§§ 812 ff und 852 Abs* 2 BGB gestützte Anspruch des Staates gegen den vermeintlich Verschollenen auf Erstattung der Rentenbeträgej die an die unterhaltsberechtigten Verwandten des Verschollenen bezahlt worden sind3 verjährt, ebenso wie der dahingehende Anspruch aus Geschaftsführung ohne AuftragP in 4 Jahren «> Frau SBHH wurde im Mai 1945 aus ihrer Heimat vertrieben und sog mit dem Kinde nach Her Beklagte, der Soldat war und seit dem 5» April 1945 als vermißt galt5 begab sich ebenfalls in die spätere Bundesrepublik Deutschlando Er heiratete am 5° März 1948 in KdB Kr» SBÜ^B erneut; bei dieser Gelegenheit versicherte er an Eidesstatt, daß seine erste Ehe am 13° Juli 1944 von einem Feldgericht in Ostrow aus alleinigem Verschulden seiner Frau geschieden worden sei* Im Jahre 1949 beantragte Frau SBHB für sich und das Kind die Gewährung einer Versorgungsrente, weil ihr Ehe-mann9 der Beklagte, verschollen seiö Sie. erhielt darauf von dem lönöesvsrsorgung3' und. Am 8o Januar 1956 erfuhr das Versorgungsamt, daß der Beklagte noch lebte«, Darauf stellte es die Zahlungen für Frau EBfeB und das; Kind mit 'Wirkung vom 28* Februar- 1956 Das klagende Land ist der Ansicht, daß der Beklagte für die gezahlten Beträge aus Geschäftsführung ohne Auf- trag, ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung einzustehen habe* Es hat mit der am 5» Dezember I960 bei Gericht eingegangenen'und dem Beklagten am 9° Dezember I960 zugestellten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 9*170,85 DM nebst Zinsen beantragt» ~ Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt» Gegen das Urtei1 hat der Beklagte wegen eines 514?26 DM übersteigenden Betrags Berufung eingelegt» Das Oberlandesgericht hat dem Hechtsmittel stattgegeben und die Klage insoweit abgewiesen» . 529 über die Verjährung auch auf einen Fall wie den vorliegenden anwendbar sind, Dem hat sich der VIi Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 19, ' I* Das klagende Band ist der Ansicht, daß die Verjährung gemäß dem § 852 Abs„ 1 BGB noch nicht im Januar 1956 begonnen habe0 Es hat ausgeführt: Der Beklagte habe, als man ihn- gefunden habe, .behauptet, seine erste Ehe sei im Jahre 1944 oder 1945 aus Alieinverschulden seiner Ehefrau rechtskräftig geschieden worden* Wäre dies wahr gewesen, so wäre seine Unterhaltspflicht entfallen und damit auch.( die; Annahme einer unerlaubten Handlung« Das Land habe also mit der Klage warten müssen, bis diese Frage geklärt worden sei« Das sei erst geschehen,.als am 28« Juli i960 das.Urteil des Landgerichts Köln zu den Versorgungsakteh. gelangt sei, durch das die erste Ehe des Beklagten nun tatsächlich geschieden worden sei». Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Ehe des Beklagten geschieden war oder nichto Denn er blieb dem Kinde gegenüber auch bei einer Scheidung unterhaltspflichtig (§§ 1601 ff BG3)i Demgemäß hing die Verpflichtung des beklagten Landes- zur Zahlung einer Versorgungsrente insoweit allein davon ab, ob der Beklagte lebte oder ob er verstorben war (§ 9 DVD v„ 18* Januar 1949; §§ 38 und 45 BVersG)* Die Verjährungsfrist für diesen Teil begann also gemäß dem § 852 Abs» 1 BGB in jedem Balle, als das beklagte Land Nachricht von dem Bortleben des Beklagten erhielt * Das war am 80 Januar 1956* Sie war bei Klageerhebung seit langem abgelaufen* Ver-sorgungsberechtigten