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BGH · VII ZR 13/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 13/60

"Widerrufe ich (= Beklagte) den Auftrag innerhalb der vereinbarten Bindefrist oder lehne ich den Abschluß eines Kaufvertrages unter den (vereinbarten) Bedingungen mit einem von der (Klägerin) mir nachgewiesenen, abschlußbereiten Käufer ab, so übernehme ich die dadurch ausfallende Verkäufer- und Käufez*-provision.” Juli 1958 teilten die Beklagten der Klägerin mit, daß sie den Verkaufsauftrag nicht über den 31. Juli 1958 besichtigte der Immobilienmakler der durch eine Bank von der Kaufgelegenheit gehört hatte, zusammen mit dem Landwirt EflHHHI den Hof.Die Beklagten wiesen GlBK darauf hin, daß die Klägerin den Alleinauftrag zu dem Verkauf habe. Zugleich teilte er ihr im Namen des Beklagten zu 3) mit, daß die ihr aus dem Alleinauftrag zustehende Provision von 2 sichergestellt werde; er selbst werde mit dem Käufer eine entsprechende Vereinbarung über seine Provision treffen. Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 15.000 DM nebst Zinsen hiervon als Käufer-Provision. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagten hätten den ihr erteilten Alleinauftrag durch eine fernmündliche Mitteilung vom 25. Hierin sowie in den sonstigen sich aus dem Schriftwechsel ergebenden Umständen erblickt das Berufungsgericht einen Widerruf des der Klägerin erteilten Verkaufsauftrags. April 1958, wonach die Beklagten, falls sie den Auftrag innerhalb der vereinbarten Bindefrist widerrufen, "die dadurch ausfallende Verkäufer- und Käuferprovision" übernehmen, legt das Berufungsgericht dahin aus, daß ein Widerruf die Beklagten nicht in jedem Palle zur Zahlung beider Provisionen habe verpflichten sollen. Die Klägerin müsse daher, so meint das Berufungsgericht weiter, beweisen, daß der Widerruf der Beklagten für den Ausfall der Käuferprovision ursächlich sei. Sie könne also nur dann durch den Widerruf des Auftraggebers ausgefallen sein, wenn diese Provision mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Käufer zu erlangen gewesen wäre. 2.) Die Revision wendet sich gegen die Auslegung der Widerrufsklausel durch das Berufungsgericht, wonach zwischen dem Widerruf und dem Ausfall der Käuferprovision eine von der Klägerin zu beweisende Ursächlichkeit bestehen müsse. ( a) Sie meint, keine der Ijarteien habe die Klausel so verstanden, daß die Käuferprovision nur dann geschuldet sein sollte, wenn die Klägerin, ihren Ausfall infolge des 13) ist festgestellt, daß die Beklagten darauf hingewiesen haben, der Wortlaut der Klausel rechtfertige es nicht, der Klägerin in jedem Palle auch die Käuferprovision zuzusprechen. Februar 1959 (S.; 5) heißt es, die Klägerin habe nicht "unter allen Umständen1* Verkäufer- und Käuferprovision zu bekommen gehabt; es sei unerfindlich, wie sich die Klägerin darauf berufen wolle, die Beklagten hätten den Auftrag widerrufen und "dadurch" sei ihr ein Schaden entstanden {S. habe, nur bei dem Käufer gelegen, ob er eine Köufe rprovision zahlen wollte; sei hierzu nie und nimmer bereit gewesen; die Klägerin habe aber nicht das Recht gehabt, den Verkauf an einen Käufer, der ihr keine Käuferprovision zahlen wollte, zu verhindern. 8) haben die Beklagten bestritten, daß durch ihr Verhalten der Klägerin irgend ein Schaden entstanden sei, weil der Klägerin auch dann keine Nach alledem muß angenommen werden, daß die Beklagten in den Vorinstanzen der widerrufsklausel denselben Sinn beilegen wollten wie es das Berufungsgericht getan hat. Die Klägerin gemäß § 139 ZPO auf das Erfordernis der Ursächlichkeit zwischen Widerruf und Ausfall der Käuferprovision hinzuweisen, hatte das Berufungsgericht in Anbetracht des Wortlauts der Klausel und der angeführten Darlegungen der Beklagten keinen Anlaß. So aber wäre es, wenn er beim Widerruf von seinem Auftraggeber neben der Verkäuferprovision auch eine Käuferprovision zu beanspruchen hätte, die er bei Durchführung des Auftrags nicht erhalten haben würde. Die Revision will demgegenüber auch in der gegebenenfalls von den Beklagten zu entrichtenden Käuferprovision eine Vertragsstrafe sehen. Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung, eine Käuferprovision zu zahlen, keine Vertragsstrafe sei, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die Klägerin hat, als sie von dem beabsichtigten Verkauf an SMHIP hörte, trotz wiederholter Aufforderung keinen Käufer für den Hof benannt. Daß die von der Klägerin benannten Eheleute Bgg|^nicht über das für den Ankauf des Hofes erforderliche Kapital verfügten, hat das Berufungsgeridht festgestellt.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
HofMaklerKäuferprovisionBerufungsgerichtKlauselKäuferwiderrufenKlägerin

