Nachschlagewerk 5 ja BGHZ: .. ja
BGB § 282
Wer eine verdingliche'' Aufklärungs- oder Beratungapflicht verletzt,» den trifft' die Bei»i«l*«t" dafür, daß der Schaden auch hei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, weil sich der Geibhidigie' über' jeden' "Kit oder Hinweis hinweg-gesetzt hätte»
BGH, tlrt. v. 5. Juli 1973 - VII ZK 12/73 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vir 2R 12/71 UETEIL
Verkündet am
5. Juli 1973 Horn,
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ln dem Rechtsstreit
der Firma Werbeagentur Dr. H Älleiniahaber Dr* Hans-Günter
Klägerin, Berufungsbeklagte,
inschlußberufUhgsklMgerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
durch ihren Vorstandsvors!tzer Hermann
i, vertreten
Beklagte, Berufungsklägerin, inschlußberufungsbeklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte
Rechtsanwälte
Der VII. Zivilsenat ätes Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Rietschel, Erbel, Dr. Girisch und Meise
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Ober-landesgerichts in Stuttgart von 12, Dezember 1972 aufgehoben, «öaeit es die Klage ahgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat. Auch insoweit wird die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt
2v In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
4. : Von den Kosten der Revision hat die Klägerin
1§/l6 zu, tragen; die Entscheidung über das; restliche Sechzehntel wird dem Berufungsge* .rieht übertragen*
Von Rechts wegen
Tatbestand*
■Bi« m«.g®f*lnl:: «int. Werbeagentur, hatte Im Jahre 1969 gegen.: «in l^ttichalhonoiPhr von monatlich 6.CP0 D§Tdie Werbeberatung und -durchführung für einige Erzeugnisse der Beklagten, darunter die Selbstklebefölte „*d-e-fix11 übernommen. Sie veranstaltete alsbald als Werbung für dieses Fabrikat einen Bastei-Wettbewerb, wonach Bastelarbeiten, die aus d-c-fix hergestellt sein mußten, ein-gesandt und die besten davon durch Preise belohnt werden sollten. Zum Abschluß das Wettbewerbs, Insbesondere zur Preisverteilung, kam es jedoch nicht, weil der Beklagten im April 1969 wegen des wettbewerbswidrigen Kaufzwangs für d-c-fix die weitere Durchführung gerichtlich verboten wurde.
1® vorliegenden Verfahren macht die Klägerin noch ausstehendes Honorar für das Jahr 1969 und Ersatz ihr entstandener Auslagen geltend. Die Beklagte verlangt Schadensersatz, weil es die Klägerin schuldhaft.unterlasset habe, auf die wettbewerbsredhtliche .Uhzüläsaig-keib dir Koppelung des Bastelwettbewerbs mit dem Kauf-'' zwange'für d-c-fix hinzuweisen.
Die Klägerin, hat insgesamt 80.210,37 DM nebst Zinsen, eingeklagt. Die Beklagte hat '''Zunächst widerklagend .
125'.OGÖ"' IM nebst Einsen gefordert. Darauf hat.die''Klägerin die Feststellung, beantragt, daß der Beklagten, auch
über den mit der. :Widerklage geltend gemachten Betrag
hinaus, keine weiteren Schadensereatzansprüche 1® Zusammenhang, mit dem d-c-fix-Wettbewerb zusttinden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgerieht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines höheren Zinssatzes verurteilt. Diese Entscheidung hat der erkennende Senat durch Urteil vom 25. Mai 1972 - VII ZR 49/71 - (= WM 1972, 947) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Inzwischen hat die Beklagte zur Abwendung der' Zwangsvollstreckung an die Klägerin (einschließlich Zinsen) 93.562,51 DM bezahlt. Sie hat deshalb zuletzt beantragt:
1. die Klage abzuweisen
2. auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte
a) 93.562,51 DM nebst 8 % Zinsen seit 5. April 1971
b) 31.437,49 DM nebst 8 % Zinsen seit 1. September 196$
zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat nunmehr durch Teilurteil die Klage in Höhe von 5.172,30 DM nebst Zinsen abgewiesen und in diesem Umfang dem Widerklagantrag Ziffer 2 a stattgegeben. Es hat ferner im übrigen die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt' erklärt und den Widerklageantrag Ziffer 2 b abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin - die vom Berufungsgericht zugelassene - Revision erhoben mit dem Ziel, das erste Berufungsurteil wieder herzustellen. Die Beklagte bittet tim Zurückweisung der Revision.
