Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertrag § 7 Die Beschränkung der Haftung des Architekten auf Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk gemäB § 7 der Allg•Best.z.Arch.Vertrag greift nicht ein bei einem Koordinierungsversagen des Architekten, das nicht zu einem Mangel am Bauwerk geführt hat. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Mit der Behauptung, er habe Planungs- Koordinie-rungs- und Bauaufsichtspflichten verletzt, hat die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 38.838,67 DM in Anspruch genommen und weiter die Feststellung begehrt, daß er ihr deswegen auch allen weiteren Schaden zu ersetzen habe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte nach § 7 Satz 2 der "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertrag" nur auf Ersatz des "unmittelbaren Schadens am Bauwerk" hafte, während es sich hier "um allein das Vermögen der Klägerin treffende Nebenkosten" handele. Das ist richtig und wird auch nicht von der Revision beanstandet. Nur in diesen Fällen beschränkt die Bestimmung die Haftung des Architekten auf "den Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk" und schließt seine Haftung für "Folgeschäden" aus dem Bauwerksmangel aus. Fälle hingegen, in denen die Vertragsverletzung des Architekten nicht zu einem Bauwerksmangel und demgemäß nicht zu "Folgeschäden" hieraus geführt hat, sind durch § 7 Satz 2 aaO nicht geregelt. a) Der Senat hat demgemäß bereits mehrfach entschieden, daß sich diese Klausel nicht bezieht auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Architekten (BGH NJW 1971, 1130; 1971, 1840, 1842; Urteil des Senats vom 12. b) Aus demselben Grunde greift § 7 Satz 2 auch bei einem Planungsfehler des Architekten dann nicht ein, wenn dieser Planungsfehler nicht zu einem Mangel am Bauwerk geführt hat, weil z.B. das Bauwerk nicht errichtet, die Planung vor ihrer Verwirklichung aufgegeben worden ist (BGH Urteil vom 9* Dezember 1971 - VII ZR 211/69 = c) Ebenso tritt die Haftungsbeschränkung nicht ein, wenn ein Koordinierungsversagen des Architekten geltend gemacht wird, das nicht zu einem Mangel am Bauwerk geführt hat. Die Klägerin hat gemäß §§ 97, 92 ZPO von den Kosten der Revision 94/100 zu tragen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
Allg. Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertrag § 7
Die Beschränkung der Haftung des Architekten auf Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk gemäB § 7 der Allg•Best.z.Arch.Vertrag greift nicht ein bei einem Koordinierungsversagen des Architekten, das nicht zu einem Mangel am Bauwerk geführt hat.
BGH, Urt. v. 7. Februar 1977 - VII ZR 10/75 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Schlufl-
vii zr 10/75 URTEIL
Verkündet am
7. Februar 1977 Werner,
Justizamtsinspektor als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Berufsgenossenschaft der_Fejnmechanik und Elektrotechnik, Ufer ^■Lvertreten
durch den Haupt ge schärt sführer Dr. HermannPf^|, ebenda,
Klägerin, Berufungsklägerin und ReYisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
gegen
den Architekten Robert Haus S
,Bad
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi si onsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
<f
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. November 1974 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Zahlungsklage wegen eines Betrages von 2.506,87 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.^
Die Klägerin hat 94/100 der Kosten der Revision zu tragen; die Entscheidung über die restlichen 6/100 wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ließ in den Jahren 1969/70 in Bad einen Erweiterungsbau für ihr dortiges Schulungsheim errichten.
Nachdem der zunächst beauftragte Architekt zu dem 31• Dezember 1969 vorzeitig aus seinem Vertrag entlassen worden war, übertrug sie mit schriftlichem Einheits-Architektenvertrag vom 6. Januar 1970, dem auch die "Allgemeinen Vertragsbedingungen zu dem Architektenvertrag" zugrunde gelegt wurden, dem Beklagten ab 1, Januar 1970 die künstlerische, geschäftliche und technische Oberleitung für das Bauvorhaben sowie die Bauführung (örtliche Bauaufsicht)•
Mit der Behauptung, er habe Planungs- Koordinie-rungs- und Bauaufsichtspflichten verletzt, hat die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 38.838,67 DM in Anspruch genommen und weiter die Feststellung begehrt, daß er ihr deswegen auch allen weiteren Schaden zu ersetzen habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Über die Revision der Klägerin hat der Senat größtenteils bereits durch Beschluß (Teilentscheidung) vom 27. Januar 1977 gemäß Entlastungsgesetz entschieden.
