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BGH

Gericht: BGH

Dr. Ullmann und die Richter Prof. Diese Forderung ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit. Auf eine Wertezusammenrechnung bei einer Hilfsaufrechnung kann sich der Beklagte nicht berufen (§ 19 Abs.3 GKG).

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 19 GKG
AufrechnungUllmannMinderungBundesgerichtshofshassenWiebelBeschwerZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. November 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe:
Zur Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer gemäß § 546 ZPO entsprechend der Höhe der Klageforderung festgesetzt.
Diese Forderung ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit.
Auf eine Wertezusammenrechnung bei einer Hilfsaufrechnung kann sich der Beklagte nicht berufen (§ 19 Abs. 3 GKG). Es ist bereits fraglich, ob seiner prozessualen Erklärung "nach alledem greife die diesbezügliche Minderung,
 hilfsweise Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch durch", überhaupt eine selbständige Aufrechnung neben anderen Verteidigungsmitteln enthält. Jedenfalls kommt ihr keine beschwererhöhende Bedeutung zu, da sich Minderung wie Aufrechnung auf dieselben mangelbedingten Kosten beziehen.
Ullmann
 Thode
Haß
 Wiebel
Wendt