: .Jtotscbei dungigrüßde ■*
I. '
1.*. .Da»:' Berufungsgericht geht auf der Grundlage des ersteh: ^Revisionsurteils .däVon aus» ,da0 die .Kllgeriß, : schuldhaft di« ihr obliegende Verträgstflieht verletzt hat» dieBeklagte über die rechtlichen Bedenken gegen di« Zulässigkeit der'..geplanten Werbemaßnahne , nämlich, des von der Beklagten gewünschten Kaufzwanges .innerhalb des Bastelwettbewerbs, "aufzuklären. Für die ■ Frage,, ob die Verletzung dieser BeratungSpflicht" :;für den von der 'Beklagten, behaupteten Schaden ursächlich geworden ist, d.h* dafäh» 'daß die Werbung in der geschehenen Weise auch .dann durchgeführt worden wäre, wenn.die Jägerin: auf-'Unzulässigkeit':'der Kaufzwahgkiaüsel hingewiesen hätte, hält dä«. Berufungsgericht 'nicht' die Beklagte,; sondern die Klägerin, für- toewelsafllehtig. Zwar müsse im "Falle positiver Vertragsverletzung grundsätzlich der Geschädigte die ürslchlichkeit der objektiven Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden beweisen. Hier sei jedoch - in Fortführung der Rechtsprechung zu dem groben ärztlichen Behandlungsfehler - eine Umkehr der Beweislast anzunehmen. Die gegenteilige Ansicht führe zu dem unbilligen Ergebnis, daß derjenige, der gegen eine Vertragspflicht verstoßen habe, auch bei offenkundiger Pflichtverletzung sich mit der bloße» Behat^ttuag^•freizeichnen* könne, der Kausal verlauf würde sieh auch bei pflichtgemäßem Handeln nicht geändert haben. Öas Risiko des nicht voll aufklärbaren Sachverhalts müsse aber demjenigen zur Last fallen» der es durch sein pflichtwidriges Verhalten geschaffen habe*
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Den Nachweis, die Beklagte würde sich über jeden Hinweis auf die Unzulässigkeit des mit dem Bastelwettbewerb verbundenen Kaufzwanges hinweggesetzt haben, habe die Klägerin nicht führen können. Ebenso nahe liege es, daß die Beklagte eine Warnung der Klägerin befolgt hätte.
2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Die Beklagte verlangt von der Klägerin Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung. Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt ihr daher grundsätzlich nicht nur der Beweis, daß die Klägerin objektiv den Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung verwirklicht hat, sondern auch, daß dadurch der von ihr behauptete Schaden eingetreten ist (vgl. statt vieler Senatsurteil vom 13. Februar 1969 - VII ZR 14/6? - = LM § 282 BGB Nr. 18; BGH NJW 1969, 1708 jeweils mit weiteren Nachweisen). Das bedeutet, wenn es - wie hier - um die Schadensverursachung durch Unterlassen geht, daß der Geschädigte an sich den Nachweis erbringen muß, bei pflichtgemäßem Verhalten des in Anspruch Genommenen wäre der Schaden nicht entstanden. Denn nur dann ist nach der Rechtsprechung eine Unterlassung für den Erfolg ursächlich (vgl. etwa BGH NJW 1961, 868, 870; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 1969 - VII ZR 8/67 -). Dabei können dem Beweispflichtigen die Regeln des Anscheinsbeweises zu Hilfe kommen.