Mit der restlichen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch noch in Höhe von 2.506,87 DM nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten wegen Verletzung seiner Koordinierungspflicht Schadensersatz in Höhe von 1.334,67 DM, weil durch von ihm verschuldete zu frühe Anlieferung der Natursteinplatten 1•334,67 DM Mehrkosten für die zeitweilige Auslagerung der Platten hei der Firma entstanden seien« Die Klägerin
fordert weitere 1.172 EM, weil durch Verschulden des Beklagten die Leute der Glaserei zweimal vergeblich
auf der Baustelle erschienen seien, wodurch unnötige Mehr kosten mindestens in Höhe der genannten Summe entstanden seien»
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte nach § 7 Satz 2 der "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertrag" nur auf Ersatz des "unmittelbaren Schadens am Bauwerk" hafte, während es sich hier "um allein das Vermögen der Klägerin treffende Nebenkosten" handele.
Das ist nicht frei von Rechtsirrtum, wie die Revision mit Recht rügt.
1* Die im Gebiet der ganzen Bundesrepublik vielfach verwendeten "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertrag" und der "Einheitsarchitektenvertrag" (abgedruckt bei Roth-Gaber, 10. Aufl., S. 19-23) sind für das Revisionsgericht frei auslegbar.
§ 7 Satz 2 der "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" lautet:
"Seine (des Architekten) Haftung beschränkt sich
auf Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk."
Das Berufungsgericht führt aus,der in der Verpflichtung der Klägerin zu dem Ersatz der Auslagerungs- und Fahrtkosten begründete Schaden sei kein "unmittelbarer Schaden am Bauwerk".
Das ist richtig und wird auch nicht von der Revision beanstandet.
2. Gleichwohl ist Ersatz dieses Schadens nicht durch § 7 Satz 2 dieser Vertragsbestimmung abbedungen.
Die Bestimmung ist als formularmäßige haftungsbeschränkende Klausel eng auszulegen. Sie bezieht sich nur auf Fälle, in denen durch eine fehlerhafte Architektenleistung ("Mangel des Architektenwerks") ein Mangel am Bauwerk entstanden ist. Nur in diesen Fällen beschränkt die Bestimmung die Haftung des Architekten auf "den Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk" und schließt seine Haftung für "Folgeschäden" aus dem Bauwerksmangel aus. Fälle hingegen, in denen die Vertragsverletzung des Architekten nicht zu einem Bauwerksmangel und demgemäß nicht zu "Folgeschäden" hieraus geführt hat, sind durch § 7 Satz 2 aaO nicht geregelt. Insoweit besteht keine Haftungsbeschränkung.
a) Der Senat hat demgemäß bereits mehrfach entschieden, daß sich diese Klausel nicht bezieht auf die
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Architekten (BGH NJW 1971, 1130; 1971, 1840, 1842; Urteil des Senats vom 12. Juli 1971 - VII ZR 286/69 = VersR 1971, 1041).
b) Aus demselben Grunde greift § 7 Satz 2 auch bei einem Planungsfehler des Architekten dann nicht ein, wenn dieser Planungsfehler nicht zu einem Mangel am Bauwerk geführt hat, weil z.B. das Bauwerk nicht errichtet, die Planung vor ihrer Verwirklichung aufgegeben worden ist (BGH Urteil vom 9* Dezember 1971 - VII ZR 211/69 =
WM 1972, 540).
c) Ebenso tritt die Haftungsbeschränkung nicht ein, wenn ein Koordinierungsversagen des Architekten geltend gemacht wird, das nicht zu einem Mangel am Bauwerk geführt hat. Ein solches Koordinierungsversagen kann erhebliche Schadensersatzansprüche auslösen. Oft führt
es zu Bauverzögerungen oder - wie hier - zu unnützen Aufwendungen, ohne jedoch einen Bauwerksmangel oder einen Folgeschaden zu verursachen.
3. Das Berufungsgericht durfte deshalb das auf Verletzung der Koordinierungspflicht gestützte Schadensersatzverlangen der Klägerin nicht als durch § 7 Satz 2 aaO ausgeschlossen ansehen. Insoweit ist das angefochte-ne Urteil aufzuheben. Da weitere Sachaufklärung erforderlich ist, weist der Senat die Sache in diesem Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
II.
Die Klägerin hat gemäß §§ 97, 92 ZPO von den Kosten der Revision 94/100 zu tragen. Über die restlichen 6/100 soll das Berufungsgericht befinden.
Vogt Recken Doerry
Bliesener Obenhaus