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BGH · vii zr 12/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zr 12/83

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. November 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Erteilung des Einverständnisses der Beklagten mit der Herausgabe des unter dem Aktenzeichen 7 HL 73/78 beim Amtsgericht Lübeck von Notar Dr. Holm Mahnke hinterlegten Grundschuldbriefes über eine Grundschuld in Höhe von 32.000,- In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1975 als Generaluntemehmerin der Klägerin den Auftrag, in einem von der Beklagten und der Hotel F. - soweit sie Darlehenstilgungen in Höhe der Nominalbeträge der Grundschuldbriefe geleistet hat - ein Anspruch auf Rückgabe einzelner Grundschuldbriefe zusteht und die Briefe spätestens bei voller Tilgung des Darlehensbetrages sämtlich herauszugeben sind. Mai 1975 bestellte die Beklagte der Klägerin zur Sicherung des Anspruchs aus dem Darlehensvertrag zwei Briefgrundschulden über 23.500,- Der mit der Bestellung der Grundschulden verfolgte Sicherungszweck sei erfüllt gewesen, weil die Klägerin aus dem Sanitärauftrag und somit aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr habe. Selbst wenn sich die Gesamtforderung der Klägerin insoweit auf 120.7^1,12 DM belaufe, sei sie durch Erfüllung erloschen, weil die Beklagte über die (in der Schlußrechnung angeführten) unstreitig gezahlten 87.000,- DM noch zusätzlich Sie rügt mit Recht, daß der vom Berufungsgericht als weitere Zahlung der Beklagten berücksichtigte Betrag von 18.000,- DM bereits in dem unstreitig behandelten Betrag von 87.000,- DM enthalten ist. 1. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, daß sich der Betrag von 87.000,- DM aus sechs Zahlungen, darunter einer Zahlung vom 8. Die Klägerin hat daraufhin unter Vorlage von Anlagen (B 1 bis 71) erwidert, diese Verrechnung der einzelnen Zahlungen sei nicht richtig, zutreffend sei allein die Darstellung der Abschlagsleistungen auf dem letzten Blatt der (als Anlage B 33 bis 37 übergebenen) Schlußrechnung vom 20. Januar 1975 über 8.000,- DM bezieht sich nämlich - wie aus dem von der Klägerin übergebenen Uberweisungsträger (Anlage B 65) hervorgeht - auf die Rechnung Nr. 327/74. März 1975 über 10.000,- DM von der Beklagten ausdrücklich für Rechnung Nr. 56/75 vom 20. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht die beiden Zahlungen der Beklagten über 8.000,- DM und 10.000,- DM als auf den Sanitärauftrag geleistete Abschlagszahlungen angesehen und fehlerhaft - neben den weiteren Zahlungen von 18.000,- DM und 16.300,- DM -als Abschlagszahlungen einen Betrag in Höhe von insgesamt 87.000,- DM berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte somit für die Sanitärarbeiten nicht insgesamt 121.300,- DM, sondern allenfalls 103*300,- DM bezahlt. IM ausgeht, würde ein Restanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 17.441,12 DM verbleiben. 3. Nach alledem ist das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Klage bezüglich der Herausgabe des Grundschuldbriefs über Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO); denn die Beklagte hat bestritten, daß der Klägerin der noch geltend gemachte Werklohnanspruch von 17.441,12 DM aus dem Sanitärauftrag zusteht. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
HöheBerufungsgerichtZahlungAnlageKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vii zr 12/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16. Januar 1986
Werner
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftostelle
 der Firma KG T*Bi-Montage GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang	Tel
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma PtfHm Finanzierungs-Vermittlungs-Gesell-schaft mbH & Co. Beratungs-KG, vertreten durch die Liquidatorin, die FA U.P.G. Unternehmensberatung und Patentgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Günter F|
Straße
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
y
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 30. November 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Erteilung des Einverständnisses der Beklagten mit der Herausgabe des unter dem Aktenzeichen 7 HL 73/78 beim Amtsgericht Lübeck von Notar Dr. Holm Mahnke hinterlegten Grundschuldbriefes über eine Grundschuld in Höhe von 32.000,- IM an die Klägerin gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Union W. GmbH «Sc Co KG erteilte am 17. März 1975 als Generaluntemehmerin der Klägerin den Auftrag, in einem von der Beklagten und der Hotel F. V. GmbH «Sc Co KG geplanten Bauvorhaben Sanitärarbeiten gegen eine Vergütung von 120.505*65 DM auszuführen. Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung aus diesem Auftrag schloß die
-	zugleich als Bevollmächtigte der Beklagten und der Hotel F. V. GmbH & Co KG handelnde - Union W. GmbH & Co KG am 10. April 1975 mit der Klägerin einen Darlehensvertrag. Danach gewährte die Klägerin (Darlehensgeberin) ihren Auftraggebern (als Gesamtschuldner haftende Darlehensnehmer) ein Darlehen in Höhe von 120.505,65 EM.
