Wuttke stellte im September i960 seine Zahlungen ein» Kurs darauf wurde das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet» Die Klägerin kündigte darauf den Bauvertrag gemäß dem § 8 Ziff» 2 VOB (B). zahlt habe und daß die Beklagte hierfür aus ungerechtfertigter Bereicherung hafte (§ 812 BGB)» Mit der Klage hat sie einen Teilbetrag von 7«000 DM nebst Zinsen geltend gemacht, und zwar 6o4,99 DM wegen des Betrags von Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten» Sie ist der Ansicht, daß der Betrag von lo.ooo DM und die Wechselsumme von 2o»ooo DM nicht auf die abgetretene Forderung anzurechnen seien» Vorsorglich trägt sie vor, daß gegen sie aus Rechtsgründen keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bestünden» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von 6»395?o1 DM weiter» Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurücksuweisen« Das Kammergericht würdigt den Sachverhalt dahin, daß seine Erklärungen als Vertreter der Klägerin abgegeben habe» Der Beklagten sei, so führt es weiter aus, bekannt gewesen, daß er im fremden Namen gehandelt habe» Der zur Einlösung des Wechsels aufgewandte Betrag von 2o«ooo DM 3ei daher als Zahlung der Klägerin auf die Werklohnforderung anzurechnen, die WüMian die Beklagte abgetreten habe» ITach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zahlung aber nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt» Dieser rechtliche Grund 3ei, so legt es dar, in dem zwischen und der Klägerin geschlossenen Y/erkvertrag zu erblicken» Daran ändere der Umstand nichts, daß der Werklohn erst im laufe der Bauzeit gemäß dem § 16 VOB (B) in Raten fällig geworden sei. 1» Wuttko hat den mit der Klägerin geschlossenen Y/erkvertrag nur zu dem Teil erfüllt» Die v/eitere Ausführung ist unterblieben, nachdem die Klägerin das Abkommen gemäss der Ziff.2 des § 8 VOB (B) gekündigt hatte» Diese Kündigung hatte nicht zur Folge, daß das gesamte VertragsVerhältnis umgestaltet wurde, wie es bei einer entsprechenden Erklärung des Konkursverwalters gemäß dem § 17 KO der Fall gewesen wäre. Demnach könnte sie Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte nur geltend machen, wenn diese für die Schadensersatzansprüche einzustehen hätte, die der Klägerin gegen aus dem zweiten nicht ausgeführten Vertragsteil erwachsen sind. a) Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin aus dem §812 BGB käme nur in Präge, wenn ein entsprechender Tatbestand gegeben wäre. b) Ob die Klägerin befugt gewesen wäre, die Bezahlung der ausgeführten Arbeiten an die Beklagte im Hinblick auf ihren Schadenscrsatzanspruch für den Rest gemäß dem § 4o4 BGB zu verweigern, kann dahin3tehen Denn wenn sie einmal gezahlt hat, gewährt ihr der § 4o4 BGB kein Rückforderungsrechto Dieses könnte allein aus den sonstigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, z.B. denen des Vertragsrechts oder der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß dem § 812 BGB hergeleitet werden. Die Beklagte ist weder Schuldnerin der Schadensersatzforderung, die die Klägerin gegen Wuttke oder die Konkursmasse hat, noch haftet sie in Ermangelung eines entsprechenden Tatbestands aus dem § 812 BGB, Damit hat sie keinen Erfolg, Nach dem § 813 Abs, 1 S, 1 BGB kann das zu dem Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch die dessen Geltendmachung dauernd ausgeschlossen wurde. Damals stand nämlich bereits fest, daß sie v/egen des nicht ausgeführten Teils der Arbeiten Schadensersatzansprüche hatte, und ihr war dies auch bekannt« Das ergibt sich unmissverständlich aus dem von der Revision selbst erwähnten Schreiben an die Beklagte vom Wenn die Klägerin trotz dieser Kenntnis nicht aufgerechnet, sondern gezahlt hat, so ist es ihr in jedem Palle verwehrt, sich auf die damals vorhanden gewesene Aufrechnungslage zu berufen« Das Schreiben wäre nur erheblich, wenn daraus entnommen werden könnte, daß sich die Beklagte mit einer Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen Wirkung «,-• Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Klägerin beschwerenden Rechtsirrtum erkennen lässt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«,
