Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Kammergerichts vom 10- Dezember 1965 wird zurückgewiesen. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die in den Jahren 1954/55 sein im Kriege zerstörtes Haus wiederaufgebaut hat, Schadensersatz, weil sie die vom Statiker vorgesehenen und von der Baubehörde verlangten Dehnungsfugen teils überhaupt nicht, teils nicht ordnungsgemäß angebracht habe. Für den Sachverhalt wird im einzelnen auf das Urteil VII ZR 61/63 vom 3- Dezember 1964 verwiesen, durch das der erkennende Senat die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen hat. 2. ) Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe hei der Wertung der Bekundung des Zeugen des Bauleiters der Beklagten, einen Widerspruch zwischen seiner Aussage und dem übereinstimmenden Parteivortrag nicht beachtet. 196$ auf Vorhalt erklärt, er wisse, daß an der Hinterfront auch im Erdgeschoß die Behnungsfuge angelegt sei, könne aber nicht mehr genau angeben, ob auch an der Straßenfront in Erdgeschoß eine Fuge sei. Das Berufungsgericht befaßt sich mit ihr eingehend und führt, der Bekundung des Zeugen folgend, aus: Die Scheinfuge habe eine harm» Da der Unterputz schon aufgebracht gewesen sei, sei nur im Oberputz eine Rille angelegt worden, und zwar versehentlich nicht genau über der Dehnungsfuge. Vorne sei die Putzfuge nicht als so dringlich angesehen worden, weil die Dehnungsfuge unter dem Regenabfallrohr verlaufe und deshalb Risse nicht so gut zu sehen seien. Die Revision rügt, bei diesen Ausführungen habe das Berufungsgericht zwei Punkte nicht beachtet. Auf den dies nicht beachtenden Vortrag des Klägers ira Schriftsatz vom 29» April 1965 brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. b} Für diese unterschiedliche Behandlung der Straßen-und Hoffassade sollen M^^und die Beklagte nach Darstellung der Revision eine sich v/idersprechende Begründung gegeben haben. 9 BU verwerteten Bekundung des Zeugen sei dagegen an der Vorderseite eine Putzfuge deshalb nicht :angelegt worden, weil etwaige Risse unter dem Regenabfallrohr nicht so sehr in Erscheinung treten würden« auftretende Risse wären dort nicht so zu sehen gewesen, weil das Regenabfallrohr an der Stelle verlief.Wenn es nach mir gegangen wäre, wäre der Putz dort auch geschnitten worden.” 4.) Die Revision will ein arglistiges Vorspiegeln mangelfreier Arbeit darin finden, daß die Beklagte den "Gewährscbein” vom 18. Sie hat darin u.a. erklärt, daß die von ihr hergestellten Baukonstruktionsteile nach den hierfür aufgestellten statischen Berechnungen ausgeführt worden seien. habe die Beklagte doch bei der Ausstellung des Gewährscheins der Meinung sein dürfen, die Arbeiten seien entsprechend den Weisungen ihres Bauleiters ordnungsmäßig ausgeführt worden. Der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts ist, die Beklagte sei sich jedenfalls nicht bewußt gewesen, daß am Dach die Dehnungsfuge mangelhaft ausgeführt sei, und habe deshalb keine vorsätzlich falschen Erklärungen in dom Gewährschein abgegeben. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt ferner mit Gewißheit die Überzeugung des Berufungsgerichts davon, daß ein arglistiges Vorspiegeln durch den Gewähr-schein nicht nur für die Arbeiten im Bereich des Daches, sondern für die gesamten die Dehnungsfugen betreffenden Arbeiten zu verneinen ist. 5-/ Angesichts dieser Feststellungen kann die Revision auch nichts gewinnen mit dem Hinweis auf die Pflicht des Bauunternehmers, Bedenken gegen die Art der Ausführung nach § 4 Nr. 3 VOB mitzuteilen. Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht den Gewährschein nicht unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt hat. Da es aber in dem Gewährschein ausdrücklich heißt, die Beklagte übernehme "die Gev/ährlei stung nach DIN, § “3 3”» so ist eindeutig, daß sie keine über die in § 13 VOB Teil B geregelte Gewährleistung hinausgehende Haftung übernommen hat. übrigens ist der Vortrag der Revision unrichtig, daß sich der Kläger auch nach der Zurückverweisung an das Berufungsgericht auf S.
