Der VIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« Mai 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofo Glanznann und der Bundesrichter Dr» Hcimann-Trosien, Erhol, Dr. Vogt und Dr» Pinke für Recht erkannt? Der Kläger hat die Kosten der Revision zu trageno Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war auf Grund eines Vertrages von 15» Juli 1959 alleiniger Handelsvertreter dos —\7oa^lcco in Neexsm» Nach § 1 des Vertrages übernahm er die Vertretung dos Werkes auf dem Gebiete der Metallvoredelung, wobei nzunächst die Werbung und Betreuung von Firmen auf dem Gebiet der E^H^-Veredelung und Galvanik in Frageu .kommen sollteo Durch seine Vermittlung erwarb der mit ihm befreundete Beklagte das Werk im Juni 1960c Die Parteien setzten den Handelsvertretervertrag vom 15. Juni 1961 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos, v/eil der Kläger, ohne ihn vorher zu verständigen, mit dem betriebseigenen Fahrzeug in Urlaub gefahren und dadurch die Kundschaft derart vernachlässigt worden sei, daß bei dem Werk in Neersen kaum noch Auftragseingänge zu verzeichnen seien. Der Kläger hat mit der Klage beantragt, festzustellen, daß das Vertragaverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten nicht erloschen sei. Im zv/eiten Hechtszug hat der Beklagte mit Widerltla-ge die Feststellung beantragt, daß das Handelsvertreter-Verhältnis durch seine fristlose Kündigung vom 2. Mai 1961 erörterten Lage sei der Kläger, ohne den Beklagten vorher zu unterrichten, unter unbefugter Mitnahme des im Betrieb benötigten firmon-eigenen Personenkraftwagens für drei Wochon in Urlaub gefahren und habe dadurch die Fortführung des Neersener Werkes erheblich beeinträchtigt. Der Vorwurf, der dem Kläger gemacht wird, geht im übrigen nicht dahin, daß er überhaupt in Urlaub gefahren ist, sondern daß er das getan hat, ohne cs vorher dem Beklagten anzuzeigen und mit ihm in der schwierigen Lage des Betriebes über die Regelung seiner Vertretung zu sprechen, daß er ferner ebenfalls ohne Verständigung des Beklagten den für Kundenbesuche benötigten Personenkraftwagen mitgenommen hat. 2. ) Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Kläger sich bei der Mitnahme des Pkw in den Urlaub in einem entschuldbaren Irrtum befunden habe. Das Berufungsgericht hat zu Gunsten des Klägers unterstellt, bei Anschaffung des Wagens sei ihm gestattet worden, daß er das Fahrzeug auch für seine privaten Zwecke benutzen könne. 3.) Der Kläger hat in dem ihm nachgelassenen Schriftsatz vom 29» Oktober 1964 vorgetragen, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, durch Heroinholung einzelner Aufträge für eine ausreichende Beschäftigung des Betriebes zu sorgen; er habe lediglich Kunden zu werben gehabt, die Aufträge seien von dem Fahrer des Betriebes hereingeholt worden» Bas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen, soweit damit behauptet wird, mit dem Hereinholen der Aufträge sei nur der Fahrer beauftragt worden, er, der Kläger, habe nur werben sollen, unter Anwendung des § 279 ZPO zurückgewi esen. Die Revision rügt, die Voraussetzungen dieser Vorschrift hätten nicht Vorgelegen, weil sich bereits aus dem § 1 dos im ersten Rechtszug vorgelegten Handelsvertretervertrages vom 15» Juli 1959 ergebe, daß dem Kläger nur die Werbung und Betreuung der Kunden obgclegen habe» Die Revision beanstandet das mit dem Hinweis, nach allgemeiner Erfahrung sei nach einer Geschäftsübernahme eine bestimmte Anlaufzeit erforderlich; der Nachfolger des Klägers habe auf dessen Leistungen aufbauen können. Lie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob