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BGH

Gericht: BGH

- Proseßbevollmächtiger II» Instanz: Rechtsanwalt hat der VII«, Zivilsenat am November<’19*62<.:■' Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustiirmien, daß jedenfalls den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im 2« liecht sauge ein Verschulden an der Versäumung der Prist trifft« Wenn er den ungewöhnlichen V/eg wählte, die Beru fungsschrift durch seine Auftraggeberin einreichen zu lassen, so mußte er die Ausführung seiner Bitte überwa« chen« Diese Notwendigkeit hatte er ersichtlich auch erkannt; denn er hatte die Beklagte gebeten, ihm die Eingangsquittung alsbald zu übersenden« ivlit dieser Aufforderung genügte er der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht aber nicht« Vielmehr wäre es seine Aufgabe gewesen, im Kalender eine Genaufrist zu dem 8« August 1962 eintragen zu lassen« Hätte er dies getan und wären ihm die Akten ohne die Bestätigung seiner Auftraggeberin an jenem Tage vorgelegt worden, so hätte er telefonisch bei ihr oder dem Oberlandesgericht anfragen müssen« Hierbei hätte sich herausgesteilt, daß die Beru* fungsschrift nicht eingereicht worden war« Er hätte als“ dann die Einlegung der Berufung noch vor Ablauf der ■' Prist nachholen können« Die fehlende Überwachung sowie die Unterlassung einer Nachfrage sind dem Prozeßbevoll-.mächtigten der Beklagten als Verschulden anzurechnen« Demgemäß kann sie nach den §§ 232 Abs« 2, 233 ZPO nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen*

BeruOberlandesgerichtPristPinkeAuftraggeberinVerschuldenZivilsenat

Volltext der Entscheidung

094
2198
VII_Z Xt_ JJ/62
B e s c h 1 u
10
In dem Rechtsstreit
 der .trau Josephine P I, K^^^Hstraßc
 gebo W(
Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
— Prozeßbevollmächtigter IIo Instanz; Rechtsanwalt
 Pl
10 Philipp B Straße
2o seine Ehefrau Renate B JjflHH^^-Straße 4P,
, Wilheim-Ll
 Wilhelm-
Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
- Proseßbevollmächtiger II» Instanz: Rechtsanwalt
 hat der VII«, Zivilsenat am	November<’19*62<.:■'
unter I.Iitwirkung des Senatspräsidenten llanzmaun und der Bundesrichter Rietschel, BroHeimann-Irosien, Hubert JWeyer und Di’o Pinke
 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde dei* Beklagten gegen den Beschluß des Oberiandesgerichts Prankfurt/Main - Zivilsenat in Darmstadt vom 25* September 1962 wird zurückge-wiesen«,
gen0
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra--
 
Gründe :
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sowie fristund formgerecht eingereicht.. Sie ist jedoch nicht begründet n
Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustiirmien, daß jedenfalls den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im 2« liecht sauge ein Verschulden an der Versäumung der Prist trifft« Wenn er den ungewöhnlichen V/eg wählte, die Beru fungsschrift durch seine Auftraggeberin einreichen zu lassen, so mußte er die Ausführung seiner Bitte überwa« chen« Diese Notwendigkeit hatte er ersichtlich auch erkannt; denn er hatte die Beklagte gebeten, ihm die Eingangsquittung alsbald zu übersenden«
ivlit dieser Aufforderung genügte er der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht aber nicht« Vielmehr wäre es seine Aufgabe gewesen, im Kalender eine Genaufrist zu dem 8«
August 1962 eintragen zu lassen« Hätte er dies getan und wären ihm die Akten ohne die Bestätigung seiner Auftraggeberin an jenem Tage vorgelegt worden, so hätte er telefonisch bei ihr oder dem Oberlandesgericht anfragen müssen« Hierbei hätte sich herausgesteilt, daß die Beru* fungsschrift nicht eingereicht worden war« Er hätte als“ dann die Einlegung der Berufung noch vor Ablauf der ■' Prist nachholen können« Die fehlende Überwachung sowie die Unterlassung einer Nachfrage sind dem Prozeßbevoll-.mächtigten der Beklagten als Verschulden anzurechnen« Demgemäß kann sie nach den §§ 232 Abs« 2, 233 ZPO nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen*
" 3 -
jjie Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPOo
 Jlanzmann
Kiet schel	Heiraann-Trosien
 Meyer
Pinke
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