Eine echte Umkehr der Beweislast für die Ursächlichkeit wird jedoch angenommen, wenn ein Arzt einen groben Behandlungsfehler begangen hat, der geeignet war,
einen Schaden herbeizuführen, wie er tatsächlich einge-
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treten tat (vgl, etwa BGH NJV 1967, 1508; 1968, 1185» 3291.1 1969 » 553;? ürteil 'vom März 1,9?Ö;: - VI ZR 171/68 -* VeraR 1970» 544). Diese Rechtsprechung wurde erstreckt auf die grobe Verletzung sonstiger Berufspflichten, die ähnlich wie- heia Arztberuf, auf die Bewahrung anderer vor Gefahren für Körper und Gesundheit gerichtet sind {so BGH NJV 1962, 959 für einen Bademeister; BGH NJV .
Aus dieser Rechtsprechung läßt sich für den vorliegenden. Pall :ah«r nichts Iherleiten..' Denn die Besonderheiten," die den :Bühdesgeriehtehof:' bewogen haben, in'den dargelagfen Grenzen von der normalen Beweislastverteilung abzugehen, sind hier nicht: gegeben. Einmal kann schon^zweifelhaft'sein, ob die der Klägerin vorzuwerfende Pflichtverletzung:, die: das Berufungsgericht als "offen-: kundig” bezeichnet, einem groben ärztlichen Behandlungsfehler' gleichzusetzen ist. Zum anderen fehlt es aber an dem VerstoS gegen eine Berufspflicht, die ähnlich wie bei den .Ärztin» dem Schutz vor Gefahren für Körper und Gesundheit' dient.
b) Gleichwohl ist der Auffassung des Berufungsgerichts: : für. den vorliegenden Pall, "im Ergebnis zuzustimmen.. Dabei braucht nicht näher untersucht zu werden, ob: seiner Ansicht, .das Risiko des nicht voll «Ufkllrbaren .'Sachverhalts solle stets dem zur hast fallen, der es dutch sein pflichtwidriges Verhalten geschaffen habe, in dieser Allgemeinheit gefolgt werden könnte. Dem stünde schon die oben erwähnte Rechtsprechung zu dem ärztlichen Behandlungsfehler entgegen, '!die dann :auch die Pille' nur leichter Fahrlässigkeit erfassen würde, .
Dem Berufungsurteil ist jedoch insoweit beizutreten, als es sich um die Verletzung von Aufklärungspflichten handelt,- die dazu bestimmt sind, den Vertragsgegner zu einer eigenen Entschließung über Maßnahmen zu bewegen, durch die ihm möglicherweise Schaden droht. Der Zweck solcher Aufklärungs-, Hinweis- oder Beratungspflichten besteht auch darin, Klarheit darüber zu schaffen, ob der Vertragsgegner, wenn ihm das jeweilige Risiko in seiner ganzen Tragweite bewußt gemacht wird, trotzdem an der ins Auge gefaßten Maßnahme festhalten, oder ob er von ihr Abstand nehmen will. Die Aufklärung soll also gerade die in Fällen dieser Art häufig auftretende Beweisnot beseitigen, die darin besteht, daß sich nachträglich nur schwer mit der erforderlichen Zuverlässigkeit beurteilen läßt, wie der Betroffene bei rechtzeitiger Kenntnis von etwaigen schadendrohenden Umständen gehandelt hätte.
Dem vorzubeugen, ist einer der Zwecke der Pflicht zur Aufklärung.
