* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war seit 1957 Handelsvertreter der Beklagten in Hessen und in einem Teil von Rheinland-Pfalz» Anfang 1963 strebte die Beklagte eine Änderung der Verträge ihrer Vertreter in Einzclbcsprechungen mit diesen an. Die Beklagte schlug darauf eine Aussprache am 5* April 1963 in Viernheim vor, aber nur mit den sechs Teilnehmern der Besprechung in Karlsruhe, es dürfe dabei ferner nur das Gesamtintercsoc der Beklagten besprochen werden, nicht persönliche Dinge. verbunden mit einem unerlaubten Kingriff in ihren eingerichteten Geschäftsbetrieb, sie werde genötigt sein, gegen die an dem gemeinsamen Vorgehen beteiligten Vertretern Schadensersatzansprüche geltend zu machen, v/enn ihr durch das tibcrwechscln einer Gruppe von Vertretern zur Konkurrenz ein Schaden entstehe« Nachdem die Beklagte von dem Inhalt eines dieser Antwortschreiben erfahren hatte, kündigte sie dem Kläger mit Schreiben vom 25« April 1963 fristlos, insbesondere mit der Begründung, er habe ihre anderen Außendienstmitarbeiter gegen sie aufhetzen und von ihr abziehen wollen, indem er für sic Bev;erbungen bei anderen Firmen abgegeben habe. Das Berufungsgericht hat der Beklagte einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nicht zugebilligt.Die Bewoisaufnähme habe ergeben, daß der Kläger bei dem Treffen in Karlsruhe in keiner Weise hervorgetreten sei, insbesondere weder gegen die Beklagte gehetzt noch versucht habe, die versammelten Vertreter ihr abspenstig zu machen. Bei der Beantwortung der auf die Inserate eingehenden Anfragen habe der Kläger zv/ar in gewissem Umfang eigenmächtig gehandelt, indem er die Arboits-bezirkc und Wohnsitze aller Vertreter angeführt habe, obwohl nicht alle sich damit einverstanden erklärt hätten. Die Revision meint, diese Voraussetzungen lägen hier vor, insbesondere habe der Kläger durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien völlig zerstört. 2. ) Im vorliegenden Fall i3t das Vorgehen der Vertreter und insbesondere des Klägers durch das Streben der Beklagten nach einer Änderung der Vertrags bedingungen ausgelöst worden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zu der Auffassung gekommen ist, dem Klüger sei aus seinen Bemühungen, für sich und seine Kollegen eine andere Stellung zu finden, kein Vorv/urf zu machen, und der Beklagten sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm jedenfalls bis zun Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzu-rnuten gewesen. Sie konnte und durfte aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht davon ausgohen, daß alle Vertreter mit ihren Vorschlägen einverstanden sein v/ürden. b Das Berufungsgericht hat auch aus der Art und Weise, wie der Kläger die Inserate aufgegeben und die darauf eingehenden Anfragen beantwortet hat, keinen hinreichend wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung der Beklagten entnommen«, Es hat insbesondere dem Kläger zugebilligt, er habe darauf vertrauen können, daß alle Vertreter der Beklagten, auch diejenigen, die an der Besprechung in Karlsruhe nicht teil genommen hatten, mit seinem Vorgehen einverstanden seien. Daß der Kläger nicht versucht hat, die anderen Vertreter abzuwerben, hat das Berufungsgericht zutreffend mit dem Hinweis darauf verneint, es sei nicht festzuste-llen, daß er in diesem Sinne auf den Willen seiner Kollegen eingewirkt habe. c*i Das Berufungsgericht hat es auch nicht für nachgev/icsen erachtet, daß der Kläger sich bei seinem Verhalten durch unlautere Beweggründe oder gar von der Absicht, der Beklagten Schaden zuzufügen, habe leiten lassen. Unter diesen Umständen konnte es zu der Überzeugung gelangen, der Beklagten sei es bei der von ihr zu erwartenden vernünftigen Würdigung ihres eigenen Verhaltens und der berechtigten Belange des Klägers und der anderen Verti'etcr zuzu demuten gev/esen, das Vortragsverhältnis mit ihm v/onigstens bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (30. a'i Das Berufungsgericht konnte aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als