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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3« Zivilsenats de3 Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 27- Juli 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte beauftragte den Kläger, ihn in dem Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten und erteilte ihm ferner am 9* Dezember 1955 Generalvollmacht zur Vertretung in allen VermÖgcnsangelegenhciten. An einem nicht näher bezeichneten Tage im August 1957 Unterzeichneten die Parteien eine besondere, die Überschrift "Schuldanerkenntnis" tragende Urkunde, in der der Beklagte anerkannte, dem Kläger für verauslagte Beträge seit dem 13* August 1957 einen fälligen Betrag von 67*441,66 DM schuldig zu sein, für den - wie bisher - 15 Zinsen zu zahlen seien. Im Nachverfahren hat der Kläger seine Forderung nicht nur auf da3 Schuldanerkenntnis, sondern auch auf die vorgelegten Belege, den Geschäftsbesorgungsvertrag und das gesetzliche Gebührenrecht gestützt. Für den Fall, daß das Gericht einen Teil seiner in erster Linie erhobenen Forderung nicht für begründet halten sollte, hat er seinem Klagebegchren hilfswcioc weitere Ansprüche zugrundegelegt, insbesondere seine sich aus dem Gesetz ergebenden Honoraransprüchc. Das Landgericht hat im Nachverfahren den Beklagten verurteilt, dem Kläger 64-075,88 DM nebst 13 # Zinsen zu zahlen abzüglich inzwischen gezahlter oder beigetriebener Beträge in Höhe von zusammen 39*234,43 DM. Der Kläger hat im Berufungsverfahren zuletzt beantragt, die Verurteilung des Beklagten in Höhe von 67-441,66 DM nebst Zinsen aufrcchtzuerhalten abzüglich inzwischen bezahlter oder beigetriobener Beträge in Höhe von zusammen 76.665,87 DM, die in erster Linie auf die Kosten, in zweiter Linie auf die Zinsen und im übrigen auf die Hauptforderung zu verrechnen seien. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger weitere 1.175,84 DM und 13 # Zinsen hieraus seit dem 3- Iliirz 1962 zu zahlen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter, soweit das Berufungsgericht ihm nicht entsprochen hat. Gegen die dem Kläger nachteiligen Ausführungen des Berufungsgerichts richtet sich eine Reihe von Angriffen der Revision. Ich verpflichte mich, ihm für die Vertretung im laufenden Rcchtszuge an Statt der gesetzlichen Gebühren, falls diese nicht höher sind, 3 volle Gebühren nach einem Streitwert in Höhe des Verkehrswertes meines Grundbesitzes zu bezahlen. Dezember 1956 ein Honorar von 2»387»50 DM nebst 4 Umsatzsteuer = 95,50 DM, mithin 2.483,— DM zu zahlen, das sind 2 Gebühren nach dem Streitwert 220.000 DM gern. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe über die erwähnten Beträge von 6.454,65 und 2.483 DM hinaus eine weitere Vergütung gemäß dem § 612 Abs. 2 BGB zu, da sic in den beiden Honorarochcincn ausdrücklich Vorbehalten sei. Dezember 1955 die Forderung dos Klägers aus der von ihm übernommenen Schuldenregelung, nämlich der Vertretung des Beklagten vor dom Versteigerungsgericht, dom Vorotoige-rungskommissär und gegenüber allen Gläubigern abgolten sollte, mochten diese am Zwangsversteigorungsverfahren beteiligt sein oder nicht. Dezember 1956 übertragen waren, wurde nur die Vertretung im Zwangsversteigerungsverfähren von den einschlägigen Gebührenordnungen erfaßt; sie war, wie das Obcrlandesgericht ausführt, gemäß dem Art. 4 der V/ürttRAGebO zu honorieren. hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19» Dezember 1959? b) Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht Bedenken gegen die Rochtswirksarakeit des Honorarscheins vom 6. Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25» Februar 1965 - VII ZR 112/63 - dargelegt hat, entspricht eine Gebührenvereinbarung nur dann der Form des § 3 BRAGebO, wenn sich daraus die Höhe des Honorars ohne Schwierigkeiten ziffernmäßig bestimmen läßt; das ist nicht der Fall, wenn, wie hier, auf den "Verkehrswert" des Grundbesitzes verwiesen wird. c) Gleichwohl kann der Kläger für die in den beiden Honorar-scheinen angeführte Tätigkeit keine höhere als die ihm vom Berufungsgericht zugesprochene Vergütung verlangen. Dezember 1955 bat nicht zur Folge, daß der Kläger nunmehr unbeschränkt auf die übliche Vergütung des § 612 Abc. 2 BGB zurückgreifen kann. 346 f dargclegt hat, kann ein Rechtsanwalt, der eine wegen ihres unklaren Inhalts unwirksame Gebührenveroinbarung getroffen hat, nicht, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, eine höhere Vergütung verlangen, auf die sich der Auftraggeber nach den Erklärungen des Anv/alts nicht cinzustellen brauchte. Die Gebühren des Klägers waren aber insoweit, wie bereits erörtert, im ganzen nicht nach den Bestimmungen der Gebührenordnungen zu bemessen. Dezember 1956« Dort ist der Vorbehalt zwar mit den Worten «ausgedrückt: "soweit nicht ein höheres Honorar entstanden ist". Der Senat ist aber der Ansicht, daß auch dieser Vorbehalt nur auf sich aus den Dezember 1955 ist zwar nach dem Vorgesagten die gesamte Tätigkeit des Klägers bei der Schuldenregelung abgegolten. Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat. Das Berufungsgericht hat die angeblich bis Ende 1957 entstandenen Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Pahrkosten daher mit Recht als verjährt angesehen. a) Die Revision hat sich nicht mehr darauf berufen, daß dem Beklagten gegen die Forderung der Stadt aus dem Holzverkauf unmittelbar begründete Einwendungen zur Seite gestanden hätten. c) Soweit der Kläger einen dem Beklagten durch das Vorhalten der Stadt im Zwangsversteigerungsverfahren entstandenen Schaden geltend gemacht hat, hat das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, daß das Vorbringen alle Angaben über die Höhe eines solchen Schadens vermissen lasse. Er darf sich darauf keinesfalls berufen, wenn der Mandat nicht vorher ausdrücklich seine Zustimmung zu einem solchen Handeln in Verzögerungsabsicht gegeben hat« Daß der Kläger das in den Tatsacheninßtanzen behauptet hätte, hat die Revision nicht belegt« Im übrigen konnte die Stadtgcmeinde bereits aus dem Urteil des Landgerichts gegen den Beklagten Vollstrecker Die Akten jenes Rechtsstreits ergeben nicht, daß die Vollstreckung gegen den Beklagten auf Antrag des Klägers nach Einlegung der Berufung eingestellt worden wäre«

Zitierte Normen: § 812 BGB § 3 BRAGebO § 612 BGB § 139 ZPO
VergütungHöheübrigAnspruchBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2087 063
IM NAMEN DES VOLKES
yii_ zr_ 1.5/6J
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
4. März 1965 Pohl,
 Juotizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 de3 Rechtsanwalts Hermann
A0 St« ■,
9
Klägers, Beruf ungskliigers, Berufung3beklagten und Revisionsklägcrs,
- Prozoßbcvollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Steingrubmüllcr Vitus
9
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Prof« Br. und Dr<
2

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3« Zivilsenats de3 Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 27- Juli 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Im Jahre 1955 betrieben zahlreiche Gläubiger des Beklagten die Zwangsversteigerung seines Grundbesitzes. Der Beklagte beauftragte den Kläger, ihn in dem Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten und erteilte ihm ferner am 9* Dezember 1955 Generalvollmacht zur Vertretung in allen VermÖgcnsangelegenhciten.
Der Kläger bemühte sich in der Folgezeit, die Zwangsversteigerung zu verhindern. Außerdem besorgte er die meisten Geschäfte, die mit der Verwaltung des Vermögens des Beklagten zusammenhingen, auch den Zahlungsverkehr. Dabei verauslagte
 
er aus eigenen Mitteln größere Beträge für den Beklagten.
Er ließ von seinen Angestellten ein sog. Kassenbuch führen, in dem alle Last- und Gutschriften eingetragen wurden. Der Beklagte erkannte den sich zu Gunsten des Klägers ergebenden Saldo in diesem Buch mehrfach durch seine Unterschrift an.
Am 17» Juli 1957 belief sich der von ihm anerkannte Saldo auf 67*441,66 DM, am 29* September 1957 auf 65*639,78 DM.
An einem nicht näher bezeichneten Tage im August 1957 Unterzeichneten die Parteien eine besondere, die Überschrift "Schuldanerkenntnis" tragende Urkunde, in der der Beklagte anerkannte, dem Kläger für verauslagte Beträge seit dem 13* August 1957 einen fälligen Betrag von 67*441,66 DM schuldig zu sein, für den - wie bisher - 15 Zinsen zu zahlen seien. Der Kläger orklärte/ dieses Anerkenntnis anzu-nehmen.