Dem Ersatzberechtigten wäre wenig damit gedient, wenn er seinen Vertragsgegner zwar an sich aus schuldhafter Verletzung einer solchen Hinweispflicht in Anspruch nehmen könnte, aber regelmäßig daran scheitern würde, daß er den meist schwer zu führenden Beweis nicht erbringen könnte, wie er auf den Hinweis reagiert hätte, wenn er gegeben worden wäre. Der Aufklärungspflichtige dagegen hätte nicht viel zu befürchten, wenn er bei Verletzung seiner Hinweispflicht sich darauf zurückziehen dürfte, daß kaum zu beweisen sei, was der andere Teil auf den Hinweis hin getan hätte. Damit würde der mit der Aufklärungspflicht verfolgte Schutzzweck verfehlt. Die besondere Interessenlage der beteiligten Ver-
tragspartner erfordert deshalb, daß in diesen Fällen derjenige, der die vertragliche Hinweispflicht verletzt, auch das Risiko der Unaufkl&rbarkeit des Uraachenzus&m-
zu demindeat insoweit trägt, als in Frage steht, wie der andere Teil gehandelt hätte, wenn er pflichtgemäß ins Bild gesetzt worden wäre (vgl. auch Hans Stoll in Festsctoift für Fritz von Hippel S. 517,
So hat denn auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem bereits zitierten Urteil vom 10. November 1970 (NdW 1971, 241, 242) die Beweislast dafür, daß sich derjenige, der ein Krankenhaus aufsucht, zur ■■Aufnahme auch dann entschlossen haben würde, wenn er Uber die dort herrschenden unterdurchschnittlichen hygiehisehen Verhältnisse aufgeklärt worden wäre* dem Krähkeh^ auf erlegt. Der erkennende Senat hat
ebenfalls in Fällen mit entsprechender Interessenlage die Beweislast in gleicher Welse varteilt. So hat er im Rahmen von Bauverträgen entschieden, daß ein Unternehmer, der der ihn nach § 4 Nr. 3 VQB (B) treffenden schriftlichen Anzeigepflicht über Bedenken gegen die Güte der vom Auftraggeber belieferten Stoffe oder Bauteile nicht nachgekommen ist, beweisen muß, der Bauherr würde sich auch im Fall einer der Form des § 4 Nr. 3 V0B (B) genügenden Warnung nicht zur Verwendung eines anderen Materials entschlossen haben (Urteile vom 22. Wtz 1962 - VII ZR 255/60 - * LM § 4 VOR (B) Nr. 2 und vom 24. September 1962 - VII ZR 52/61 -). Der Senat hat ferner in einem Falle, in dem es ein Architekt versäumt hat, auf Badeten gegen die gewählte Dachkonstruktion hinzuweisen, den Architekten dafür beweispflichtig gehalten, daß sein Auftraggeber auch bei Belehrung an dem von ihm gewünschten Bach festgehalten
hätte (Urteil vom 5. Juli 1971 - VII ZR 98/69 - « WM 1971,
1271).
, Die ärztliche Aufklärungspflicht (vgl. dazu etwa BGHZ 29, 46; 29, 176; BGH NJW 1956, 1106; 1961, 2203;
1963, 393; 1965, 2005; 1971, 1887; 1972, 335) geht insofern eigene Wege, als mit ihrer Verletzung in aller Regel die Einwilligung des Patienten in den vom Arzt vorgenommenen Eingriff fehlt, der dann eine rechtswidrige Körperverletzung darstellt und bleibt, ohne daß es darauf ankommt, wie sich der Patient auf die pflichtgemäße Aufklärung durch den Arzt verhalten hätte (vgl. z.B. Urteil vom 26. Oktober 1959 - III ZR 213/57 - = VersR 1959, 355). Immerhin ist bereits im Urteil BGHZ 29, 176, 187 ausgeführt, daß die Ungewißheit, wie der Patient - vor die Wahl von zwei in Betracht kommenden Behandlungsarten gestellt - sich entschieden und ob er die Einwilligung zu einem gefährlicheren Eingriff erteilt hätte, zu Lasten des ohne wirksame Einwilligung handelnden Arztes gehen müsse.
c) Entsprechendes muß im vorliegenden Falle gelten.
