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BGH · VIII ZR 259/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 259/69

Tritt der Eventualfall, für den eine Widerklage hilfsweise erhoben worden ist - hier: Unstatthaftigkeit der erklärten Aufrechnung -, nicht ein, so ergibt sich aus dem eventualen Widerklageantrag auch dann keine Erhöhung des Streitwerts, wenn das Gericht irrigerweise, über den Antrag hinausgehend, über die Widerklage befunden hat (im Anschluß an BGHZ 43, 31 und BGH Beschluß vom 12. Der Beklagte hat mit mehreren Gegenforderungen aufgerechnet und für den Fall,”daß das Gericht die zur Aufrechnung gestellte Forderung zwar als bestehend anerkennen, aber nicht als aufrechenbar ansehen sollte”,Hilfswiderklage auf Zahlung von 7.360,80 DM nebst Zinsen erhoben. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung mit dem Anträge eingelegt, die Klage wegen der Aufrechnung abzuweisen, Juni 1973 ist nicht im Hinblick auf die erhobenen Gegenvorstellungen abzuänderr Der Streitwert beträgt auf Grund des von der Klägerin gelte gemachten Zahlungsanspruches 7.360,80 DM. Eine Erhöhung dieses Betrages ergibt sich weder aus der Aufrechnung des Beklagten noch aus der hilfsweise erhobenen Widerklage. Die von den Beklagtenvertretern angeführte gegenteilige Rechtsprechung ist durch die Entscheidung des Großen Senats überholt und betrifft den Fall der hilfsweise erklärten Aufrechnung, nicht den hier vorliegenden Fall der Aufrechnung gegen eine unstreitige Klageforderung. Ihr Hinweis, nach § 23 Abs. 1 Satz 3, 4 GKG komme die Abänderung eines Streitwertbeschlusses nur bei Ubersehen wesentlicher Tatsachen und einschlägiger Entscheidungen in Betracht (so auch OLG Hamm NJW 1973» 198), greift bereits deswegen nicht Platz, weil dem Beschluß vom 14« Juni 1973 in diesem Verfahren keine anderweitige Streitwertfestsetzung vorangegangen ist. Eine Erhöhung des Streitwertes über den Betrag der Klageforderung hinaus ergibt sich - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verkehrsanwälte in ihrem Schriftsatz vom 21. a) Bei dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens kann die Widerklage nicht berücksichtigt werden, da das Landgericht bei seiner Entscheidung über die gestellten Anträge hinausgegangen ist, der Streitwert sich aber in diesen Fällen nach den Anträgen und nicht nach der Entscheidung richtet. Tritt der Eventualfall, für den die Widerklage erhoben ist, nicht ein, so ergibt sich aus ihr keine Erhöhung des Streitwertes. Indem das landgerichtliche Urteil zur Widerklage Stellung genommen hat, ist es entgegen der Ansicht der Verkehrsanwälte der Klägerin über die gestellten Anträge hinausgegangen, da es nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung für zulässig (allerdings die Gegenforderung nicht für begründet) hielt, Bedingung der Hilfswiderklage aber die Unzulässigkeit der Aufrechnung war. Dort war über die hilfsweise erhobene Widerklage in Übereinstimmung mit den gestellten Anträgen entschieden worden. b) Der Streitwert der Berufungs- und der Revisionsinstanz ergibt sich aus § 11 Abs. 2 GKG. Der Beklagte hat mit der Berufung die Abweisung der Klage, nicht aber eine neue Entscheidung über die hilfsweise erhobene Widerklage beantragt.

Zitierte Normen: § 5 ZPO § 23 GKG § 322 ZPO § 11 GKG
VerkehrsanwälteAufrechnungStreitwertKlägerinWiderklage

Volltext der Entscheidung

(b
/
 Nachschlagewor k: ,)a BGHZ: __________nein
ZPO §§ 5, 308 Abs, 1
Tritt der Eventualfall, für den eine Widerklage hilfsweise erhoben worden ist - hier: Unstatthaftigkeit der erklärten Aufrechnung -, nicht ein, so ergibt sich aus dem eventualen Widerklageantrag auch dann keine Erhöhung des Streitwerts, wenn das Gericht irrigerweise, über den Antrag hinausgehend, über die Widerklage befunden hat (im Anschluß an BGHZ 43, 31 und BGH Beschluß vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 259/69 - = LM Nr. 11 zu § 5 ZPO).
BGH, Beschl. v. 27. September 1973 - VII ZR 10/72 - OLG Schleswig
LG Lübeck
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 10/72	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Paul
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Georg und Jürgen R vertreten durch ihre Geschäftsführer, tetraße®l
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
- Verkehrsanwälte:
Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Erbel, Schmidt, Meise und Dr. Recken
 beschlossen:
Die Gegenvorstellungen der Verkehrsanwälte der Klägerin vom 23. Juli 1973 und
13.	August 1973 geben dem Senat keinen Anlaß, seinen Streitwertbeschluß vom 14. Juni 1973 abzuändern.
Gründe :
I.
Die Klägerin hat eine unstreitige Forderung in Höhe von 7.360,80 DM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte hat mit mehreren Gegenforderungen aufgerechnet und für den Fall,”daß das Gericht die zur Aufrechnung gestellte Forderung zwar als bestehend anerkennen, aber nicht als aufrechenbar ansehen sollte”,Hilfswiderklage auf Zahlung von 7.360,80 DM nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht hat der Klage durch das Urteil vom 5. März 1971 stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß der Beklagte im Falle des Bestehens der Gegenansprüche die Aufrechnung wirksam erklärt haben würde, die Gegenforderungen jedoch nicht bestünden. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung mit dem Anträge eingelegt, die Klage wegen der Aufrechnung abzuweisen,
 
