Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Der Kläger fertigte im Jahre I960 für einen Wohnblock, den die Beklagte in Berlin errichten ließ und dessen Bau ihr Ehemann als Architekt leitete, die statischen Berechnungen. In seinem ersten Urteil hatte es ein Recht zur Wandelung deshalb verneint, weil die Beklagte keine Frist zur Beseitigung etwaiger Mängel gesetzt habe und ein Fall., in dem die Fristsetzung nach § 634 Abs. 2 BUB entbehrlich sei, nicht vorliege. Hiergegen hat der erkennende Senat im ersten Revisionsurteil deshalb Bedenken erhoben, weil nach den nicht geprüften Behauptungen der Beklagten die erst am 25. 1.) Bas. Berufungsgericht hat in seiner Haüptbegrün-dung nunmehr ausgeführt, die Beckenstatik habe zwar verschiedene Mängel aufgewiesen, diese seien aber unerheblich und gäben deshalb-nach .§ 634 Abs.3 BGB kein Recht zur Wandelung. , Es hält nämlich das Wandelungsbegehren wegen der.Mängel der Deckenstatik wiederum auch deshalb für unbegründet, weil die Beklagte keine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt hat. Der Kläger hat behauptet, er habe die Deckenstatik nicht fertigen können, weil ihm der Ehemann und Architekt der Beklagten nicht angegeben habe, ob die Decken in Vollbeton oder aus Fertigteilen hergestellt werden sollten. Nach den Feststellungen *des Berufungsgerichts ist die Behauptung des Klägers richtig, daß ihm vom Ehemann der Beklagten nicht mitgeteilt worden ist, ob Vollbetondecken oder Becken aus Fertigteilen hergestellt werden sollten; ferner ist ihm auch die Art, wie die Becken bewehrt werden sollten, nicht angegeben worden. März,1961 folgte, hat der Kläger seinen Vortrag geändert und vorgebracht, er habe die Beckenstatik nicht fertigen können, weil ihm der Ehe-mann der Beklagten - trotz ausdrücklicher Aufforderung im Schreiben vom 30, Mai I960 - die Beckenart nicht an- b) Die im Schriftsatz der Beklagten vom 15* März 1961 äufgestellte Behauptung, ihr Ehemann habe den Kläger schon im Herbst 1959 angewiesen, Vollbetondecken statisch zu-berechnen, ist nach, der vom Berufungsgericht auf Grund eingehender-BeweiswUrdigung getroffenen Feststellung widerlegt.» c) Das Berufungsgericht führt aus, der Ehemann der Beklagten habe in den Leistungeverzeichnissen für die Handwerker zu dem Zwecke des Preisvergleichs alternativ neben Vollbetondecken auch andere Deckensysteme ausgeschrieben. Er brauchte auch nicht, wie die Revision anscheinend meint, deshalb, weil Fertigteildecken keiner statischen Berechnung des Klägers bedui'ften, wenigstens die Vollbetondecken zu berechnen; das hätte sich unter Umständen als nutzlose Arbeit erwiesen. Das Ausschreibungsergebnis aber hat der Ehemann der Beklagten dem Kläger, wie das Berufungsgericht ebenfalls feststellt, nicht mitgeteilt. d) Auf die von der Revision * ebenfalls bekämpfte Feststellung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei auch die Art der Bewehrung der Decken nicht mitgeteilt worden, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. e) Dann aber widerspricht es Treu und Glauben, wenn die Beklagte ein besonderes Interesse an der Wandelung ohne Fristsetzung daraus'herleiten will, daß bei Ablieferung der Deckenstatik Zeitnot bestand. Die Beklagte hat sich ferner darauf berufen, sie sei mit Recht nach § 636 BGB vom "Vertrag zurückgetreten, weil der Kläger die statischen Berechnungen nicht rechtzeitig geliefert habe. Auch für die Ausübung dieses Rechts wäre grundsätzlich Voraussetzung, daß eine Frist zur Herstellung und Ablieferung der Statik gesetzt worden wäre (§ 636 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB) Diese Behauptung ist aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht bewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 13/65 URTEIL Verkündet am 28. Februar 1966 Horn, Justi2oberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Helga ttraße 9 Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. Br. und gegen den Architekten Br. Klaus D|^B’ H (C Allee Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt t> 0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4« Dezember 1964 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger fertigte im Jahre I960 für einen Wohnblock, den die Beklagte in Berlin errichten ließ und dessen Bau ihr Ehemann als Architekt leitete, die statischen Berechnungen. Er verlangt als