Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidentcn Glanzmann und der Bundesrichter Br. Hcimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke für Hecht erkannt: 1.) Einen wichtigen Kündigungsgrund sieht es zunächst in mehrfachen Gesprächen des Klägers mit der Frau in der Zeit von Februar bis Juni 1961, bei denen er dieser ge sagt habe, wenn er sich demnächst selbständig mache, rechne er auch mit ihr, die meisten Mitarbeiter ständen auf seiner Seite und würden mit ihm gehen, er werde mehr Provision zahlen als die Beklagte. Der Kläger war verpflichtet, eine Kraft, auf deren Wiedereintritt die Beklagte, wie er wußte, großen Wort legte, für diese zu werben; er durfte deshalb nicht zugleich für den Fall, daß er sich selbständig mache, versuchen, Frau JflHP für sich zu gewinnen. b) Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, es habe Frau in ihrem Entschluß, wieder für die Be- klagte tätig zu worden, nur bestärken können, wenn sie erfahren habe, daß sie in jedem Falle, auch bei einem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Beklagten, v/eitor mit ihm Zusammenarbeiten könne. d) Das Berufungsgericht konnte auch den Beweisantritt für unerheblich halten, daß der Kläger noch im Mai 1961 die Frau F0I|P dazu bestimmt habe, bei der Beklag ton zu bleiben» Dadurch, daß der Kläger in anderen Fälle: vertragstreu im Interesse der Beklagten gehandelt hat, wird nicht ausgeschlossen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsoder Denkfehler angenommen hat, daß er Frau JflB als ihm besonders tüchtig erscheinende Kraft für sich ge winnon wollte. März 1961 dom persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten, Cpp0, auf dessen Frage erklärt habe, Frau Jp^p wolle wegen der Vertragsstrafcnklausel den Vertrag nicht unterschrci ben, und als C^jj^ selbst mit dieser habe sprechen wol- Die Revision macht geltend, der Kläger habe sich in einer Pflichtenkollision befunden, Frau habe den Vortrag nur auf Grund seiner Versicherung unterschrieben, daß er ihn in coiner Schublade liegen lasse und der Beklagten nicht einsonde. Das Berufungsgericht konnte im übrigen ohne Rechto-irr tum den Sachverhalt dahin würdigen, die Feststellung der wahrheitswidrigen Angaben des Klägers habe weitere Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit bei der Beklagten aufkommen lacsen müssen. Der Kläger war auf Grund des besonderen Treueverhältnisses, das ihn als Generalvertreter mit der Beklagten verband, verpflichtet, dieser in allen geschäftlichen Angelegenheiten offene und wahrheitsgemäße Erklärungen abzugeben. 5«) Das Berufungsgericht hat ferner fe3tgcstcllt, der Kläger habe im Juni, Juli oder August 1961 der Beklagten auch die Verkaufaleiterin SchflHHHIBl abspenstig zu machen versucht. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen auf eindeutigen bestimmten Erklärungen der Zeugin Sch^HP' Bie von dieser nur für möglich erklärte weitere Äußerung, die die Revision anführt, hat das Berufungsgericht nicht in seine Feststellungen einbezogen. 6.) Ohne Erfolg beanstandet die Revision des weitere] das Berufungsgericht habe die langjährige Tätigkeit des Klägers im Dienste der Beklagten und seine besonderen Verdienste nicht gewürdigt. Bei seinen Ausführungen über einen nach seiner Auffassung die fristlose Kündigung nicht rechtfertigenden Vorfall hat es ausdrücklich die erheblichen Verdienste horvorgehoben, die der Kläger sich um den Aufbau des Unternehmens der Beklagten erworben habe. Es hat hierbei auch bemerkt, dieser Vorfall habe es der Beklagten nicht unzu demutbar gemacht, das Ver-tragcvcrhältnis noch bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Dagegen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtefehler in dem Verhalten des Klägers in den Fällen und seine Vertragopflichton sehen».Ec konnte es den Umständen nach auch billigen, daß die Beklagte, nachdem sie von einem so treuwidrigen und ihre Interesse schädigenden Vorhalten dos Klägers erfahren hatte, ihm fristlos kündigte und seine bereits erfolgte Entbindung von weiterer Tätigkeit ab 1. 7«) Darauf, daß die Beklagte bei früheren Abwerbungs-vci’suchcn des Klägers nicht gekündigt habe, kann dieser sich jedenfalls nicht zu seinen Gunsten berufen»
