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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte hat mit einer ihm nach seiner Behauptung von seinem Stiefvater Wilhelm VflHB abgetretenen Gegenforderung aufgerechnet, welche er daraus herleitet, daß VflBB der Klägerin für deren Arbeiten an Bauten VflHm zu viel gezahlt habe. Darin sieht das Berufungsgericht nicht nur den Ausschluß von Zurückbehaltüngsrechten, sondern auch ein Aufrechnungsverbot. 2. Das Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten des Beklagten, daß bei einer Besprechung im Juni 1966 zwischen dem Beauftragten der Klägerin, dem Beklagten sowie den Eheleuten vflHH Einigkeit darüber bestand, “sowohl die Angelegenheit VfHIB als auch die Angelegenheit des Beklagten gemeinsam abzurechnen und zu erledigen (s. Mit Rücksicht auf diese Unterstellung brauchte das Berufungsgericht die vom Beklagten angetretenen Beweise nicht zu erheben. Das Berufungsurteil kann gleichwohl keinen Bestand haben; denn das Berufungsgericht hat sich bei der Begründung seines Urteils nicht an die von ihm vorgenommene, Unterstellung gehalten, Es meint- jedoch, daß "damit nicht ihr (der Klägerin) Recht verloren gegangen wäre, sich auf das Aufrechnungsverbot in ihren Geschäftsbedingungen zu berufen." Wenn unter den Beteiligten (Klägerin, Beklagten, Völker) Einigkeit darüber bestand, daß "sowohl die Angelegenheit VflHBf als auch die Angelegenheit des Beklag-ton gemeinsam abzurechnen und zu erledigen" war, so ist damit die Annahme des Berufungsgerichts unvereinbar, die Klägerin sei dennoch weiterhin berechtigt, sich auf die genannte Klausel ihrer Geschäftsbedingungen zu berufen. Biese vom Berufungsgericht unterstellte "Einigkeit" kann verständigerweise keinen anderen Sinn haben, als daß die Klägerin, selbst wenn eine Abtretung VfliHHI den Beklagten nicht erfolgt sein sollte, nur dann und insoweit vom Beklagten noch etwas sollte fordern können, als sie nicht andererseits Völker gegenüber noch etwas schuldig war. Der Gegenseitigkeit bedarf es dagegen nicht für die Wirksamkeit eines Verrechnungsvertrages der drei Beteiligten untereinander, wie sie der Beklagte behauptet und das Berufungsgericht unterstellt hat. Auch auf die von der Revision aufgeworfene Frage der Arglist (§ 242 BGB) und der Verjährung braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden. Es bedarf der Aufklärung, ob die Beteiligten die vom Berufungsgericht nur unterstellte Vereinbarung getroffen haben, gegebenenfalls, welche Bewandtnis es mit der angeblichen Forderung Volkers gegen die Klägerin hat* Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zu-rüeksuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. 4. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß die Behauptung des Beklagten, die drei Beteiligten hätten ein gemeinsames Verrechnungsabkommen geschlossen, nicht zutrifft oder nicht bewiesen ist, so v/ird es weiter zu prüfen haben, ob der von ihm demnächst festgestellte Sachverhalt etwa dahin zu beurteilen ist, daß der Beklagte der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen kann, solange die Klägerin nicht ihrerseits ihre Schuld an Völker zahlt.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 565 ZPO
BeteiligteForderungBerufungsgerichtZahlungKlauselKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XU-ZKJo/69	URTEIL
Verkündet am
18, Juni 1970 Horn,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Blektromeisters Ullrich R
a.U., II SflHB^ftgäßchen
a
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Proseßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Fr, V/flU KG ^Rohrleitungsbau,
 AflBBHH» oHFstraße BBB,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr*
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1970 unter Mit-v/irkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs (xlanzrnann sowie der Bundesrichter Bietschel, Erbel,
 Dr. Vogt und Br. Finke
 für.Hecht erkannt:
Auf die .Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 2. Oktober 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die Klägerin führte von 1965 bis 1966 an Häusern des Beklagten Installations- und Spenglerarbeiten aus. Ihr *i3t daraus eine Werklohnforderung von 25.148,86 BM entstanden. Mit der Klage hat sie diesen Betrag nebst Zinsen gefordert.
