/11 zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Beide Parteien hatten langjährige Geschäftsbeziehungen zu der Firma Isolierbau PUB & Co. in BrUHflHI einem Unternehmen, das namentlich Isolierarbeiten an Fernheizungs- und anderen Rohrleitungen ausführte. Die Klägerin gehörte zu den Hauptlieferanten des für solche Arbeiten benötigten Isoliermaterials. Die Beklagte v/ar die Hausbank der Firma PÜB»
Über das Vermögen der Firma PfllH wurde am 10. Hai 1961 das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hat gegen sie noch Forderungen aus Warenlieferungen in Höhe von 62.434j64 DM.
Im Jahre I960 führte die Firma SjflB im Auftrag der Bundesrepublik (Oberfinanzdirektion Freiburg) Isolierarbeiten in den Kasernenneubauten Pfullendorf und Immendingen aus. Hierfür lieferte die Klägerin im Jahre I960 Isolierstoffe für 9.207*50 DM. Die Oberfinanzdirektion Freiburg hat 22.136,16 DM, die die Firma FflHals Vergütung für diese Arbeiten noch zu beanspruchen hatte, bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Braunschweig ^für die Klägerin und die Beklagte hinterlegt. Jede Partei nimmt den hinterlegten Betrag für sich in Anspruch, die Klägerin mit der Begründung, daß ihr nach ihren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (LB) die Forderung gegen die Oberfinanzdirektion im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten sei, die Beklagte unter Hinweis darauf, daß ihr diese Forderung auf Grund eines mit der Firma	April	1938	ge-
schlossenen Globalzessionsvertrags zugestanden habe.
In den am 1. Oktober 1959 geänderten und neu gefaßten LB der Klägerin ist in § 7 u.a. bestimmt:
"Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentums-vorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung - wozu auch die Einlösung der von mir in Zahlung genommenen Wechsel gehört - mein Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung. ...
Der Käufer ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr zu verfügen, solange er nicht im Verzüge ist. Wenn die von mir gelieferte Ware bearbeitet, mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden ist, so tritt der Käufer schon jetzt sein Eigentums-, bzw. Miteigentumsrecht an: dem neuen Gegenstand an mich ab.
Veräußert der Käufer die von mir an ihn oder in seinem Aufträge unmittelbar an einen Dritten ge-liefei'te Waren - gleich in welchem Zustand -oder baut er sie ein, so tritt er hiermit an mich schon jetzt bis zur völligen Tilgung meiner Forderungen die ihm auc der Veräußerung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer und Besteller mit allen Hebenrechten ab....
Übersteigt der ’Wert der für mich bestehenden Sicherheiten meine Forderungen insgesamt um mehr als 20 so bin ich auf Verlangen des Käufers insov/eit zur Freigabe verpflichtet.
Der Käufer ist bis zu meinem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder Einbau der Vorbehaltsware einzuziehen.M
Die Beklagte hatte zunächst am 27* Juli 1951 mit der Firma	einen	Mantelzessionsvertrag geschlossen. Die-
ser wurde durch den Globalzessionsvertrag vom 25« April 1958 ersetzt, in dessen § 1 bestimmt ist:
 
f,Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche, die der Bank aus der* oben bezeichnten Geschäftsverbindung, insbesondere aus der Gewährung von Krediten (an Kapital, Zinsen, Provisionen, Kosten usw.), Übernahme der Haftung für Dritte oder aus einem sonstigen Hechtsgrunde zustehen oder noch erwachsen werden, tritt die Firma hiermit an die Bank ihre gesamten Forderungen aus erfüllten1 Geschäften gegen sämtliche Kunden ab, deren Wohnsitz sich in der Bundesrepublik Deutschland oder in West-Berlin befindet und deren Hamen mit den Buchstaben A - Z beginnen. 11
In § 4 dieses Vertrags heißt es:
"Die Firma versichert, daß die der Bank übertragenen Forderungen nicht an einen Dritten, sei es auf Grund der Geschäftsbedingungen von Lieferanten ( uverlängerter,f Eigentumsvor-behalt), sei es ausdrücklich, abgetreten sind.
