Die Parteien waren bei dem KIAS Unterhaltungsorchester in Berlin als Musiker tätig» Dieses Orchester wurde von einer Dienststelle des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland (HICOO) unterhalten» Die Verträge mit iilCOGr hatte die Ehefrau des Klägers abgeschlossen, die auch die (Pauschal-) Honorare in Empfang nahm. Die Beklagten haben in zv/ei, später miteinander verbundenen Prozessen von dem Kläger Schadensersatz wegen ihres Verdienstausfalls verlangt und ein obsiegendes Urteil des Kammergerichts vom 28. Er stützt sich hierbei auf zwei Urkunden, die ihm nach seiner Behauptung erst im Jahre I960 zugänglich geworden sind, nämlich auf eine Auskunft des Auswärtigen Dienstes der Vereinigten Staaten in Berlin vom 25» Januar I960 und In dem Vorprozeß hatte sich der Kläger auf ein angeblich von RIAS verfaßtes, nicht unterzeichnetes, sogenanntes Memorandum bezogen, das der Senator für Justiz in Berlin am 3« Juni 1955 dem dortigen Landgericht in der Sache Albert gegen Hübner - 6 0 206/54- - übersandt hatte. KG i.S. HflP gegen MüJMb und (Ml - 10 ü 2318/35 -Io Auf Anfrage des Kammergerichts in dem Prozeß gegen 4HHI - 10 U 1521/58 - teilte der Auswärtige Dienst der Vereinigten Staaten, Mission in Berlin, dem Senator für Justiz in Berlin am 25« Januar I960 mit, daß das Memorandum von dem Hechtsberater und den Leitern der Musik-und Verwaltungsabteilungen von RIAS ausgearbeitet und alsdann von dem dafür zuständigen Rechtsberater der Mission der Vereinigten Staaten in Berlin durch Unterzeich» nung des Übersendungsschreibens gedeckt worden sei« Der Senator für Justiz übersandte dieses Schreiben an das Kammergericht, das es an die Parteien jenes Rechtsstreits, also auch an den Kläger, weitergab« Der Kläger ist der Ansicht, daß das genannte Schreiben vom 25« Januar I960 ein Kestitutionsgrund i.S« des S 580 Kr. 7b ZPO sei« Das Kammergerieht hat das jedoch verneint« Die Revision wendet sich vergeblich dagegen« aber auf Pälle beschränkt, in denen die Urkunde ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden konnte (BOHZ 2, 245; 5» 157)o Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; denn alle im Schreiben vom 2£>. Daß das Memorandum, auf das sich das Schreiben vom 25« Januar i960 bezieht, vor der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß errichtet worden ist, ist demgegenüber unbeachtlich» Es war dem. Kläger bereits damals bekannt und ist T?on ihm auch verwertet worden, ebenso war ihm beKannt, daß es von der zuständigen amerikanischen Stelle stammte. Daraus folgt, daß weder das memorandum noch das Schreiben vom 25« Januar i960 geeignet sind, die Resti~ tutionsklage zu rechtfertigen« Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens mehr auf die von der Revision angegriffene Annahme des Kammergerichts, der Kläger habe es auch schuldhaft versäumt, sich in dem Vorprozeß für die Echtheit des Memorandums auf eine Auskunft der zuständigen amerikanischen Dienststelle zu berufen. In dem bereits erwähnten Prozeß MflHV gegen hH - 10 ü 1521/58 - hat das Kammergericht HICOG um Übersendung jenes Protokolls gebeten und es nach Empfang dem Kläger weitergegeben. Er hat sich weiter darauf berufen, dem Protokoll sei zu entnehmen, daß weder das Orchester in seiner Gesamtheit noch die Musiker einzeln Vertragspartner von HICOG gewesen seien; dies sei nur er allein gewesen; er habe die Stellung eines "Managers" gehabt (S. Das Kammergericht hat die Niederschrift schon des-' wegen für keine geeignete Urkunde i.S. des § 580 Nr.7b ZPO gehalten, weil es dem Kläger möglich gewesen sei, sich in dem Vorprozeß darauf zu berulen. Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese Auf-fassungo Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist es unerheblich, ob HICOG Auskünfte an Privatpersonen abgelehnt hat. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen des § 360 Br. 7b ZPO nicht gegeben» weil die Beweisurkunde bereits in dem Vorprozeß hätte verwertet werden können* Daran ändert auch die Tatsache nichts» daß sich der Kläger damals erfolglos darauf bezogen hat. Denn die Ablehnung oder Übergehung eines solöhen Antrags ist kein Resti-tutionsgrund i.S. des § 380 ZPO» wie das Kammergericht unter Verweisung auf Stein-Jonas § 382 An. I zutreffend ausführt» Die Kosten des Hechtsmitteis hat der Kläger gemäß dem § 97 ZPO zu tragen»