der Beklagte das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde kündigen konnte, den Vortrag des Klägers über eigene Vertragsverstöße des Beklagten nicht berücksichtigt. Der Senat hat andererseits bereits mehrfach ausgesprochen, daß eine fristlose Kündigung auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn dem Kündigenden selbst Verstöße gegen seine vertraglichen Verpflichtungen zur Last fallen, wenn ihm nämlich gleichv/ohl nicht zuzu demuten ist, am Vertrage festzuhalten, weil das Verhalten des Vertragsgogners das Vertrauensverhältnis zerstört hat» Eine solche Beurteilung kommt besonders dann in Betracht, wenn die beiderseitigen Vertragsverletzungen nicht in näherem Zusammenhang zu einander stehen (vgl«, dazu die Urteile des Senats vom 15. 3o) Im vorliegenden Pall ging der Vortrag des Klägers, dessen Nichtberücksichtigung die Revision rügt, im wesentlichen dahin, er habe keinen höheren Umsatz erzielen können, weil im Betriebe des Beklagten schlecht gearbeitet worden sei» Yfenn die Behauptungen des Klägers zutreffen sollten, könnte das allerdings ursächlich dafür sein, daß 3cine Tätigkeit nicht erfolgreicher war» Das Berufungsgericht hat dem Kläger aber nicht zu geringe Erfolge, sondern ungenügenden Arbeitseinsatz bei der kritischen Lage des Betriebes zur Last gelegt und das nicht nur aus höheren Umsätzen seines Nachfolgers geschlossen, sondern auch daraus, daß der Kläger nach seinen eigenen Berichten in Jedem Monat an einer Reihe von Arbeitstagen keine Vertretertätigkeit ausgeübt habe. b) Die Revision verweist auf die Behauptung des Klägers, der vom Beklagten eingestellte Bloxierer Essen-bach sei ungeeignet gewesen und habe es durchgehen lassen, daß mangelhaft bearbeitetes Material an die Kunden zurückge-schickt wurde. Jedenfalls kann der Kläger sich auf solche Umstände nicht berufen, um seinem vom Berufungsgericht festgeotcllten Verhalten bei seinem Urlaubsantritt im Mai 1961 die Wirkung als v/ichtiger Kündigungsgrund zu nehmen. d} Ferner rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers nicht beachtet, der Be- c) Schließlich beanstandet die Revision noch, es sei nicht gewürdigt worden, daß der Beklagte dem Kläger die Provision aus seiner Tätigkeit für das Eloxier-Work in Düsseldorf voi’enthalten habe» Der Beklagte hat von Anfang an behauptet, der Kläger habe für das Werk in Düsseldorf nichts getan» Demgegenüber wäre es Sache des Klägers gewesen, näher darzulegen, was er für dieses Werk geleistet habe und was durch seine Tätigkeit an Aufträgen hereingekoramen sei, damit das Gericht die Bedeutung dieses angeblichen Verstoßes dos Beklagten gegen vertragliche Verpflichtungen beurteilen konnte» Der Kläger durfte sich nicht mit der kurzen Bemerkung begnügen, es sei ihm die Provision aus seiner Tätigkeit für das Werk in Düsseldorf vorenthalten worden.
2083 009- S/J *J BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IM. URTEIL Verkündet am 26. Mai 1966 Horn Justizobersekreta als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Karl-Heinz M S^HUstraße in - Prozeßbevollmächtigter: Klägers, Widerbeklagton, Berufungs beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Valentin Istraße in Mö - Prozeßbevollmächtigtor: Beklagten, Widerkläger, Berufungs kläger und Revisionsboklagten, Rechtsanwalt Br. 2 Der VIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« Mai 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofo Glanznann und der Bundesrichter Dr» Hcimann-Trosien, Erhol, Dr. Vogt und Dr» Pinke für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12o November 1964 wird zurückgewiesen» Der