Sölten die der Bank abgetretenen Forderungen ganz oder zu dem feil einem Dritten zustehen,
a)	sind sie insoweit der Bank unter der aufschiebenden Bedingung abgetreten, daß die Firma sie erwirbt. Die Bedingung tritt auch ein, wenn und soweit die Firma Toile solcher Forderungen erwirbt;
b)	sind die etwaigen Ansprüche der Firma auf Rückübertragung dieser Forderungen an die Bank abgetreten.”
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Herausgabe eines Teilbetrags von 6.100 DM des von der Oberfinanzdirektion Freiburg hinterlegten Geldes zu bewilligen. Diesem Antrag bat das Landgericht stattgegeben.
 
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin Bewilligung der Herausgabe des gesamten hinterlegten Betrags von 22.156,16 DM nebst Zinsen beansprucht. Außerdem hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.900 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung dieses Antrags hat sie vorgotragen: sie habe im Oktober I960 Isoliermaterial für 1.939925 DM an die Firma FfBB geliefert, das diese bei Ausführung eines von den Stadtv/erken Bielefeld erteilten Auftrags verwandt habe. Die Stadtwerke hätten als Vergütung 5.050,29 DM an den Konkursverwalter gezahlt. Die Beklagte habe sodann den Konkurs^verwalter veranlaßt, ihr diesen Betrag auszuzahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, die Herausgabe von hinterlegten 9«207,50 DM nebst Zinsen zu bewilligen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Einwilligung in die Herausgabe des ganzen hinterlegten Betrags von 22.156,16 DM und auf Zahlung von 2.900 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
V/enn die Klägerin die Forderung der Firma auf Vergütung der von der Oberfinanzdirektion Freiburg in Auftrag gegebenen Arbeiten erworben hat, steht
 
ihr als der v/ahren Gläubigerin gegen die Beklagte, v/el che die Gläubigei st ellung	gleichfalls in Anspruch
 nimmt, ein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrags zu (vgl. BGH25 35, 165, 170).
Beide Parteien leiten ihre Berechtigung aus einer Vorausabtretung seitens der Firma FflBI her. Grundsätzlich steht bei mehrfacher Abtretung die Forderung dem Zedenten zu, dem die Forderung zuerst abgetreten worden ist ("Prioritätsprinzip”). Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte; ihre mit der Firma FfllB vereinbarte Globalzession liegt zeitlich vor der Vorausabtretung im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts an die Klägerin. Das Berufungsgericht hält den Globalzessionsvertrag der Beklagten jedoch für nichtig. Es ist aber ferner der Ansicht, daB auch die Klägerin den Vergütungsanspruch der Firma Fuchs nicht voll, sondern nur in Höhe von 9.207,50 DM erworben hat. Den darüber hinausgehenden Betrag von (22.156,16 - 9.207,50 =) 12.948,66 DM versagt es der Klägerin mit der Begründung, insoweit sei eine Vorausabtretung der Firma F^HB nach den Lieferungsbedingungen der Klägerin nicht wirksam vereinbart. In den LB sei nicht schlechthin bestimmt, daB die bei Abschluß des jeweiligen Lieferungsvertrags im voraus abgetretene Forderung gegen den Drittabnehmer außer der Kaufpreisforderung für die jeweils gelieferten Waren auch hoch die aus anderen Lieferungen der Klägerin entstandenen Forderungen sichern solle. Ein derartiger Eigentumsvorbehalt sei in den LB nicht allgemein, sondern nur für den Fall eines Kontokorrentverhältnisses vorgesehen in der Klausel:
 
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U>
"Bei laufender Rechnung gilt das vorhehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung.11
Zwisehen der Klägerin und der Firma	habe	jedoch
 ein Kontokorrentverhältnis nicht bestanden.
Die Revision greift diese Auslegung der LB mit Erfolg an.
1.	Es handelt sich bei den DB der Klägerin um typische Geschäftsbedingungen. Das Revisionsgericht kann solche Bedingungen selbst frei auslegen (BGH WL 1958, 220). Voraussetzung ist allerdings, wie aus § 549 ZPO folgt, daß die DB nicht nur im Bezirk eines Oberlandesgericht o gelton. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegeben, wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Gerichtsstand vereinbart ist und deshalb, 11 jedenfalls für den insoweit alloin in Betracht kommenden Norraalfall11, nur ein Oberlande sgericht mit der Auslegung der Bedingungen befaßt sein wird (DM Nr. 66 zu § 549 ZPO).
