BGB § 249 Ha; ZPO § 256 Hat jemand den Auftrag, für einen anderen mit ihm von diesem übergebenem Geld Beiträge zur Angestelltenversiche-rung zu entrichten, nicht ordnungsgemäß ausgeführt und dadurch den Anspruch des Auftraggebers auf Angestelltenrente beeinträchtigt, so kann der Auftraggeber nicht nur auf Feststellung der Brsatzpflicht des Beauftragten, sondern auch auf Zahlung des zur Sicherung der unverkürzten Rente erforderlichen Betrags klagen<> Diese, die für den erlittenen Schaden auch den Beklagten verantwortlich macht, hat gegen ihn und Frau FSHH Zahlungs- und Feststellungsklage erhoben» Der Beklagte hat mit Widerklage HonoraransprUche in Höhe von 1»204,12 DM nebst Zinsen geltend gemacht» Die Zahlungsklagc gegen den Beklagten hat es abgewiesen, jedoch festgestellt, daß er und Frau verpflichtet sind, "unter Berücksichtigung der Leistungen der Beklagten zu 2 (Frau EHi) auf Grund des Anorkenntnis-£eil-Urteils »»»»» allen noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, daß in den Jahren 1955 bis I960 folgende Versicherungsmarken für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw» Versicherungsmarken zu entsprechenden Werten für die Klägerin nicht entrichtet worden sind: 3a Das Vorbringen des Beklagten, das Kaufen und Aufkleben der Marken sei für ihn und seinen Vater ein berufsfremdes Geschäft gewesen, ist vom Berufungsgericht gewürdigt wordene Dieser Umstand schließt nicht aus, daß der Zu einer anderen Beurteilung nötigt nicht der Umstand, daß nach §§ 675, 673 Satz 1 BUB Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag im Zweifel durch den Tod des Beauftragten erlöschen» Ber Beklagte hat die Tätigkeit seines Vaters für die Klägerin fortgeführt» Nichts zwingt zu der Annahme, daß für einen Ausschnitt aus dieser Tätigkeit der Geschäftsbesorgungsvertrag beendet worden sei» 1» Bas Berufungsgericht führt ohne Rechtsfehler aus, daß der Beklagte für Frau nach § 278 BGB oinstehen muß und daß diese schuldhaft gehandelt hat, mag sie nun das ihr für den Kauf von Versicherungsmarkon gegebene Geld veruntreut oder zwar die Marken beschafft haben, aber infolge fahrlässigen Handelns nicht imstande sein, die Karte mit den aufgeklebten Marken der Klägerin auszuhändigen<> Insoweit greift die Revision das Urteil nicht an» Im übrigen verneint das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Fahrlässigkeit der Klägerin« Bas gilt auch für die Beurteilung der Tatsache, daß die Klägerin die Behauptung auf gestellt hat, Frau habe keine Marken gekauft, sondern das Geld veruntreut» Nach Darstellung der Revision soll die Klägerin mit dieser Behauptung die Ausstellung einer neuen Versicherungskarte unmöglich gemacht haben» Selbst wenn dem so wäre, ist daraus kein Vorwurf gegen die Klägerin herzuleiten« Wie das Berufungsgericht einwandfrei feststellt, hatte die Klägerin gewichtige Gründe dafür, eine Unterschlagung anzunehmen» Diese Würdigung kann der Beklagte um so weniger beanstanden, als auch er selbst eine Veruntreuung des Geldes durch Frau für möglich erachtet« Schließlich läßt sich nach dem Berufungsurteil nicht feststellen, daß der durch das Fehlen der Beitrags-marken entstandene Schaden vermieden worden wäre, wenn die Klägerin den Vorwurf der Veruntreuung nicht erhoben hätte» Die Revision führt nichts an, was diese Feststellung ent- hält nämlich den Beklagten für verpflichtet, der Klägerin schon jetzt Schadensersatz zu leisten in Höhe des Betrages von 4*868 DM, den die Klägerin zur Beschaffung von Beitragsmarken Brau übergeben hat, vermindert mn die von Frau PVBHPgezahlten Beträge und die vom Beklagten aufgerechnete Gegenforderungo Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg» 1. Sollte Brau das von der Klägerin für den Kauf von Beitragsmarken erhaltene Geld nicht zu diesem Zweck verwandt haben, so könnte die Klägerin ihren Zahlungsanspruch schon aus § 667 BGB herleiten» Geld, das