Die Valutierung dieses Darlehens sollte entsprechend dem Umfang der Leistungen aus dem Auftrag vom 17. März 1975 zu dem Ende Jedes Monats erfolgen. Auch sollten zugunsten der Darlehensgeberin vier Grundschulden in Höhe von insgesamt 120.500,- DM an dem in dem Bauvorhaben zu bildenden Wohnungseigentum bestellt werden. Weiter wurde vereinbart, daß der Darlehensnehmerin
-	soweit sie Darlehenstilgungen in Höhe der Nominalbeträge der Grundschuldbriefe geleistet hat - ein Anspruch auf Rückgabe einzelner Grundschuldbriefe zusteht und die Briefe spätestens bei voller Tilgung des Darlehensbetrages sämtlich herauszugeben sind.
Am 6. Mai 1975 bestellte die Beklagte der Klägerin zur Sicherung des Anspruchs aus dem Darlehensvertrag zwei Briefgrundschulden über 23.500,- IM und 32.000,- IM. Mit Abtretungserklärungen vom 5. Juli 1976 trat die
 
Klägerin die Grundschulden an die Beklagte ab und übergab beide Erklärungen 11 zu treuen Händen" einer Anwaltskanzlei. Zugleich ermächtigte sie mit einem bis zu dem 31. Dezember 1976 unwiderruflich erteilten "Treuhandauftrag" die Rechtsanwälte dieser Kanzlei, über die Abtretungserklärungen zu verfügen, wenn bezüglich der Abtretung der Grundschuld über 32.000,- DM eine Zahlung in derselben Höhe und bezüglich der Abtretung der Grundschuld über 23.500,- DM eine Zahlung von 16.300,- DM - jeweils auf den "Sanitärauftrag" vom 17. März 1975 - sichergestellt sei.
Die Klägerin, die in dem Bauvorhaben auch Klimatechnik- und Dränagearbeiten übernommen hatte, führte nur einen Teil der Sanitärarbeiten aus. Ihren Restwerklohn für diese Arbeiten bezifferte sie mit Schlußrechnung vom 20. März 1931 unter Anrechnung von Abschlagszahlungen der Beklagten in Höhe von
87.000,- DM auf 33.741,12 DM. Nachdem sie vorher ausdrücklich den Treuhandauftrag widerrufen und die Treuhänder daraufhin die Grundschuldbriefe bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Lübeck hinterlegt hatten, möchte sie wegen ihrer restlichen Zahlungsansprüche, die sie insgesamt mit 44.125,62 DM beziffert, nunmehr die Grundschulden in Anspruch nehmen. Sie begehrt daher die Herausgabe der Grundschuldbriefe und beantragt, die Beklagte zur Abgabe einer entsprechenden Einverständniserklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der
 
y
- angenommenen - Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt die Klägerin nur noch ihren Klageantrag bezüglich der Grundschuld von
32.000,- DM weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht nimmt an, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Bewilligung der Herausgabe der Grundschuldbriefe nicht zu. Die Beklagte habe durch die Hinterlegung der GrundSchuldbriefe eine Vermögenswerte Rechtsstellung ohne Rechtsgrund auf Kosten der Klägerin nicht erlangt. Eine solche Rechtsstellung hätte die Beklagte nur dann erworben, wenn ihr materiellrechtlich kein Recht an den Briefen zustünde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hätte vielmehr von der Klägerin die Herausgabe der Briefe verlangen können.
