Rechtssatzs Entdeckt ein die technische Oberleitung führender Architekt einen erheblichen Fehler des Bau- • Werks, so hat er für die Beseitigung des Fehlers zu sorgen» Wiederholte an den Bauunternehmer gerichtete Aufforderungen genügen allein noch nicht0 - Prozeßbevcllmächtigters Rechtsanwalt hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22«, November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrich ter Scheffler, Br» Winkelmann? Die Revision des Beklagten Robert gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlanaesgerichts in Frankfurt /Main vom 27« Juni 1955 wird zurückgewiesen* Der Kläger liess in den Jahren 195'/52 auf seinem Grundstück in ‘ 6 in ^eschäftshaus erbauen* Die Firma Karl Ludwig hatte die Bauausführung, der Beklagte als Architekt die Bau- Der Kläger hat .wegen der Anbringung des unzulänglichen Verschlusses am Putzrohr gegen die Firma SfHHB und den Beklagten H^m^als Gesamtschuldner einen‘Teil seines Schadens in Höhe von 60*000 DM nebst Zinsen eingeklagtc Das Landgericht hat die Klage gegen beide dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht ihre Berufungen zurückgewiesen* Mit seiner Revision, um deren einer verschliessbaren Klappe zu versehen« Er habe den losen Deckel an dem Putzrohr zunächst gegenüber dem Bauführer und später gegenüber einem Vorarbeiter der Firma beanstandet und verlangt, dass ein Rohr mit fest verschlieaf«' barem Deckel eingebaut werde* In der Folgezeit habe er die Firma S(^^|noch mehrmals telefonisch erinnert und sich auf deren Versprechen,- für Abhilfe zu sorgen, verlassen leitung im Sinne des § 19 Ziff 1 g, nicht auch die Baufühmiifl (örtliche Bauaufsicht) im Sinne des § 19 Ziff 4 GOA übernommen hatte« Hiervon ausgehend hat es zutreffend ausgeführt, dass die technische Oberleitung sich an.die allgemeinen Regeln der Bautechnik halten und die Bauausführung, besonders in technischer*Hinsicht, streng überwachen müsse, dass der Architekt im Rahmen dieser allgemeinen Aufsicht die Baustelle in bestimmten, seinem Ermessen überlassenen Zwi-: schenräumen zu besuchen, die Förderung der Bauarbeiten zweckmässig zu leiten sowie für die Beseitigung v:ahrgenommener Fehler zu sorgen habe (Roth-Gaber, GOA, 2« Aufl S 200 Fabricius-v* Nordenflycht, GOA, 2„ Aufl S 93)« • Die.Ansicht des Berufungsgericht, dass der Beklagte HfHHM aus ' rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gemäss §§ 611, 32'5, '326, 249 BGB zu dem Ersatz des erlittenen Schadens verpflichtet ist, und zwar gemäss . - :A»)" Dem -Erlass des Grundurteils' s'tehid auch nicht die unter Beweis -gestellte Behauptung !desbeklagten Architekten entgegen, -der Kläger habe vom Wassär nicht-erfasste Waren selbst beschädigt und eine grosse .Anzahl von* ihm als beschädigt gemeldeter Waren später verkaufte Die Meinung der Revision, infolge einer solchen Handlungsweise könne der Kläger seinen durch die Vertragsverletzung des Beklagten entstandenen Ersatzanspruch verloren'haben, ist ait der im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffenen gesetzlichen Regelung nicht vereinbare Wohl körnte der Tatrichter daraus Folgerungen hinsichtlich der dem Kläger obliegenden Beweisführung über den Umfang des entstandenen Schadens zu dessen Nachteil ziehen (RGZ 128, 121 /T257)» Eie Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger auf Jeden Fall infolge des Verschuldens des Beklagten HfBHB Nasser-Schäden erlitten hat, würde dadurch nicht berührt* Bas Berufungsgericht brauchte daher im Rahmen der Verhandlung über den Grund des Anspruchs noch nicht die vom Kläger für diese Behauptungen erbotenen Beweise zu erheben«.