VXI ZR 13/61 Verkündet am 12. November 1962 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ueschältastelle 2195 009 Im Namen des Volkes In dem Hechtsetreit des Kammermusikers Bernhard Kestitutionsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen Io 2o den Violonisten Werner Krs. musiker Hans Str. Restitutionsbeklagte und Revisionsbeklagte - ProzeBbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Jlanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkeimann, Br. Heimann-'frosien, Erbel und Br. Vogt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. November i960 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien waren bei dem KIAS Unterhaltungsorchester in Berlin als Musiker tätig» Dieses Orchester wurde von einer Dienststelle des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland (HICOO) unterhalten» Die Verträge mit iilCOGr hatte die Ehefrau des Klägers abgeschlossen, die auch die (Pauschal-) Honorare in Empfang nahm. In den Jahren 1952/53 kam es zwischen einigen Musikern und dem Kläger zu Meinungsverschiedenheiten» Zu deren Beilegung berief HICOG- auf den 7» Juni 1953 eine Versammlung ein. Kurz nach dieser Besprechung forderte HICOO die Musiker auf, einen Vertrauensmann namhaft zu machen. Die Mehrheit entschied sich für den Kläger» Die Beklagten hatten den Musiker ttflHB benannt. Der Kläger zog darauf den Beklagten Seidel eine beschränkte Zeit, den Beklagten überhaupt nicht mehr zu den Darbietungen heran. Die Beklagten haben in zv/ei, später miteinander verbundenen Prozessen von dem Kläger Schadensersatz wegen ihres Verdienstausfalls verlangt und ein obsiegendes Urteil des Kammergerichts vom 28. April 1956 über 4.500 DM (Vogelsang) und 675 (Seidel) erstritten. Es ist rechtskräftig geworden. Der Kläger verlangt im Wege der Hestitutionsklage die. Aufhebung dieses Urteils und die Abweisung der Klage. Er stützt sich hierbei auf zwei Urkunden, die ihm nach seiner Behauptung erst im Jahre I960 zugänglich geworden sind, nämlich auf eine Auskunft des Auswärtigen Dienstes der Vereinigten Staaten in Berlin vom 25» Januar I960 und “ 3 - das über die Versammlung vom 7« Juni 1953 geführte Protokoll* Die Beklagten haben Klageabweisung verlangt. Sie sind der Ansicht, daß die Hestitutionsklage weder zulässig noch begründet sei. Bas Kammergericht hat die Klage als unzulässig verworfen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründes I. Zum Schreiben vom 25. Januar 1960: In dem Vorprozeß hatte sich der Kläger auf ein angeblich von RIAS verfaßtes, nicht unterzeichnetes, sogenanntes Memorandum bezogen, das der Senator für Justiz in Berlin am 3« Juni 1955 dem dortigen Landgericht in der Sache Albert gegen Hübner - 6 0 206/54- - übersandt hatte. Darin wurde bestätigt, daß RIAS die Weiterbeschäftigung einiger Musiker, darunter der Beklagten, nicht gewünscht habe. Vorsorglich hatte der Kläger für das ordnungsmäßige Zustandekommen dieses Memorandums Beweis angetreten (So 11 d.Urt. d. KG v. 28. April 1956). Das Kammergericht hatte den Beweis nicht erhoben. Es hatte jedoch unterstellt, daß das Memorandum von den zuständigen Behörden stammte (vgl. das Urt.d.Sen.v.ll.Juli 1 - VII ZK 239/56 - zu dem insoweit gleichlautenden Urt.d« KG i.S. HflP gegen MüJMb und (Ml - 10 ü 2318/35 -Io Auf Anfrage des Kammergerichts in dem Prozeß gegen 4HHI - 10 U 1521/58 - teilte der Auswärtige Dienst der Vereinigten Staaten, Mission in Berlin, dem Senator für Justiz in Berlin am 25« Januar I960 mit, daß das Memorandum von dem Hechtsberater und den Leitern der Musik-und Verwaltungsabteilungen von RIAS ausgearbeitet und alsdann von dem dafür zuständigen Rechtsberater der Mission der Vereinigten Staaten in Berlin durch Unterzeich» nung des Übersendungsschreibens gedeckt worden sei« Der Senator für Justiz übersandte dieses Schreiben an das Kammergericht, das es an die Parteien jenes Rechtsstreits, also auch an den Kläger, weitergab« Der Kläger ist der Ansicht, daß das genannte Schreiben vom 25« Januar I960 ein Kestitutionsgrund i.S« des S 580 Kr. 7b ZPO sei« Das Kammergerieht hat das jedoch verneint« Die Revision wendet sich vergeblich dagegen« Die letzte mündliohe Verhandlung in dem Vorprozeß hat am 21. April 1956 stattgefunden. Das Schreiben des Auswärtigen Dienstes der Vereinigten Staaten, auf das sich der Kläger beruft, ist nach diesem Zeitpunkt geschrieben worden« . Eine solche Urkunde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig kein geeigneter Restitutionsgrund gemäß dem § 580 Br. 7b ZPO (u«a« BGHZ 30, 