Der Beklagte hat mit einer ihm nach seiner Behauptung von seinem Stiefvater Wilhelm VflHB abgetretenen Gegenforderung aufgerechnet, welche er daraus herleitet, daß VflBB der Klägerin für deren Arbeiten an Bauten VflHm zu viel gezahlt habe.
Dio Klägerin hat sich u.a. auf eine Bestimmung in ihren - Vertragsinhalt gewordenen - »Allgemeinen Liefe-rungs- und Zahlungsbedingungen» berufen, in welcher sie ein Aufrechnungsverbot erblickt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage im wesentliehen stattgegeben (abgesehen von einer abgewiesenen Zinstnehrforderung).
Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Ent scheidungsgründe:
1, In den »Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen» der Klägerin heißt es u.a*:
»Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger vom Lieferer bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft.»
Darin sieht das Berufungsgericht nicht nur den Ausschluß von Zurückbehaltüngsrechten, sondern auch ein Aufrechnungsverbot. Dieso Auslegung ist richtig, so daß dahinstehen kann, ob die Klausel vom Revisionsge-* rieht (als typische Vertragsklausel) unbeschränkt oder nur beschränkt nachgeprüft werden kann.
Durch diese Klausel v/ill nämlich die Klägerin sicher-stellen, daß der Besteller zunächst einmal zahlen muß und wegen seiner Gegenrechte auf einen, besonderen Prozeß verwiesen wird. Damit will sie der Gefahr Vorbeugen, daß
 ein zahlungsschwacher oder zahlungsunwilliger Besteller unbegründete Einwendungen vorschützt, um seine Zahlung hinauszuzögern. Dieser Zv/eck der Klausel kann wirksam nur erreicht werden, wenn sie dahin ausgelegt wird, daß nicht nur Zurückbehaltungsrechte, sondern auch Aufrechnungen unstatthaft sind. Bei gegenseitigen Geld-forderungen wirkt sich eine Zurückhaltung ohnehin wie eine Aufrechnung aus (vgl. RGRK BGB 11. Aufl. $ 273 Anm. 11, mit Nachweisen).
2. Das Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten des Beklagten, daß bei einer Besprechung im Juni 1966 zwischen dem Beauftragten der Klägerin, dem Beklagten sowie den Eheleuten vflHH Einigkeit darüber bestand, “sowohl die Angelegenheit VfHIB als auch die Angelegenheit des Beklagten gemeinsam abzurechnen und zu erledigen (s. S. 5 BU; Bl. 96 GA). Von dieser Unterstellung hat auch das Revisionsgericht auszugehen.
Mit Rücksicht auf diese Unterstellung brauchte das Berufungsgericht die vom Beklagten angetretenen Beweise nicht zu erheben.
Das Berufungsurteil kann gleichwohl keinen Bestand haben; denn das Berufungsgericht hat sich bei der Begründung seines Urteils nicht an die von ihm vorgenommene, Unterstellung gehalten,
a) Es vermißt zunächst einen konkreten Sachvor-trag des Beklagten, daß und wann die “angebliche For-derungcabtrctung stattgefunden und wann die Klägerin davon Kenntnis erhalten“ habe. Es unterstellt dann aber
- 5 ~
zu Gunsten des Beklagten, daß "die Klägerin in Kenntnis der Abtretung über die Berechtigung der von Völker erhobenen Gegenansprüche verhandelt" habe. Es meint- jedoch, daß "damit nicht ihr (der Klägerin) Recht verloren gegangen wäre, sich auf das Aufrechnungsverbot in ihren Geschäftsbedingungen zu berufen."	*
b) Biese Ausführungen sind widersprüchlich und nicht frei von Rechtsirrtum, wie die Revision mit Recht rügt.