nicht bewiesen an-sehen, daß die Vertreter Stfmi^ und Pf bereits vor dem Karlsruher Treffen feste neue Vereinbarungen mit der Beklagten getroffen hätten. Es brauchte insbesondere bei Berücksichtigung der Bekundungen von Geleng durch dessen Schreiben an die Beklagte vom 5- April 1963 nicht für erwiesen zu erachten, daß er das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 21. Für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers wäre eine bereits erfolgte Einigung der Beklagten mit einigen Vertretern aber höchstens dann von Bedeutung, wenn der Kläger davon erfahren und diese dennoch gedrängt hätte, mit den anderen gemeinsame Sache zu machen. Dieser hat andererseits, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, erklärt, nach seiner Erinnerung sei dem Kläger nicht zur Auflage gemacht worden, mit dem Inserat zu warten, bis eine Besprechung mit der Geschäftsleitung der Beklagten stattgefunden habe. c) Daß die Beklagte sich zu einer Aussprache mit den Teilnehmers der Besprechung in Karlsruhe bereit erklärt und diese abgesagt hat, ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils angeführt {BU 3)? Es spricht auch in den Entscheidungsgründen (BU 12) von der angestrobten Aussprache mit der Beklagten und geht nicht davon aus, daß die Beklagte Verhandlungen überhaupt abgelchnt babe. Trotzdem konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Umstände es vom Standpunkt der Vertreter aus für zweckmäßig halten, mit der "vorsorglichen" Veröffentlichung des Inserates keine Zeit zu verlieren. d: Da die Bestrebungen der Beklagten, die Vertragsbedingungen zu ändern, den Kläger und seine Kollegen veranlaßt haben, ein anderes Tätigkeitsfeld zu suchen, brauchte das Berufungsgericht auch die Fassung der Antwort sch reiben des Klägers auf die eingehenden Anfragen nicht als hinreichende Rechtfertigung der fristlosen Kündigung der Beklagten zu betrachten. April 1963 nach der Annahme des Berufungsgerichts die Befürchtungen der Vertreter verstärkt hatte, daß es zu dem Bruch mit der Beklagten kommen werde. Der Kläger und seine Kollegen waren rechtlich nicht gehindert, nach ihrem etwaigen Ausscheiden bei der Beklagten in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens zu treten. Die Revision verkennt bei ihren Ausführungen immer wieder, daß das Vorgehen des Klägers die Reaktion auf die eigenen Bemühungen der Beklagten war, mit ihren Vertretern zu neuen ihr vorteilhafter erscheinenden Vertragsbedingungen zu kommen.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 89 HGB § 97 ZPO
InseratBerufungsgerichtVertreterUmstandKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

2072 094
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechte3'breit
 Verkündet am
20. Juni 1966 Hern,
 Justizhauptsei
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollndchtigter:
Beklagten, Berufungsklügerin und Revi3ionsklägerin
 Rechtsanwalt
gegen
 Kläger, Eerufungsbeklagten und Revisionoheklagten
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundcsgcrichshofs Glanzmann sov/ie der Bundosrichtor Rietschol, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats dos Oberlandosgcrichts in Karlsruhe vom 15* Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger war seit 1957 Handelsvertreter der Beklagten in Hessen und in einem Teil von Rheinland-Pfalz» Anfang 1963 strebte die Beklagte eine Änderung der Verträge ihrer Vertreter in Einzclbcsprechungen mit diesen an. Der Kläger sollte ohne Ausglcichszahlung in das Ango-stelltenverhältnis überführt und sein Bezirk verkleinert werden. Die Pläne der Beklagten beunruhigten die Vertreter. Auf Anregung des Bozirksvcrtreters	trafen
 sich sechs von ihnen, darunter der Kläger, am 31« März 1963 zu einer Besprechung in Kfl|B||^^. Man richtete an die Beklagte ein Telegramm folgenden Inhalts;
"In ernster Sorge um das Schicksal unseres Hauses haben wir uns zusammengofunden, im Bewußtsein unserer Mitverantwortung bitten wir einstimmig um Einberufung einer Gesamtkonferenz. Der Außendienst.”