Der Beklagte widerrief die dem Kläger erteilte Generalvollmacht vom 24. Oktober 1957* Der Kläger teilte ihm am 26. November 1957 mit, daß er seine Vertretung nioderlege.
Der Kläger hat - zunächst im Urkundenprozess - den Betrag des Schuldanerkenntnisses nebst 13 ^ Zinsen seit dom 13* August 1957 geltend gemacht. Der Beklagte ist im Urkundenprozess im wesentlichen - bis auf einen Betrag von 386,40 DM - nach dem Klageantrag verurteilt worden.
Im Nachverfahren hat der Kläger seine Forderung nicht nur auf da3 Schuldanerkenntnis, sondern auch auf die vorgelegten Belege, den Geschäftsbesorgungsvertrag und das gesetzliche Gebührenrecht gestützt. Für den Fall, daß das Gericht einen Teil seiner in erster Linie erhobenen Forderung nicht für begründet halten sollte, hat er seinem Klagebegchren hilfswcioc weitere Ansprüche zugrundegelegt, insbesondere seine sich aus dem Gesetz ergebenden Honoraransprüchc.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Er hat eine Heihe von Einzelforderungen des Klägers nach Grund und Höhe bestritten, die Einrede der Verjährung erhoben, aus der Tätigkeit des Klägers Schadensersatzan-sprüchc hergeleitet und mit diesen sowie mit ihm entstandenen Kostenerstattungsansprüchen aufgerechnet.
Das Landgericht hat im Nachverfahren den Beklagten verurteilt, dem Kläger 64-075,88 DM nebst 13 # Zinsen zu zahlen abzüglich inzwischen gezahlter oder beigetriebener Beträge in Höhe von zusammen 39*234,43 DM.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren zuletzt beantragt, die Verurteilung des Beklagten in Höhe von 67-441,66 DM nebst Zinsen aufrcchtzuerhalten abzüglich inzwischen bezahlter oder beigetriobener Beträge in Höhe von zusammen 76.665,87 DM, die in erster Linie auf die Kosten, in zweiter Linie auf die Zinsen und im übrigen auf die Hauptforderung zu verrechnen seien.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger weitere 1.175,84 DM und 13 # Zinsen hieraus seit dem 3- Iliirz 1962 zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter, soweit das Berufungsgericht ihm nicht entsprochen hat. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen*.
Entscheidungs gründe^
Das Berufungsgericht sieht in der Urkunde vom August 1957 ein abstraktes Schuldanerkenntnis des Beklagten. Es hat einzelne darin enthaltene Forderungen des Klägers ganz oder
 
teilweise als unbegründet, Gegenansprüche des Beklagten genz oder zu dem Teil als gerechtfertigt angesehen und dem Beklagten insoweit Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß dem § 812 Abs. 2 BGB zugebilligt. Es hat ferner vom Kläger hilfsv/eise goltcndgomachte weitere Ansprüche zu dem Teil nicht anerkannt.
Gegen die dem Kläger nachteiligen Ausführungen des Berufungsgerichts richtet sich eine Reihe von Angriffen der Revision.
I.
Nur einer dieser Angriffe ist begründet, nämlich derjenige, der das Honorar^ des_ Klägers^ f ür_ Schuldenregelun^ und_ Vnrnngnn sy e r wal tune betrifft.
1.) Der Beklagte Unterzeichnete am 6. Dezember 1955 einen Honorarschein folgenden Wortlauts:
"In der Angelegenheit betreffend die Zwangsversteigerung meines Grundbesitzes, das für mich einzuleitonde Voll-strcckungoschutzvorfahren und die Vertretung gegenüber meinen Gläubigern in dem beim Amtsgericht anhängigen Verfahren oinschl. der Mahnverfahren habe ich Herrn Rechtsanwalt SflU zu meinem Vertreter bestellt.
Ich verpflichte mich, ihm für die Vertretung im laufenden Rcchtszuge an Statt der gesetzlichen Gebühren, falls diese nicht höher sind, 3 volle Gebühren nach einem Streitwert in Höhe des Verkehrswertes meines Grundbesitzes zu bezahlen. Auslagen, Reisekosten, Tagegelder und dgl. sind daneben gesondert zu zahlen."
