"Die Film GmbH zahlt für das Drehbuch an dieE|HK§AG ein Gesamthonorar in Höhe von 40.000 DM» Dieses Honorar ist folgendermaßen zahlbar; Sie meint, die Beklagte sei unabhängig von der Herstellung verpflichtet, auch den zu III d des Vertrags erwähnten Betrag zu begleichen. Die Beklagte erbittet Klageabweisung» Sie ist der Ansicht, daß sie das restliche Honorar nicht zu bezahlen brauche, weil der Film nicht hergestellt worden sei» Zu dieser Herstellung sei sie nicht in der Lage gewesen, weil es die Verleihfirma abgelehnt habe, auf Grund des Kirat-schen Drehbuchs den vorgesehenen Zuschuß zu zahlen» Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, daß der restliche Betrag nur gezahlt werden sollte, wenn der Film tatsächlich hergestellt wurde und mehr als 850»000 DM erbrachte» a) Es ist unstreitig, daß alle Beteiligten bei Vertragsschluß davon ausgingen, der Film werde nach dem Drehbuch hergestellt werden (Sohriftsatz der Beklagten vom 22» September I960 S» 2); deswegen bedurfte es nicht einer Vernehmung der von der Klägerin hierzu benannten Zeugen» Trotz dieses Ausgangspunktes war es nicht ausgeschlossen, daß die Parteien auch den gegenteiligen Pall vertraglich regelten» Das haben sie nach der rechtlich bedenkenfreien Annahme des Kammergerichte getan» Auch diesen Beweis brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben» Die dahingehenden Behauptungen der Klägerin decked sich im wesentlichen mit dem Wortlaut des Vertrags und hätten-ebenso ausgelegt werden müssen, wie dieser selbst» Jedenfalls wären sie, auch wenn sie erwiesen worden wären, nicht geeignet gewesen, zur Kärung beizutragen«, Die Vereinbarung, das Honorar solle nur bei Herstellung des Films gezahlt werden, enthob die Beklagte nicht aller Pflichten in dieser Richtung« Daraua-wird zu folgern sein, daß die Klägerin nicht willkürlich von der Herstellung des Films absehen durfte* Ein solcher Vorwurf kann ihr aber auch nicht gemacht werden* Denn das Berufungsgericht stellt S* 7 des Urteils fest, daß die Verleihfirma die Drehbuchfassung von abgelehnt habe; die Revision hat dies nicht bemängelt Unter diesen Umständen ist dem Kammergericht darin zuzustimmen, daß der Beklagten die Herstellung nicht zuzu demuten war* Denn wenn sich die Verleihfirma von dem Vorhaben zurückzog, entfiel nicht nur die Möglichkeit einer günstigen Verwertung, sondern auch der erwartete Zuschuß, ohne den, wie die Klägerin S* 3 ihres Schriftsatzes vom 27« Oktober I960 selbst ausführt, "kaum noch ein Spielfilm in Deutschland gemacht wird11« Deswegen kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Eintritt der Bedingung für die Zahlung des Resthonorars, nämlich die Herstellung des Films, wider Treu und Glauben verhindert* Diese Erörtern' gen können, wie auch die Revision annimmt, nur als Hilf serwägungen angesehen werden* Denn das Kammergericht hat r ach_dem oben Gesagten den Vertrag dahin_ ausgelegt, in ihm »ei auch der Pall geregelt, daß die Verfilmung unterbleib Da bereits jene Auslegung die Klage-abweisung trägt, tjdarf es keines Eingehens auf die erwähnte Hilfsbegründun*•
VII ZR 11/61 2225 035 Verkündet am 10, Mai 1962 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der HJHBI AG Zug, Verlag für Buch, Filriyjnd Bühne, ver-treten durch ihren Verwaltungsrat Emil Z^/Schweiz P^®straße®5 t_Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Berufungsklägerin und Revi si onsklägerin, Recht sanwalt gegen die I führer Y/i -Film-GmbH Li vertreten ihren Geschäfts 1st r o - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1962 unter Mitwirkung doo:Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br. Heimann-frosien und Br. Vogt für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 110 November I960 