überhaupt keine Rente, und zwar auch dann nicht, wenn der Ehemann für allein schuldig erklärt worden war (§ 7 LVG i«V0 mit den §§ 28 und 32 DVO zu dem LVG)0 Demgegenüber macht das Bundesversorgungsgesetz die Rentenzahlung an die geschiedene Ehefrau des Versorgungsberechm tigten davon abhängig, ob sie unterhalt^berechtigt ist oder nicht * ist sie es, so hat sie auch eine Versorgungsrente zu beanspruchen; andernfalls dagegen nicht (§ 42 BVersG a« und n*B<,) 0 Daraus folgt, daß eine unerlaubte Handlung des Beklagten entfallen-wäre, wenn seine Behauptung richtig gewesen wäre, daß seine Ehe bereits im Jahre 1944 oder 1945 rechtskräftig aus Alleinverschulden der Frau ge- Der 'Beginn der Verjährung gemäß dem § 852 Abs* 1 BG-B hängt nicht davon ab, daß der in Aussicht genommene Prozeß nunmehr schlechthin risikolos ist» Jeder Kläger muß damit rechnen, daß sich seihe Annahme Uber die Person des i'iiters und Uber den Schaden als irrig herausstellt; demgemäß muß er stets ein gewisses Wagnis in Kauf nehmen0 Es genügt also für.den Beginn der Verjährung gemäß dem § 352 Also 1 BOB, wenn die .Kenntnis des. a) Zwar hatte zunächst auch Frau Martha SBHB bei .ihren ersten Eingaben an das Versorgungsamt erklärt, ihre Ehe sei 1945 geschieden worden (Antrag vorn 23» Dezember 1949 ; Schreiben vom 2* März 1950, vom 28<, März 1550 und vom 11, April 1950)0 Bereits am 20» September 1950 hatte jedoch der. Frau Sm vertretende Verband der Kriegsbeschädigten darauf hingewiesen, daß diese Angaben nicht zutreffen konnten und daß ein etwaiges Scheidungsurteil nicht rechtskräftig geworden sei« Dieser Auffassung hat sich ersichtlich das Versorgungsamt angeschlossen; denn andernfalls hätte es, wie bereits aasgeführt, Frau SBBB keine Kente nach dem damals maßgebenden Lande sv er so rgungsgesotz bewilligen dürfen* Dem Oberlandesgericht ist aber zuzustimmen, wenn es 'jene Behauptungen des Beklagten, die es in anderem 2u-s ammenh an ge würdigt, für erkennbar■fragwürdig hält 0 Es. verweist mit Recht auf die Nachricht des Amtes KBB vom 30o Januar 1956 an das Versorgungsamt; danach hatte der Beklagte am 160 Oktober 1947 eidesstattlich versichert, seine Ehe sei durch 'Urteil eines Feldgerichts in Ostrow (Russland) vom 13« Juli 1944 aus Alleinverschulden seiner damaligen Ehefrau geschieden v/orden« Diese widerspruchsvollen Angaben über den Zeitpunkt der Scheidung und über das damit befaßte G-ericht zeigten deutlich, daß dem Beklagten nicht zu trauen war» Das ergab sich’überdies auch oder 1945 noch nicht geschieden war, durch die letzten Mitteilungen der Frau UfliB so weitgehend gesichert, daß dem Land die Klage-erhebung spätestens i in März 1956 Zuge mutet werden Konnte 0 Las gilt umsomehr, als der. Beklagte die Behauptung von der iMleinschuld seiner ersten Ehefrau laut dem Bericht der Für sorge stelle Köln vom 20« März .19 56 damals nicht mehr aufrechterhalten hat« Kur. bei .einer solchen Alleinschuld wäre aber, wie bereits dangelegt, eine unerlaubte Handlung des Beklagten von vornherein entfallen, weil er dann nicht unterhaltspflichtig gewesen wäre« c) Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Oberlan-desgerichts, auch ein etwaiger Anspruch des Landes aus unerlaubter Handlung sbi verjährt-, nicht zu beanstanden. Las klagende Land hat den Anspruch ferner darauf gestutzt, daß der Beklagte