Vergütung dafür 7.785,84 DM nebst Zinsen. Die Beklagte macht geltend, die statischen Berechnungen seien unbrauchbar gewesen und verspätet abgeliefert worden. Deshalb habe sie den Vertrag gewandelt und sei von ihm zurückgetreten. Für den Sachund Streitstand wird im übrigen auf das Urteil VII ZR 216/62 des erkennenden Senats vom 11. Juni 1964 verwiesen, durch das die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen worden ist. Dieses hat wiederum die Beru- ■ j;* 4 fung der Beklagten gegen das der Klage stattgebehde % Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten erstrebt die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I'. Bas Berufungsgericht spricht der Beklagten das Recht ab, den Vertrag wegen de# Mängel der Statik zu wandeln. In seinem ersten Urteil hatte es ein Recht zur Wandelung deshalb verneint, weil die Beklagte keine Frist zur Beseitigung etwaiger Mängel gesetzt habe und ein Fall., in dem die Fristsetzung nach § 634 Abs. 2 BUB entbehrlich sei, nicht vorliege. Hiergegen hat der erkennende Senat im ersten Revisionsurteil deshalb Bedenken erhoben, weil nach den nicht geprüften Behauptungen der Beklagten die erst am 25. Juli i960 abgelieferte Beckenstatik mangelhaft gewesen sein soll und ein besonderes Interesse der Beklagten an sofortiger Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung deshalb habe vorliegen können, weil es zu dieser Zeit mit dem Beginn des Baus sehr geeilt habe. 1.) Bas. Berufungsgericht hat in seiner Haüptbegrün-dung nunmehr ausgeführt, die Beckenstatik habe zwar verschiedene Mängel aufgewiesen, diese seien aber unerheblich und gäben deshalb-nach .§ 634 Abs. 3 BGB kein Recht zur Wandelung. Die hiergegen: gerichteten Revisionsangriffe brauchen nicht erörtert- werden. ^ 0 2.) Denn das Berufungsgericht gibt eine Hilfsbegründung, die das Urteil trägt. , Es hält nämlich das Wandelungsbegehren wegen der.Mängel der Deckenstatik wiederum auch deshalb für unbegründet, weil die Beklagte keine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt hat. Die Fristsetzung war auch nach seinen Ausführungen nicht nach § 634 Abs. 2 BGB entbehrlich. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfekler und halten den Revisionsangriffen stand. Mängel der Deckenstatik konnten.nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nachgebossert werden. Eine Frist dazu ist unstreitig nicht gesetzt worden. Zu prüfen blieb demnach nur, ob die sofortige Geltendmachung des Wandelungsanspruchs durch ein besonderes Interesse der Beklagten gerechtfertigt war (§ 634 Abs. 2 BGB). Wie schon erwähnt, könnte sich ein solches Interesse daraus ei’geben, daß im Juli 1960, als der Kläger die Deckenstatik ablieferte, Zeitnot bestand. Hierbei kann aber, wie schon im ersten Revisionsurteil zu dem Ausdruck gekommen ist, nicht außer Betracht bleiben, wie es zu dieser Zeitnot gekommen ist. Der Kläger hat behauptet, er habe die Deckenstatik nicht fertigen können, weil ihm der Ehemann und Architekt der Beklagten nicht angegeben habe, ob die Decken in Vollbeton oder aus Fertigteilen hergestellt werden sollten. Wenn das zutrifft und die Verzögerung demnach nicht auf das Verhalten des Klägers, sondern auf das des Ehemanns der Beklagten zurückzuführen ist, würde es Treu und Glauben widersprechen, wegen der so zustande gekommenen Zeitnot der Beklagten ein Recht auf sofortige Geltendmachung der Vfandelung einzuräumen. Nach den Feststellungen *des Berufungsgerichts ist die Behauptung des Klägers richtig, daß ihm vom Ehemann der Beklagten nicht mitgeteilt worden ist, ob Vollbetondecken oder Becken aus Fertigteilen hergestellt werden sollten; ferner ist ihm auch die Art, wie die Becken bewehrt werden sollten, nicht angegeben worden. Bie von der Revisiongegen diese Feststellungen gerichteten Rügen sind unbegründet oder unerheblich. a) Ber Kläger hatte selbst einmal, nämlich im Schriftsatz vom 13. März 1961 (S. 9)» vorgetragen, für ihn sei nicht mehr zweifelhaft gewesen, daß nur eine Vollbetondecke in Betracht kojpe, ungeklärt sei nur noch die Art der Bewehrung gewesen. Hieran knüpft die Revision an undmacht geltend, es sei unstreitig gewesen, daß Vollbetondecken gefertigt werden sollten; diesen unstreitigen Sachverhalt habe das Berufungsgericht zu Grunde legen müssen und Uber diesen Punkt keinen Beweis mehr erheben dürfen. Bas träfe nur zu, wenn der Kläger