Nun ist in § 1 der DB der Klägerin bestimmt: "Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus den Geschäften mit mir ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten sowie für Dieferung und Zahlung einschließlich der Ansprüche aus Wechseln gilt für beide Teile Hamburg*1 . Gleichwohl sind die Bestimmungen, welche die DB der Klägerin über den Eigentumsvorbehalt enthalten, vom Revisionsgericht frei auszulegen. Die Klausel über den Gerichtsstand gilt nur für Streitigkeiten zv/ischen den Parteien des Kaufvertrags und bindet nur diese. Die Bestimmungen über den Eigentums Vorbehalt führen aber
 
häufig, so auch im vorliegenden fall, zu Streitigkeiten zwischen dem Vorbehaltsverkäufer und Dritten, wenn diese sich auf eine Sicherungsübereignung der unter Vorbehalt verkauften Sache oder auf eine Abtretung der Forderung des Vorbehaltskäufers gegen seine Abnehmer berufen« Diese dritten Personen sind durch die Vereinbarung über den Gerichtsstand nicht gebunden. Häufig haben sie ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk als der Vorbehaltsverkäufer. Davon, daß es Mim Normalfall" anders wäre, kann nicht die Rede sein. So hat denn auch in dem vorliegenden Pall über den Sti'eit zwischen der Klägerin und der Beklagten darüber, wem die vom Vorbe-haltskäufer abgetretene Forderung zusteht, ein anderes Oberlandesgericht entschieden als das nach der Gerichtsstandsklausel zuständige.
2.	Voraussetzung für einen Erfolg der Revision ist zunächst, daß der Vergütungsanspruch der Firma PflB gegen die Oberfinanzdirektion in voller Höhe im voraus an die Klägerin abgetreten ist. Das ist der Fall. Abgetreten sind nach den LB die dem Vorbehaltskäufer aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer. Für eine Begrenzung dahin, daß nur ein dem Wert oder Kaufpreis des gelieferten Materials entsprechender SPeil der Forderung gegen den Abnehmer abgetreten sein soll, ist kein Anhaltspunkt in den DB zu finden. Deshalb ist der volle Vergütungsanspruch als abgetreten anzusehen, ebenso wie das vom Bundesgerichtshof in den vergleichbaren, in BGHZ 7, 365 und 26, 185 entschiedenen Fällen angenommen worden ist.
10	-
Anders würde es liegen, wenn es sich um die Abtretung des gesamten Vergütungsanspruchs eines Bauunternehmers handeln würde, der ein ganzes Gebäude errichtet hat; in einem solchen Ball kann die Abtretung des vollen Vergütung sanspruchs zur Sicherung einer verhältnismäßig geringen Lieferantenforderung nicht als gewollt angesehen werden (vgl. dazu BGHZ 26, 178, 182 f; in dem dort entschiedenen Pall hatte der Vorbehaltsverkäufex* für rund 20.000 DM Baueisen geliefert, während der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers rund 280.000 DM betrug). Wie im vorliegenden Pall das Verhältnis des von der Pirma PMB zu zahlenden Kaufpreises zur Höhe ihres Vergütungsanspruches war, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Nach den voneinander abweichenden Angaben der Parteien war das Mißverhältnis jedenfalls nicht so stark wie in dem in BGHZ 26, 178 entschiedenen Pall. Nach Angabe der Klägerin betrug der Wert des Isoliermaterials 30 bis 50 # des Vergütungsanspruchs, nach Angabe der Beklagten, mit der die Aussage des Zeugen Heinz-Jürgen PflHüber-einstimmt, allerdings nur 15 bis 20 %. Nimmt man einen mittleren V/ert an, so verhalten sich Wert des Materials und Höhe des Vergütungsanspruchs etwa so wie in dem in BGHZ 26,185 entschiedenen Pall (vgl. den ausführlicheren Abdruck des Urteils in WM 1958, 252).
Doch braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden.
3.	Zugunsten der Auslegung, daß nach den LB der ganze Vergütungsanspruch abgetreten ist, fällt entscheidend ins Gewicht, daß die abgetretene Kundenforderung, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, grundsätzlich nicht nur die Kaufpreisforderung der Klägerin aus dem jeweiligen Liefergeschäft sichern sollte. Der Auffassung
11
des Berufungsgerichts, die LB enthielten einen erweiterten Eigentumsvorbehalt nur in Bezug auf die Saldoforderung aus einem Kontokorrent Verhältnis, ist nicht beizutreten. Vielmehr sollen nach den LB die Sicherungen - durch einfachen und verlängerten Eigentumsvorbe-halt - allgemein für alle bestehenden Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen gelten.