 
Die Beklagte schlug darauf eine Aussprache am 5* April 1963 in Viernheim vor, aber nur mit den sechs Teilnehmern der Besprechung in Karlsruhe, es dürfe dabei ferner nur das Gesamtintercsoc der Beklagten besprochen werden, nicht persönliche Dinge. Der Vertreter	sagte	diesen
 Termin ab, da man die norddeutschen Vertreter, die auch tcilncbmen sollten, nicht so schnell erreichen könne.
In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 5- April 1963 erschien eine Anzeige folgenden Wortlautos
"Eine Gruppe seriöser, beim Fachhandel dos gesamten Bundesgebietes bestens eingeführter
 Vertreter
3ucht sich möglichst geschlossen zu verändern. Eignung als
 Verkaufsleiter
ist durch Vorbildung und langjährige Erfahrung auch gegeben. Die Herren sind z« Zt. für eine namhafte deutsche Kosmetik-Firma tätig (Depot-System) . Da cs sich um hochqualifizierte Fachkräfte handelt, sind nur Angebote gut renommierter Häuser, die eine entsprechende Dotierung gewährleisten, von Interesse.
Angebote unter Nr. 6310 erbeten."
Die gleiche Anzeige erschien kurz darauf zweimal im "Drogistenfachblatt".
Die Inserate hatte der Kläger gemäß einer bei der Zusammenkunft in Karlsruhe getroffenen Vereinbarung auf-gegeben.
Nach Kenntnisnahme von dem Inserat in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ließ die Beklagte am 11. April 1963 allen Vertretern ein Schreiben zugohen, in dem cs u.a. heißt, in dem gemeinsamen Vorgehen der Vertreter liege eine rechtswidrige und sittenwidrige Schadenszufügung,
4 -
verbunden mit einem unerlaubten Kingriff in ihren eingerichteten Geschäftsbetrieb, sie werde genötigt sein, gegen die an dem gemeinsamen Vorgehen beteiligten Vertretern Schadensersatzansprüche geltend zu machen, v/enn ihr durch das tibcrwechscln einer Gruppe von Vertretern zur Konkurrenz ein Schaden entstehe«
Die auf die Inserate eingehenden Anfragen beantwortete der Kläger irr. wesentlichen gleichlautend, und zv/ar eine Anfrage der Firma	mit	Schrei-
ben vom 21. April 1963? das wie folgt beginnt?
n3)a wir noch in ungokündigtem Vertragsverhält-nio stehen, bitte ich um Ihr Verständnis, daß ich in diesen Brief keine Einzelheiten angebe«.
Ich halte es für zweckmäßig, für mich und einer meiner Kollegen einen Termin zu einer kurzen persönlichen Vorbesprechung anzusetzen. Für eine entsprechende Nachricht wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Ihrem Wunsch entsprechend, teile ich Ihnen mit, daß der früheste Antrittstermin der 1 . Juli 1963 wäre. Nachstehend nenne ich Ihnen die derzeitigen Arbeitsgebiete und die Wohnsitze der einzelnen Herren.
(Es folgt/.die Angabe der Bezirke und der Wohnorte aller 11 Vertreter der Beklagten;.
Nachdem die Beklagte von dem Inhalt eines dieser Antwortschreiben erfahren hatte, kündigte sie dem Kläger mit Schreiben vom 25« April 1963 fristlos, insbesondere mit der Begründung, er habe ihre anderen Außendienstmitarbeiter gegen sie aufhetzen und von ihr abziehen wollen, indem er für sic Bev;erbungen bei anderen Firmen abgegeben habe.
Mit den anderen Vertretern einigte die Beklagte sich in der Folgezeit und schloß neue Verträge mit ihnen ah.
 
Der Kläger hat mit der Klage u.a. beantragt, festzustcllen, daß die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam sei.
Das Landgericht hat durch Teilurteil diesem Antrag entsprochen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgte die Beklagte den Antrag weiter, die Klage insoweit abzuweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuwoison.
Entschcidungsgründo}
I.
Der Klageantrag ist eindeutig dahin zu verstehen, ec solle festgcstellt worden, daß der Vertrag der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten nicht beendet worden sei. Bei dieser Auslegung ist er auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO gerichtet.
II.