Der mit der Bestellung der Grundschulden verfolgte Sicherungszweck sei erfüllt gewesen, weil die Klägerin aus dem Sanitärauftrag und somit aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr habe. Selbst wenn sich die Gesamtforderung der Klägerin insoweit auf 120.7^1,12 DM belaufe, sei sie durch Erfüllung erloschen, weil die Beklagte über die (in der Schlußrechnung angeführten) unstreitig gezahlten 87.000,- DM noch zusätzlich
18.000,- DM und weitere 16.300,- DM, insgesamt also 121.300,- DM geleistet habe.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Sie rügt mit Recht, daß der vom Berufungsgericht als weitere Zahlung der Beklagten berücksichtigte Betrag von 18.000,- DM bereits in dem unstreitig behandelten Betrag von 87.000,- DM enthalten ist.
1.	Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, daß sich der Betrag von 87.000,- DM aus sechs Zahlungen, darunter einer Zahlung vom 8. Januar 1975 über 8.000,- DM und einer Zahlung vom 14. März 1975 über 10.000,- DM, zusammensetze (GA 165). Die Klägerin hat daraufhin unter Vorlage von Anlagen (B 1 bis 71) erwidert, diese Verrechnung der einzelnen Zahlungen sei nicht richtig, zutreffend sei allein die Darstellung der Abschlagsleistungen auf dem letzten Blatt der (als Anlage B 33 bis 37 übergebenen) Schlußrechnung vom 20. März 1981 (GA 196). Auf diesem Blatt sind fünf ’•Abschläge” auf geführt, darunter ”6.7.75 ohne direkte Bestimmung 18.000,- DM” (Anlage B 37).
Mit diesem Vortrag der Klägerin hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Es hätte sonst erkannt, daß die von der Beklagten geleisteten Zahlungen vom 8. Januar 1975 über 8.000,- DM und vom 14. März 1975 über 10.000,- DM nicht für die Sanitärarbeiten, sondern für andere Leistungen der Klägerin bestimmt waren. Die Überweisung vom 8. Januar 1975 über 8.000,- DM bezieht sich nämlich - wie aus dem von der Klägerin übergebenen Uberweisungsträger (Anlage B 65) hervorgeht - auf die Rechnung Nr. 327/74. Diese (ebenfalls vorgelegte) Rechnung vom 22. November 1974 betrifft den Auftrag ’’Hebeanlage” (Anlage B 66). Ebenso wurde die Überweisung vom 14. März 1975 über 10.000,- DM von der Beklagten ausdrücklich für Rechnung Nr. 56/75 vom 20. Februar 1975 geleistet (Anlage B 48); diese Rechnung betrifft den Auftrag ”Lüftungsanlage” (Anlage B 49).
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2.	Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht die beiden Zahlungen der Beklagten über 8.000,- DM und 10.000,- DM als auf den Sanitärauftrag geleistete Abschlagszahlungen angesehen und fehlerhaft - neben den weiteren Zahlungen von 18.000,- DM und 16.300,- DM -als Abschlagszahlungen einen Betrag in Höhe von insgesamt 87.000,- DM berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte somit für die Sanitärarbeiten nicht insgesamt 121.300,- DM, sondern allenfalls 103*300,- DM bezahlt. Da das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin von einer Gesamtforderung für diese Arbeiten in Höhe von 120.741,12 IM ausgeht, würde ein Restanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 17.441,12 DM verbleiben. Der Sicherungszweck der Grundschuld wäre dann nicht erfüllt; die Beklagte könnte die Rückübertragung der noch im Streit verbliebenen Grundschuld nicht verlangen.
3.	Nach alledem ist das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Klage bezüglich der Herausgabe des Grundschuldbriefs über
32.000,- DM abweist. Auf die von der Revision außerdem erhobenen Rügen kommt es nicht mehr an.
Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO); denn die Beklagte hat bestritten, daß der Klägerin der noch geltend gemachte Werklohnanspruch von 17.441,12 DM aus dem Sanitärauftrag zusteht. Damit muß sich das Berufungsgericht nunmehr befassen. Es hat zugleich
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Gelegenheit, auch seinen RechtsStandpunkt im übrigen auf die von der Revision insgesamt erhobenen Rügen zu überprüfen.
Im Umfang der Aufhebung ist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Girisch	Recken	Doerry
 Walchshöfer
Quack