ein Geständnis darüber abgegeben hätte, daß er gewußt habe, die Becken sollten in Vollbeton auegeführt werden. Bas ist nicht der Fall. Nach § 288 Abs. 1 ZPO dst das Geständnis bei einer mündlichen Verhandlung oder zu dem Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters abzugeben. Ein protokolliertes Geständnis liegt nicht vor. Es ist auch kein Gestand-nis in mündlicher Verhandlung erklärt worden. Vor der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf den geannten Schriftsatz vom 13. März,1961 folgte, hat der Kläger seinen Vortrag geändert und vorgebracht, er habe die Beckenstatik nicht fertigen können, weil ihm der Ehe-mann der Beklagten - trotz ausdrücklicher Aufforderung im Schreiben vom 30, Mai I960 - die Beckenart nicht an- b) 0 gegeben habe (Schriftsätze des Klägers vom 25. Mai 1961 S. 2, 5, 7 und vom 7. November 1961 S. 4 ff). b) Die im Schriftsatz der Beklagten vom 15* März 1961 äufgestellte Behauptung, ihr Ehemann habe den Kläger schon im Herbst 1959 angewiesen, Vollbetondecken statisch zu-berechnen, ist nach, der vom Berufungsgericht auf Grund eingehender-BeweiswUrdigung getroffenen Feststellung widerlegt.» Diese Feststellung bindet das Revisionsgericht. c) Das Berufungsgericht führt aus, der Ehemann der Beklagten habe in den Leistungeverzeichnissen für die Handwerker zu dem Zwecke des Preisvergleichs alternativ neben Vollbetondecken auch andere Deckensysteme ausgeschrieben. Es sei nicht bekannt gewesen, was von den Handwerkern angeboten würde. Die alternativ ausgeschriebenen Decken ( aisWertigteilen) hätten .epenf^^ ?^a" tische Berechnung des Klägers erfordert. Auch wenn der Lieferant bestimmter Fertigte ildecken.. statische Berechnungen mitliefere, müßten diese doch dem Bauvorhaben angepaßt und in die gesamte Statik mit; eingearbeitet werden. Auf die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen kommt es nicht an. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hing die Entscheidung darüber, welche Deckenart ausgeführt werden sollte, von dem Ergebnis der Ausschreibung ab und sollte erst getroffen werden, wenn die Angebote der Handwerker Vorlagen. Bis dahin war aber der Kläger nicht gehalten, überhaupt eine Deckenstatik zu fertigen. Er brauchte auch nicht, wie die Revision anscheinend meint, deshalb, weil Fertigteildecken keiner statischen Berechnung des Klägers bedui'ften, wenigstens die Vollbetondecken zu berechnen; das hätte sich unter Umständen als nutzlose Arbeit erwiesen. 7 Das Ausschreibungsergebnis aber hat der Ehemann der Beklagten dem Kläger, wie das Berufungsgericht ebenfalls feststellt, nicht mitgeteilt. d) Auf die von der Revision * ebenfalls bekämpfte Feststellung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei auch die Art der Bewehrung der Decken nicht mitgeteilt worden, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Schon aus der Tatsache, daß der Kläger nicht wußte, ob Decken aus Vollbeton oder aus Fertigtenen zu berechnen waren, folgt, daß die Verzögerung in der Fertigung der Deckenstatik nicht von ihm herbeigeführt worden ist. Das ist vielmehr ijach dem Berufungsurteil auf das Verhalten des Ehemanns der Beklagten zurückzuführen. e) Dann aber widerspricht es Treu und Glauben, wenn die Beklagte ein besonderes Interesse an der Wandelung ohne Fristsetzung daraus'herleiten will, daß bei Ablieferung der Deckenstatik Zeitnot bestand. Andere Gründe, die ein solches Interesse rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. • II. Die Beklagte hat sich ferner darauf berufen, sie sei mit Recht nach § 636 BGB vom "Vertrag zurückgetreten, weil der Kläger die statischen Berechnungen nicht rechtzeitig geliefert habe. Auch für die Ausübung dieses Rechts wäre grundsätzlich Voraussetzung, daß eine Frist zur Herstellung und Ablieferung der Statik gesetzt worden wäre (§ 636 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB) Die Beklagte hat zwar behauptet, eine solche Frist am 5. oder 6. Juli I960 durch ihren Ehemann gesetzt zu haben. Diese Behauptung ist aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht bewiesen. Die dazu erhobenen RevisionsrUgen greifen in offensichtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an und brauchen deshalb nicht im einzelnen erörtert zu werden. III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Heimann-Trosien Glanzmann Erbel Meyer Rietschel