Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung eines Architektenhonorars sowie den Ersatz von Verzugsschaden. Dezember 1984 eingereichte Klage wurde wegen Verzögerungen im Zusammenhang mit dem vom Kläger betriebenen Prozeßkostenhilfeverfahren erst am 18. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hält den Honoraranspruch des Klägers für verjährt. Es stellt dabei für den Beginn der Verjährung auf die Schlußrechnungen vom 25./26. Jedenfalls hat der Kläger nicht behauptet, er habe sie mit den Schlußrechnungen vom 25./26. der Kläger hat sie aber erst auf den Hinweis des Landgerichts, die Schlußrechnungen vom 25./26. August 1982 seien nicht prüfbar, zusammen mit der neuen Schlußrechnung vom 21. Es ist danach davon auszugehen, daß der Kläger die Kostenberechnung nicht mit den ursprünglichen Schlußrechnungen 1982 den Beklagten übermittelt hat. Juni 1985 und mit dieser sachlich übereinstimmend ermittelte Kostenberechnung den Anforderungen gerecht wird, genügt die der Klage ursprünglich zugrunde gelegte Rechnung aus dem Jahre 1982 den Anforderungen insoweit nicht. 2. Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob der Kläger die Zustellung der Klage im Zusammenhang mit dem Prozeßkostenhilfeverfahren mit dem gebotenen Nachdruck betrieben hat, nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF ^5 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 14. März 1991 Henco Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VII ZR 10/90 URTEIL in dem Rechtsstreit des Architekten Andrd VI Straße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. den Kaufmann Helmut Kl 2. dessen Ehefrau Sigrid K| Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 2 ✓Z5“ Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 14. Zivilsenat in Kassel, vom 31. Januar 1989 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung eines Architektenhonorars sowie den Ersatz von Verzugsschaden. Mit schriftlichem Vertrag vom 28. Juli 1981 haben die Beklagten den Kläger mit Architektenleistungen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in H. beauftragt. Der Kläger hat hierfür Pläne erstellt. Es kam aber nicht zur Durchführung des Bauvorhabens. Vielmehr haben die Beklagten den Architektenvertrag gekündigt. Der Kläger hat daraufhin unter dem 25. und 26. August 1982 den Beklagten seine Leistungen mit 63.259,68 DM berechnet. Diesen Betrag zuzüglich Zinsen sowie zuletzt noch 9.489,86 DM Verzugsschaden macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend. Die am 21. Dezember 1984 eingereichte Klage wurde wegen Verzögerungen im Zusammenhang mit dem vom Kläger betriebenen Prozeßkostenhilfeverfahren erst am 18. März 1987 zugestellt . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen. 4 Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht hält den Honoraranspruch des Klägers für verjährt. Es stellt dabei für den Beginn der Verjährung auf die Schlußrechnungen vom 25./26. August 1982 ab. Die danach bis 31. Dezember 1984 laufende Verjährung sei nicht rechtzeitig unterbrochen worden. Die Klage sei zwar bereits am 21. Dezember 1984 eingereicht worden, die Verzögerung der Zustellung bis 18. März 1987 sei aber dem Kläger jedenfalls mit mehr als 10 Tagen zuzurechnen, weil er das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht mit dem gebotenen und zu demutbaren Nachdruck betrieben habe. II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt die Verjährung der Honorarforderung eines Architekten erst mit dem Schluß des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu laufen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85 = ZfBR 1986, 232 = BauR 1986, 596 = WM 1986, 1388). Dabei sind gemäß § 10 Abs. 2 HOAI die der Honorarberechnung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten nach DIN 276 zu ermitteln . Eine solche ordnungsgemäße Berechnung der Kosten hat der Kläger offenbar nicht vor Einreichung der Klage, sondern 5 erst in irgendeinem Zeitpunkt danach erstellt, vermutlich im Zusammenhang mit der Neuberechnung, die mit 21.6.1985 datiert ist (GA 120 ff). Jedenfalls hat der Kläger nicht behauptet, er habe sie mit den Schlußrechnungen vom 25./26. August 19 82 oder mit dem Mahnschreiben vom 27. August 1982 den Beklagten übermittelt. Auch die Beklagten haben das nicht vorgetragen. Die entsprechende, bei den Akten befindliche Kostenrechnung (GA 126) trägt zwar das Datum 10.7.1982, der Kläger hat sie aber erst auf den Hinweis des Landgerichts, die Schlußrechnungen vom 25./26. August 1982 seien nicht prüfbar, zusammen mit der neuen Schlußrechnung vom 21. Juni 1985 dem Gericht vorgelegt. Es ist danach davon auszugehen, daß der Kläger die Kostenberechnung nicht mit den ursprünglichen Schlußrechnungen 1982 den Beklagten übermittelt hat. Während die als Anlage zu der Rechnungsstellung vom 21. Juni 1985 und mit dieser sachlich übereinstimmend ermittelte Kostenberechnung den Anforderungen gerecht wird, genügt die der Klage ursprünglich zugrunde gelegte Rechnung aus dem Jahre 1982 den Anforderungen insoweit nicht. Sie enthält lediglich Globalzahlen, die eine Prüfung der Ermittlungsgrundlagen nicht ermöglichen. 2. Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob der Kläger die Zustellung der Klage im Zusammenhang mit dem Prozeßkostenhilfeverfahren mit dem gebotenen Nachdruck betrieben hat, nicht an. Denn eine ersichtlich erstmals 1985 ordnungsgemäß berechnete Honorarforderung war zu dem Zeitpunkt der Klagezustellung im Jahre 1987 jedenfalls nicht verjährt. Es kann deshalb auch 6 offenbleiben, ob dem Berufungsgericht insoweit in allen Punkten und in einem Maße gefolgt werden könnte, daß bei Verjährungsbeginn Ende 1982 von Verjährung auszugehen wäre. Lang Quack Thode Hausmann Wiebel