2072 089 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES YII ZH 13/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14. März 1968 Horn, J ustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Dr. raed. Friedrich weg Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, « Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. h. gegen die Firma & 0 o. oHG, Bauausführungen, 9 j^vstraß« vertreten durch ihre Gesellschafter Wilhelm L^^^Pund Richard Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14- März 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzraann und der Bundesrichter Rietschcl, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Kammergerichts vom 10- Dezember 1965 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten, die in den Jahren 1954/55 sein im Kriege zerstörtes Haus wiederaufgebaut hat, Schadensersatz, weil sie die vom Statiker vorgesehenen und von der Baubehörde verlangten Dehnungsfugen teils überhaupt nicht, teils nicht ordnungsgemäß angebracht habe. Für den Sachverhalt wird im einzelnen auf das Urteil VII ZR 61/63 vom 3- Dezember 1964 verwiesen, durch das der erkennende Senat die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen hat. Dieses hat nunmehr die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge v/eiter, nämlich auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, hilfsweise auf deren Verurteilung zur Mängelbeseitigung und zu dem Schadensersatz. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; I. Gewährleistungsansprüche nach § 13 Nr. 7 VOB Ü?eil B sind verjährt, es sei denn, die Beklagte hätte den Mangel arglistig verschwiegen. Bas Berufungsgericht verneint ein arglistiges Verschweigen mit eingehender Begründung. Bie Entscheidung beruht insoweit im wesentlichen auf tatrich-terlichen Erwägungen, die das Revisionsgericht grundsätzlich binden. Sie hält den Angriffen der Revision stand. 1. ) Bas Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen berücksichtigt, wie aus S. 8, 10 und 12 des Urteils deutlich hervorgeht. 2. ) Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe hei der Wertung der Bekundung des Zeugen des Bauleiters der Beklagten, einen Widerspruch zwischen seiner Aussage und dem übereinstimmenden Parteivortrag nicht beachtet. Bie Parteien hätten nämlich nach S. 7 BU angegeben, im Erdgeschoß fehle die Behnungsfuge überhaupt; M^^phabe dagegen bekundet, eine solche Fuge sei auch im Erdgeschoß ausgeführt worden. Bie Revision irrt. An der von ihr angeführten Stelle im Berufungsurteil heißt es, nach dem Parteivortrag fehle die Behnungsfuge im Erdgeschoß zu demindest an der Straßenseite. Uamit sind die Angaben des Zeugen durchaus vereinbar. Er hat bei der Vernehmung vom 19- Nov?über 196$ auf Vorhalt erklärt, er wisse, daß an der Hinterfront auch im Erdgeschoß die Behnungsfuge angelegt sei, könne aber nicht mehr genau angeben, ob auch an der Straßenfront in Erdgeschoß eine Fuge sei. 3«) Ein besonderer Streitpunkt ist die auch im ersten Revisionsurteil erwähnte "Scheinfuge". Das Berufungsgericht befaßt sich mit ihr eingehend und führt, der Bekundung des Zeugen folgend, aus: Die Scheinfuge habe eine harm» lose Erklärung gefunden und begründe keinen Verdacht auf ein arglistiges Verschweigen. Die Dehnungsfugen seien auf Wunsch des Architekten überputzt worden. M^^^habe hiergegen Bedenken geäußert und vorgeschlagen, den Putz über der Dehnungsfuge zu durchschneiden. Da der Unterputz schon aufgebracht gewesen sei, sei nur im Oberputz eine Rille