Das Berufungsgericht hat der Beklagte einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nicht zugebilligt.Die Bewoisaufnähme habe ergeben, daß der Kläger bei dem Treffen in Karlsruhe in keiner Weise hervorgetreten sei, insbesondere weder gegen die Beklagte gehetzt noch versucht habe, die versammelten Vertreter ihr abspenstig zu machen. Auch er sei vielmehr, wie der Wortlaut des Telegramms zeige, in erster Linie bestrebt gewesen, mit der Beklagten weiter zusammenzuarbeiten. Die Aufgabe des Inserats sei auf einen Entschluß aller Beteiligten zurückzuführen und vorsorglich für den Fall gedacht gewesen, daß
 
annehmbare Arbeitsbedingungen mit der Beklagten nicht mehr zu erreichen waren. Per Kläger sei nur deshalb mit der Aufgabe der Inserate beauftragt worden, weil er zu den Verlagsorten die räumlich nächsten Beziehungen gehabt habe.
Bei der Beantwortung der auf die Inserate eingehenden Anfragen habe der Kläger zv/ar in gewissem Umfang eigenmächtig gehandelt, indem er die Arboits-bezirkc und Wohnsitze aller Vertreter angeführt habe, obwohl nicht alle sich damit einverstanden erklärt hätten. Er habe dadurch zwar den Konkurrenzfirmen zu erkennen gegeben, daß es sich um Vertreter der Beklagten handelte. Diese Firmen würden aber beim etwaigen Eintritt in weitere Verhandlungen fcstgestollt haben, daß nur ein Teil der Vertreter der Be3<lagten bereit war, von dieser abzuv/andern. Der Kläger habe zudem darauf vertrauen können, daß die Teilnehmer an der Besprechung in Karlsruhe die Zustimmung der anderen eingeholt hätten.
III.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das Revisionsgericht eine Entscheidung des Tatrichters darüber, ob ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben ist oder nicht, nur daraufhin nachprüfen, ob der Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt ist, ob wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sonst gerügte Verfahrensverstöße vorliegen.
Die Wertung der Einzelheiten des Falles durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht grundsätzlich.
Einen Rechtsfehler der vorbezeichneten Art läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
- 7 ~
Nach in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannter Auffassung kann ein Vertragsteil aus Y/ichtigcn Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm bei Berücksichtigung aller Umstände ein Festhalten am Vertrag bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutot v/erden kann.
Die Revision meint, diese Voraussetzungen lägen hier vor, insbesondere habe der Kläger durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien völlig zerstört.
1.	) Es trifft zu, daß im allgemeinen eine Zerstörung des Vcrtrauonvorhältnisscs zwischen Handelsvertreter und Unternehmer diesem eine Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen unzu demutbar macht (vgl. z.B. die Urteile des erkennenden Senats vom
28.	Hai 1962 VII ZR 33/61, vom 15- November 1962 VII ZR 84/61, vom 21. Oktober 1963 VII ZR 103/62 und vom 27- Oktober 1966 VII ZR 158/64).
Es kommt aber immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Bei deren Würdigung und bei der Prüfung, ob eine Vertragsfortsetzung unzu demutbar ist, spielt insbesondere auch das eigene Verhalten des Kündigenden eine erhebliche Rolle,v/ie der erkennende Senat schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. die Urteile vom 29. November 1965 BGHZ 44, 271 , 275, vom 26. I-Iai 1966 VII ZR 11/65 und vom 1. Dezember 1966 VII ZR 183/64).
2.	) Im vorliegenden Fall i3t das Vorgehen der Vertreter und insbesondere des Klägers durch das Streben der Beklagten nach einer Änderung der Vertrags bedingungen ausgelöst worden. Das Verhalten beider Parteien stand also in engem Zusammenhang miteinander.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zu der Auffassung gekommen ist, dem Klüger sei aus seinen Bemühungen, für sich und seine Kollegen eine andere Stellung zu finden, kein Vorv/urf zu machen, und der Beklagten sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm jedenfalls bis zun Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzu-rnuten gewesen.