2331 064 Kr das Bachs ohlagewerk 1 ♦ Nicht für die Amtliche Sammlung l Mfc Mit «•> «W A fe fb * ** ^ ^ «r> MMMMIaii «Mt WM» Gesetz8 § 19 Ziff 1 g der Gebührenordnung für Archi*- . 5 tefcten* § 611 BGB Rechtssatzs Entdeckt ein die technische Oberleitung führender Architekt einen erheblichen Fehler des Bau- • Werks, so hat er für die Beseitigung des Fehlers zu sorgen» Wiederholte an den Bauunternehmer gerichtete Aufforderungen genügen allein noch nicht0 » v * t Aktenzeichens VII 2® 12/56 Urteil des BGH vom 22. November 1956 QBG Prankfurt/Main 4 /' VII ZR 12/56 Verkündet am 22«, November 1956 Woitscheck* JustizoherSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit in Ri d^^x^g^ktgy^h^rt R Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, • • Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Bre Nebenintervenientins Stadt RflHHHBHHl gesetzlich vertreten durch ihren Magi strät, - Brozeßbevollmächtigter II» Instanzs Rechtsanwalt Dr» fHHHll in gegen den Kaufmann Herbert in EjBBfcptraße Kläger, Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevcllmächtigters Rechtsanwalt hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22«, November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrich ter Scheffler, Br» Winkelmann? Erbel und Ho Meyer für Recht erkannt % Die Revision des Beklagten Robert gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlanaesgerichts in Frankfurt /Main vom 27« Juni 1955 wird zurückgewiesen* Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf er legt Von Rechts wegen /' -2 -Tatbestands x K * * • Der Kläger liess in den Jahren 195'/52 auf seinem Grundstück in ‘ 6 in ^eschäftshaus erbauen* Die Firma Karl Ludwig hatte die Bauausführung, der Beklagte als Architekt die Bau- leitung übernommene Ala. bei einem Unwetter am 23c Juni 1953 ausserordentlich starker Regen niederging, drang dusch Rückstau Wasser in den Lagerkeller, wodurch Warenbestände.des Klägers beschädigt wurden* . . ; * 4 * / ♦ * + Für die. Entwässerungsanlage :hatte, der Oberbürgermeister der Stadt als Bauaufsichtsbehörde den Bau- schein Kr. 7111 erteilt* In dem .damit" verbundenen, von dem BeklagtenH^BBII entworfenen Plan waren Rückstausicherungen vorgesehen. Die Firma SflHB'hatte an der Entwässerungsanlage im Lagerkeller in den Reinigungsschacht der Grundleitung ein Putzrohr mit loser Klappe statt mit fest ver ‘schliessbarem Deckel oder; wie .bei zwei Sinkkästen geschehen mit einem RückstauverSchluss eingebaut-.. Da* das. Grundstück im Rückstaugebiet der Stadt und die Ke 11ersohle zwei Meter unter der'Rückstauhöhe liegt, hatte das Wasser am 23« Juni 1953 die Klappe beiseite geschoben, den Schachtdeckel gehoben und war durch die Rohröffnung in den Keller gedrungen* Der Kläger hat .wegen der Anbringung des unzulänglichen Verschlusses am Putzrohr gegen die Firma SfHHB und den Beklagten H^m^als Gesamtschuldner einen‘Teil seines Schadens in Höhe von 60*000 DM nebst Zinsen eingeklagtc Das Landgericht hat die Klage gegen beide dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht ihre Berufungen zurückgewiesen* Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte äie Abweisung der Klage weiter, während die Beklagte Firma Karl Ludwig S0HIB das Berufungsurteil nicht angefochten hat* Ent s chei dungsgründe $ Io) Der Beklagte hat ausweislich des ange- fochtenen Urteils vorgetragen, aus dem genehmigten Bauplan habe sich die Notwendigkeit ergeben, das Putzrohr mit \ einer verschliessbaren Klappe zu versehen« Er habe den losen Deckel an dem Putzrohr zunächst gegenüber dem Bauführer und später gegenüber einem Vorarbeiter der Firma beanstandet und verlangt, dass ein Rohr mit fest verschlieaf«' barem Deckel eingebaut werde* In der Folgezeit habe er die Firma S(^^|noch mehrmals telefonisch erinnert und sich auf deren Versprechen,- für Abhilfe zu sorgen, verlassen i I i 2v) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Beklagte nur 319 technische und geschäftliche Ober- leitung im Sinne des § 19 Ziff 1 g, nicht auch die Baufühmiifl (örtliche Bauaufsicht) im Sinne des § 19 Ziff 4 GOA übernommen hatte« Hiervon ausgehend hat es zutreffend ausgeführt, dass die technische Oberleitung sich an.die allgemeinen Regeln der Bautechnik halten und die Bauausführung, besonders in technischer*Hinsicht, streng überwachen müsse, dass der Architekt im Rahmen dieser allgemeinen Aufsicht die Baustelle in bestimmten, seinem Ermessen überlassenen Zwi-: schenräumen zu besuchen, die Förderung der Bauarbeiten zweckmässig zu leiten sowie für die Beseitigung v:ahrgenommener Fehler zu sorgen habe (Roth-Gaber, GOA, 2« Aufl S 200 Fabricius-v* Nordenflycht, GOA, 2„ Aufl S 93)« «• / / Si 3c) Die Ansicht der Revision, der Beklagte H| habe durch wiederholte Beanstandungen des unzulänglichen Verschlusses am Putzrohr gegenüber der Firma S0HHI seine sich aus der Übernahme der technischen Oberleitung ergebende Pflicht