Volltext der Entscheidung

VII ZR 13/60
Verkündet am 13. Februar 1961 oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2200 025
der Firma S( Jürgen S( Jürgen S|
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Grund st ückß’v er Wertung l, alleiniger Inhaber Landgütermakler HMBi, Jl
e ,
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1)	Frau Anita
2)	Frau Dagmar
3) Joachim	>
vertreten durch die Testamentsvollstrecker Karl Hbw,
RMMMPstraße® und Julius von der
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 130 Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Winkelmann, Rietschel, Dr. Hei-mann-Trosien, Erbel und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9«» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. November 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 24. April 1958 beauftragten die Beklagten die Klägerin, ihren Hof zu dem Preise von 685.000 DM zu verkaufen. Der Alleinauftrag war bis zu dem 31. Juli 1958 befristet.
Von diesem Tag an stand den Beklagten ein einmonatiges Kündigungsrecht zu. Die Beklagten sollten sich unmittelbar an sie wendende Interessenten an die Klägerin verweisen. Als Verkäuferprovision waren 2 $ der Kaufsumme vereinbart. Weiter heißt es in dem "Verkaufsauftrag11:
"Widerrufe ich (= Beklagte) den Auftrag innerhalb der vereinbarten Bindefrist oder lehne ich den Abschluß eines Kaufvertrages unter den (vereinbarten) Bedingungen mit einem von der (Klägerin) mir nachgewiesenen, abschlußbereiten Käufer ab, so übernehme ich die dadurch ausfallende Verkäufer- und Käufez*-provision.”
Mit Schreiben vom 10. Juli 1958 teilten die Beklagten der Klägerin mit, daß sie den Verkaufsauftrag nicht über den 31. Juli 1958 hinaus verlängern wollten.
Am 19. Juli 1958 besichtigte der Immobilienmakler der durch eine Bank von der Kaufgelegenheit gehört hatte, zusammen mit dem Landwirt EflHHHI den Hof.
Die Beklagten wiesen GlBK darauf hin, daß die Klägerin den Alleinauftrag zu dem Verkauf habe. G^Hp schrieb der Klägerin am 25. Juli 1958, daß ein Umsiedler den Hof für 650.000 DM erwerben wolle. Zugleich teilte er ihr im Namen des Beklagten zu 3) mit, daß die ihr aus dem Alleinauftrag zustehende Provision von 2 sichergestellt werde; er selbst werde mit dem Käufer eine entsprechende Vereinbarung über seine Provision treffen.
Hierauf antwortete die Klägerin mit Telegramm vom 28. Juli 1958:
 
