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BGH · VII ZR 11/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 11/69

Die Beklagte führte eine Reihe von RechtsStreitigkeiten mit der Pirma "Professor SaflHHB Präparate Bö^iHl KG” folgenden kurz Böfm^enannt) • In einem beim Kammergericht im zweiten Rechtszug schwebenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 U 944/65 ließ sie sich sowohl vom Kläger als auch von der Sozietät der Rechtsanwälte Dr. OfH und vertreten. Die dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden Gebühren (eine Prozeßgebühr aus 25.000 DM sowie Auslagen und Umsatzsteuer) wurden im Verfahren nach § 19 BRAGO auf 642,72 DM festgesetzt. abzuschließen und habe demgemäß mit dem inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt Dr. RÜB« dem Prozeßbevollmächtigten von Böfm, Vergleichs Verhandlungen geführt, die ursächlich für den später ohne seine Mitwirkung zustande gekommenen Vergleichsabschluß gewesen seien. 1. Das Berufungsgericht (BU 12 ff) ist der Auffassung, eine Vergleichsgebühr stehe dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er keinen Auftrag gehabt habe, am Die Revision macht demgegenüber geltend, der mit Prozeßvollmacht versehene Rechtsanwalt gelte regelmäßig ohne weiteres als beauftragt, über den Prozeßgegenstand einen Vergleich zu schließen. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das dem Kläger erkennbare Verhalten der Beklagten dahin auslegen, daß aus ihm kein Auftrag der Beklagten an den Kläger zu entnehmen ist, im Termin vom 4. Es handelt sich hier nicht um den häufig vorkommenden Pall, das der Rechtsanwalt als einziger Prozeßbevollmächtigter den von den Parteien ohne seine Mitwirkung geschlossenen Vergleich gerichtlich protokollieren läßt. Hier war die Mitwirkung des Klägers zur gerichtlichen Protokollierung des Vergleichs nicht erforderlich, weil bereits der Rechtsanwalt die Beklagte vertrat. Die Revision meint ferner noch, der Kläger habe jedenfalls eine Vergleichsgebühr aus einem Wert von 30.000 DM (Streitwert der beiden Verfahren, in denen er Prozeßbevollmächtigter der Beklagten war) verdient. Der Kläger hat aber behauptet, er habe im Dezember 1965 Vergleichsverhandlungen mit dem Rechtsanwalt Dr. R|mgeführt, die ursächlich für den später ohne seine Mitwirkung erfolgten Vergleichsabschluß gewesen seien. Das Berufungsgericht (BU 15 ff) hat sein diesbezügliches Vorbringen als unsubstantiiert bezeichnet und dessen Ergänzung in der letzten mündlichen Verhandlung aus den Gründen des § 529 Abs. 2 ZPO nicht zuge lassen. Solange aber der Kläger keine Angaben über den Inhalt seiner angeblichen Vergleichsverband1ungen mit dem Rechtsanwalt Dr. R^m gemacht habe, sei es der Beklagten nicht möglich gewesen darzulegen, daß seine diesbezüglichen Gespräche nicht ursächlich für den Vergleichsabschluß gewesen seien, und dafür Beweis anzutreten. Wie dessen Ausführungen eindeutig ergeben, sieht es grundsätzlich nach der genannten Vorschrift die Beklagte als beweispflichtig dafür an, daß etwaige VergleichsVerhandlungen des Klägers nicht ursächlich für das Zustandekommen des Vergleichs gewesen seien. Es war aber rechtlich nicht gehindert, damit der Beklagten eine Stellungnahme zur Frage der Ursächlichkeit überhaupt erst ermöglicht wurde, zunächst vom Kläger nähere Darlegungen über den Inhalt der Besprechungen mit dem Rechtsanwalt Dr. Hf^zu verlangen- Das ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach seine«: eigenen Vortrag die Verhandlungen ohn^ Teilnahme Das Berufungsgericht konnte demnach in Anwendung des § 138 ZPO den bloßen Vortrag des Klägers, daß er Vergleichsverhandlungen mit dem Gegenanwalt geführt habe, mangels jeder Substantiierung als unzureichend ansehen und in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts davon ausgehen, daß solche - zunächst erfolglos abgebrochenen -Verhandlungen jedenfalls nicht ursächlich für den späteren Vergleichsabschluß gewesen sind. Auf den ebenfalls unsubstantiierten Beweisantrag des Klägers, daß er häufig und mehrstündig mit dem Rechtsanwalt Dr. R|BB verhandelt habe, brauchte das Berufungsgericht deshalb nicht einzugehen.