Verkündet am 30o Mai 1963 Y/oi to check, Justisobersekretär als Urkund3bcamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit. der Frau Irene von geh* von lii___ _________ G^IBtotraßo ^P, vertreten durch ihren Bevollmächtigten den Immobilienmakler Bruno BpHIBHIP, S( straße 4P, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklä^Q. - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Gi ____ ihren Vorstand, die Herren ^eGmbH., B( Str. ^HÄ^vertreten durch und ebenda. , UJ.V, XXI—L -i. wi IA.XXU. vwwiuo, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklag Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr- Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr« Vogt für Recht erkannt: Die Revision der Xlägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27» November 1961 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in evollmächtigter, der Immobilienmakler beauftragte am 29o April i960 den Bauunter- auf diesem Grundstück ein Gebäude zu errichten» Der Werklohn sollte 167»4o5 DM betragen» Auf das Vertragsverhältnis sollten die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB) anwendbar sein» Am 2» Mai i960 trat Wuttke seine Werklohnforderung an die beklagte Bank zur Sicherung der ihm gewährten und noch zu gewährenden Kredite ab» Die Klägerin zahlte an die Beklagte am .2, Juni und 5» August i960 insgesamt 67»9oo DM» Weitere Io»000 DM, die von der Klägerin stammten, ließ durch eine Angestellte bei der Beklagten einzahlen» Schließlich erhielt die Beklagte einen von ausgestellten und von angenommenen Wechsel über 2o»ooo DM, der mit Mitteln der Klägerin am 2» November i960 eingelöst wurde» Wuttke stellte im September i960 seine Zahlungen ein» Kurs darauf wurde das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet» Die Klägerin kündigte darauf den Bauvertrag gemäß dem § 8 Ziff» 2 VOB (B). Sie ist der Meinung, daß sic die Forderung um 16»395,01 DM Über- zahlt habe und daß die Beklagte hierfür aus ungerechtfertigter Bereicherung hafte (§ 812 BGB)» Mit der Klage hat sie einen Teilbetrag von 7«000 DM nebst Zinsen geltend gemacht, und zwar 6o4,99 DM wegen des Betrags von lOoOOo DM, den der Bank durch seine Angestellte hatte übergeben lassen, und den Rest von 6»395,o1 DM wegen der sonstigen Überzahlung» Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten» Sie ist der Ansicht, daß der Betrag von lo.ooo DM und die Wechselsumme von 2o»ooo DM nicht auf die abgetretene Forderung anzurechnen seien» Vorsorglich trägt sie vor, daß gegen sie aus Rechtsgründen keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bestünden» Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe von 6.3955o1 DM-abgewiesen» Dieses Urteil hat das ~ Kammergericht bestätigt» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von 6»395?o1 DM weiter» Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurücksuweisen« Entscheidungsgründe: I» Das Kammergericht würdigt den Sachverhalt dahin, daß seine Erklärungen als Vertreter der Klägerin abgegeben habe» Der Beklagten sei, so führt es weiter aus, bekannt gewesen, daß er im fremden Namen gehandelt habe» Der zur Einlösung des Wechsels aufgewandte Betrag von 2o«ooo DM 3ei daher als Zahlung der Klägerin auf die Werklohnforderung anzurechnen, die WüMian die Beklagte abgetreten habe» Diese Ausführungen, die den von der Klägerin vertretenen Standpunkt bestätigen, lasoen keinen Rechtsirrtum erkennen» ITach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zahlung aber nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt» Dieser rechtliche Grund 3ei, so legt es dar, in dem zwischen und der Klägerin geschlossenen Y/erkvertrag zu erblicken» Daran ändere der Umstand nichts, daß der Werklohn erst im laufe der Bauzeit gemäß dem § 16 VOB (B) in Raten fällig geworden sei. Schließlich sei der rechtliche Grund auch nicht nachträglich weggefallen. Die Revision ist der. Ansicht, daß diese Ausführungen mit dem § 16 VOB (B) in Y/iderspruch stünden. Ihre Rüge ist jedoch unbegründet» 1» Wuttko hat den mit der Klägerin geschlossenen Y/erkvertrag nur zu dem Teil erfüllt» Die v/eitere Ausführung ist unterblieben, nachdem die Klägerin das Abkommen gemäss der Ziff. 2 des § 8 VOB (B) gekündigt hatte» Diese Kündigung hatte nicht zur Folge, daß das gesamte VertragsVerhältnis umgestaltet wurde, wie es bei einer entsprechenden Erklärung des Konkursverwalters gemäß dem § 17 KO der Fall gewesen wäre. Vielmehr blieb der Vertrag bestehen, soweit Wuttke seine Leistungen erbracht hatte. Das folgt aus dem S. 2 der Ziff. 2 des § 8 i.V. mit dem § 6 Ziff. 5 VOB (B), wonach die ausgeführten Teile nach den Vertragspreisen abzurechnen sind. Nur wegen des Restes steht dem Bauherrn ein Schadensersatzanspruch zu (§ 8 Ziff. 2 S. 3 VOB (B)). Vorliegend sind die Leistungen WiflHfts nach den eigenen Behauptungen der Klägerin in der Klageschrift nit 94o894999 DU (bei richtiger Berechnung mit 95»1o8,92 DM) anzusetzen. Ihre Zahlungen betragen nach ihrer Behauptung 