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Pie Klägerin schloß, zugleich als Vertreterin des Schriftstellers KflHfr, mit der Beklagten am 25«/31. März 1959 einen Vertrage Danach sollte KflHi auf Grund von Unterlagen, die ihm die Beklagte aushändigte, aas Drehbuch zu einem Film "Hochspannung” schreiben» Die Beklagte beabsichtigte, diesen Film alsdann herzustellen. über die Bezahlung des Honorars vereinbarten die Parteien unter III dos Abkommens: "Die Film GmbH zahlt für das Drehbuch an dieE|HK§AG ein Gesamthonorar in Höhe von 40.000 DM» Dieses Honorar ist folgendermaßen zahlbar; a) 10oOOO DM bei VertragsSchluß, b) 5.000 DM bei Ablieferung der ersten Drehbuchfassung, c) 3.000 DM bei Drehbeginn, spätestens jedoch am 1. September 1959, d) 20.000 DM sind zahlbar aus den Erlösen, die nach Abdeckung der Herstellungskosten, die mit 850.00Q DM angesetzt sind, auf die IflHHBp Film GmbH .als Produzent an« fallen. Diese Zahlung ist erstrangig zu leisten." KWHtP lieferte das Drehbuch an die Beklagte ab. Diese stellte jedoch den Film nicht her. Sie hat an die Klägerin 20.000 DM entrichtet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Restes von 20.000 DM zu verurteilen. Sie meint, die Beklagte sei unabhängig von der Herstellung verpflichtet, auch den zu III d des Vertrags erwähnten Betrag zu begleichen. Zudem habe sich die Beklagte schuldhaft geweigert, das Drehbuch zu verwerten. Die Beklagte erbittet Klageabweisung» Sie ist der Ansicht, daß sie das restliche Honorar nicht zu bezahlen brauche, weil der Film nicht hergestellt worden sei» Zu dieser Herstellung sei sie nicht in der Lage gewesen, weil es die Verleihfirma abgelehnt habe, auf Grund des Kirat-schen Drehbuchs den vorgesehenen Zuschuß zu zahlen» Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» _ Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter» Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Io Die Entscheidung hängt in erster Linie davon ab, welche Bedeutung der Nr» III d des Vertrags vom 25»/51<> Märzr 1959 zukommt» Die Klägerin will sie dahin verstanden wissen, daß es sich lediglich um eine Fälligkeitsabrede gehandelt habe. Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, daß der restliche Betrag nur gezahlt werden sollte, wenn der Film tatsächlich hergestellt wurde und mehr als 850»000 DM erbrachte» Das Kammergericht gelangt zu der von der Beklagten vertretenen Auffassung» Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet» Sie bin* det das Revisionsgericht» Allerdings erhebt die Beschwerdeführerin insoweit verschiedene Rügene Sie sind jedoch unbegründete lo Die Auslegung des Kammergerichts ist, entgegen der Ansicht der Revision, mit dem Wortlaut des Vertrags vereinbare Zwar ist dort von einem "Gesamthonorar” von 40o000 DM die Rede0 Jedoch ist zu beachten, daß die letzten 20»00ü DM aus den "Erlösen” gezahlt werden sollten» Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es unter Abwägung dieser Gesichtspunkte die Nr»III d des Vertrages dahin versteht, daß jener Betrag nur entrichtet werden sollte, wenn der Fi£ih hergestellt wurde» 2o Auch die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch» a) Es ist unstreitig, daß alle Beteiligten bei Vertragsschluß davon ausgingen, der Film werde nach dem Drehbuch hergestellt werden (Sohriftsatz der Beklagten vom 22» September I960 S» 2); deswegen bedurfte es nicht einer Vernehmung der von der Klägerin hierzu benannten Zeugen» Trotz dieses Ausgangspunktes war es nicht ausgeschlossen, daß die Parteien auch den gegenteiligen Pall vertraglich regelten» Das haben sie nach der rechtlich bedenkenfreien Annahme des Kammergerichte getan» b) Die Klägerin hatte behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, daß der Geschäftsführer der Beklagten