Kläger hat die Kosten der Revision zu trageno Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war auf Grund eines Vertrages von 15» Juli 1959 alleiniger Handelsvertreter dos —\7oa^lcco in Neexsm» Nach § 1 des Vertrages übernahm er die Vertretung dos Werkes auf dem Gebiete der Metallvoredelung, wobei nzunächst die Werbung und Betreuung von Firmen auf dem Gebiet der E^H^-Veredelung und Galvanik in Frageu .kommen sollteo Durch seine Vermittlung erwarb der mit ihm befreundete Beklagte das Werk im Juni 1960c Die Parteien setzten den Handelsvertretervertrag vom 15. Juli 1959 forte In November I960 erwarb der Beklagte ferner ein EflHB-Werk in übertrug auch dessen Al- leinvertretung dem Kläger» Der Kläger hatte einen dem Beklagten gehörenden Personenkraftwagen zur Verfügung» Am 10» Mai 1961 fuhr er mit diesem für drei Wochen in Urlaub nach Italien» Mit Schreiben vom 2. Juni 1961 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos, v/eil der Kläger, ohne ihn vorher zu verständigen, mit dem betriebseigenen Fahrzeug in Urlaub gefahren und dadurch die Kundschaft derart vernachlässigt worden sei, daß bei dem Werk in Neersen kaum noch Auftragseingänge zu verzeichnen seien. Der Kläger hat mit der Klage beantragt, festzustellen, daß das Vertragaverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten nicht erloschen sei. Br hat vorgetragen: Er habe seine Vertretertätig-keit gewissenhaft und fleißig ausgeübt. Die schlechte Auftragslago habe er nicht zu* vertreten. Sechs von ihm dem früheren Inhaber des Werkes in Neersen zugeführte Kunden, deren Aufträge allein genügt hätten, um das Werk auszulasten, seien wegen schlechter Belieferung abgesprungen. Seinen Urlaub habe er dem Beklagten am 20. April 1961 schriftlich angekündigt. Da der Pkw ihm ausschließlich zur Verfügung gestellt worden sei, habe er ihn auch in den Urlaub mitnehmen dürfen. Der Beklagte ist dem Klagevorbringen entgegengetreten. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Im zv/eiten Hechtszug hat der Beklagte mit Widerltla-ge die Feststellung beantragt, daß das Handelsvertreter-Verhältnis durch seine fristlose Kündigung vom 2. Juni 1961 beendet worden sei. Beide Parteien haben daraufhin die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat zunächst die Widerklage abgewiesen. Nachdem der erkennende Senat diese Entschei- dung durch sein Urteil vom 17. Februar 1964 aufgehoben hatte, hat es nunmehr der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen„ Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gehabt. Das Werk in Neersen habe im Frühjahr 1961 so wenig Aufträge gehabt, daß 3eine Leistungsfähigkeit zu dem Teil weniger als zur Hälfte ausgenutzt worden sei. Die monatlichen Unkosten hätten im Durchschnitt die Auftragssummen überstiegen. Innerhalb eines Jahres sei ein Verlust von rund 100.000 DM entstanden. In dieser ihm bekannten, zuletzt noch bei einer Besprechung am 5. Mai 1961 erörterten Lage sei der Kläger, ohne den Beklagten vorher zu unterrichten, unter unbefugter Mitnahme des im Betrieb benötigten firmon-eigenen Personenkraftwagens für drei Wochon in Urlaub gefahren und habe dadurch die Fortführung des Neersener Werkes erheblich beeinträchtigt. Unter diesen Umständen sei dem Beklagten eine Fortsetzung des Handelsvertreter-Verhältnisses auch nur bis zu dem 30. September 1961, dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, nicht zuzu demuten gewesen, zu demal der Kläger der alleinige Handelsvertreter gewesen sei. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision hat mit ihren dagegen gerichteten Angriffen keinen Erfolg. 