Zitierte Normen: § 19 BRAGO § 81 ZPO § 23 BRAGO § 138 ZPO
RechtsanwaltMitwirkungvergleichenVergleichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF.	062
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 11/69	URTEIL	Verkündet	am
28. September 1970 Horn,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Hans Sl Straße AL
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die HAHAIA-Hygiena TAAA gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Heinz-Robert tAIIA* Bf dämm f^A
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Dr.
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Grlanzmann und der Bundesrichter Erbel, Dr. Pinke, Schmidt und Dr. G-irisch
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. November 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Beklagte führte eine Reihe von RechtsStreitigkeiten mit der Pirma "Professor SaflHHB Präparate Bö^iHl KG” folgenden kurz Böfm^enannt) • In einem beim Kammergericht im zweiten Rechtszug schwebenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 U 944/65 ließ sie sich sowohl vom Kläger als auch von der Sozietät der Rechtsanwälte Dr. OfH und	vertreten.	Im Termin
 vom 4. Februar 1966 erschienen für sie der Rechtsanwalt DflBund der Kläger. Rechtsanwalt lf|B überreichte einen privatschriftlichen Vergleich vom 27. Januar 1966. Im Protokoll heißt es weiter: Die Parteien schließen den aus der Anlage ersichtlichen Vergleich, der vorgelesen und genehmigt wurde.
 
Nach dem Vergleich, an dem außer den Prozeßparteien auch die Firma "PöflH Pharmazeutische und kosmetische Präparate" beteiligt war, zahlte Böfü| an die Beklagte zur Abgeltung von Werbungskosten 500.000 DM. Damit sollten alle zwischen den Beteiligten schwebenden Rechtsstreitigkeiten ihre Erledigung finden. Die Beklagte schloß ferner gesondert mit Bc^m auf 20 Jahre fest einen neuen Lieferungs- und Vertriebsvertrag.
Das Kammergericht setzte den Streitwert in der Sache 5 U 944/65 auf 25.000 DM, den Wert des Vergleichs auf 12.935.300 DM fest.
Der Kläger war außer in 5 U 944/65 noch in einem weiteren Verfahren zwischen der Beklagten und BöH^ mit einem Streitwert von 5.000 DM Prozeßbevollmächtigter der Beklagten. In den übrigen sechs Rechtsstreitigkeiten zwischen den beiden Firmen vertrat er die Beklagte nicht.
Die dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden Gebühren (eine Prozeßgebühr aus 25.000 DM sowie Auslagen und Umsatzsteuer) wurden im Verfahren nach § 19 BRAGO auf 642,72 DM festgesetzt.
Mit der Klage hat der Kläger zusätzlich Zahlung einer Vergleichsgebühr von 34.203 IM nach dem Wert des Vergleichs und einer halben Prozeßgebühr gemäß §§ 31 Nr. 1, 32 BRAGO nach dem um 50.000 DM gekürzten Wert des Vergleichs = 17.062,50 DM, zusammen zuzüglich Umsatzsteuer 53.316,12 DM verlangt.
Der Kläger hat geltend gemacht: Er sei von der Beklagten beauftragt worden, einen alle Rechtsstreitigkeiten zwischen ihr und BöB|| regelnden Gesamtvergleich
 