der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhält, aber nicht dazu verwendet, darf er auf keinen Pall behalten, sondern muß es dem Auftraggeber herausgeben oder ersetzen» scheint auf den ersten Blick ihr Schaden von dem Peststellungsurteil voll erfaßt zu sein, Das trifft aber in Wirklichkeit nicht zu, v/ie das Berufungsgericht richtig ausführto Der ihr durch das Peststellungsurteil zugebilligte Anspruch gegen Frau und den Beklagten ist nicht gleichwertig mit dem Rentenanspruch gegen den Sozialversicherungsträger* In dem Zeitpunkt? können sich die Verhältnisse geändert haben; ZoB„ können der Beklagte und Frau gestorben oder zahlungsunfähig geworden sein* Der Sozialversicherungsträger dagegen bleibt mit Sicherheit zahlungsfähige Aus solchen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof deinzeiligen, der' infolge einer Körperverletzung eine Geld-rente wegen Hinderung der Erwerbsfähigkeit zu beanspruchen hatte, gegen den Schädiger auch einen Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zuerkannt, wenn der Verletzte nur durch Nachzahlung der Beiträge die Anwartschaft auf die ihm nach seinem früheren Lohn zustehende Rontenhühe aufrechterhalten konnte (VersR 1954? Freilich kann die Klägerin keine Beiträge für die Jahre 1955 bis I960 nachentrichten, wie das Kammergericht auf Grund der Auskunft der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte vom 2« April 1965 feststellt« Sie will nach dem Berufungsurteil den Betrag bereit halten, um damit vom Tage des Bezuges ihrer Altersrente an die bewilligte Rente monatlich auf den Betrag zu erhöhen, der sich ergeben würde, wenn die Versicherungskarte mit den Marken für die Jahre 1955 bis I960 vorhanden wäre» Bas Berufungsgericht ermöglicht es ihr mit Recht, auf diese Weise den Schaden auszugleichen, der "sich für sie vom Rentenfall an verwirklichen wird11 o Insbesondere legt es zutreffend nicht das entscheidende Gewicht darauf, daß der Beklagte, wenn der Rentenfall nicht eintritt, Zahlung zu dem Ausgleich eines nicht entstandenen Schadens geleistet haben würde,, Eine derartige Gefahr muß auch in anderen Fällen ein Schädiger auf sich nehmen, wenn die Interessen dos Geschädigten es gebieten, so bei der Kapitalabfindung nach § 845 Abs» 3 BGBp Bie Höhe des für den Schadensausgleich bereitzuhaltenden Betrags durfte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO auf 4« 868 BM bemessen« Nicht zu mißbilligen ist auch die in diesem Zusammenhang angestollte Erwägung, daß die Summe von 4o868 BM nicht über dem Betrag liege, den die Klägerin aufv/enden müßte, wenn sie durch eine Rentenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen die Schmälerung ihrer Sozialrente ausgleichen wollte» Die Revision meint, der Standpunkt des Berufungsgerichts bedeute, daß aus jedem nur mit einer Peststellungsklage verfolgbaren «Anspruch auf Ersatz eines zukünftig eintretenden Schadens ein Anspruch' auf sofortige Zahlung gemacht werde«, Das kann ihr nicht zugegeben werden Ihre Ansicht trägt der Besonderheit des vorliegenden Falles nicht Rechnung, die darin liegt, daß der Klägerin eine Anv/artschaft auf Zahlung gegen einen absolut sicheren Schuldner, den Sozialversicherungsträger, verkürzt worden ist und sie hierdurch einen schon gegenwärtigen Schaden erlitten hat, für den sie auch gegenwärtig Ausgleich verlangen kann«, Es ist auch nicht zu beanstanden, daß daneben der Feststellungsklage stattgegeben worden ist» Wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, ist keineswegs sicher, daß der Betrag von 4»868 DM ausreicht, um die Rentonmindorung wettsumachen«, Insofern besteht ein Unterschied zu dem in YorsR 1954* 277 entschiedenen Fall» Dort konnte der Geschädigte mit dem ihm zugcsprochenon Betrag durch Beitragszahlung den Rentenanspruch in seiner vollen ursprünglichen Höhe sichern«, Das ist der Klägerin nach dem vom Berufungsgericht festgestollten Sachverhalt nicht möglich» Die Revision rügt schließlich noch, das Berufungsgericht sei auf den in der Klageantwort erhobenen "Einwand der beschränkten Erbenhaftung" nicht eingegangen» Es kann dahinstehen, ob dieser Angriff schon daran scheitert, daß der Beklagte hierauf in der Berufungsbegründung und überhaupt im zweiten Rechtszug nicht zurückgekommen ist» Jedenfalls war das Vorbringen zu wenig substantiiert, um dem Gericht eine Entscheidung zu ermöglichen» Nur für einen Teil der Verurteilung wäre der Ausspruch des Vorbehalts