Der Kläger verlangte demgemäß von dem Beklagten mit Schreiben vom 22. Dezember 1955 einen Vorschuß von 3 Gebühren in Höhe von 6.206,40 DM zuzüglich 4 5' Umsatzsteuer (248,25 DH) = 6.454,65 DM.
6
/
In einem Honorarschein vom 16. Dezember 1956 verpflichtete sich der Beklagte ferner, dem Kläger "für die beratende Tätigkeit bis zu dem 6. Dezember 1956 ein Honorar von 2»387»50 DM nebst 4 Umsatzsteuer = 95,50 DM, mithin 2.483,— DM zu zahlen, das sind 2 Gebühren nach dem Streitwert 220.000 DM gern. Art. 3 (2), 9, 10 WürttLGobOrdn, soweit nicht ein höheres Honorar entstanden ist.”
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe über die erwähnten Beträge von 6.454,65 und 2.483 DM hinaus eine weitere Vergütung gemäß dem § 612 Abs. 2 BGB zu, da sic in den beiden Honorarochcincn ausdrücklich Vorbehalten sei.
2.) Das Berufungsgericht hat ihm jedoch nur jene 8.937,65 DM zugesprochon und dazu ausgeführt:
Es sei davon auszugehon, daß die erste Gebührenvereinbarung vom 6. Dezember 1955 die Forderung dos Klägers aus der von ihm übernommenen Schuldenregelung, nämlich der Vertretung des Beklagten vor dom Versteigerungsgericht, dom Vorotoige-rungskommissär und gegenüber allen Gläubigern abgolten sollte, mochten diese am Zwangsversteigorungsverfahren beteiligt sein oder nicht.
Die Vereinbarung vom 16. Dezember 1956 sei dahin auszu-legen, daß sie außer der Wasserrechtsangelegenheit und der Schuldenrogolung alle sonstigen vom Kläger übernommenen Aufgaben umfassen sollte, also die Vermögensverwaltung im übrigen.
Es brauche nicht entschieden zu werden, ob der Honorarschein vom 6. Dezember 1955, der weder die Gebühren ziffernmäßig bestimme noch den maßgebenden Verkehrswert der Grundstücke festlege, rechtswirksam sei. Denn der Betrag von 6.206,40 DM sei dem Kläger jedenfalls als angemessenes Honorar zuzusprcchen. Ebenso stünden ihm aus der rechtsgültigen Vor-
 
einbarung vom 16. Dezember 1956 die darin genannten 2.483,— DM zu.
I-Iehr könne er trotz der Vorbehalte in den beiden Scheinen nicht verlangen, weil er v/oitere Gebühren nicht in einer dem § 86 der früheren Rcchtsanwaltsgobührenordnung entsprechenden Weise eingefordert habe. Da3 könne er nicht mehr nachholen, weil dieser zusätzliche Anspruch inzwischen verjährt sei»
3-) Die Revision greift diese Ausführungen mit Recht an.
Der § 86 der früheren Rechtsanwalts gebühr enordnung wäre nur anv;cndbar gewesen, wenn die Vergütung des Klägers nach deren Bestimmungen (vgl. § 1 RAGebO) oder nach Abschnitt 2 der früheren Württembergischon Gebührenordnung für Rechts-anwi.ilto (vgl. dort Art. 15 Abo. 1) zu berechnen war.
Von den Tätigkeiten, die dem Kläger nach den Vereinbarungen vom 6. Dezember 1955 und 16. Dezember 1956 übertragen waren, wurde nur die Vertretung im Zwangsversteigerungsverfähren von den einschlägigen Gebührenordnungen erfaßt; sie war, wie das Obcrlandesgericht ausführt, gemäß dem Art. 4 der V/ürttRAGebO zu honorieren. Im übrigen enthielten weder die RAGebO noch die WürttRAGebO Bestimmungen, die die dem Kläger übertragenen Aufgaben erfaßten.
Es ist nun nicht angängig, die im wesentlichen einheitliche Tätigkeit des Klägers in einzelne Teile aufzuspalten und für sie Einzelvergütungon zu berechnen, wenn, wie hier, darüber hinaus sehr erhebliche andere Teile verblieben, für die die Gebührenordnung keine Ansätze enthielten. Das würde, wie die beiden Honorarscheine ergeben, auch nicht den Vorstellungen der Parteien entsprechen. In einem solchen Palle muß die
 
Vergütung einheitlich nach der allgemeinen Vorschrift des § 612 BGB berechnet werden.
Hierfür gilt aber nach dem oben Gesagten die Vorschrift des § 86 RAGebO nicht. Die Klage durfte also nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß es an einer dieser Vorschrift entsprechenden Berechnung fehle.