60, 64, f; 34, 77)« Zwar hat der Bundesgerichtshof Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelasBen. Sie sind aber auf Pälle beschränkt, in denen die Urkunde ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden konnte (BOHZ 2, 245; 5» 157)o Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; denn alle im Schreiben vom 2£>. Januar I960 erwähnten Tatsachen konnten in der gleichen form bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung oder jedenfalls vor dem 21o April 1956 schriftlich niedergelegt werden« Daß das Memorandum, auf das sich das Schreiben vom 25« Januar i960 bezieht, vor der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß errichtet worden ist, ist demgegenüber unbeachtlich» Es war dem. Kläger bereits damals bekannt und ist T?on ihm auch verwertet worden, ebenso war ihm beKannt, daß es von der zuständigen amerikanischen Stelle stammte. Demgemäß scheidet es von vornherein als Restitutionsgrund aus (§§ 580 Nr. 7b, 582 ZPO)«. Daraus folgt, daß weder das memorandum noch das Schreiben vom 25« Januar i960 geeignet sind, die Resti~ tutionsklage zu rechtfertigen« Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens mehr auf die von der Revision angegriffene Annahme des Kammergerichts, der Kläger habe es auch schuldhaft versäumt, sich in dem Vorprozeß für die Echtheit des Memorandums auf eine Auskunft der zuständigen amerikanischen Dienststelle zu berufen. II« Zum Protokolli vom 7.„Juni 1955: Uber den Hergang der Versammlung vom 7« Juni 1953;> an der der Klagex* teilgenommen hatte, war ein Protokoll geführt worden. Im Vorprozeß hatte er sich auf diese bei den Akten von HICOG befindliche Niederschrift berufen — 6 *■* (Schriftsätze vom 11. November 1954 S. 10). Das Land-und das Kammergericht waren darauf nicht eingegangen. In dem bereits erwähnten Prozeß MflHV gegen hH - 10 ü 1521/58 - hat das Kammergericht HICOG um Übersendung jenes Protokolls gebeten und es nach Empfang dem Kläger weitergegeben. Dieser hat die Hestitutionsklage darauf mit der Behauptung gestützt, es ergebe sich aus der Niederschrift, daß die Versammlung nur informatorischen Charakter gehabt habe und daß er sich nicht von rachsüchtigen Beweggründen habe leiten lassen (S. 5/6 des Schrifts. vom 1. November I960). Er hat sich weiter darauf berufen, dem Protokoll sei zu entnehmen, daß weder das Orchester in seiner Gesamtheit noch die Musiker einzeln Vertragspartner von HICOG gewesen seien; dies sei nur er allein gewesen; er habe die Stellung eines "Managers" gehabt (S. 5 des angefochtenen Urteils). Das Kammergericht hat die Niederschrift schon des-' wegen für keine geeignete Urkunde i.S. des § 580 Nr.7b ZPO gehalten, weil es dem Kläger möglich gewesen sei, sich in dem Vorprozeß darauf zu berulen. Das habe er zudem in den Schriftsätzer, vor* 11. November 1954, wenn auch erfolglos, getan. Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese Auf-fassungo Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist es unerheblich, ob HICOG Auskünfte an Privatpersonen abgelehnt hat. Der Kläger brauchte nämlich solche unmittelbaren Auskünfte nicht. Er hatte an der fraglichen Ver~ saimulung teilgenommen, kannte die damaligen Vorgänge, das Vorhandensein und den Inhalt des.Protokolls. Daß es darüber hinaus Tatsachen bezeugt, von denen er nichts wußtey hat er nicht geltend gemacht. Demgemäß war er in der Lage., seine Behauptungen durch die Bitte um Heranziehung des Protokolls gemäß dem § 432 ZPO unter Beweis zu steilen. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen des § 360 Br. 7b ZPO nicht gegeben» weil die Beweisurkunde bereits in dem Vorprozeß hätte verwertet werden können* Daran ändert auch die Tatsache nichts» daß sich der Kläger damals erfolglos darauf bezogen hat. Denn die Ablehnung oder Übergehung eines solöhen Antrags ist kein Resti-tutionsgrund i.S. des § 380 ZPO» wie das Kammergericht unter Verweisung auf Stein-Jonas § 382 Anm. I zutreffend ausführt» III. Das Kammergericht hat die Klage als unzulässig ver ' worfen. Ob dies die verfahrensrechtlich zutreffende Entscheidung ist, oder ob die Klage als unbegründet abzuweisen war, kann dahinstehen (vgl. hierzu LM § 382 Nr. 1; 380 7b Nr. 4). Denn nach dem letztgenannten Urteil, dem sich der Senat insoweit anschließt, kommt es nicht darauf an. - 8 ~ Die Kosten des Hechtsmitteis hat der Kläger gemäß dem § 97 ZPO zu tragen» Glanzmann Dr» Winkelmann Heimann-Trosien Erbel Dr» Vogt