erfüllt, trifft nicht zu« Die technische Oberleitung im Sinne des § 19 Ziff lg GOA umfasst die allgemeine Aufsicht über die .technische Ausführung des Bauesc Es versteht sich danach von selbst, dass beim Bau einer Entwässerungsanlage in einem im RÜGlcstaugebiet liegenden Keller .der mit der Oberleitung betraute Architekt dafür zu sorgen hat, dass die Anlage ihren Zweck erfüllt, das Eindringen von Wasser in den Keller zu verhindere Hat er, wie , hier, festgestellt, dass sich an einer Stelle eine ungesicherte, den.Zweck der Anlage gefährdende Öffnung befindet, so muss er für deren Beseitigung sorgen,, Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Beklagte HBHHfedieser jPflicht nicht schon durch wiederholte, an die Firma S(BHi gerichtete Aufforderungen, einen festen Verschluss anzubringen, genügt hat« Er war darüber hinaus, auch wenn er nichw i: s örtliche Bauaufsicht übernommen hatte, gehalten, die Befolgung seiner Anordnung zu überwachen und, wenn er selbst sich gegenüber der Firma S|^| nicht durchzusetzen vermochte, den bestehenden Mangel dem Kläger als-Bauherrn anzuzeigen«, Dazu bestand hier noch besonderer Anlass* weil HBHB* seinem eigenen Vorbringen zu-folge erkannt hatte, dass wiederholte Aufforderungen an die Baufirma, Abhilfe zu schaffen, unbeachtet geblieben waren» Da er sich über die Tragweite, der ungesicherten Rohröffnung im klaren war, hat ihm das Berufungsgericht die Unterlassung auch mit Recht als Verschulden angerechneto Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten HBHHBbehaupteten v/iederholten Beanstandungen der Öffnung im Putzrohr gegenüber der Firma SflHflRals erfolgt unterstellte Es hat ausserdem mit Recht diese Beanstandungen nicht für ausrei* chend erachteto Es brauchte daher entgegen der Ansicht der Revision, die vom Beklagten hierfür genann- ten Zeugen ni*cht zu vernehmen* • Die.Ansicht des Berufungsgericht, dass der Beklagte HfHHM aus ' rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gemäss §§ 611, 32'5, '326, 249 BGB zu dem Ersatz des erlittenen Schadens verpflichtet ist, und zwar gemäss . § 421 BGB als Gesamtschuldner heben der Firma begegnet keinen rechtlichen 'Bedenkend - :A»)" Dem -Erlass des Grundurteils' s'tehid auch nicht die unter Beweis -gestellte Behauptung !desbeklagten Architekten entgegen, -der Kläger habe vom Wassär nicht-erfasste Waren selbst beschädigt und eine grosse .Anzahl von* ihm als beschädigt gemeldeter Waren später verkaufte Die Meinung der Revision, infolge einer solchen Handlungsweise könne der Kläger seinen durch die Vertragsverletzung des Beklagten entstandenen Ersatzanspruch verloren'haben, ist ait der im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffenen gesetzlichen Regelung nicht vereinbare Wohl körnte der Tatrichter daraus Folgerungen hinsichtlich der dem Kläger obliegenden Beweisführung über den Umfang des entstandenen Schadens zu dessen Nachteil ziehen (RGZ 128, 121 /T257)» Eie Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger auf Jeden Fall infolge des Verschuldens des Beklagten HfBHB Nasser-Schäden erlitten hat, würde dadurch nicht berührt* Bas Berufungsgericht brauchte daher im Rahmen der Verhandlung über den Grund des Anspruchs noch nicht die vom Kläger für diese Behauptungen erbotenen Beweise zu erheben«. 5.) Ebensowenig stand dem Erlass des Grundurteils die Bi hauptung des Beklagten HflBBHR entgegen, er habe den V / //1 Kläger schon früher anlässlich eines Heizungsrohrbruchs darauf aufmerksam gemacht, dass in Anbetracht der zahlreichen Wasäerleitungs-» und Heizungsrohreim Keller die Gefahr eines Wassereinbruchs bestehe und deshalb keine Y/aren auf dem Kellerboden gelagert werten solltenc Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Ursache des nunmehr entstandenen Schadens eine ganz andere ist und dass der Kläger auf Grund der damaligen Erfahrung nicht mit dem vom Beklagten zu vertretenden Wassereinbrueh rechnen musste, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, Auf die Vernehmung der für die frühere Warnung benannten Zeugen kommt es daher ebenfalls nicht an- ' Die danach unbegründete Revision des Beklagten war mit der Kostenfolge zu dessen lasten (§ 97 ZPO) zurückzuweisen = Glanzmann Schef fler Dr.- Winkelmann Erbel Meyer ~f>