Nachschlagewerk: ja B&HZ: nein BGB § 249 Ha; ZPO § 256 Hat jemand den Auftrag, für einen anderen mit ihm von diesem übergebenem Geld Beiträge zur Angestelltenversiche-rung zu entrichten, nicht ordnungsgemäß ausgeführt und dadurch den Anspruch des Auftraggebers auf Angestelltenrente beeinträchtigt, so kann der Auftraggeber nicht nur auf Feststellung der Brsatzpflicht des Beauftragten, sondern auch auf Zahlung des zur Sicherung der unverkürzten Rente erforderlichen Betrags klagen<> BGH, Urt. Vo 8« April 1968 - VII ZK 10/66 - I»G Berlin KG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Jll_ ZR 10/66 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 80 April 1968 Horn, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Diplom-Kaufmanns Reinhold Gr (oMHIiiHHBM? iMBBBaliee Beklagten, Y/iderklägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanv/alt gegen die Kauf ( n2um Klägerin, Wid erbeklagte, Berufungeklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Pro Der VTIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« April 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Heimann-Trosienj Rietschel, Erbel? Hubert Meyor und Dr« Einke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16o Zivilsenats des Kammergerichte vom 6o Dezember 1965 wird zurückgewiesen» Jedoch werden im Urteil der 5p Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 4o Mai 1965 die Worte “unter Berücksichtigung der Leistungen der Beklagten zu 2 auf Grund des Anerkenntnis-Teil-Urteils vom 3« November 1964-" ersetzt durch die Worte “unter Berücksichtigung des Betrags von 4<>868 DM“» Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu trageno Von Rechts wegen fatbestjandj, Die Klägerin ließ zunächst vom Vater des Beklagten ihre Bücher führen und ihre Steuerangelegenheiten bearbeiten« In seinem Büro war die ursprünglich mitverklagte Angestellte Brau EflMHI beschäftigt« Nach dem Tode seines Vaters übernahm der Beklagte dessen Bürobetrieb? in dem auch weiterhin Buchführung und Steuersachen für die Klägerin erledigt wurden« Er beschäftigte Brau weiter« Die Klägerin übergab Frau FflHHPin den Jahren 1935 bis 1960 u.a» Geldbeträge von zusammen 4«868 DM, damit sie Beitragsmarken zur freiwilligen Weiterversicherung der Klägerin in der Angestelltenvereicherung kaufe und auf die Versicherungskarte klebe» 1963 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin mit, daß eine Versicherungskarte mit Beitragsmarken für die Jahre 1955 bis I960 nicht vorliege» Frau FflBBi erklärte sich bereit, den der Klägerin durch das Fehlen der Beitragsmarken entstandenen Schaden zu ersetzen, und leistete vor Beginn sowie während des Bechtsotreits mehrere Zahlungen an die Klägerin» Diese, die für den erlittenen Schaden auch den Beklagten verantwortlich macht, hat gegen ihn und Frau FSHH Zahlungs- und Feststellungsklage erhoben» Der Beklagte hat mit Widerklage HonoraransprUche in Höhe von 1»204,12 DM nebst Zinsen geltend gemacht» Das Landgericht hat zunächst Frau FHBB durch Teil-anerkenntnisurtoil zur Zahlung von 4»618 DM verurteilt» Die Zahlungsklagc gegen den Beklagten hat es abgewiesen, jedoch festgestellt, daß er und Frau verpflichtet sind, "unter Berücksichtigung der Leistungen der Beklagten zu 2 (Frau EHi) auf Grund des Anorkenntnis-£eil-Urteils »»»»» allen noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, daß in den