angelegt worden, und zwar versehentlich nicht genau über der Dehnungsfuge. habe die Buge ira Putz nicht anlegen las- sen, um den Kläger zu täuschen, sondern um die Auswirkungen eines etwaigen Reissens des Putzes zu mindern. Für eine Täuschung spreche auch nicht, daß eine Putzfuge nur an der Hinterfassade, nicht auch an der Vorderfassade angelegt worden sei. Vorne sei die Putzfuge nicht als so dringlich angesehen worden, weil die Dehnungsfuge unter dem Regenabfallrohr verlaufe und deshalb Risse nicht so gut zu sehen seien. Die Revision rügt, bei diesen Ausführungen habe das Berufungsgericht zwei Punkte nicht beachtet. a) Die Beklagte habe vorgetragen, die Anlegung einer Dehnungsfuge im Erdgeschoß sei nicht möglich gewesen, da sonst das Erdgeschoß zu sehr geschwächt worden sei (S. 2 des Schriftsatzes vom 25* Oktober 1961 und S. 4 des Schriftsatzes vom 25. April 1962). Dann aber, so hat der Kläger auf S. 10 des Schriftsatzes vom 29. April 1965 ausgeführt, habe es auch der Anbringung der Putzfuge nicht bedurft. Diese müsse deshalb der Täuschung gedient haben. Bei diesem Vortrag, den die Revision aufgreift, wird übersehen, daß sich die angeführten Stellen in den Schrift- 3iitzen vom 25. Oktober 1961 und 25« April 1962 auf die Vorderfront beziehen. Die als Scheinfuge bezeichnete Fuge ist aber nur an der Hofseite angelegt worden. Auf den dies nicht beachtenden Vortrag des Klägers ira Schriftsatz vom 29» April 1965 brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. b} Für diese unterschiedliche Behandlung der Straßen-und Hoffassade sollen M^^und die Beklagte nach Darstellung der Revision eine sich v/idersprechende Begründung gegeben haben. Die Beklagte habe vorgetragen, der Architekt habe an der Straßenseite "den Edelputz ohne Trennung haben wollen" (s. 3 des Schriftsatzes vom 25* Oktober 1961). Nach der auf S. 9 BU verwerteten Bekundung des Zeugen sei dagegen an der Vorderseite eine Putzfuge deshalb nicht :angelegt worden, weil etwaige Risse unter dem Regenabfallrohr nicht so sehr in Erscheinung treten würden« Die Rüge ist unbegründet. Die Aussage des Zeugen steht nicht in Widerspruch zur Darstellung der Beklagten. Das wird ganz klar, wenn man nicht einen einzelnen Satz, sondern die vollständige Aussage zu diesem Punkt betrachtet, hat ausgesagt: "Der Architekt wollte, daß die Fuge sowohl vorn als auch hinten überputzt würde. Vorn ist das auch geschehen, und hinten, beim sogenannten Unterputz auch. Ich war dafür, daß der Putz über der Dehnungsfuge durchgeschnitten wurde, und zwar deshalb, weil beim Reissen des Putzes ein senkrechter Verlauf der Risse dadurch erzielt werden sollte. Ich habe deshalb geraten, den Putz mit dem Stecher durchzuschneiden ....... An der Straßenfront sollte nach den Anweisungen des Architekten K^^^P überputzt werden. Etwa auftretende Risse wären dort nicht so zu sehen gewesen, weil das Regenabfallrohr an der Stelle verlief. Wenn es nach mir gegangen wäre, wäre der Putz dort auch geschnitten worden.” Danach hat also der Architekt das von Möbis vorgeschlagene Durchschneiden des Putzes an der Vorderfront nicht gebilligt. Eben dies hat auch die Beklagte vorgetragen. In diesem wesentlichen Punkt besteht Übereinstimmung. Daran ändert nichts, daß die Bemerkung über das Verdecken etwaiger Risse durch das Regenablaufrohr hinzugefügt hat. 4.) Die Revision will ein arglistiges Vorspiegeln mangelfreier Arbeit darin finden, daß die Beklagte den "Gewährscbein” vom 18. November 1954 ausgestellt hat. Sie hat darin u.a. erklärt, daß die von ihr hergestellten Baukonstruktionsteile nach den hierfür aufgestellten statischen Berechnungen ausgeführt worden seien. Das Berufungsgericht erörtert den Gewährschein an zwei Stellen (S. 11 und 13 BU), beidemale im Zusammenhang mit der Trennfuge im Bereich