durch die- Rentenzahlungen von einer eigenen Verpflichtung'- befreit und somit ungerechtfertigt'- bereichert sei« Er hafte daher,'so meint es, so-, wohl.aus den §§ 812 ff, wie auch gemäß dem § 852 Abs, 2 BGB. Io Wie bereits ausgeführt worden-ist9 verjährt der auf die Vorschriften Uber die Geschäftsführung ohne Auftrag gestützte Anspruch gemäß dem § 197 BGB in.4 Bas klagende Band hat der Ehefrau des Beklagten eine Bente in der Form regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährt» Diese Leistungen verlangt sie von dem Beklagten zurück» Sie macht also geltend., daß ihr der^-Beklagte Rückstände von solchen wiederkehrenden Leistungen schulde» Das ist der im § 197 BGB geregelte Fall» 2o .Die Hechtslage ändert sich nicht; soweit sich das klagende Land auf den §• 852 Abs* 2 BGB beruft* daß der Anspruch aus Bereicherung bei einem Zusammentreffen mit einem solchen aus-unerlaubter Handlung nicht der Verjährung des § 852 Abgc 1 BGB unterliegt (uoa0 von Caemmerer in Be st sehr ,f .Rabe! Bs ist zu der Überzeugung gelangt, daß nicht das Verhalten des Beklagten für die Verzögerung maßgebend gewesen sei; vielmehr habe sich das Versorgungsamt mit der Wahrnehmung, seiner Hechte Beit gelassen«. Die Revision ist .somit«, da das Urteil auch sonst keinen das klagende 'Land beschwerenden Recht sir rtum erkennen läßt, mit der sich aus dein § 97 ZPO ergebenden Kosten folge zurück zuw ei s en.
Nachschlagewerk; 3 a Amtliche Sammlungt nein BGB §§'. 197? 683, 812 ff, 852 ABs, 2 Der auf ungerechtfertigte Bereicherung gemäß den’ §§ 812 ff und 852 Abs* 2 BGB gestützte Anspruch des Staates gegen den vermeintlich Verschollenen auf Erstattung der Rentenbeträgej die an die unterhaltsberechtigten Verwandten des Verschollenen bezahlt worden sind3 verjährt, ebenso wie der dahingehende Anspruch aus Geschaftsführung ohne AuftragP in 4 Jahren «> BOH, UrtoV0 19»'September 1965 ~ VI1 Zß 12/62 - OLG-Köln LJ Köln Verkündet am 19« September 1963 V/oit Scheck? Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz? vertreten durch den Arbeite« minister des Landes Rh e in 1 a n d- P f a 1 z ? dieser vertreten, durch den Leiter des Landesversorgungsarates Rheinland«* Pfalz ? RflBMstraße ■: Klägers p Berufungsbeklagten und Revision sk lüg ers ? - Prozeßbevollmächtigter.: Rechtsanwalt Br* gegen Bauarbeiter Josef :traße^B* - Prozeßbevöllmächtigter: Beklagten? Berufungskläger und Revisi ansbeklagten:? Rechtsanwalt Br * hat der VII. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* September. 1963 unter der Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bunde sri cht er Rietschel ? Rr> Heimann-frosien?vRrbel. und Br0 Vogt für Recht erkannt: Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3° November 1961 wird zurückgewiesen* Bas Land hat die Kosten der Revision zü tragen* Von Hechts wegen Tatbestand: Der Beklagte wohnte mit seiner damaligen Ehefrau Marth SfllHgoh«, HBBIB ini Sudo.tengauo Aus der Ehe ist der im Jahre 1942 geborene Sohn Helmuih SflBi bervcrgegangen« Frau SBHH wurde im Mai 1945 aus ihrer Heimat vertrieben und sog mit dem Kinde nach Her Beklagte, der Soldat war und seit dem 5» April 1945 als vermißt galt5 begab sich ebenfalls in die spätere Bundesrepublik Deutschlando Er heiratete am 5° März 1948 in KdB Kr» SBÜ^B erneut; bei dieser Gelegenheit versicherte er an Eidesstatt, daß