a; Zwar handelte die Beklagte bei ihrem Bestreben, die Vorträge mit den Vertretern in ihrem Sinne zu ändern, nicht rechtswidrig. Sie konnte und durfte aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht davon ausgohen, daß alle Vertreter mit ihren Vorschlägen einverstanden sein v/ürden. Sie mußte vielmehr damit rechnen, daß diese gegebenenfalls nicht bereit sein würden, zu nach ihrer Auffassung ungünstigeren Bedingungen weiterhin für sie tätig zu sein. Die Beklagte hat selbst anerkannt, daß insbesondere für den Klüger ihre Änderungsvorschläge eine nicht unbeträchtliche Verschlechterung darstellten.
b Das Berufungsgericht hat auch aus der Art und Weise, wie der Kläger die Inserate aufgegeben und die darauf eingehenden Anfragen beantwortet hat, keinen hinreichend wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung der Beklagten entnommen«, Es hat insbesondere dem Kläger zugebilligt, er habe darauf vertrauen können, daß alle Vertreter der Beklagten, auch diejenigen, die an der Besprechung in Karlsruhe nicht teil genommen hatten, mit seinem Vorgehen einverstanden seien. Auch insoweit hält es sich im Rahmen der im zustehenden tatrichterlichen Würdigung. Daß der Kläger nicht versucht hat, die anderen Vertreter abzuwerben, hat das Berufungsgericht zutreffend mit dem Hinweis darauf verneint, es sei nicht festzuste-llen, daß er in diesem Sinne auf den Willen seiner Kollegen eingewirkt habe.
 
Er war vielmehr der Annahme, diese seien ebenso v/ie er selbst entschlossen, bei der Beldagten auszuscheiden, falls es nicht zu einer annehmbaren Einigung komme.
c*i Das Berufungsgericht hat es auch nicht für nachgev/icsen erachtet, daß der Kläger sich bei seinem Verhalten durch unlautere Beweggründe oder gar von der Absicht, der Beklagten Schaden zuzufügen, habe leiten lassen.
Unter diesen Umständen konnte es zu der Überzeugung gelangen, der Beklagten sei es bei der von ihr zu erwartenden vernünftigen Würdigung ihres eigenen Verhaltens und der berechtigten Belange des Klägers und der anderen Verti'etcr zuzu demuten gev/esen, das Vortragsverhältnis mit ihm v/onigstens bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (30. September 1964, § 89 Abs. 2 HGB) fortzusetzen. Dabei konnte es auch berücksichtigen, daß die Beklagte die Zusammenarbeit mit allen anderen Vertretern aufrecht erhalten hat.
3 - / Zu den von der Revision erhobenen Rügen ist im einzelnen noch folgendes zu bemerken%
a'i Das Berufungsgericht konnte aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als nicht bewiesen an-sehen, daß die Vertreter	Stfmi^ und Pf
 bereits vor dem Karlsruher Treffen feste neue Vereinbarungen mit der Beklagten getroffen hätten. Es brauchte insbesondere bei Berücksichtigung der Bekundungen von Geleng durch dessen Schreiben an die Beklagte vom 5- April 1963 nicht für erwiesen zu erachten, daß er das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 21. März 1963 erst nach dem 31« März 1963 an diese zurückgesandt habe.
3T
 
Dio Revision rügt in diesem Zusammenhang Übergehung des Beweisantrags	Schriftsatz	vom 26. November 1965 S. 2. Für die Beurteilung des Verhaltens des Klägers wäre eine bereits erfolgte Einigung der Beklagten mit einigen Vertretern aber höchstens dann von Bedeutung, wenn der Kläger davon erfahren und diese dennoch gedrängt hätte, mit den anderen gemeinsame Sache zu machen. Das hat der Beklagte aber nicht unter Beweis gestellt.
b)	Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisauf-
nahme festgostellt, der Kläger habe des Glaubens sein dürfen, das Inserat sofort veröffentlichen zp sollen, man sei sich einig gewesen, daß dies vorsorglich geschehen solle. Daß der Zeuge	dem	Zeugen
 nach dessen Bekundung von dem geplanten Inserat nichts gesagt hat, brauchte das Berufungsgericht im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnähme im übrigen nicht als erheblich anzuochcn. Dasselbe gilt von der Bekundung von	nach seiner Meinung sei das Inserat
"überraschend schenll" erschienen. Dieser hat andererseits, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, erklärt, nach seiner Erinnerung sei dem Kläger nicht zur Auflage gemacht worden, mit dem Inserat zu warten, bis eine Besprechung mit der Geschäftsleitung der Beklagten stattgefunden habe.