Das Berufungsgericht betrachtet die angeführte Klausel über die Sicherung der Saldoforderung zu isoliert und beachtet nicht ihren Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt. Es übersieht, daß es in dem unmittelbar vorhergehenden Satz heißt, die Ware bleibe bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers p "auch wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeiqhnete Warenlieferungen bezahlt ist”. Hieran wird deutlich, daß der Eigentumsvorbchalt gelten sollte, bis alle Warenlieferungen an den betreffenden Käufer bezahlt sind.
Die "Saldoklausel" stellt sich nur als ein Anwendungsfall dieses Grundsatzes dar. Sie mag sich daraus erklären, daß im Kontokorrent Verhältnis die Anerkennung des Saldos ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstellt und eine neue Forderung schafft.
Die Worte "auch wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist" stehen ebenso wie die Saldoklausel an einer Stelle der LB, die den einfachen Figenturasvorbebalt, also das vorbehaltene Eigentum an der Ware selbst, regelt. Ist aber diese Stelle so zu verstehen, daß der Eigenturasvorbehalt alle Forderungen aus Warenlieferungen sichert, so kann auch die bei der Regelung des verlängerten Eigen-
12	-
tumsvorbehalts gebrauchte Wendung "bis zur völligen Tilgung meiner Forderungen" sich nicht nur auf die Kaufpreisforderung aus dem jeweiligen Finzelgeschäft beziehen« Gemeint sind vielmehr auch hier alle Forderungen aus anderen Warenlieferungen* wofür übrigens schon der Gebrauch der Mehrzahl "Forderungen" spricht. Auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist somit nach den LB nicht nur dann zugleich ein erweiterter Eigentumsvorbehalt, v/enn ein KontokorrentVerhältnis besteht.
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist auch nicht mit dessen Hinweis zu rechtfertigen, daß in den früheren LB der Klägerin die Worte "bis zur völligen Tilgung aller meiner Forderungen aus Wahrenliefe-rungen" standen, welche in den neuen LB vom 1. Oktober 1959 durch die Worte "bis zur völligen Tilgung meiner Forderungen" ersetzt worden sind. Es besteht kein Anhalt dafür, daß die Klägerin in den neuen LB geringere Sicherheiten als in den alten festlegen wollte. Im Gegenteil ist zu erkennen, daß sie eher eine bessere Sicherung anstrebte. Dafür spricht gerade die Aufnahme des angeführten, mit "auch wenn ..." beginnenden Hebensatzes in die LB. Ferner hat sie in den neuen LB klargestellt, daß auch Forderungen ihres Kunden aus "Einbau" abgetreten sind, während in den alten LB nur Forderungen aus "Weiterverkauf" oder "Weiterveräußerung" genannt waren.
II.
Es ist demnach verfehlt, wenn das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 12.948,66 DM mit der Begründung abgewiesen hat, es habe zwischen der Klägerin und der
 
Firma FHBkein Kontokorrentverhältnis bestanden«.
Damit ist indessen noch nicht gesagt , daß der eingeklagte Anspruch insoweit begründet ist«,
Das hängt einmal davon ab, ob die seitlich frühere Globalzession an die Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nach § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hierzu ist nur insoweit hinzunehmen, als der Klage bereits entsprochen worden ist; bezüglich des weiteren Antrags ist die Begründetheit in jeder Hinsicht zu prüfen.
Es ist ferner zu fragen, ob nicht die Vereinbarung so weitgehender Sicherungen, wie.sie in den LB der Klägerin vorgesehen sind, ebenfalls gegen die guten Sitten verstößt. Das Oberlandesgericht hat diese zweite Frage nur kurz angedeutet, aber nicht entschieden.
1.	Bei der Beurteilung der Globalzession an die Beklagte ist der Senat auf die Feststellungen angewiesen, die das Oberlandesgericht getroffen hat, um zu der nicht angegriffenen Verurteilung in Höhe von 9.207,50 DM zu gelangen.
a)	Zunächst legt das Berufungsgericht den Global-zossionsvertrag dahin aus, daß darin alle Kundenforderungen der Firma	abgetreten	sind.