seine erste Ehe am 13° Juli 1944 von einem Feldgericht in Ostrow aus alleinigem Verschulden seiner Frau geschieden worden sei* Im Jahre 1949 beantragte Frau SBHB für sich und das Kind die Gewährung einer Versorgungsrente, weil ihr Ehe-mann9 der Beklagte, verschollen seiö Sie. erhielt darauf von dem lönöesvsrsorgung3' und. Eursorgeamt in Landau (Pfalz) zunächst auf Grund des Landesversorgungsgesetzes vom IS» Januar 1949 (GVB10,S0 11) nebst der Puröh:führungs~ Verordnung dazu vom 25° August 1949 (GVB10 Sy 355) und später des Bundesversorgungsgesetzes Beträge von insge-samt 9°170,85 DM. Am 8o Januar 1956 erfuhr das Versorgungsamt, daß der Beklagte noch lebte«, Darauf stellte es die Zahlungen für Frau EBfeB und das; Kind mit 'Wirkung vom 28* Februar- 1956 ein * . . Das klagende Land ist der Ansicht, daß der Beklagte für die gezahlten Beträge aus Geschäftsführung ohne Auf- trag, ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung einzustehen habe* Es hat mit der am 5» Dezember I960 bei Gericht eingegangenen'und dem Beklagten am 9° Dezember I960 zugestellten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 9*170,85 DM nebst Zinsen beantragt» ~ Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten» Br hat bestritten, sich wissentlich seiner Unterhaltspflicht entzogen zu haben» Insbesondere habe er nach dem Kinde geforscht, jedoch von dem Suchdienst die'Nachricht erhalten, daß es unauffindbar sei» Vorsorglich hat er die Einrede der Verjährung erhoben» Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt» Gegen das Urtei1 hat der Beklagte wegen eines 514?26 DM übersteigenden Betrags Berufung eingelegt» Das Oberlandesgericht hat dem Hechtsmittel stattgegeben und die Klage insoweit abgewiesen» . Mit der Bevision erstrebt der Kläger die vollständige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils» Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen» I» SSt- Düs Öbe rlande sg eri cht : läßt: es - dähMi#§ teilt, ■. o b dem klagenden Land Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zugestanden haben» Auch■ wenn.- dida** bo führt es aus, der Fall gewesen sein sollte, wären sie gemäß dem § 197 BGB verjährt, soweit es sich Um die bis. zu dem 31 * Dezember 1955 geleisteten Zahlungen gehandelt habe», Die für Januar und Februar 1956 an Frau Martha 8HÜ und das Kind angeführten Kenten erreichten nicht den Betrag von 514p26 BM? dessentwegen der Beklagte das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten habe. Die Revision wendet sich, vergeblich .gegen diese Beurteilung,, Der Senat hat in seinem Urteil vom 8« März 1962 VII ZK 225/60 = LM § 52 BVersG Hr» 3 bereits ausge-sprochen ? daß die Grundsätze der Entsteheidung BGHZ . 31 ? 529 über die Verjährung auch auf einen Fall wie den vorliegenden anwendbar sind, Dem hat sich der VIi Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 19, März 1963 VI ZR 66/62 angeschlossen (ebenso von Caemmerer? NJW 1963? 1403j, 1404)° Bio Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß davon abzuweichen* Demgemäß sind die auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten ■Forderungen des Klägers?. wenn sie bestanden, haben sollten,für die bis einschließlich 1955 geleisteten Zahlungen gemäß dem § 197 BGB verjährt, . ._ ■ II,. Bas klagende Band hat seine Ansprüche im Anschluß an die Entscheidung des Senats BGKZ 28? 