abzuschließen und habe demgemäß mit dem inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt Dr. RÜB« dem Prozeßbevollmächtigten von Böfm, Vergleichs Verhandlungen geführt, die ursächlich für den später ohne seine Mitwirkung zustande gekommenen Vergleichsabschluß gewesen seien. Sein Grebührenanspruch ergebe sich auch schon daraus, daß er bei der Protokollierung des Vergleichs mitgewirkt habe.
Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.	Das Berufungsgericht (BU 12 ff) ist der Auffassung, eine Vergleichsgebühr stehe dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er keinen Auftrag gehabt habe, am
4. Februar 1966 bei der Protokollierung des Vergleichs mitzuwirken.
2.	Die Revision macht demgegenüber geltend, der mit Prozeßvollmacht versehene Rechtsanwalt gelte regelmäßig ohne weiteres als beauftragt, über den Prozeßgegenstand einen Vergleich zu schließen. Auch wenn der Vergleich über den Prozeßgegenstand hinausgehe, bedürfe
 es keiner ausdrücklichen Erweiterung des Auftrags. Daraus,
 
daß die Partei sich dem vom Rechtsanwalt abgeschlossenen Vergleich unterwerfe, ergebe sich, daß die Mitwirkung des Anwalts ihrem Willen entsprochen habe.
3.	Den allgemeinen aus § 81 ZPO hergeleiteten Rechtsausführungen der Revision ist zwar im wesentlichen beizutreten. Die besonderen Umstände des vorliegenden Palles rechtfertigen aber die Entscheidung des Berufungsgerichts•
Der Kläger war hier Prozeßbevollmächtigter der Beklagten neben anderen Anwälten. Seine Prozeßvollmacht beschränkte sich auf das Verfahren 5 U 944/65 (Streitwert 25.000 DM) und ein anderes Verfahren (Streitwert 5.000 DM). Zu den Verhandlungen im Januar 1966 über einen Sesamtvergleich in allen acht Prozessen und zu dessen schriftlicher Niederlegung am 27. Januar 1966 ist er unstreitig nicht hinzugezogen worden. Nach der Peststellung des Berufungsgerichts ist er vielmehr im Termin vom 4. Pebruar 1966 von der Nachricht über den Vergleichsabschluß völlig überrascht worden (BU 5).
Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das dem Kläger erkennbare Verhalten der Beklagten dahin auslegen, daß aus ihm kein Auftrag der Beklagten an den Kläger zu entnehmen ist, im Termin vom 4. Pebruar 1966 den Vergleich mit einem Segenstands-wert von rund 13 Mill. DM für sie protokollieren zu lassen. Es handelt sich hier nicht um den häufig vorkommenden Pall, das der Rechtsanwalt als einziger Prozeßbevollmächtigter den von den Parteien ohne seine Mitwirkung geschlossenen Vergleich gerichtlich protokollieren läßt. In einem solchen l&lle kann ein Auftrag
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der von ihm vertretenen Partei hierzu in aller Regel nicht zweifelhaft sein. Hier war die Mitwirkung des Klägers zur gerichtlichen Protokollierung des Vergleichs nicht erforderlich, weil bereits der Rechtsanwalt die Beklagte vertrat. Der Kläger, der zu den letzten VergleichsVerhandlungen nicht hinzugezogen worden war, erfuhr erst im Termin von dem Vergleich, wußte also bis dahin nichts von einem Auftrag zu dessen Protokollierung, Er war deshalb entgegen der Annahme der Revision nicht in der Lage, eine Mitverantwortung für Form und Inhalt des Vergleichs zu übernehmen. Die Revision vermag daher auch nicht Gesichtspunkte von Treu und Glauben zu Gunsten des Klägers anzuführen.
Da es an einem die Mitwirkung des Klägers bei der gerichtlichen Protokollierung des Vergleichs deckenden Auftrag der Beklagten fehlt, kommt es nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen eine durch den Auftrag der Partei gedeckte Mitwirkung des Anwalts bei der gerichtlichen Protokollierung eines Vergleichs zur Entstehung der Vergleichsgebühr genügt.
4-. Die Revision meint ferner noch, der Kläger habe jedenfalls eine Vergleichsgebühr aus einem Wert von 30.000 DM (Streitwert der beiden Verfahren, in denen er Prozeßbevollmächtigter der Beklagten war) verdient. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend die Entstehung einer solchen Teilgebühr verneint, weil der Vergleich ein einheitliches Ganzes darstellte (BIJ 14).
 