Die Pflicht zur Aufklärung über die rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der geplanten Werbemaßnahme traf die Klägerin, um der Beklagten die bei Durchführung des Bastelwettbewerbs mit dem vorgesehen Kaufzwang drohenden Gefahren vor Augen zu halten und ihr die Entscheidung zu ermöglichen, ob sie das insoweit bestehende Risiko auf sich nehmen wolle. Mit der Erfüllung dieser Pflicht, d.h. mit der von der Klägerin herbeigeführten Kenntnis der Beklagten von der Wettbewerbswidrigkeit der Werbemaßnahme, wäre zugleich Klarheit über den Ursachenzusam-
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aaeniiang mit einem etwa. später eintretenden Schaden ge-schaffen warden,. Das liegt innerhalb des mit der Auf * klärungspflicht verfolgten Zwecks. Damit ist die Inter* essenlage gegeben» die es erfordert* der Klägerin die Beweislast für ihre Behauptung aufzubürden, die .Beklagte hätte auch bei gehöriger Belehrung den Bastelwettbewerb ih der ton ihr gewünschten ..Fora durchgeführt,
d): Was die: Revision gegen die Würdigung des ..Berufungsgerichts ':vorbringt:,.:'dia ^Klägerin habe der. sie "traffinden Beweispflicht: "nicht genügt* greift nicht ''durch,\:iIhsoweit.' ist das Berufungsurteil im Revisions-" reehiszug nur begrenzt nachprüfbar (BGH NJW 1969* .277}*.. Es läßt ^.keinen Rechtsfehler erkennen., Die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft,, -:aher nicht für begründet erachtet (Art. 1 'Nr.' 4 EntlG). ■
II.
1. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte für die Entstehung des Schadens nicht mitverantwortlich nach § 254 Abs. 1 BGB. Ihle Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß einem dar maßgebenden haute bei der Beklagten die Unzulässigkeit des Kaufzwangs bekannt gewesen sei. Die Verantwortlichen der Beklagten hätten das auch nicht wissen müssen. Sie seien nicht gehalten gewesen*, die eigene Rechtsabteilung der Beklagten «inzdschslten,,
2. Auch das greift die Revision ..ohne Erfolg an*
a) So brauchte - entgegen der Ansicht der Revision -
das Berufungsgericht den Zeugen nicht zu vereidi-
gen, auch wenn es ihm nicht glauben wollte. Nachdem die Klägerin - entgegen ihrer früheren Anträge - in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich auf die Vereidigung dieses Zeugen verzichtet hatte, bestand dazu für das Berufungsgericht kein Anlaß (§ 295, 391 ZPO).
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b) Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozeßstoff außer Acht gelassen. Wenn das Berufungsgericht ausführt, die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß die gerade wegen ihrer besonderen Sachkenntnis beauftragte Klägerin - eine angesehene Spezialfirma - alle ihr Aufgabengebiet berührenden Probleme kenne und sachgerecht entscheide, so
ist das nicht zu beanstanden. Nach Lage des Falles durfte sich umgekehrt die Klägerin nicht ohne ausdrückliche Rückfrage darauf verlassen, daß die Beklagte die geplante Werbemaßnahme durch ihre Rechtsabteilung bzw. ihren Betriebsjuristen überprüft und sich so selbst Gewißheit über die Unzulässigkeit des Bastelwettbewerbs verschafft habe. Eine Mitverantwortlichkeit der Beklagten nach § 254 Abs. 1 BGB ist vom Berufungsgericht daher rechtsirrtumsfrei verneint worden.
III.
1. Das Berufungsgericht bejaht die Schadensersatzpflicht der Klägerin zu demindest in Hohe der der Beklagten infolge der wettbewerbswidrigen Werbemaßnahmen entstandenen Verfahrenskosten von 5.172.30 DM. Es meint, insofern komme eine Anrechnung 'etwaiger anderweitiger
Ersparaisseder Beklagten nicht in Betracht. Das widerspreche dem Zweck des Schadensersatzes und würde die Klägerin unbillig entlasten. ln dieses Umfang lädt das Berufungsgericht daher schon .jetzt dis von der Beklagten erklärte Aufrechnung durchgreifen -und gibt insoweit der-WideiMage: statt:«,.