559;? 565 auf unerlaubte Handlung gestützt, Es macht geltend? der Beklagte habe- seine Unterhaltspflicht gegenüber der.ersten Ehefrau und dem Kind vorsätzlich verletzt und dadurch gegen den § 170 b StGB verstoßen, Ir hafte also gemäß dem § 823 Abs, 2 und ferner-gemäß dem $ 826' BGB für den Schaden, i . ~ 5 - Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmungen gegeben sind. Es hält solche Ansprüche schon deswegen für unbegründet, weil sie gemäß dem § 852 Abs* 1 BGB ebenfalls verjährt seien. Das Versorgungsamt habe, so führt es aus; bereits am 8, Januar 1956 erfahren, daß der Beklagte noch lebte und wo er, wohnte, Damit habe es. gewußt ;, daß die Witwen- und Waisenrenten zu Unrecht bezahlt worden seien* Die Verjährung habe also an diesem läge begonnen und sei bei Klageerhebung abgelaufen gewesen* Der Revision ist zuzugeben, daß diese. Erörterungen unvollständig sind * Sie rechtfertigen aber im Dusamrnen-ha11 mit den sonstigen Reststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt doch das Ergebnis., zu dem es gelangt ist • ' I* Das klagende Band ist der Ansicht, daß die Verjährung gemäß dem § 852 Abs„ 1 BGB noch nicht im Januar 1956 begonnen habe0 Es hat ausgeführt: \ Der Beklagte habe, als man ihn- gefunden habe, .behauptet, seine erste Ehe sei im Jahre 1944 oder 1945 aus Alieinverschulden seiner Ehefrau rechtskräftig geschieden worden* Wäre dies wahr gewesen, so wäre seine Unterhaltspflicht entfallen und damit auch.( die; Annahme einer unerlaubten Handlung« Das Land habe also mit der Klage warten müssen, bis diese Frage geklärt worden sei« Das sei erst geschehen,.als am 28« Juli i960 das.Urteil des Landgerichts Köln zu den Versorgungsakteh. gelangt sei, durch das die erste Ehe des Beklagten nun tatsächlich geschieden worden sei». Diese Ausführungen sind bereits in ihrem Ausgangspunkt nur zu dem Teil richtige Teil der Ren— ~ 6 - a) Sin, bisher nicht aufgegliederter, te entfällt auf das Kind des Beklagten* Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Ehe des Beklagten geschieden war oder nichto Denn er blieb dem Kinde gegenüber auch bei einer Scheidung unterhaltspflichtig (§§ 1601 ff BG3)i Demgemäß hing die Verpflichtung des beklagten Landes- zur Zahlung einer Versorgungsrente insoweit allein davon ab, ob der Beklagte lebte oder ob er verstorben war (§ 9 DVD v„ 18* Januar 1949; §§ 38 und 45 BVersG)* Die Verjährungsfrist für diesen Teil begann also gemäß dem § 852 Abs» 1 BGB in jedem Balle, als das beklagte Land Nachricht von dem Bortleben des Beklagten erhielt * Das war am 80 Januar 1956* Sie war bei Klageerhebung seit langem abgelaufen* bl Anders ist die Rechtslage, soweit es sieh um die Renten für die Ehefrau des Beklagten handelt0 Nach dem Landesversorgungsgesetz vom 18« Januar 1949-erhielt die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen. Ver-sorgungsberechtigten überhaupt keine Rente, und zwar auch dann nicht, wenn der Ehemann für allein schuldig erklärt worden war (§ 7 LVG i«V0 mit den §§ 28 und 32 DVO zu dem LVG)0 Demgegenüber macht das Bundesversorgungsgesetz die Rentenzahlung an die geschiedene Ehefrau des Versorgungsberechm tigten davon abhängig, ob sie unterhalt^berechtigt ist oder nicht * ist sie es, so hat sie auch eine Versorgungsrente zu beanspruchen; andernfalls dagegen nicht (§ 42 BVersG a« und n*B<,) 0 Daraus