0 0 0 9 0
"Mit Ihrem Proyisionsvorschlag vom 25. Juli kann ich in Ansehung meines Alleinauftrages nicht einverstanden sein, weil ich 1 $ von Verkauf erprovisioii abgeben muß und selber abschluß-bereite Käufer habe, von Herrn HSHB telefonisch auch anders unterrichtet bin. Brief folgt.
S(
Am selben Tage wurde der Kaufvertrag über den Hof zwischen den Beklagten und EfBHHBPnotariell beurkundet. Ein Hiicktrittsrecht für die Beklagten enthält der notarielle Vertrag nicht,
 Die Beklagten haben der Klägerin 2 ^ des von ■HPentrichteten Kaufpreises von 650.000 DM, nämlich . 13.000 DM als Verkäuferprovision gezahlt. Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 15.000 DM nebst Zinsen hiervon als Käufer-Provision.
Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagten hätten den ihr erteilten Alleinauftrag durch eine fernmündliche Mitteilung vom 25. Juli 1958, der Hof sei verkauft, sie könne von weiteren Besichtigungen Abstand nehmen, widerrufen. Die Beklagten hätten EflHHBBan sie (Klägerin) verweisen und ihr die Verkaufsverhandlungen mit diesem überlassen müssen. Sie bestreitet, daß die Beklagten sich im Vertrag mit EflBBB ein Rücktrittsrecht ausbedungen hätten.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie betonen, daß sie den Makler GflBU» als er an sie herangetreten sei, an die Klägerin verwiesen und damit ihre Verpflichtung gegenüber der Klägerin erfüllt hätten. Sie sind der Ansicht, daß sie den Alleinauftrag nicht widerrufen haben.	wäre,	so	behaupten	sie,	nicht	be-
reit gewesen, eine Käuferprovision zu zahlen.
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Ent Scheidung sgründe ?
I.
Die Beklagten haben, ohne die Klägerin hiervon zu benachrichtigen, am 19. Juli 1938 EflHHHD gestattet, ihren Hof zu besichtigen. Sie haben ihr durch den Makler den BrjLe£ vom 25. Juli 1958 schreiben lassen, in dem nichts von einem mündlich verabredeten Rücktrittsrecht gegenüber EflBBB gesagt ist. Am 28. Juli 1958 haben sie den Kaufvertrag mit	ohne Mitwirkung
 der Klägerin abgeschlossen.
Hierin sowie in den sonstigen sich aus dem Schriftwechsel ergebenden Umständen erblickt das Berufungsgericht einen Widerruf des der Klägerin erteilten Verkaufsauftrags.
Diese Beurteilung des Verhaltens der Beklagten begegnet keinen reöhtliehen Bedenken.
II.
1.) Die Vereinbarung in dem Verkaufsauftrag vom 24. April 1958, wonach die Beklagten, falls sie den Auftrag innerhalb der vereinbarten Bindefrist widerrufen, "die dadurch ausfallende Verkäufer- und Käuferprovision" übernehmen, legt das Berufungsgericht dahin aus, daß ein Widerruf die Beklagten nicht in jedem Palle zur Zahlung beider Provisionen habe verpflichten sollen. Das Wort
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"dadurch" lasse eindeutig erkennen, daß nur die durch den widerruf tatsächlich ausgefallene Provision zu zahlen sei. für diese Auslegung der Widerrufsklausel sprächen auch wirtschaftliche Überlegungen. Wer ein so wertvolles, verhältnismäßig selten angebotenes Gut kaufen wolle, wende sich in aller Regel an einen Makler, weil er-nioht annehmen könne, allein eine Kaufgelegenheit ausfindig zu machen. Deshalb habe die Klägerin von vornherein damit rechnen müssen, daß ein Käufer bereits seinem Makler eine Käuferprovision zahlen müsse und demgemäß kaum dazu bereit sein werde, an den Makler des Verkäufers, also an sie, eine weitere Käuferprovision zu zahlen.
Die Klägerin müsse daher, so meint das Berufungsgericht weiter, beweisen, daß der Widerruf der Beklagten für den Ausfall der Käuferprovision ursächlich sei. Die Käuferprovision habe, wie der Ausdruck besage, der Käufer zu zahlen. Sie könne also nur dann durch den Widerruf des Auftraggebers ausgefallen sein, wenn diese Provision mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Käufer zu erlangen gewesen wäre. Nach der Behauptung der Beklagten sei EflflHHIBnicht bereit gev/esen, diese Provision zu zahlen. Das Gegenteil habe die Klägerin nicht beweisen können.
2.) Die Revision wendet sich gegen die Auslegung der Widerrufsklausel durch das Berufungsgericht, wonach zwischen dem Widerruf und dem Ausfall der Käuferprovision eine von der Klägerin zu beweisende Ursächlichkeit bestehen müsse.	)
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 a) Sie meint, keine der Ijarteien habe die Klausel so verstanden, daß die Käuferprovision nur dann geschuldet sein sollte, wenn die Klägerin, ihren Ausfall infolge des
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Widerrufs nachweise. In den Voi'instanzen hätten sie nur
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darüber gestritten, ob die Beklagten den Verkaufsauftrag widerrufen hätten. Pas Berufungsgericht habe den Vertrag nicht anders auslegen dürfen, als es dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien entsprochen habe. Mit seiner abweichenden Auslegung habe es gegen den Verhandlungsgrundsatz und gegen § 286 ZPO verstoßen. Zumindest hätte das Berufungsgericht die Parteien über den Sinn der Widdcr-rufsklausel befragen müssen (§ 139 ZPO).
Biese Rüge ist unbegründet. Im angefochtenen Urteil (S. 13) ist festgestellt, daß die Beklagten darauf hingewiesen haben, der Wortlaut der Klausel rechtfertige es nicht, der Klägerin in jedem Palle auch die Käuferprovision zuzusprechen. Biese Feststellung wird getragen von dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten. Im Schriftsatz vom 17. Februar 1959 (S.; 5) heißt es, die Klägerin habe nicht "unter allen Umständen1* Verkäufer- und Käuferprovision zu bekommen gehabt; es sei unerfindlich, wie sich die Klägerin darauf berufen wolle, die Beklagten hätten den Auftrag widerrufen und "dadurch" sei ihr ein Schaden entstanden {S. 6). In ihrem Schriftsatz vom 20. April 1959 (S. 2) ist ausgeführt, es. habe, nur bei dem Käufer gelegen, ob er eine Köufe rprovision zahlen wollte;	sei
 hierzu nie und nimmer bereit gewesen; die Klägerin habe aber nicht das Recht gehabt, den Verkauf an einen Käufer, der ihr keine Käuferprovision zahlen wollte, zu verhindern. Und auf der folgenden Seite 3 ist gesagt,	hät-
te der Klägerin niemals eine Käuferprovision gezahlt und deshalb sei es im Ergebnis völlig gleichgültig, ob die Beklagten die Klägerin in die Verhandlungen mit ihm eingeschaltet hätten oder nicht. In ihrem Schriftsatz vom 30. Juli 1959 (S. 8) haben die Beklagten bestritten, daß durch ihr Verhalten der Klägerin irgend ein Schaden entstanden sei, weil	der Klägerin auch dann keine
 