und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch das Urteil vom 12. November 1971 abgelehnt. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und sie später wieder zurückgenommen.
Durch den Beschluß vom 14. Juni 1973 hat der erkennende Senat den Streitwert für alle Instanzen auf 7.360,80 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung der Rechtsanwälte Dr. ßflBHI PP« als Verkehrsanwälte des Beklagten.
II.
Der Streitwertbeschluß vom 14. Juni 1973 ist nicht im Hinblick auf die erhobenen Gegenvorstellungen abzuänderr Der Streitwert beträgt auf Grund des von der Klägerin gelte gemachten Zahlungsanspruches 7.360,80 DM. Eine Erhöhung dieses Betrages ergibt sich weder aus der Aufrechnung des Beklagten noch aus der hilfsweise erhobenen Widerklage.
1. Die Prozeßaufrechnung führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (BGHZ 59, 17 ff). Die von den Beklagtenvertretern angeführte gegenteilige Rechtsprechung ist durch die Entscheidung des Großen Senats überholt und betrifft den Fall der hilfsweise erklärten Aufrechnung, nicht den hier vorliegenden Fall der Aufrechnung gegen eine unstreitige Klageforderung. Ihr Hinweis, nach § 23 Abs. 1 Satz 3, 4 GKG komme die Abänderung eines Streitwertbeschlusses nur bei Ubersehen wesentlicher Tatsachen
 und einschlägiger Entscheidungen in Betracht (so auch OLG Hamm NJW 1973» 198), greift bereits deswegen nicht Platz, weil dem Beschluß vom 14« Juni 1973 in diesem Verfahren keine anderweitige Streitwertfestsetzung vorangegangen ist.
2. Eine Erhöhung des Streitwertes über den Betrag der Klageforderung hinaus ergibt sich - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verkehrsanwälte in ihrem Schriftsatz vom 21. September 1973 - aus der hilfsweise erhobenen Widerklage weder für die erste Instanz noch für die Berufungs- und die Revisionsinstanz.
a) Bei dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens kann die Widerklage nicht berücksichtigt werden, da das Landgericht bei seiner Entscheidung über die gestellten Anträge hinausgegangen ist, der Streitwert sich aber in diesen Fällen nach den Anträgen und nicht nach der Entscheidung richtet. Tritt der Eventualfall, für den die Widerklage erhoben ist, nicht ein, so ergibt sich aus ihr keine Erhöhung des Streitwertes.
Indem das landgerichtliche Urteil zur Widerklage Stellung genommen hat, ist es entgegen der Ansicht der Verkehrsanwälte der Klägerin über die gestellten Anträge hinausgegangen, da es nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung für zulässig (allerdings die Gegenforderung nicht für begründet) hielt, Bedingung der Hilfswiderklage aber die Unzulässigkeit der Aufrechnung war. Nur im Falle der Unzulässigkeit der Aufrechnung hatten übrigens die Parteien überhaupt ein Interesse daran, daß über die Gegenfor-
derungen aufgrund der Widerklage entschieden werde.
Im Falle ihrer Zulässigkeit erhielten sie im Hinblick auf die unstreitige Klageforderung ohnehin eine nach § 322 Abs. 2 ZPO der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Gegenforderung.
Überschreitet das Gericht den gestellten Antrag in der irrigen Annahme, sich noch in dessen Rahmen zu halten, so ist für den Streitwert nicht die irrtümliche Entscheidung des Gerichts, sondern der Antrag der Partei maßgebend (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwertes, 3. Aufl. S. 12; Schneider MDR 1971, 438; ders. Streitwert-ABC, 2. Aufl., Stichwort "Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO Anm. 4-7;
OLG Frankfurt JurBüro 1962, 479; RPfleger 1965, 289; unentschieden OLG Bamberg RPfleger I960, 55 am Ende; a.A. OLG Nürnberg RPfleger 1956, 267). Wäre für die Streitwertfestsetzung statt der Anträge der Umfang der ergangenen Entscheidung ausschlaggebend, so wären die Parteien u.U. zur Anfechtung der Entscheidung allein aus kostenrechtlichen Gründen gezwungen. Die Hilfswiderklage erhöht bei Nichteintritt der Bedingung den Streitwert nicht (vgl. BGH Beschluß vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 259/69 - = LM Nr. 11 zu § 5 ZPO; ferner: KG NJW 1966, 1759; LG Bielefeld NJW 1968, 1938;
OLG Frankfurt JurBüro 1971, 459). Die Rechtshängigkeit entfällt vielmehr rückwirkend.
Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Entscheidung BGHZ 43, 31. Dort war über die hilfsweise erhobene Widerklage in Übereinstimmung mit den gestellten Anträgen entschieden worden.
/
 
b) Der Streitwert der Berufungs- und der Revisionsinstanz ergibt sich aus § 11 Abs. 2 GKG. Der Beklagte hat mit der Berufung die Abweisung der Klage, nicht aber eine neue Entscheidung über die hilfsweise erhobene Widerklage beantragt. Das mit der Revision angegriffene Berufungsurteil beschwert ihn nur in diesem (eingeschränkten) Umfange.
Vogt
 Recken