1. ) Sie meint, das Berufungsgericht hätte zu Gunsten des Klägers berücksichtigen müssen, daß er im Jahre I960 auf seinen Urlaub verzichtet habe. Das ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 3) ausdrücklich erwähnt. Es ist daher nicht anzu-nehmen, daß das Berufungsgericht es bei seiner Entscheidung nicht beachtet hätte. Der Vorwurf, der dem Kläger gemacht wird, geht im übrigen nicht dahin, daß er überhaupt in Urlaub gefahren ist, sondern daß er das getan hat, ohne cs vorher dem Beklagten anzuzeigen und mit ihm in der schwierigen Lage des Betriebes über die Regelung seiner Vertretung zu sprechen, daß er ferner ebenfalls ohne Verständigung des Beklagten den für Kundenbesuche benötigten Personenkraftwagen mitgenommen hat. 2. ) Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Kläger sich bei der Mitnahme des Pkw in den Urlaub in einem entschuldbaren Irrtum befunden habe. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Gunsten des Klägers unterstellt, bei Anschaffung des Wagens sei ihm gestattet worden, daß er das Fahrzeug auch für seine privaten Zwecke benutzen könne. Es nimmt aber in rechtsirr-tumcfreier tatrichterlicher Würdigung an, damit sei der Kläger nicht ermächtigt gewesen, das Fahrzeug dem Betrieb bei der angespannten Auftragslage für drei Wochen völlig zu entziehen. Das ist dahin zu verstehen, daß der 6 Kläger selbst eine so weitgehende Ermächtigung den Umständen nach nicht annehmen konnte und durfte, daß er sich also insoweit nicht in einem entschuldbaren Irrtum befunden hat„ 3.) Der Kläger hat in dem ihm nachgelassenen Schriftsatz vom 29» Oktober 1964 vorgetragen, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, durch Heroinholung einzelner Aufträge für eine ausreichende Beschäftigung des Betriebes zu sorgen; er habe lediglich Kunden zu werben gehabt, die Aufträge seien von dem Fahrer des Betriebes hereingeholt worden» Bas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen, soweit damit behauptet wird, mit dem Hereinholen der Aufträge sei nur der Fahrer beauftragt worden, er, der Kläger, habe nur werben sollen, unter Anwendung des § 279 ZPO zurückgewi esen. Die Revision rügt, die Voraussetzungen dieser Vorschrift hätten nicht Vorgelegen, weil sich bereits aus dem § 1 dos im ersten Rechtszug vorgelegten Handelsvertretervertrages vom 15» Juli 1959 ergebe, daß dem Kläger nur die Werbung und Betreuung der Kunden obgclegen habe» Auch damit hat die Revision keinen Erfolg» Es kann dahingestellt bleiben, ob ein verspätetes Vorbringen vorliegt. Für eine bessere Beschäftigung des Betri?bes kam es nicht entscheidend auf das dem Fahrer obliegende Abholen des zu eloxierenden Materials an, sondern vor allem auf die Werbung neuer Kunden, die nach dem § 1 des Vertrages jedenfalls dem Kläger oblag. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler eine wesentliche Beeinträchtigung der Auftrags- eingänge durch das plötzliche Wegfahren dec Klägers in Urlaub annehmen. 4.) Das Berufungsgericht hat auf eine unzureichende Vertretertätigkeit des Klägers daraus geschlossen, daß dessen Nachfolger erheblich höhere Aufträge hereingebracht habe» Die Revision beanstandet das mit dem Hinweis, nach allgemeiner Erfahrung sei nach einer Geschäftsübernahme eine bestimmte Anlaufzeit erforderlich; der Nachfolger des Klägers habe auf dessen Leistungen aufbauen können. Las ist ein unzulässiger^Angriff auf die Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ein allgemeiner Erfahrungssatz des von der Revision behaupteten Inhalts besteht nicht. II. Lie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob der Beklagte das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde kündigen konnte, den Vortrag des Klägers über eigene Vertragsverstöße des Beklagten nicht berücksichtigt. 