Käuferprovision gezahlt haben würde, wenn sie an den Verhandlungen teilgenommen hätte.
Nach alledem muß angenommen werden, daß die Beklagten in den Vorinstanzen der widerrufsklausel denselben Sinn beilegen wollten wie es das Berufungsgericht getan hat.
Die Klägerin gemäß § 139 ZPO auf das Erfordernis der Ursächlichkeit zwischen Widerruf und Ausfall der Käuferprovision hinzuweisen, hatte das Berufungsgericht in Anbetracht des Wortlauts der Klausel und der angeführten Darlegungen der Beklagten keinen Anlaß.
b) Die Auslegung der Widerrufsklausel durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nichts spricht dafür, daß dem Mäkler beim Widerruf des Verkaufsauftrags weitergehende Ansprüche zustehen sollten, als er im Palle der Durchführung des Auftrags mit einem der in Präge stehenden Interessenten gehabt haben würde. So aber wäre es, wenn er beim Widerruf von seinem Auftraggeber neben der Verkäuferprovision auch eine Käuferprovision zu beanspruchen hätte, die er bei Durchführung des Auftrags nicht erhalten haben würde.
Ob die Beklagten das Auftragsschreiben auch dann unterschrieben hätten, wenn die Klausel im Sinne der Klägerin gefaßt gewesen wäre, bedarf1 nicht der Erörterung.
Die Klägerin muß den Wortlaut der von ihr entworfenen Klausel so, wie er sich objektiv darstellt, gegen sich gelten lassen.
III.
Das Berufungsgericht erörtert auch die Präge, ob die Klageforderung statt als Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung unter dem Gesichtspunkt

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der Vertragsstrafe gerechtfertigt sei. Es verneint dies, weil.die etwaige Vereinbarung einer Vertragsstrafe, sich nur auf die Verkäuferprovision hätte beziehen können.
Die Revision will demgegenüber auch in der gegebenenfalls von den Beklagten zu entrichtenden Käuferprovision eine Vertragsstrafe sehen.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung, eine Käuferprovision zu zahlen, keine Vertragsstrafe sei, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist um so weniger zu beanstanden, als die Annahme, es handele sich bei derartigen Abreden um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, unter den gegebenen Umständen regelmäßig nicht zutrifft (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 17« November I960 - VII ZR 236/59 - insoweit nicht veröffentlicht).
IV.
Die festgesteilten Tatsachen und der Sachvortrag der Parteien ergeben nicht, daß die Beklagten es der Klägerin wider Treu und Glauben (§§^ 162,.- 242 BGB) unmöglich gemacht hätten, einen zu dem Kauf bereiten geeigneten Käufer zu bringen. Die Klägerin hat, als sie von dem beabsichtigten Verkauf an SMHIP hörte, trotz wiederholter Aufforderung keinen Käufer für den Hof benannt. Bs besteht deshalb-kein Anlaß, die Beklagten so zu behandeln, als ob die Klägerin ihnen einen Käufer nachgewiesen hatte. Daß die von der Klägerin benannten Eheleute Bgg|^nicht über das für den Ankauf des Hofes erforderliche Kapital verfügten, hat das Berufungsgeridht festgestellt. Im übrigen ging die vertragliche Verpflichtung der Beklagten nicht so weit, daß sic auf einen ihnen möglichen Verkauf des Hofes zu verzichten hatten, um der Klägerin neben der Verkäuferprovision auch noch eine Ktiuferprovision zu verschaffen.
 
V.
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen»
Dr„ Winkelmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Erbel	Pinke