Wenn unter den Beteiligten (Klägerin, Beklagten, Völker) Einigkeit darüber bestand, daß "sowohl die Angelegenheit VflHBf als auch die Angelegenheit des Beklag-ton gemeinsam abzurechnen und zu erledigen" war, so ist damit die Annahme des Berufungsgerichts unvereinbar, die Klägerin sei dennoch weiterhin berechtigt, sich auf die genannte Klausel ihrer Geschäftsbedingungen zu berufen.
Biese vom Berufungsgericht unterstellte "Einigkeit" kann verständigerweise keinen anderen Sinn haben, als daß die Klägerin, selbst wenn eine Abtretung VfliHHI den Beklagten nicht erfolgt sein sollte, nur dann und insoweit vom Beklagten noch etwas sollte fordern können, als sie nicht andererseits Völker gegenüber noch etwas schuldig war. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang meint, die Klägerin sei ja nicht gehindert gewesen, sowohl mit dem Beklagten als auch mit gleichzeitig zu verhandeln und abzurechnen, so vertauscht es in unzulässiger Weise die Begriffe "gemein~
 
sam” und "gleichzeitig”; beides ist aber nicht dasselbe.
Es ist daher unerheblich, ob, worauf das Berufungsgericht abstellt, VflIB seine Forderung an den Beklagten abgetreten hatte, sov/ie, ob und ab wann die Klägerin davon wußte. Gegenseitigkeit der Forderungen ist notwendige Voraussetzung nur für eine einseitige Aufrechnung. Der Gegenseitigkeit bedarf es dagegen nicht für die Wirksamkeit eines Verrechnungsvertrages der drei Beteiligten untereinander, wie sie der Beklagte behauptet und das Berufungsgericht unterstellt hat.
Im Wege eines solchen Verrechnungsabkpmmens konnten VflHB> <*er Beklagte und die Klägerin - auch ohne Abtretung der Forderung VflHH an den Beklagten - miteinander eine Verrechnung derart vereinbaren, daß die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten entfiel und sich die Forderung VflBIB gegen die Klägerin entsprechend ermäßigte.
3» Da das Berufungsurteil schon nach dem oben zu 2) Gesagten keinen Bestand haben kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Berufungsgericht bei der Würdigung des Schriftwechsels Fehler unterlaufen sind. Auch auf die von der Revision aufgeworfene Frage der Arglist (§ 242 BGB) und der Verjährung braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.
Es bedarf der Aufklärung, ob die Beteiligten die vom Berufungsgericht nur unterstellte Vereinbarung getroffen haben, gegebenenfalls, welche Bewandtnis es mit der angeblichen Forderung Volkers gegen die Klägerin
 hat* Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zu-rüeksuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.
4. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß die Behauptung des Beklagten, die drei Beteiligten hätten ein gemeinsames Verrechnungsabkommen geschlossen, nicht zutrifft oder nicht bewiesen ist, so v/ird es weiter zu prüfen haben, ob der von ihm demnächst festgestellte Sachverhalt etwa dahin zu beurteilen ist, daß der Beklagte der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen kann, solange die Klägerin nicht ihrerseits ihre Schuld an Völker zahlt. In solchem Palle-,würde der Beklagte zur Zahlung an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Zahlung der Klägerin an VflHi verpflichtet sein. Ein solches zwischen den Parteien möglicherweise vertraglich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht des Beklagten
%
 
könnte ebenfalls sicherstellen, daß die Klägerin nicht voa Beklagten Zahlung erzv/ingen kann, ohne zugleich ihre Abrechnung gegenüber VflHH zu klären.
Vogt
 Finke
Glanzmann
 Rietschel
Erbel