97.9oo DM; hiervon ist die am 3. August i960 geleistete Barzahlung von Io.000 DM abzusetzen, da sie noch in der Tatsacheninstanz rechtshängig ist. Somit stehen den von ausgeführten Arbeiten im Y/erte von 94.894,99 (95.108,92) DM Zahlungen der Klägerin in Höhe von nur 87.9oo DM gegenüber. Sie hat damit also ihre Schuld aus den geleisteten Arbeiten noch nicht voll getilgt. Demnach könnte sie Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte nur geltend machen, wenn diese für die Schadensersatzansprüche einzustehen hätte, die der Klägerin gegen aus dem zweiten nicht ausgeführten Vertragsteil erwachsen sind. 2. Das ist nicht der Pall, a) Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin aus dem §812 BGB käme nur in Präge, wenn ein entsprechender Tatbestand gegeben wäre. Daran fehlt es hier. Der nicht ausgeführte Teil des Yferkvertrags ist nicht er3atzlos wcggefallen. Vielmehr sind an seine Stelle Schadcnacroatzansprüche der Klägerin gegen WuttRe’ oder die Konkursmasse getreten, die gemäss dem § 326 BGB abzurcchnen sind (BGHZ 15, 333, 336). Pür Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung ist daneben kein Raum (vgl. Urt. d. Sen. NJW 1963, 806). b) Ob die Klägerin befugt gewesen wäre, die Bezahlung der ausgeführten Arbeiten an die Beklagte im Hinblick auf ihren Schadenscrsatzanspruch für den Rest gemäß dem § 4o4 BGB zu verweigern, kann dahin3tehen Denn wenn sie einmal gezahlt hat, gewährt ihr der § 4o4 BGB kein Rückforderungsrechto Dieses könnte allein aus den sonstigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, z.B. denen des Vertragsrechts oder der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß dem § 812 BGB hergeleitet werden. Solche Ansprüche bestehen nicht. Die Beklagte ist weder Schuldnerin der Schadensersatzforderung, die die Klägerin gegen Wuttke oder die Konkursmasse hat, noch haftet sie in Ermangelung eines entsprechenden Tatbestands aus dem § 812 BGB, c) Die Revisionsklägerin beruft sich, wie bereits erwähnt, darauf, daß ihr eine aufrechenbare Gegenforderung zugestanden habe, deren Berücksichtigung gemäß dem § 16 Ziff, 1 Abs, 2 VOB (B) zulässig gewesen sei. Sie macht damit geltend, daß der Tatbestand de3 § 813 Abs, 1 S, 1 BGB Vorgelegen habe. Damit hat sie keinen Erfolg, Nach dem § 813 Abs, 1 S, 1 BGB kann das zu dem Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch die dessen Geltendmachung dauernd ausgeschlossen wurde. Vorliegend stand dor Klägerin allerdings eine aufrechenbare Gegenforderung zu, als sie am 20 November i960 den hier maßgebenden Betrag von 2o,ooo DM zahlte (vgl, insoweit BGHZ 36, 316), Die Präge, ob eine solche Aufrechnungsbefugnis als Einrede i,S, des § 813 Abs, 1 S, 1 BGB zu behandeln ist, ist streitig (verneinend RGZ 12o, 28o; bejahend RGRK 11, Aufl,, § 813 Anm, 5 mit weiteren Nachw,), Einer Stellungnahme dazu bedarf es aber nicht. Denn Schrifttum und Rechtsprechung sind sich jedenfalls darin einig, daß eine solche den Bereicherungsanspruch nach dem§ 813 Ahs, 1 BGB auslösende Einrede nicht vorliegt, wenn der Schuldner bei der Zahlung wußte, daß er auf-rechncn konnte« Diese Kenntnis hatte die Klägerin am 2« November i960. Damals stand nämlich bereits fest, daß sie v/egen des nicht ausgeführten Teils der Arbeiten Schadensersatzansprüche hatte, und ihr war dies auch bekannt« Das ergibt sich unmissverständlich aus dem von der Revision selbst erwähnten Schreiben an die Beklagte vom “18. Oktober i960, in dem er auf solche Ansprüche hinweist o Wenn die Klägerin trotz dieser Kenntnis nicht aufgerechnet, sondern gezahlt hat, so ist es ihr in jedem Palle verwehrt, sich auf die damals vorhanden gewesene Aufrechnungslage zu berufen« 3« Schließlich meint die Revision, das Kammergericht habe nicht hinreichend das Schreiben der Beklagten vom 21. Oktober i960 berücksichtigt. Darin habe diese anerkannt, daß sie au3 der ilbtretung nur das zu fordern habe, was zustehe. Die Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das Schreiben wäre nur erheblich, wenn daraus entnommen werden könnte, daß sich die Beklagte mit einer Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen Wirkung «,-• gegen sie, die Beklagte, einverstanden erklärt hätte. Das ergibt dieser Brief nicht. Das Kammergericht hat deswegen nicht gegen den § 286 ZPO verstossen, wenn es sich mit ihm nicht befaßt hat. III. Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Klägerin beschwerenden Rechtsirrtum erkennen lässt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«, Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Meyer Dr» Vogt