Jahren 1955 bis I960 folgende Versicherungsmarken für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw» Versicherungsmarken zu entsprechenden Werten für die Klägerin nicht entrichtet worden sind: 1955 6 x Kl» D 1953 6 x Kl» H 1956 6 x Kl» H 1959 6 x Kl» J 1957 6 x Kl» H I960 6 x Kl» J»" Es hat ferner der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin, die zuletzt vom Beklagten noch Zahlung von 3*» 318 DM nebst Zinsen abzüglich gezahlter 1,000 DM verlangt hat, hat das Kaminergerioht den Beklagten verurteilt, 1,113,88 DM nebst Zinsen zu zahlen, und die Widerklage abgewiesen, Die Berufung des Beklagten hat cs zurückgev/iesen und die Revision zugelessen. Dieser beantragt mit der Revision, die Klage ganz abzuweisen und der Widerklage stattzugeben, Die Klägerin hat mitgeteilt, in der Zeit zwischen der Verkündung des Kammorgcrichtsurtei 1 c und der Einlegung der Revision sei der Rest des Betrags von 4,868 DH nebst Zinsen gezahlt worden. Sie beantragt, den Zahlungsanspruch für erledigt zu erklären, die Revision im übrigen zurückzuweisen und dem Beklagten die Revisionskosten ganz aufzuerlegen, Hilfsweise beantragt sie Zurückweisung der Revision, Ent sehe i d ungsgrUnd e j: I, Auf die einseitige Erklärung der Klägerin kann das Revisionsgericht nicht aussprechen, daß der Zahlungsanspruch in der Hauptsache erledigt ist. Die (Tatsachen, auf die sich dieses Begehren der Klägerin stützt, sind neu und können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. II, Das Berufungsgericht stellt fest, der Vater des Beklagten habe sich verpflichtet, die Veraicherungskarte der Klägerin aufzuheben, das Geld für die erforderlichen Versiehe- rungsmarken von der Klägerin anzufordern, die Marken zu ■beschaffen und sie auf die Karte aufzukleben«, Dies habe er mit der Klägerin vereinbart, als er sie zusammen mit Frau FflBB)aufgcsucht habe; bei diesem Gespräch habe die Klägerin die Vorsicherungskarte ausgehändigt, die dann in ihrer im Büro dos Vaters des Beklagten geführten Steuerakte abgeheftet worden sei«. Diese Tatsachen seien bewiesen durch die eidliche Aussage der Frau Der Be- klagte habe die Verpflichtungen, die sein Vater gegenüber der Klägerin eingegangen sei, durch die Fortführung der Praxis seines Vaters übernommen«, Die hiergegen gerichteten Eevi3ionsrügen greifen die fatsachenwürdigung des Berufungsgerichts in unzulässiger Weise und daher erfolglos an«, 1«, Zwar enthält nicht schon die Klageschrift die von Frau gegebene Darstellung darüber, wie die Verpflichtung des Vaters des Beklagten begründet worden sei«, Dies hinderte das Berufungsgericht jedoch nicht, der Bekundung der Frau hierzu zu folgen, welche die Klägerin sich zu eigen gemacht hat0 2. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, der Anregung des Beklagten im Schriftsatz vom 19«. November 1965 nachzukoxnmen, Frau nachdem sie als Partei ausge- schieden war, nochmals zu hören«. Daß in diesem Schriftsatz Zeugenbeweis im Sinne von § 373 ZPO angetreten worden wäre , macht die Revision selbst nicht geltend«, 3a Das Vorbringen des Beklagten, das Kaufen und Aufkleben der Marken sei für ihn und seinen Vater ein berufsfremdes Geschäft gewesen, ist vom Berufungsgericht gewürdigt wordene Dieser Umstand schließt nicht aus, daß der Vater des Beklagten zugesagt hat, innerhalb seiner für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit, die vorwiegend in der Buchführung und Bearbeitung von Steuersachen bestand, auch für die Beschaffung und richtige Verwendung der Versiehe-rungsmarken zu sorgen• 4° Baß dafür kein zusätzliches Honorar vereinbart worden ist, steht der Würdigung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht entgegon0 Die Tätigkeit kann mit dem monatlich gezahlten Honorar abgegolten worden sein* 5o War die Besorgung und Verwendung der Marken in die Tätigkeit des Vaters des Beklagten einbezogen, so durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß auch der Beklagte die dahingehende Verpflichtung übernommen hat* Zu einer anderen Beurteilung nötigt nicht der Umstand, daß nach §§ 675, 673 Satz 1 BUB Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag im Zweifel durch den Tod des Beauftragten erlöschen» Ber Beklagte hat die Tätigkeit seines Vaters für die Klägerin fortgeführt» Nichts zwingt zu der Annahme, daß für einen Ausschnitt aus dieser Tätigkeit der Geschäftsbesorgungsvertrag beendet worden sei» III. 1» Bas Berufungsgericht führt ohne Rechtsfehler aus, daß der Beklagte für Frau nach § 278 BGB oinstehen muß und daß diese schuldhaft gehandelt hat, mag sie nun das ihr für den Kauf von Versicherungsmarkon gegebene Geld veruntreut oder zwar die Marken beschafft haben, aber infolge fahrlässigen Handelns nicht imstande sein, die Karte mit den aufgeklebten Marken der Klägerin auszuhändigen<> Insoweit greift die Revision das Urteil nicht an» 2» Sowohl für den Pali vorsätzlichen als für den Fall fahrlässigen Handelns der Frau verneint das Beru- fungsgericht ein mitv/irkendos Verschulden der Klägerin.» Es kommt daher nicht auf die von der Revision beanstandete Bemerkung des Berufungsgerichts an, daß fahrlässiges Handeln des Geschädigten gegenüber einer vorsätzlichen Schädigung kein mitwirkendes Verschulden darstellen könne * Im übrigen verneint das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Fahrlässigkeit der Klägerin« Bas gilt auch für die Beurteilung der Tatsache, daß die Klägerin die Behauptung auf gestellt hat, Frau habe keine Marken gekauft, sondern das Geld veruntreut» Nach Darstellung der Revision soll die Klägerin mit dieser Behauptung die Ausstellung einer neuen Versicherungskarte unmöglich gemacht haben» Selbst wenn dem so wäre, ist daraus kein Vorwurf gegen die Klägerin herzuleiten« Wie das Berufungsgericht einwandfrei feststellt, hatte die Klägerin gewichtige Gründe dafür, eine Unterschlagung anzunehmen» Diese Würdigung kann der Beklagte um so weniger beanstanden, als auch er selbst eine Veruntreuung des Geldes durch Frau für möglich erachtet« Schließlich läßt sich nach dem Berufungsurteil nicht feststellen, daß der durch das Fehlen der Beitrags-marken entstandene Schaden vermieden worden wäre, wenn die Klägerin den Vorwurf der Veruntreuung nicht erhoben hätte» Die Revision führt nichts an, was diese Feststellung ent- IV» Das Berufungsgericht läßt nicht nur die Feststellung der Ersatzpflicht durch das Landgericht bestehen, sondern billigt daneben der Klägerin einen Zahlungsanspruch zu» Es 8 hält nämlich den Beklagten für verpflichtet, der Klägerin schon jetzt Schadensersatz zu leisten in Höhe des Betrages von 4*868 DM, den die Klägerin zur Beschaffung von Beitragsmarken Brau übergeben hat, vermindert mn die von Frau PVBHPgezahlten Beträge und die vom Beklagten aufgerechnete Gegenforderungo Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg» 1. Sollte Brau das von der Klägerin für den Kauf von Beitragsmarken erhaltene Geld nicht zu diesem Zweck verwandt haben, so könnte die Klägerin ihren Zahlungsanspruch schon aus § 667 BGB herleiten» Geld, das der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhält, aber nicht dazu verwendet, darf er auf keinen Pall behalten, sondern muß es dem Auftraggeber herausgeben oder ersetzen» Daneben kann die Klägerin Ersatz des Schadens verlangen, der dadurch entsteht, daß sich ihr späterer Anspruch auf Angestelltenrente infolge der in den Jahren 1955 bis I960 unterlassenen Beitragszahlung mindert» Von diesem Schaden müßten die für die Beschaffung von Beitragsmarken an Prau FflHB ausgehändigten 4»868 DM allerdings abgesetzt werden, weil die Klägerin, um die höhere Rente zu erlangen, die 4»868 DM an Beiträgen hätte auf wenden müssen» Der Ersatz des so bemessenen Schadens ist der Gegenstand der Peststel-lungslclagc, der die Vorinstanzen stattgegeben haben (vgl» dazu auch unten