c)	Daß die Beklagte sich zu einer Aussprache mit den
 Teilnehmers der Besprechung in Karlsruhe bereit erklärt und	diese abgesagt hat, ist im Tatbestand des
 angefochtenen Urteils angeführt {BU 3)? vom Berufungsgericht also ersichtlich nicht übersehen worden. Es spricht auch in den Entscheidungsgründen (BU 12) von der angestrobten Aussprache mit der Beklagten und geht nicht davon aus, daß die Beklagte Verhandlungen überhaupt
 abgelchnt babe. Trotzdem konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Umstände es vom Standpunkt der Vertreter aus für zweckmäßig halten, mit der "vorsorglichen" Veröffentlichung des Inserates keine Zeit zu verlieren. Jedenfalls brauchte es dessen alsbaldige Aufgabe nach Lage der Sache nicht als unzu demutbare Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten anzusehen.
d: Da die Bestrebungen der Beklagten, die Vertragsbedingungen zu ändern, den Kläger und seine Kollegen veranlaßt haben, ein anderes Tätigkeitsfeld zu suchen, brauchte das Berufungsgericht auch die Fassung der Antwort sch reiben des Klägers auf die eingehenden Anfragen nicht als hinreichende Rechtfertigung der fristlosen Kündigung der Beklagten zu betrachten. Baß Konkurrenz firmen daraus erkennen konnten, es handele sich um die Vertreter der Beklagten, v/ar unter solchen Umständen kaum vermeidbar. Die Beklagte muß das als Folge ihres eigenen Vorgehens, das die Vertreter beunruhigt hatte, hinnehraen, zu demals das in scharfen Ton gehaltene Schreiben ihrer Anwälte vom 11. April 1963 nach der Annahme des Berufungsgerichts die Befürchtungen der Vertreter verstärkt hatte, daß es zu dem Bruch mit der Beklagten kommen werde.
Es ist auch nicht ungewöhnlich, daß Vertreter in solchen Bewerbungsschreiben auf gute Kontakte zü den in Betracht kommenden Kundenkreisen hinweisen. Der Kläger und seine Kollegen waren rechtlich nicht gehindert, nach ihrem etwaigen Ausscheiden bei der Beklagten in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens zu treten. Die Beklagte hat jedenfalls nicht behauptet, mit ihren Vertretern Wettbewerbsverbote für die Zeit nach Vertragsende vereinbart zu haben.
e> Im Hinblick auf die Wertung, die das Berufungsgericht hiernach ohne Rechtsfehler dem Verhalten des Klägers hat zuteil werden lassen, kommt es nicht entscheidend auf
-f-
~ 12 -
die Gefahren an, die ein plötzlicher Verlust aller oder der meisten Vertreter für die Beklagte hätte mit sich bringen können, auch nicht auf eine etwa tatsächlich dadurch bereits eingetretene Umsatzminderung. Die Revision verkennt bei ihren Ausführungen immer wieder, daß das Vorgehen des Klägers die Reaktion auf die eigenen Bemühungen der Beklagten war, mit ihren Vertretern zu neuen ihr vorteilhafter erscheinenden Vertragsbedingungen zu kommen.
Die Revision weist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1963 (NJW 964 S. 351) hin. Danach liegt unlauterer Wettbewerb vor, wenn ein Angestellter oder Handelsvertreter unmittelbar nach seinem Ausscheiden mit einem Schlage nahezu den gesamten Kundenkreis seines früheren Dienstherren an sich zieht und damit dessen -wirtschaftliche Grundlage vernichtet. Die besonderen tatsächlichen Voraussetzungen dieser Entscheidung liegen hier, wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, nicht vor. Insbesondere war der Kläger danach gar nicht in der Lage, etv/a alle Vertreter der Beklagten und den ganzen Kundenkreis an sich zu ziehen oder einem Konkurrenzunternehmen zuzuführen.
 
4-} Da das angcfochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist deren Revision als unbegründet mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuwoisen.
Glanzmann	Riotschel	Erbel
 Vogt
Pinke