2088 098 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vn 25.12/6A URTEIL Verkündet am 3. Juni 1965 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Herbert allee Klägers, Berufungsklrigers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt gegen die Firma W. C Kommanditgesellschaft, Wäschefabrik, Esflfcvcg fl, vertreten durch den persön- lich haftenden Gesellschafter Willy Ctffl^fl, Beklagte, Berufungsboklagto und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidentcn Glanzmann und der Bundesrichter Br. Hcimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke für Hecht erkannt: Bio Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenate des Oberlondesgerichto in Oldenburg vom 15. Oktober 1963 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Kläger war Handelsvertreter der Beklagten. Burch Vertrag vom 4. August 1955 bestellte sie ihn zu ihrem Generalvertreter in Süddeutschland und bcvolmächtigto ihn, für sie selbständig Vertreter einzustellen und zu entlassen. Gemäß Zusatzvertrag vom 24. April 1957 übernahm der Kläger die Vertreterorganisation für das gesamte Bundesgebiet. Bic Kündigungsfrist betrug zuletzt 6 Monate. Mit Schreiben vom 16. Juni 1961 kündigte die Beklagte das Vcrtrogoverhältnis zu dem 31. Bozember 1961, weil es nicht möglich gewesen sei, mit dem Kläger zu einer "lei-stungsgercchten Provisionsteilung" zwischen ihm und dom Verkaufsloiterstab zu kommen. Am 26. Juli 1961 entband die Beklagte den Kläger ab 1. August 1961 von jeder Tätigkeit für sic und ersuchte ihn, von da ab keine Verbindung mit dem Ititarbciter- und Vertreterstab mehr aufzunchmen. Am 12. September 1961 ließ die Beklagte durch ihren Anwalt dem Kläger fristlos kündigen mit der Begründung, daß er während der Bauer des Vertragsverhältnisscs hei mehreren für sie zu dem i’eil besonders wichtigen Vertretern und Verkaufsleitern Abwerbungsversuche unternommen und ihr in Fragen, die wesentliche Geschäftsbelange berührt hätton, unwahre Angaben gemacht habe. Der Kläger hat mit der Klage beantragt, festzustel-len, daß die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam sei. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die in ihrem Schreiben vom 12. September ‘*1961 angeführten Gründe berufen. Landgericht ünd Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der .ovision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet,die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hält die fristlose Kündigung der Beklagten für gerechtfertigt. 1.) Einen wichtigen Kündigungsgrund sieht es zunächst in mehrfachen Gesprächen des Klägers mit der Frau in der Zeit von Februar bis Juni 1961, bei denen er dieser ge sagt habe, wenn er sich demnächst selbständig mache, rechne er auch mit ihr, die meisten Mitarbeiter ständen auf seiner Seite und würden mit ihm gehen, er werde mehr Provision zahlen als die Beklagte. -4 - ,5(s a) Die Revision weist darauf hin, Frau habe in Pebrunr/tlärz 1961 erst wieder für einen Wiedereintritt bei der Beklagten geworben v/erdon sollen. Es habe dem Kläger daher freigestanden, "auf seine Zukunftsgedanken wegen eigener Selbständigkeit und einer Zusammenarbeit mit der Zeugin hinzuweisenu. Dem ist nicht beizutreten. Der Kläger war verpflichtet, eine Kraft, auf deren Wiedereintritt die Beklagte, wie er wußte, großen Wort legte, für diese zu werben; er durfte deshalb nicht zugleich für den Fall, daß er sich selbständig mache, versuchen, Frau JflHP für sich zu gewinnen. Das v/ar mit seinen Pflichten als Generalvertreter der Beklagten unvereinbar. Im übrigen hat er seine Abwor-bungsversuche gegenüber der Frau auch fortgesetzt, nachdem diese im März 1961 wieder in die Dienste der Beklagten getreten war. b) Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, es habe Frau in ihrem Entschluß, wieder für die Be- klagte tätig zu worden, nur bestärken können, wenn sie erfahren habe, daß sie in jedem Falle, auch bei einem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Beklagten, v/eitor mit ihm Zusammenarbeiten könne. Der Kläger hat das in den Tatsachoninstanzen nicht behauptet. c) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger die Frau gut eingoarbeitot habe, die Beklagte habe das mit Schreiben vom 4« Juli 1961, das der Kläger nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht habe, selbst eingeräumt. Das Berufungsgericht hätte die mündliche Verhandlung wiedereröffnen und dem Kläger Gelegenheit zu dem Vortrag dieses Schreibens geben müssen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung v/ieder zu eröffnen, um den Parteien den Vortrag neuer Tatsachen zu ermöglichen; der Kläger hätte den Brief rechtzeitig vorlegen können. d) Das Berufungsgericht konnte auch den Beweisantritt für unerheblich halten, daß der Kläger noch im Mai 1961 die Frau F0I|P dazu bestimmt habe, bei der Beklag ton zu bleiben» Dadurch, daß der Kläger in anderen Fälle: vertragstreu im Interesse der Beklagten gehandelt hat, wird nicht ausgeschlossen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsoder Denkfehler angenommen hat, daß er Frau JflB als ihm besonders tüchtig erscheinende Kraft für sich ge winnon wollte. e) Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, das Beru- fungsgericht habe nicht Beweis erhoben über die Behauptu dos Klägers, er habe vor der Kündigung der Beklagten am 16. Juni 1961 mit seinem Anwalt Dr. nicht darüber gesprochen, daß er sich selbständig machen wolle. Das Berufungsgericht hat dazu ohne Rechtairrtum bemerkt, das beweise nicht, daß der Kläger sich nicht schon vorher mi den Gedanken getragen habe, sich selbständig