Daß Forderungen “aus erfüllten Geschäften“ abgetreten sind, bedeutet nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß die Abtretung erst in dem Zeitpunkt
- U -
als vorgenommen gelten sollte, ln dem die Firma PflH ihre Verpflichtung aus dem jeweiligen Werkvertrag erfüllt, also ihre Arbeiten ausgeführt hatte. Diese Auslegung ist jedenfalls möglich. Wüi’de man ihr nicht folgen und annehmen, daß die Abtretung an die Beklagte später liege als die Vorausabtretung an die Klägerin, so müßte die Beklagte schon nach dem Prioritätsprinzip, die Wirksamkeit der Vorausabtretung an die Klägerin hier einmal unterstellt, hinter dieser zurück* treten.
§ 4 des Globalzessionsvertrags bedeutet nach der Auslegung des Berufungsgerichts nicht, daß von der Abtretung an die Beklagte solche Forderungen ausgenommen waren, die die Firma FflIBin Zukunft an Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts abzutreten hatte. Nicht an die Beklagte abgetreten sollten vielmehr nach dem Berufungsurteil nur solche Forderungen sein, die bereits damals, als der Globalzessionsvertrag geschlossen wurde, an Lieferanten abgetreten waren. Auch gegen diese Auslegung ist von Rechts wegen nichts einzuwenden. Wären auch zukünftige Kundenforderungen von der Globalzession ausgenommen, so hätte die Beklagte ohnehin die Forderung der Firma FfHB gegen die Oberfinanzdirektion nicht erworben.
b)	Die sonach vorgenommene Abtretung aller Kundenforderungen hält das Oberlandesgericht für nichtig. Es beruft sich auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 30, 149 und 32, 361. Nach diesen Urteilen ist eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank sittenwidrig und nichtig, soweit sie nach dem Willen
 
der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorhehalts künftig abtreten muß und abtritt. Nichtigkeit aus diesem Grund ist namentlich angenommen worden, wenn die Zession an die Bank alle Kundenforderungen erfaßte (BGH NJVl 1968, 1516;
 BGH NJW 1969, 318); in den in BGHZ 32, 361 und WM 1962, 13 entschiedenen Fällen, in denen nur ein Teil der Kundenforderungen abgetreten war, ist die Nichtigkeit der Globalzession verneint worden.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht in sorgfältiger Prüfung aller Umstände rechtlich einwandfrei ausgeführt, daß der Globalzes9ionsvertrag gegen die guten Sitten verstößt und daher nach § 138 BGB nichtig ist. Aus seinen Feststellungen ergibt sich:
aa) Die Bank hat sich alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Firma Ffl|p€Li>‘fcre'ben lassen und sich die Machtstellung einer einzig und umfassend gesicherten Gläubigerin verschafft. Für weitere Gläubiger schied damit jede Sicherungsmöglichkeit aus.
bb) Die Beklagte hat im April 1958 die bis dahin mit der Firma FfllH vereinbarte Mantelzession durch die Globalzession ersetzt. Nach dem Berufungsurteil bestand kein wirtschaftliches Bedürfnis für diese umfassende Erweiterung der Sicherungsrechte. Die Beklagte selbst hat sich nicht darauf berufen, daß diese Erweiterung notv/endig gewesen wäre, sondern Vereinfachungs und Rationalisierungsgründe für die Änderung angegebene
 
cc) Der Ersatz der Mantel- durch die Globalabtretung läßt sich insbesondere nicht durch eine Erhöhung des Kredites rechtfertigen. Zusätzliche Kreditmittel zur Erhöhung der Betriebsmittel hat die Beklagte der Firma FBB zur Zeit des Abschlusses des Globalzessionsvertrags nicht gev/ährt.
dd) Die insgesamt für Betriebsmittel von der Beklagten gev/ährten Kredite reichten nicht aus, es der Firma	zu ermöglichen, ihre Lieferanten sogleich
 zu bezahlen.