den AutorKirst gebeten habe-, or:möge mit der zweiten Hälfte des Honorars zuwarten und damit einverstanden sein, daß der Betrag erst gezahlt werde, wenn die Produktionskosten eingespielt seien» Auch diesen Beweis brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben» Die dahingehenden Behauptungen der Klägerin decked sich im wesentlichen mit dem Wortlaut des Vertrags und hätten-ebenso ausgelegt werden müssen, wie dieser selbst» Jedenfalls wären sie, auch wenn sie erwiesen worden wären, nicht geeignet gewesen, zur Kärung beizutragen«, c) Maßgebend ist, was die Parteien erklärt haben und wie diese Erklärungen zu verstehen sind» Das hat das Kam-mergericht unmißverständlich festgestellt» Demgegenüber ist es bedeutungslos, was KflB* sich dabei gedacht hat» Deswegen brauchte ihn das Berufungsgericht nicht hierüber zu hören» d) Eines besonderen Eingehens auf das Schreiben der Beklagten an KflBl vom 17« November 1959 bedurfte es nicht» Es enthält die in höfliche Form gekleidete Aufforderung an KflBl, den Best von 20«000 DM nicht einzufordern« Daß darin von einem "Fällig werden", von einem "Verzicht" und von einer erbetenen "Konzession" die Rede ist, ist nicht entscheidend» e) Die Allgemeinen Bedingungen zu dem Drehbuchvertrag liegen dem Vertragsschluß nicht zu Grunde» Eudem ergeben sie nichts für den von der Klägerin vertretenen Standpunkt» II« Die Vereinbarung, das Honorar solle nur bei Herstellung des Films gezahlt werden, enthob die Beklagte nicht aller Pflichten in dieser Richtung« Die Bestimmung in Nr«, III d des Abkommens enthält bei der Auslegung, die ihr das Kammergericht gibt, eine Beteiligung der Klägerin an den Erlöseno Es handelte sich also um einen sog« partiarischen Vertrag, bei dem in der Regel beide Teile nach Treu und Glauben verpflichtet sind, alles zu tun, um das erstrebte Ziel zu erreichen (vgl* Spreng-mann, Zum RiImurheberrecht, in Heidelberger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen 1936, S. 52 und 63 f)® Daraua-wird zu folgern sein, daß die Klägerin nicht willkürlich von der Herstellung des Films absehen durfte* Ein solcher Vorwurf kann ihr aber auch nicht gemacht werden* Denn das Berufungsgericht stellt S* 7 des Urteils fest, daß die Verleihfirma die Drehbuchfassung von abgelehnt habe; die Revision hat dies nicht bemängelt Unter diesen Umständen ist dem Kammergericht darin zuzustimmen, daß der Beklagten die Herstellung nicht zuzu demuten war* Denn wenn sich die Verleihfirma von dem Vorhaben zurückzog, entfiel nicht nur die Möglichkeit einer günstigen Verwertung, sondern auch der erwartete Zuschuß, ohne den, wie die Klägerin S* 3 ihres Schriftsatzes vom 27« Oktober I960 selbst ausführt, "kaum noch ein Spielfilm in Deutschland gemacht wird11« Deswegen kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Eintritt der Bedingung für die Zahlung des Resthonorars, nämlich die Herstellung des Films, wider Treu und Glauben verhindert* III. Das Kamm erg eric Ir t fuhrt So 8 des Urteils unter 3 aus, der Vertrag bedUrfe ( er ergänzenden Auslegung, weil die Parteien die Verfilm .ng vorausgesetzt und an deren Unterbleiben nicht gedacfc: hätten* Diese Erörtern' gen können, wie auch die Revision annimmt, nur als Hilf serwägungen angesehen werden* Denn das Kammergericht hat r ach_dem oben Gesagten den Vertrag dahin_ ausgelegt, in ihm »ei auch der Pall geregelt, daß die Verfilmung unterbleib Da bereits jene Auslegung die Klage-abweisung trägt, tjdarf es keines Eingehens auf die erwähnte Hilfsbegründun*• IV* Die Revisior ist somit, da auch sonst kein der Klägerin beschwerender Re< atsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 2P0 ergebenden Kostenfolge zuriiekzuweiseno Glanzraänn Dr* Winkelmann Rietschel Heiraani -T'rosien Br« Vogt