1.) Ler Beklagte führt in der Revisionsbeantwortung aus, das Revisionsgericht habe diesen Vortrag in seinem ersten Urteil nicht behandelt, der Kläger sei darauf nach der Zurückverv/eisung der Sache auch nicht mehr zurückgekommen . Lie Nichtbehandlung des Vortrages im ersten Revisionsurteil hinderte den Kläger nicht, ihn später wieder zu bringen; daß er ihn habe fallen lassen, ist nicht anzu- 8 Aji nehmen«. Die unbeschränkte Bezugnahme auf den Akteninhalt in dem neuen Berufungsurteil deckt auch den Parteivortrag im ersten Berufungsverfahren0 Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtliche Es bedarf also der Prüfung, ob das bezeichnete Vorbringen dos Klägers für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein könnte• 2.) Grundsätzlich spielt allerdings im Rahmen der in solchen Pallen gebotenen Geoamtwürdigung aller Umstände auch das eigene Verhalten des Kündigenden eine Rolle (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 29» November 1965» NJW 1966, 547). Der Senat hat andererseits bereits mehrfach ausgesprochen, daß eine fristlose Kündigung auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn dem Kündigenden selbst Verstöße gegen seine vertraglichen Verpflichtungen zur Last fallen, wenn ihm nämlich gleichv/ohl nicht zuzu demuten ist, am Vertrage festzuhalten, weil das Verhalten des Vertragsgogners das Vertrauensverhältnis zerstört hat» Eine solche Beurteilung kommt besonders dann in Betracht, wenn die beiderseitigen Vertragsverletzungen nicht in näherem Zusammenhang zu einander stehen (vgl«, dazu die Urteile des Senats vom 15. November 1962, VII ZR 84/61 vom 24.:Juni 1963, f- !'***V„ VII ZR 45/62 und'vom 1.1 „ November '1963^'Vv^r VII ZR 109/62) 3o) Im vorliegenden Pall ging der Vortrag des Klägers, dessen Nichtberücksichtigung die Revision rügt, im wesentlichen dahin, er habe keinen höheren Umsatz erzielen können, weil im Betriebe des Beklagten schlecht gearbeitet worden sei» Yfenn die Behauptungen des Klägers zutreffen sollten, könnte das allerdings ursächlich dafür sein, daß 3cine Tätigkeit nicht erfolgreicher war» Das Berufungsgericht hat dem Kläger aber nicht zu geringe Erfolge, sondern ungenügenden Arbeitseinsatz bei der kritischen Lage des Betriebes zur Last gelegt und das nicht nur aus höheren Umsätzen seines Nachfolgers geschlossen, sondern auch daraus, daß der Kläger nach seinen eigenen Berichten in Jedem Monat an einer Reihe von Arbeitstagen keine Vertretertätigkeit ausgeübt habe. Außerdem hat es sich hierfür auf die Bekundungen einiger Zeugen bezogen. Der Hauptvorwurf des Berufungsgerichts geht zudem, wie bereits erörtert, dahin, dftß der Kläger ohne vorherige Ankündigung unter unbefugter Mitnahme des Kraftwagens in Urlaub gefahren ist. Dieses Verhalten des Klägers steht in keinem Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Mängeln im Betriebe des Beklagten. Die vom Kläger erhobenen Vorwürfe richten sich auch im wesentlichen nicht gegen den Beklagten persönlich und ziehen dessen Vertragstreue nicht in Zweifel. Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken: Der Beklagte hat die Sachdarstellung des Klägers bestritten und behauptet, seit der Übernahme des Betriebes durch ihn seien so gut wie keine Reklamationen mehr vorgekommen. Der Kläger war daher darlegungsund beweispflichtig. a) Darauf, daß im ersten Rechtszug vorgebrachte, im Berufungsverfahren nicht wiederholte Beweisonträge außer-achtgolassen worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHZ 35, 103, 106). 