ee) Bei der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Lage der Firma FSB war diese darauf angewiesen, Material unter verlängertem Bigentumsvorbehalt zu beziehen. Wie das Berufungsgericht auf Grund der Auskünfte der Industrie- und Handelskammer Braunschweig und des Deutschen Industrie- und Handelstages feststellt ,wurden und werden Baustoffe, insbesondere Isoliermaterial, zwar nicht ausnahmslos nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert; aber die Vereinbarung eines solchen Vorbehalts entspricht und entsprach auch schon 1958 einer weit verbreiteten Gepflogenheit. Durch die Vorausabtretung aller Kundenforderungen an die Beklagte wurde die Firma FflH in die Zwangslage versetzt, gegenüber zukünftigen Warenkreditgläubigern, insbesondere gegenüber der zu ihren Hauptlieferanten gehörenden Klägerin, Vertragsverletzungen und gegebenenfalls auch strafbare Handlungen zu begehen, v/eil sie dieser die nach den LB zu stellenden Sicherheiten nicht mehr geben konnte.
ff) Dies hat die Firma FflBi, wie das Berufungsgericht feststellt, erkannt. Auch der Beklagten konnte
 
es nach dem Berufungsurteil nicht entgehen. Sie hat möglicherweise nicht voll erkannt und bewußt gebilligt, daß die Firma FflH sich durch die Vereinbarung der Globalzession in die Zwangslage begab, gegenüber ihren Lieferanten vertragsv/idrig zu handeln. Sie hat sich aber mindestens dieser Erkenntnis grob fahrlässig und rücksichtslos verschlossen» Deshalb hat die Beklagte auch subjektiv sittenwidrig gehandelt, als sie den Globalzessionsvertrag abschloß,
c)	Insgesamt hat das Berufungsgericht damit genügend Tatumstände festgestellt, die es rechtfertigen, die Sittenwidrigkeit der Globalzession nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere im Urteil BGHZ 30, 149, entwickelten Grundsätzen zu bejahen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
2.	Die Frage, ob auch der von der Klägerin gemäß ihren LB vereinbarte Eigentumsvorbehalt als sittenwidrig anzusehen ist, verneint der Senat. Ein Bedenken gegen die Wirksamkeit könnte sioh insbesondere daraus ergeben, daß die Klägerin sich, wie ausgeführt, die gesamte Forderung "aus Einbau" abtreten ließ, welche den Wert des jeweils gelieferten Materials erheblich überstieg» Diese Übersicherung macht jedoch die Vereinbarung über den verlängerten Eigentumsvorbehalt noch nicht nichtig.
a) Was das Verhältnis der Klägerin zur Firma Fflü angeht, so ist diese Übersicherung nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die Firma FflH dadurch in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unerträglich eingeschränkt worden wäre, als sittenwidrig anzusehen» Hi ex-
 
gegen war sie geschützt durch die Klausel, daß Sicherheiten, soweit sie die Forderungen der Klägerin um mehr als 20 # überstiegen, freizugeben waren, und durch die Einräumung der Befugnis, die Forderungen aus Weiterverkauf oder Einbau selbst von den Kunden einzuziehen (vgl. BGHZ 26, 185; BGH NJW 1968, 1516).
b) Eine andere Frage ist, ob die von der Klägerin vereinbarten Sichexuogen die Interessen anderer Kreditgeber, seien es Banken oder andere Warenkreditgläubiger, so stark beeinträchtigen, daß sie aus diesem Grund als sittenwidrig anzusehen sind.
Im Schrifttum ist darauf hingewiesen worden, daß auch Verlängerungsformen des Eigentumsvorbehalts sittenwidrig sein können, wenn sie Forderungen erfassen, die der Vorbehaltskäufer einem anderen Gläubiger künftig abtreten muß und abtritt (u.a. Serick, BB I960, 141, 149)- Das könnte zu bejahen sein, wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt so ausgestattet wird, daß er wie eine Globalzession wirkt. Dies ist hier aber nicht geschehen. Die LB der Klägerin enthalten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine ein für allemal vereinbarte Vorausabtretung aller künftigen Vergütungsforderungen des Vorbehaltskäufers; vielmehr v/ird der verlängerte Eigentumsvorbehalt jeweils bei Abschluß des einzelnen Kaufs gemäß den LB vereinbart. Eine weiterreichende Sicherung haben die Klägerin und die Firma FfHH auch, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht zusätzlich zu den LB vereinbart.