II.
1. Der Kläger hat aber behauptet, er habe im Dezember 1965 Vergleichsverhandlungen mit dem Rechtsanwalt Dr. R|mgeführt, die ursächlich für den später ohne seine Mitwirkung erfolgten Vergleichsabschluß gewesen seien. Das Berufungsgericht (BU 15 ff) hat sein diesbezügliches Vorbringen als unsubstantiiert bezeichnet und dessen Ergänzung in der letzten mündlichen Verhandlung aus den Gründen des § 529 Abs. 2 ZPO nicht zuge lassen. Solange aber der Kläger keine Angaben über den Inhalt seiner angeblichen Vergleichsverband1ungen mit dem Rechtsanwalt Dr. R^m gemacht habe, sei es der Beklagten nicht möglich gewesen darzulegen, daß seine diesbezüglichen Gespräche nicht ursächlich für den Vergleichsabschluß gewesen seien, und dafür Beweis anzutreten.
2. Die Revision greift auch insoweit das angefoch-tene Urteil ohne Erfolg an. Sie macht dem Berufungsgericht insbesondere zu Unrecht den Vorwurf, die sich aus dem § 23 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ergebende Beweislastregelung verkannt zu haben. Wie dessen Ausführungen eindeutig ergeben, sieht es grundsätzlich nach der genannten Vorschrift die Beklagte als beweispflichtig dafür an, daß etwaige VergleichsVerhandlungen des Klägers nicht ursächlich für das Zustandekommen des Vergleichs gewesen seien. Es war aber rechtlich nicht gehindert, damit der Beklagten eine Stellungnahme zur Frage der Ursächlichkeit überhaupt erst ermöglicht wurde, zunächst vom Kläger nähere Darlegungen über den Inhalt der Besprechungen mit dem Rechtsanwalt Dr. Hf^zu verlangen- Das ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach seine«: eigenen Vortrag die Verhandlungen ohn^ Teilnahme
 
der damaligen Prozeßparteien geführt hat, die Beklagte also über deren Inhalt nicht unmittelbar unterrichtet ist. Die Beweislast einer Partei schließt nicht die Verpflichtung ihres Gegners aus, substantiierte Angaben über Umstände, die auf seinem eigenen Wissen beruhen, zu machen.
Das Berufungsgericht konnte demnach in Anwendung des § 138 ZPO den bloßen Vortrag des Klägers, daß er Vergleichsverhandlungen mit dem Gegenanwalt geführt habe, mangels jeder Substantiierung als unzureichend ansehen und in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts davon ausgehen, daß solche - zunächst erfolglos abgebrochenen -Verhandlungen jedenfalls nicht ursächlich für den späteren Vergleichsabschluß gewesen sind. Auf den ebenfalls unsubstantiierten Beweisantrag des Klägers, daß er häufig und mehrstündig mit dem Rechtsanwalt Dr. R|BB verhandelt habe, brauchte das Berufungsgericht deshalb nicht einzugehen. Ebenso kommt es unter diesen Umständen nicht auf den Beweisantritt des Klägers an, der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten habe dem Rechtsanwalt St^m erklärt, er wünsche zu einer generellen Bereinigung des Verhältnisses der Beklagten zu Bött-ger die Mitwirkung des Klägers.
Die Anwendung des § 529 Abs. 2 ZPO gegenüber dem ergänzenden Vortrag des Klägers in der Berufungsverhandlung hat die Revision nicht gerügt.
III.
Da der Kläger nach den Ausführungen unter I keinen Auftrag zur Mitwirkung bei der gerichtlichen Protokollie-
 
rung des Vergleichs hatte, kann er auch keine halbe Prozeßgebühr gemäß den §§ 31 Nr. 1, 32 Abs. 2 BRAGO beanspruchen, wie das Berufungsgericht gleichfalls mit Recht angenommen hat.
Seine Revision ist daher in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO
Glanzmann	Erbel	Pinke
 Schmidt	Girisch