Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Mangel der Werkleistung rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Mangel der Werkleistung rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 59.595,46 € Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 12.12.2007 - 23 O 200/03 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 01.12.2008 - 4 U 16/08 -