* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Mangel der Werkleistung rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Bamberg28ZPOEickKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Mangel der Werkleistung rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 59.595,46 €
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Eick
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 12.12.2007 - 23 O 200/03 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 01.12.2008 - 4 U 16/08 -