4.) Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten.
a)	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 69)
hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19» Dezember 1959? also vor Ablauf der Verjährungsfrist, seine Honoraransprüche auch "auf das Gesetz" gestützt. Damit meint es ersichtlich, daß er auch die erwähnte Forderung aus § 612 BGB rechtzeitig geltend gemacht habe.
b)	Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht Bedenken gegen die Rochtswirksarakeit des Honorarscheins vom 6. Dezember 1955 geäußert, weil in diesem weder die Gebühren noch der für deren Berechnung maßgebende Verkehrswert der Höhe nach fest-gelegt sind.
Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25» Februar 1965 - VII ZR 112/63 - dargelegt hat, entspricht eine Gebührenvereinbarung nur dann der Form des § 3 BRAGebO, wenn sich daraus die Höhe des Honorars ohne Schwierigkeiten ziffernmäßig bestimmen läßt; das ist nicht der Fall, wenn, wie hier, auf den "Verkehrswert" des Grundbesitzes verwiesen wird. Die in jener Entscheidung entwickelten Grundsätze haben auch für den § 86 der früheren RAGebO zu gelten.
c)	Gleichwohl kann der Kläger für die in den beiden Honorar-scheinen angeführte Tätigkeit keine höhere als die ihm vom Berufungsgericht zugesprochene Vergütung verlangen.
 
aa) Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 6. Dezember 1955 bat nicht zur Folge, daß der Kläger nunmehr unbeschränkt auf die übliche Vergütung des § 612 Abc. 2 BGB zurückgreifen kann.
Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHZ 18, 340,
346 f dargclegt hat, kann ein Rechtsanwalt, der eine wegen ihres unklaren Inhalts unwirksame Gebührenveroinbarung getroffen hat, nicht, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, eine höhere Vergütung verlangen, auf die sich der Auftraggeber nach den Erklärungen des Anv/alts nicht cinzustellen brauchte. Die sich aus der unwirksamen Abrede ergebenden Beträge stellen also die oberste Grenze für die Forderung des Rechtsanwalts dar.
bb) In beiden Honorarscheinen hat sich der Kläger weitere Ansprüche Vorbehalten.
Hach dem Schein vom 6. Dezember 1955 wollte er die "gesetzlichen Gebühren" verlangen, falls diese höher seien.
Wenn ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Auftraggeber von solchen gesetzlichen Gebühren spricht, so sind darunter eindeutig nur die in den Rcchtsanwaltsgebühronordnungen festgelegten Vergütungen zu verstehen, nicht auch solche, die nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu ermitteln sind. Die Gebühren des Klägers waren aber insoweit, wie bereits erörtert, im ganzen nicht nach den Bestimmungen der Gebührenordnungen zu bemessen. Der in dem Schein gemachte Vorbehalt ging also ins Leere.
Dasselbe gilt von dem Honorarschoin vom 16. Dezember 1956« Dort ist der Vorbehalt zwar mit den Worten «ausgedrückt: "soweit nicht ein höheres Honorar entstanden ist". Der Senat ist aber der Ansicht, daß auch dieser Vorbehalt nur auf sich aus den
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Gebührenordnungen etwa ergebende höhere Gebühren zu beziehen ist» Das ist besonders auch deshalb gerechtfertigt, weil in diesem Schein Gebühren vereinbart waren, die angeblich auf der WürttRAGebO beruhten. Im übrigen enthielt er bereits die Vereinbarung einer zahlenmäßig bestimmten Vergütung, die ein Zurückgreifen auf den § 612 Abs. 2 BGB von vornherein ausschloß. Demgemäß war der Vorbehalt auch in diesem F Ile gegenstandslos.
d)	Das angefochtene Urteil kann trotzdem nicht bestehen bleiben, weil die beiden Honorarscheine zeitlich nicht den gesamten Aufgabenkreis des Klägers erfassen.
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Durch den Honorarschein vom 6. Dezember 1955 ist zwar nach dem Vorgesagten die gesamte Tätigkeit des Klägers bei der Schuldenregelung abgegolten. Die Vermögensverwaltung im übrigen wird aber nach dem klaren Wortlaut des Honorarscheins vom 16. Dezember 1956 durch die dort bestimmte Vergütung nur für die Zeit bis zu dem 6. Dezember 1956 betroffen. Das hat das Berufungsgericht übersehen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Kläger für seine Vermögensverwaltung in der Zeit vom 6. Dezember 1956 bis zu dem Oktober oder November 1957 keine Vergütung mehr zu beanspruchen haben soll.
Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat. Da dem Revisionsgericht die erforderlichen weiteren Feststellungen nicht möglich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird die dem Kläger für die vorbezeichnote weitere Tätigkeit noch zustehende Vergütung festzusetzen haben.
Das angefochtene Urteil kann auch nicht zu dem Teil aufrecht erhalten werden. Die Möglichkeit ist nicht auszuschließcn, daß über den bisher zuerkannten Betrag hinaus der Klage in vollem Umfang stattzugeben ist.
II.
Zu den übrigen - sämtlich unbegründeten - Revisionsangriffen genügen folgende Bemerkungen:
1.) Honorar^in_ der^Wohnungssache^
Die Rüge aus § 139 ZPO hat keinen Erfolg. Der rechtskundige Kläger hätte von sich aus die Vorschrift des § 86 RAGO berücksichtigen müssen. Das Berufungsgericht brauchte deshalb in diesem Punkte keine Prägen zu stellen oder Auflagen zu machen.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß in dem hier in Betracht kommenden Honorarschein die Worte "falls diese nicht höher sind" gerade gestrichen sind.
2 °) Hilf;s weine geltend gemachte^ Re i s eko sten_ in_ Höhe_ von
6.904.20 DM:
Weder aus dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 20. Mai 1959 in diesem Rechtsstreit noch aus der Klageschrift in der Sache^ 0 flP/59 DG	ist hinreichend
 erkennbar, daß der Kläger dort den hier zu behandelnden Anspruch geltend gemacht hätte. Es genügte dazu nicht, daß er ganz allgemein und unbeziffert von weiteren Ansprüchen auf Ersatz von Pahrkosten und Auslagen gesprochen hat.
Die der Klageschrift in | 0	beigefügte Aufstellung
 über Fahrten für einen Betrag von 2.148,75 DM betrifft nicht den hier in Rede stehenden Anspruch.
Das Berufungsgericht hat die angeblich bis Ende 1957 entstandenen Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Pahrkosten daher mit Recht als verjährt angesehen.
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Wegen der Ansprüche aus der späteren Zeit ist die Hüge aus § 139 ZPO auch in diesem Pall unbegründet. Ein substantiierter Sachvortrag ist in der Revisionsbegründung nicht nachgeholt; die darin enthaltenen allgemeinen Angaben genügen schon mit Rücksicht darauf nicht, daß sich der Anspruch aus vielen Einzelposten zusammensetzt.
3.) Kosten dos Hechtsntreits_Stadtgemcinde^EHBHBHL Regen
a)	Die Revision hat sich nicht mehr darauf berufen, daß dem Beklagten gegen die Forderung der Stadt aus dem Holzverkauf unmittelbar begründete Einwendungen zur Seite gestanden hätten.
b)	Die Revision meint, der Kläger hätte bei Einlegung der Berufung annehmen dürfen, daß die Gegenansprüche des Beklagten auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung begründet waren.
Das Berufungsgericht hat jedoch mit Bindung für das Revisionsgericht (§§ 549» 562 ZPO) festgestellt, daß die nach württem-bergischem Landesrecht notwendige Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde fehlte. Diese Rechtslage hätte dem Kläger bekannt sein müssen.
c)	Soweit der Kläger einen dem Beklagten durch das Vorhalten der Stadt im Zwangsversteigerungsverfahren entstandenen Schaden geltend gemacht hat, hat das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, daß das Vorbringen alle Angaben über die Höhe eines solchen Schadens vermissen lasse. Die Revision hat dazu nichts vorgetragen.
d)	Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt ein an sich aussichtsloses Rechtsmittel einlegen darf, um eine Zwangsvollstreckung gegen seinen Mandanten hinauszuzögern.
Er darf sich darauf keinesfalls berufen, wenn der Mandat nicht vorher ausdrücklich seine Zustimmung zu einem solchen Handeln in Verzögerungsabsicht gegeben hat« Daß der Kläger das in den Tatsacheninßtanzen behauptet hätte, hat die Revision nicht belegt«
Im übrigen konnte die Stadtgcmeinde	bereits
 aus dem Urteil des Landgerichts gegen den Beklagten Vollstrecker Die Akten jenes Rechtsstreits ergeben nicht, daß die Vollstreckung gegen den Beklagten auf Antrag des Klägers nach Einlegung der Berufung eingestellt worden wäre«
He imann-Tro si en
 Vogt
Erbel
 Einke
Meyer