Freilich ist schon bei jedem verlängerten Eigentumsvorbehalt wie überhaupt bei jeder Vorausabtretung
 
die Gefahr nicht auszuschließen, daß der Schuldner einem anderen Gläubiger die Forderung nochmals ab-tritt und ihm dabei die erste Vorausabtretung verschweigt oder sogar ausdrücklich zusichert, eine solche frühere Abtretung bestehe nicht«, Da aber beim verlängerten Eigentums Vorbehalt, wie er hier vereinbart ist, immer nur einzelne Forderungen, nämlich die aus der Weiterverwertung oder dem Einbau des gelieferten Materials entstehenden Kundenforderungen, abgetreten worden sind, läßt sich nicht wie bei einer Globalzession sagen, der Schuldner werde notwendig zur Vertragsverletzung gegenüber anderen Gläubigern gedrängt.
Auch die Tatsache, daß die der Klägerin abgetre-teneiForderungen, wenigstens im Fall des Einbaus, den Wert des von ihr gelieferten Materials, erheblich überstiegen, hat die Sittenwidrigkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts nicht zur Folge. Zwar sperrt die Klägerin damit Kundenforderungen als Sicherungemittel für andere Kreditgeber in weiterem Umfange, als das vielfach - wenigstens heute - in LB geschieht,die eine Vorausabtretung nur in Höhe des Kaufpreises der gelieferten Weren vorsehen. Auch hier ist jedoch die Klausel über die Freigabe von Sicherheiten zu beachten. Sie gewährleistet zwar nicht, daß andere Kreditgeber von vornherein den den Kaufpreis übersteigenden Teil der abgetretenen Kundenforderungen als Sicherungsmittel erwerben, ermöglicht es aber doch dem Schuldner, sich einen Teil der abgetretenen Forderungen freigeben zu lassen und zur Sicherung anderer Gläubiger zu verwenden.
Unter diesen Umständen kann die Sittenwidrigkeit des verlängerten (und erweiterten) Eigent ums Vorbehalts
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hier nicht festgestellt werden. Die Entscheidung entspricht insoweit derjenigen, welche der Bundesgerichtshof in den erwähnten vergleichbaren Bällen (BGHZ 7» 365; 26, 185) getroffen hat.
3.	Nach allem ergibt sich, daß die Klägerin den vollen hinterlegten Betrag von 22.156,16 DM beanspruchen kann.
III.
Zum Anspruch auf Zahlung von 2.900 DM führt das Berufungsgericht aus, insoweit liege eine nachträgliche Anspruchshäufung und Klageänderung vor. Die Beklagte habe der Klageänderung widersprochen. Sie sei auch nicht sachdienlich. Mit dem Vortrag sum Anspruch auf Zahlung von 2.900 DM stelle die Klägerin einen völlig neuen Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung, ohne daß dafür das Ergebnis der bisherigen Prozeßfüh-rung verwertet werden könne.
Diese Auffassung ist entgegen der Meinung der Revision zutreffend und steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. LM Nr. 1 zu § 523 ZPO; WM 1959, 229 f; MDR 1964, 28).
Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, der Anspruch auf Zahlung der 2.900 DM ergebe sich ebenso wie der Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrags schon aus der Vorausabtretung gemäß den I«B der Klägerin in Verbindung mit der Nichtigkeit des Grlobalzessionsvertrags. Die Vorausabtretung ist
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nur eine von mehreren Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung der 2.900 DM. Die v/eiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs sind ungeklärt. Die zur Begründung dieses Anspruchs von der Klägerin aufgestellten Behaupt tungen hat die Beklagte bestritten, darunter schon die Behauptungen, daß die Klägerin überhaupt im Oktober I960 Isoliermaterial an die Firma Ffl^B geliefert und daß diese das Material bei Arbeiten für die Stadtv/erke Bielefeld verwendet hat. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht den Begriff der Sachdienlichkeit der Klageänderung verkannt oder die Sachdienlichkeit in fehlerhafter Ausübung seines Ermessens verneint hätte.
IV.
Demnach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie den Zahlungsanspruch weiterverfolgt. Dagegen hat sie Erfolg, soweit sie die Rechte der Klägerin an dem hinterlegten Betrag geltend macht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91» 92, 97 ZPO.
Glanzmann	Rietschel	Meyer
 Finke	Schmidt