10 b) Die Revision verweist auf die Behauptung des Klägers, der vom Beklagten eingestellte Bloxierer Essen-bach sei ungeeignet gewesen und habe es durchgehen lassen, daß mangelhaft bearbeitetes Material an die Kunden zurückge-schickt wurde. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Vertragsuntreue des Beklagten gegenüber dem Kläger darzutun. Aus demselben Grund kommt es nicht auf eine Vernehmung des Kraftfahrers Novender an, der bekunden sollte, Dauer-künden hätten ihm wiederholt erklärt, er brauche nicht mehr wiederzukommen, weil man mit der Arbeit nicht zufrieden sei. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß unstreitig in dem Betriebe vor der Übernahme durch den Beklagten viele Schicchtlieferungen vorgekommen sind. Bei der dadurch eingetretenen ungünstigen Lage, in der die Unkosten die Auftragssummen überstiegen, war es dem Beklagten naturgemäß nicht möglich, alle bestehenden Mängel kurzfristig abzustellen. Er mußte vielmehr unter Umständen auch Sparmaßnahmen treffen, die ungünstige Wirkung hatten, z.B. die Abschaffung regelmäßiger Fahrten mit einem Lieferwagen, die er als unrentabel ansah. Jedenfalls kann der Kläger sich auf solche Umstände nicht berufen, um seinem vom Berufungsgericht festgeotcllten Verhalten bei seinem Urlaubsantritt im Mai 1961 die Wirkung als v/ichtiger Kündigungsgrund zu nehmen. c) Bei dieser Sachlage kann der Kläger auch nichts daraus herleiton, daß der Beklagte damals keine weiteren Betriebseinrichtungen angeschafft hat. Diesem stand als Unternehmer die freie Entscheidung zu, v/as er in dieser Hinsicht für zweckmäßig und tragbar hielt. Eine Vertragsuntreue des Beklagten, die ein Gegengewicht gegen das vertragswidrige Verhalten des Klägers darstellen könnte, ist daraus nicht zu entnehmen. d} Ferner rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers nicht beachtet, der Be- 11 klagte habe es an der erforderlichen Mitwirkung im Betrieb fehlen lassen» Sie verweist auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 24° August 1962 S» 99 der Beklagte sei eher in Gaststätten als im Büro zu erreichen gewesen, und hat sich zu dem Beweise dafür auf das Zeugnis des früheren Inhabers des Werkes in Neersen berufen, der den Beklagten trotz Anmeldung seines Besuches an zv/ei auf einander folgenden Tagen nur in einer Gaststätte habe erreichen können» Aus einem derartigen Beweiserbieten für einen Einzelfall kann nichts für die hier zu treffende Entscheidung wesentliches gefolgert werden» m- c) Schließlich beanstandet die Revision noch, es sei nicht gewürdigt worden, daß der Beklagte dem Kläger die Provision aus seiner Tätigkeit für das Eloxier-Work in Düsseldorf voi’enthalten habe» Auch damit hat sie keinen Erfolg» Der Beklagte hat von Anfang an behauptet, der Kläger habe für das Werk in Düsseldorf nichts getan» Demgegenüber wäre es Sache des Klägers gewesen, näher darzulegen, was er für dieses Werk geleistet habe und was durch seine Tätigkeit an Aufträgen hereingekoramen sei, damit das Gericht die Bedeutung dieses angeblichen Verstoßes dos Beklagten gegen vertragliche Verpflichtungen beurteilen konnte» Der Kläger durfte sich nicht mit der kurzen Bemerkung begnügen, es sei ihm die Provision aus seiner Tätigkeit für das Werk in Düsseldorf vorenthalten worden. 12 ft. III. Nach alledem ist die Revision des Klägers als unbegründet mit K. is tonfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuv/eisen0 Glanzmann Heimann-Trosien Bundesrichter Erbel hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben„ Glanzmann Vogt Pinke