zu machen. Die Revision meint, innere Erwägungen könnten nicht zur Annahme eines Vertragsbruchs führen. Die Feststellungen dos Berufungsgerichts ergeben aber eindeutig, daß der Kliigor der Frau Jfl0 seine Gedanken und Absichten offen hart hat. 4.) Einen weiteren wichtigen Kündigungsgrund erblickt das Berufungsgericht darin, daß der Kläger, obwohl Frau JflB ^en Vertretervertrag am 14. März 1961 bereits untorschriebon hatte, am 24. März 1961 dom persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten, Cpp0, auf dessen Frage erklärt habe, Frau Jp^p wolle wegen der Vertragsstrafcnklausel den Vertrag nicht unterschrci ben, und als C^jj^ selbst mit dieser habe sprechen wol- len,ihn davon abgehalten habe, mit dem Bemerken, das möge er seine Sorge sein lassen» Die Revision macht geltend, der Kläger habe sich in einer Pflichtenkollision befunden, Frau habe den Vortrag nur auf Grund seiner Versicherung unterschrieben, daß er ihn in coiner Schublade liegen lasse und der Beklagten nicht einsonde. Eine solche Pflichtenkollision vermag den Klüger nicht zu entlasten» Er ist darin durch eigenes willkürlichoc Handeln geraten, das mit seinen bereits bestehenden Pflichten gegenüber der Beklagten nicht vereinbar war. Das Berufungsgericht konnte im übrigen ohne Rechto-irr tum den Sachverhalt dahin würdigen, die Feststellung der wahrheitswidrigen Angaben des Klägers habe weitere Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit bei der Beklagten aufkommen lacsen müssen. Der Kläger war auf Grund des besonderen Treueverhältnisses, das ihn als Generalvertreter mit der Beklagten verband, verpflichtet, dieser in allen geschäftlichen Angelegenheiten offene und wahrheitsgemäße Erklärungen abzugeben. Ohne Bedeutung ist auch, daß er am 1. Hai 1961 den Verkaufsleitervertrag zwischen der Beklagten und Frau zu Stande gebracht hat. Solange er eich nicht selbständig machte, mag er durchaus ein Interesse daran gehabt haben, Frau zunächst für die Beklagte zu gewinnen und sich so in die Branche wieder cinarbeitcn zu lassen. 5«) Das Berufungsgericht hat ferner fe3tgcstcllt, der Kläger habe im Juni, Juli oder August 1961 der Beklagten auch die Verkaufaleiterin SchflHHHIBl abspenstig zu machen versucht. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht setze sich mit seinen Feststellungen in Y/idorspruch zu dem Y/ortlaut der Zeugenaussage der Frau Sch| Diese habe nichts bestimmtes über irgendwelche Äußerungen der Abwerbung bekundet» Sie habe es nur für möglich erklärt, daß der Kläger gesagt habe: "alle gehen mit, Frau Sch^HlBi» bleiben doch immer zusammen, egal was kommen mag”. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen auf eindeutigen bestimmten Erklärungen der Zeugin Sch^HP' Bie von dieser nur für möglich erklärte weitere Äußerung, die die Revision anführt, hat das Berufungsgericht nicht in seine Feststellungen einbezogen. Es konnte schon aus den übrigen, von der Zeugin bestimmt bekundeten Äußerungen einen Abwerbungsversuch des Klägers entnehmen. 6.) Ohne Erfolg beanstandet die Revision des weitere] das Berufungsgericht habe die langjährige Tätigkeit des Klägers im Dienste der Beklagten und seine besonderen Verdienste nicht gewürdigt. Zum mindesten sei der Beklagten ein -bwarten bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzu demuten gewesen, zu demal sic den Kläger bereits ab 1. August 1961 von jeder Tätigkeit für sie entbunden habe. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung des Sachverhalts die zu Gunsten des Klägers sprechenden Umstände nicht übersehen. Bei seinen Ausführungen über einen nach seiner Auffassung die fristlose Kündigung nicht rechtfertigenden Vorfall hat es ausdrücklich die erheblichen Verdienste horvorgehoben, die der Kläger sich um den Aufbau des Unternehmens der Beklagten erworben habe. Es hat hierbei auch bemerkt, dieser Vorfall habe es der Beklagten nicht unzu demutbar gemacht, das Ver-tragcvcrhältnis noch bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. fir 8 Dagegen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtefehler in dem Verhalten des Klägers in den Fällen und seine Vertragopflichton sehen».Ec konnte es den Umständen nach auch billigen, daß die Beklagte, nachdem sie von einem so treuwidrigen und ihre Interesse schädigenden Vorhalten dos Klägers erfahren hatte, ihm fristlos kündigte und seine bereits erfolgte Entbindung von weiterer Tätigkeit ab 1. August 1961 nicht mehr als ausreichend erachtete» 7«) Darauf, daß die Beklagte bei früheren Abwerbungs-vci’suchcn des Klägers nicht gekündigt habe, kann dieser sich jedenfalls nicht zu seinen Gunsten berufen» 8.) Da das angcfochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler sum Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist dessen Revision mit der Kootonfolge aus dem § 97 ZPO zurücksuwcisen. Glanzmann Heimann-Trosien Erbel Sch besonders schwerwiegende Verstöße gegen Meyer Finke