folgt, daß eine unerlaubte Handlung des Beklagten entfallen-wäre, wenn seine Behauptung richtig gewesen wäre, daß seine Ehe bereits im Jahre 1944 oder 1945 rechtskräftig aus Alleinverschulden der Frau ge- schieden worden sei. In diesem halle wäre er'nämlich nicht unterhaltspflichtig gewesen und. hätte demgemäß durch die unterlassene Zahlung auch keine unerlaubte Handlung begehen können„ Deswegen gehörte die Frage der Scheidung zu den Umständen, auf die sich die Kenntnis des klagenden Landes erstrecken mußte, um die Verjährungsfrist des § 852 AbSo 1 313 in Lauf zu:setzen= Denn erst wenn es eine Klage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf £r-folg gegen den Beklagten erheben konnte, war ihm dessen Verpflichtung zu dem Schadensersatz hinreichend be-It an nt (LM § 352 BOB Kr. 13). 2c Das bedeutet aber nicht, daß das klagende Land warten durfte, bis alle nur möglichen Zweifel endgültig behoben waren 0 Der 'Beginn der Verjährung gemäß dem § 852 Abs* 1 BG-B hängt nicht davon ab, daß der in Aussicht genommene Prozeß nunmehr schlechthin risikolos ist» Jeder Kläger muß damit rechnen, daß sich seihe Annahme Uber die Person des i'iiters und Uber den Schaden als irrig herausstellt; demgemäß muß er stets ein gewisses Wagnis in Kauf nehmen0 Es genügt also für.den Beginn der Verjährung gemäß dem § 352 Also 1 BOB, wenn die .Kenntnis des. Crl&ublg e r s alle maßgebenden Umstande so weit umfaßt, daß ihm die Anstrengung des Prozesses nach"billigem Ermessen zuzu demuten ist» Der Satz, daß eane gewisse, sichere Erfolgsaus-sicht gegeben sein muß, darf also nicht unzulässig ausgedehnt werden (LM § 852 BUB Nr0 11)1 ■ Legt man diesen Maßstab an, so kann dem Oberlandes-gerächt nicht entgegengetreten werden,, wenn' es annimmt, daß die Verjährung schon im Januar 1956 begonnen hat* f: a) Zwar hatte zunächst auch Frau Martha SBHB bei .ihren ersten Eingaben an das Versorgungsamt erklärt, ihre Ehe sei 1945 geschieden worden (Antrag vorn 23» Dezember 1949 ; Schreiben vom 2* März 1950, vom 28<, März 1550 und vom 11, April 1950)0 Bereits am 20» September 1950 hatte jedoch der. Frau Sm vertretende Verband der Kriegsbeschädigten darauf hingewiesen, daß diese Angaben nicht zutreffen konnten und daß ein etwaiges Scheidungsurteil nicht rechtskräftig geworden sei« Dieser Auffassung hat sich ersichtlich das Versorgungsamt angeschlossen; denn andernfalls hätte es, wie bereits aasgeführt, Frau SBBB keine Kente nach dem damals maßgebenden Lande sv er so rgungsgesotz bewilligen dürfen* Am 6. Februar 1956 teilte schließlich Frau SflBHV * ^ dem Versorgnngssmt mit, daß überhaupt kein Scheidungs-urteil ergangen sei. b) Den zuletzt erwähnten Angaben der Frau SBBP stand allerdings die Behauptung des 3eklagten ge genüb er , die Ehe sei durch Urteil des Landgerichts Reichenberg bereits im April 1944 geschieden, werden6 Dem Oberlandesgericht ist aber zuzustimmen, wenn es 'jene Behauptungen des Beklagten, die es in anderem 2u-s ammenh an ge würdigt, für erkennbar■fragwürdig hält 0 Es. verweist mit Recht auf die Nachricht des Amtes KBB vom 30o Januar 1956 an das Versorgungsamt; danach hatte der Beklagte am 160 Oktober 1947 eidesstattlich versichert, seine Ehe sei durch 'Urteil eines Feldgerichts in Ostrow (Russland) vom 13« Juli 1944 aus Alleinverschulden seiner damaligen Ehefrau geschieden v/orden« Diese