2. \Bie Revision hat in diese» Fui&t# Infolg.
a) : ::Zu 'Unrecht rügt sie allerdings, daß das Berufungs-
gericht die 'Vollen der Beklagten entstandenen Kosten, als Bchäden ansieht, der grundsätzlich von der Klägerin zu. ersetzen .ist« .Die Klägerin hat sich in den latsachenin-stanzen nie darauf berufen, die Beklagte hätte die Kosten niedriger halten können, wenn sie sich gegen die einstweiligen Verfügungen nicht gewehrt hätte. Sie hat auch nie beanstandet, daß die Beklagte sie, die Klägerin, zu zugezogen hat« Das ist Jetzt
nicht »ehr nachzuholen,
b) Dagegen ist der Revision insofern zu folgen, als sie sich' ^dagegen'Wendet, daß das Berufungsgericht etwaige Vorteile« die die''Beklagte aus de» ..Abbruch des' Bastel-wettbewerbs. gezogen hat, auf die .entstandenen: Verfahrenskosten nicht,'lanrechnen will.
Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind freilich:: :ßur solche Umstände beachtlich,; die mit dem Schadensereignis in adäquatem ursächlichen Zusammenhang stehen und deren Berücksichtigung den Schädiger nicht unbillig entlastet (vgl. BGHZ 30, 29, 33; 49, 56, 61 jeweils mit weiteren Nachweisen), Das bedeutet aber nicht, daß im vorliegenden Falle bezüglich der der Beklagten
entstandenen Verfahrenskosten:eine .Vorteilsausgleichung von vornherein nicht in Betracht käme. Bei den der Beklagten durch:den Abbruch,des-Wettbewerbs zugeflossenen Vorteilen handelt es sich vor allem um die Preise, zu deren Vergabe es nicht mehr gekommen ist. Das sind Aufwendungen, welche die Beklagte unvorhergesehen erspart hat. Die Prozeßkosten sind Aufwendungen, die ihr ebenso unvorhergesehen zusätzlich entstanden sind.,Es ist nicht einzusehen, warum es für die Beklagte unbillig sein soll, wenn beide gegeneinander ausgeglichen würden. Sie stehen sogar in Wechselwirkung zueinander. Ersparnisse der hier in Frage stehenden Art sind durchaus nicht, nur das "Korrelat" zu dem'entgangenen Gewinn, wie das Berufungsgericht irrig meint. Deshalb trifft es auch nicht zu, daß diese Vorteile nur auf den entgangenen Gewinn angerechnet werden dürften.
Das Berufungsurteil kann daher in diesem Punkt keinen Bestand haben. Die der Beklagten entstandenen Verfahrenskosten sind ebenso zu behandeln wie alle übrigen von ihr geltend gemachten, noch offenen Schadensposten.
IV.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, der Schaden der Beklagten, sei auf jeden Fall geringer als die -eingeklagte Forderung. Das rechtfertige den Erlaß eines Urteils über den Grund des Klaganspruchs.
2. Damit befindet es sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 11, 63, 65; BGH NJW 1962, 1618; 1968, 2105).
Was- -die;:'Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch* Da« Berufungsgericht hat, wie in Fällen der vor» liegenden Art von der Rechtsprechung gefordert, summarisch geprüft, ob die Klagforderung auf jeden Fall höher als der' zur ..Aufrechnung gestellte Anspruch ist. Alles andere, .einschließlich der Frage der Vorteilsausgleichung, durfte es desi Betragsverfahren überlassen* Die Revision bezieht sich ausschließlich auf Sachvortrag der Klägerin, mit der diese geltend macht, der Beklagten sei letztlich überhaupt kein Schaden entstanden. Gerade das soll im Betragsverfahren geklärt verden. Darin liegt seine Funktion auch sonst*
V.
Nach alledem ist das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in dem aus
dem .llrteilsspnuch ersichtlichen Umfang aufZUheben.
...Mit dem.. Wegfall der teilweisen Klagabweisung: erstreckt; sich der Ausspruch Über den .Grund auf die gesamte Klage.
Im übrigen ist die Sache zur neue» Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem
. /
auch die'Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird, soweit sie nicht nach § 97 Abs. 1 ZPO schon jetzt der Klägerin aufzuerlegen sind.
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Vogt Rietschel Erbel
Girisch Meise