des Daches. Dort möge, so sagt es, die Trennfuge mangelhaft ausgeführt sein. Die Beklagte habe durch die Eisenflechter aber angewiesen, die anzubringonden Verteilereisen an der Debnungsfuge zu durchtrennen. Wenn die Eisenflechter das nicht getan hätten, so. habe die Beklagte doch bei der Ausstellung des Gewährscheins der Meinung sein dürfen, die Arbeiten seien entsprechend den Weisungen ihres Bauleiters ordnungsmäßig ausgeführt worden. Diese letzte Erwägung mag, wie zunächst bemerkt sei, für sich allein genommen nicht unbedenK1 ■* ^ sein, weil sie der Pflicht der Beklagten, die Arbeiter zu überwachen, nicht genügend Rechnung zu tragen scheint. Aber es geht hier nicht darum, ein Verschulden der Beklagten bei der Ausführung der Arbeit zu prüfen, sondern allein um ein arglistiges Verhalten. Der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts ist, die Beklagte sei sich jedenfalls nicht bewußt gewesen, daß am Dach die Dehnungsfuge mangelhaft ausgeführt sei, und habe deshalb keine vorsätzlich falschen Erklärungen in dom Gewährschein abgegeben. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt ferner mit Gewißheit die Überzeugung des Berufungsgerichts davon, daß ein arglistiges Vorspiegeln durch den Gewähr-schein nicht nur für die Arbeiten im Bereich des Daches, sondern für die gesamten die Dehnungsfugen betreffenden Arbeiten zu verneinen ist. Es legt nämlich eingehend dar, daß die Ausführung dieser Arbeiten zu dem Teil den Anordnungen oder den Wünschen des Architekten entspricht und daß im übrigen die Beklagte sowie ihr Bauleiter davon ausgingen, die Mängel sei - en dem Kläger, seinem Architekten oder dessen Bauleiter bekannt. Auf Grund dieser nicht angegriffenen Feststellungen konnte es ein arglistiges Verschweigen oder Vorspiegeln ohne Rechtsfehler verneinen. 5-/ Angesichts dieser Feststellungen kann die Revision auch nichts gewinnen mit dem Hinweis auf die Pflicht des Bauunternehmers, Bedenken gegen die Art der Ausführung nach § 4 Nr. 3 VOB mitzuteilen. Ob im vorliegenden Falle eine derartige Pflicht, und zwar, wie die Revision meint, zur Mitteilung an den Bauherrn persönlich bestand, ist sehr fraglich. Selbst wenn das zu bejahen wäre, ginge aus der Unterlassung der Mitteilung noch kein arglistiges Verschweigen hervor. Nach den oben erwähnten Feststellungen ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, daß die Gesell- ~ 8 - gehabter der Beklagten oder ihr Bauleiter mit dem Y/illen oder auch nur mit dem Bewußtsein gehandelt hätten, vor dem Kläger als Bauherrn Mängel zu verbergen* II. In dem erörterten Gewährechein will die Revision auch ein selbständiges Garantieversprechen sehen, aus dem sich ein erst in 30 Jahren verjährender Anspruch ergehe. Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht den Gewährschein nicht unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt hat. Zwar hatte der Kläger auch in der Tatsacheninstanz einmal diesen Gesichtspunkt zur Sprache gebracht (Schriftsatz vom 4* Dezember 1962). Da es aber in dem Gewährschein ausdrücklich heißt, die Beklagte übernehme "die Gev/ährlei stung nach DIN, § “3 3”» so ist eindeutig, daß sie keine über die in § 13 VOB Teil B geregelte Gewährleistung hinausgehende Haftung übernommen hat. Die abwegige andere Ansicht des Klägers brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich abzulehnen. übrigens ist der Vortrag der Revision unrichtig, daß sich der Kläger auch nach der Zurückverweisung an das Berufungsgericht auf S. 13 des Schriftsatzes vom 29- April 1965 nochmals auf eine selbständige Garantie berufen habe. Das Berufungsurtoil enthält auch sonst keinen Rechts-fehler zu dem Nachteil des Klägers. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen. Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Vogt