widerspruchsvollen Angaben über den Zeitpunkt der Scheidung und über das damit befaßte G-ericht zeigten deutlich, daß dem Beklagten nicht zu trauen war» Das ergab sich’überdies auch t daraus, daß es nicht Sache Ehen zu scheiden« eines Feldgerichts gewesen Unter diesen Umständen, war die Kenntnis des Versor-gungsamtes darüber, daß die Ehe 194.4 oder 1945 noch nicht geschieden war, durch die letzten Mitteilungen der Frau UfliB so weitgehend gesichert, daß dem Land die Klage-erhebung spätestens i in März 1956 Zuge mutet werden Konnte 0 Las gilt umsomehr, als der. Beklagte die Behauptung von der iMleinschuld seiner ersten Ehefrau laut dem Bericht der Für sorge stelle Köln vom 20« März .19 56 damals nicht mehr aufrechterhalten hat« Kur. bei .einer solchen Alleinschuld wäre aber, wie bereits dangelegt, eine unerlaubte Handlung des Beklagten von vornherein entfallen, weil er dann nicht unterhaltspflichtig gewesen wäre« c) Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Oberlan-desgerichts, auch ein etwaiger Anspruch des Landes aus unerlaubter Handlung sbi verjährt-, nicht zu beanstanden. nie : Las klagende Land hat den Anspruch ferner darauf gestutzt, daß der Beklagte durch die- Rentenzahlungen von einer eigenen Verpflichtung'- befreit und somit ungerechtfertigt'- bereichert sei« Er hafte daher,'so meint es, so-, wohl.aus den §§ 812 ff, wie auch gemäß dem § 852 Abs, 2 BGB. Las Berufungsgericht verneint solche Ansprüche, weil der Beklagte durch die Unterhaltszählungen nicht bereichert sei (ebenso :im Ergebnis von Caemmerer iUVF 1963, 1402)« Vorsorglich führt es aus, eine dahingehende Forderung sei ebenfalls gemäß dem § 197 BUB verjährt« 10 Es kann dahinstehen, ob der Haup tb e grün dung zu folgen ist* Denn dem Oberlandesgericht ist jedenfalls darin, zuzu-stimmen, daß auch insoweit die Einrede der Verjährung durchgreift o Io Wie bereits ausgeführt worden-ist9 verjährt der auf die Vorschriften Uber die Geschäftsführung ohne Auftrag gestützte Anspruch gemäß dem § 197 BGB in.4 Jahren» Die gleichen Erwägungen gelten für den .Falla daß die Bestimmungen der §§ 812 ff BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung anzuv/enden wären». Bas klagende Band hat der Ehefrau des Beklagten eine Bente in der Form regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährt» Diese Leistungen verlangt sie von dem Beklagten zurück» Sie macht also geltend., daß ihr der^-Beklagte Rückstände von solchen wiederkehrenden Leistungen schulde» Das ist der im § 197 BGB geregelte Fall» Von welcher Rechtskonstruktion man hierbei für die B e grün dung des Ans pruchs au sgehtP i sts wle ; be re its im Urteil, BGB2 31s 3^9 hervorgehoben worden ists unerheblich» Denn entscheidend ist allein die wirtschaftlicheund Interessenlage? die sich nicht dadurch änderts daß man die Forderung auf Geschäftsführüng./ohne;■ Auf'trag oder '' auf ungerechtfertigte Bereicherung gründet» a.v In. den Entscheidungen 3GHZ 31 s 329 und LM. § 52 BVersG Er» 3 ist das zwar nicht besonders ausgesprochen worden» Sie sind aber in diesem Sinne zu yerstehenf denn auch dort lag es auf der Hand? daß die Forderung auch' nach den Vorschriftten über die ungerechtfertigte Bereiche-1 rung begründet werden könnte»- 2o .Die Hechtslage ändert sich nicht; soweit sich das klagende Land auf den §• 852 Abs* 2 BGB beruft* Gemäß dieser Bestimmung ist der -Ersatzpflichtige? der durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kasten des Verletzten erlangt hat? auch nach Vollendung der (dreijährigen) Verjährung zur Leistung nach den Vorschriften über die Herausgabe1 einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet „ Die Rechtsnatur des § 852 Abs«, 2 BGB ist streitigo Br wird einerseits nur als Klarstellung dahin verstanden? daß der Anspruch aus Bereicherung bei einem Zusammentreffen mit einem solchen aus-unerlaubter Handlung nicht der Verjährung des § 852 Abgc 1 BGB unterliegt (uoa0 von Caemmerer in Be st sehr ,f .Rabe! I? 332? 394 ff; Soergel-Mühl? vor § 812 BGB Anm0 ? und 8 mit Hachw„)0 Andererseits wird die Ansicht vertreten? daß die §§ 812 ff ß&s im Falle des § 852 Abs» 2 BGB nicht für die Voraussetzungen, sondern nur für den Umfang der Bereicherung gelten (n„an HG JY7 1935? 512; HRR 1936? 258; RGHK § 852 BGB Annu 17). Welcher Auffassung zu folgen ist? kann hier dahin stehen. Der § 852 Abs, 2 BGB bezweckt? den Geschädigten von den Grenzen der Verjährungsfrist des J 852 Abs. 1 BGB zu befreien oder, dies jedenfalls klarzustellen0 Wenn aber eine andere Frist als die des § 851 Afcöv 1 3GB maßgebend sein soll? so kommt nur die für die ungerechtfertigte Be- reicherung -geltende in Betracht? auf die der Abs. 2 dieser Bestimmung Verweist? zu demal die Verjährungsfrage auch nicht zu den Voraussetzungen, der Bereicherung gehörte . Jene Frist beträgt im vorliegenden Fäll? wie oben dargelegt worden ist? 4 Jahre; sie war bei Klsgeerhebung verstrichen» 12 IV. Schließlich hat das klagende Land der Verjährungseinrede des Beklagten den G-egeheinwand der Arglist entgegengehalten. Es meint; der Beklagte habe durch seine unrichtige Behauptung; er sei geschieden, die rechtzeitige Erhebung der Klage verhindert. Biese Auffassung, die die Revision wiederholt, ist mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht vereinbar. Bs ist zu der Überzeugung gelangt, daß nicht das Verhalten des Beklagten für die Verzögerung maßgebend gewesen sei; vielmehr habe sich das Versorgungsamt mit der Wahrnehmung, seiner Hechte Beit gelassen«. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO)* Abgesehen hiervon scheitert die Gegeneinrede der Arglist auch daran, daß die Klage selbst dann verspätet erhoben worden ist, wenn man unterstellt, daß die Voraussetzungen für eine solche Einrede zunächst gegeben waren. Bas Versorgungsamt hat am 22. Februar I960 von dem Scheidungsurteil des Landgerichts Köln Kenntnis erhalten. Bas rechtskräftige Urteil ist ihm am 28. Juli i960 in vollständiger Fassung vorgelegt worden. Bamit waren alle etwa noch bestehenden Zweifel darüber beseitigt, ob den Behauptungen des Beklagten über die frühere Scheidung seiner Ehe zu folgen war. Nunmehr mußte die Klage also innerhalb angemessener kurzer Frist erhoben, •werden'. Sie ist jedoch erst Anfang Bezember 1.960 bei Gericht eingegangen. Bas ist selbst dann zu spät, wenn man den 28. Juli i960' zugrunde lögen und berücksichtigen würde, daß üe:r Behördengang eine gewisse Zeit* in Anspruch nimmt«, Die Revision ist .somit«, da das Urteil auch sonst keinen das klagende 'Land beschwerenden Recht sir rtum erkennen läßt, mit der sich aus dein § 97 ZPO ergebenden Kosten folge zurück zuw ei s en. Uiönsniann Eietschel Heimann-lro sien Dr, Vogt Erbel