ÄV)» 2» Wenn Prau dagegen die Beitragsmarken auftragsgemäß beschafft, die Marken und die Karte jedoch infolge fahrlässigen Verhaltens nicht der Klägerin hat aushändigen können, so kommt kein Anspruch aus § 667 BGB, sondern nur ein Schadensersatzanspruch in Betracht» Der Schaden liegt y/ie schon gesagt in der Schmälerung des An-spruohs der Klägerin auf Angestelltenrente, Da sie, wie ebenfalls schon erwähnt, für die ungeschmälex»te Rente Beiträge in Höhe von 40868, DM auch hätte zahlen müssen? scheint auf den ersten Blick ihr Schaden von dem Peststellungsurteil voll erfaßt zu sein, Das trifft aber in Wirklichkeit nicht zu, v/ie das Berufungsgericht richtig ausführto Der ihr durch das Peststellungsurteil zugebilligte Anspruch gegen Frau und den Beklagten ist nicht gleichwertig mit dem Rentenanspruch gegen den Sozialversicherungsträger* In dem Zeitpunkt? in dem die Klägerin rentenberechtigt wird ? können sich die Verhältnisse geändert haben; ZoB„ können der Beklagte und Frau gestorben oder zahlungsunfähig geworden sein* Der Sozialversicherungsträger dagegen bleibt mit Sicherheit zahlungsfähige Aus solchen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof deinzeiligen, der' infolge einer Körperverletzung eine Geld-rente wegen Hinderung der Erwerbsfähigkeit zu beanspruchen hatte, gegen den Schädiger auch einen Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zuerkannt, wenn der Verletzte nur durch Nachzahlung der Beiträge die Anwartschaft auf die ihm nach seinem früheren Lohn zustehende Rontenhühe aufrechterhalten konnte (VersR 1954? 277)» Es besteht dann zwar, wie der Bundesgerichtshof aaO ausführt, die Gefahr, daß der Schädiger zuviel zahlt, da ungewiß ist, ob, wann und wielange der Geschädigte die Rente beziehen wird; demgegenüber hat aber der Bundesgerichtshof die unsichere Lage des Geschädigten stärker ins Gewicht fallen lassen; er hat dabei auch ausgeführt, daß dieser durch die Kürzung der Anwartschaft auf die zukünftige Rente bereits einen gegenwärtigen Schaden erlitten hat, den er nur durch weitere Beitragszahlung, für die ihm der Schädiger die Mittel zur Verfügung stellen muß, ausgleichen kann* Biese Überlegungen rechtfertigen es auch im vorliegenden Fall, einen Zahlungsanspruch zu zuerkennen « Freilich kann die Klägerin keine Beiträge für die Jahre 1955 bis I960 nachentrichten, wie das Kammergericht auf Grund der Auskunft der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte vom 2« April 1965 feststellt« Sie will nach dem Berufungsurteil den Betrag bereit halten, um damit vom Tage des Bezuges ihrer Altersrente an die bewilligte Rente monatlich auf den Betrag zu erhöhen, der sich ergeben würde, wenn die Versicherungskarte mit den Marken für die Jahre 1955 bis I960 vorhanden wäre» Bas Berufungsgericht ermöglicht es ihr mit Recht, auf diese Weise den Schaden auszugleichen, der "sich für sie vom Rentenfall an verwirklichen wird11 o Insbesondere legt es zutreffend nicht das entscheidende Gewicht darauf, daß der Beklagte, wenn der Rentenfall nicht eintritt, Zahlung zu dem Ausgleich eines nicht entstandenen Schadens geleistet haben würde,, Eine derartige Gefahr muß auch in anderen Fällen ein Schädiger auf sich nehmen, wenn die Interessen dos Geschädigten es gebieten, so bei der Kapitalabfindung nach § 845 Abs» 3 BGBp Bie Höhe des für den Schadensausgleich bereitzuhaltenden Betrags durfte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO auf 4« 868 BM bemessen« Nicht zu mißbilligen ist auch die in diesem Zusammenhang angestollte Erwägung, daß die Summe von 4o868 BM nicht über dem Betrag liege, den die Klägerin aufv/enden müßte, wenn sie durch eine Rentenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen die Schmälerung ihrer Sozialrente ausgleichen wollte» 11 Die Revision meint, der Standpunkt des Berufungsgerichts bedeute, daß aus jedem nur mit einer Peststellungsklage verfolgbaren «Anspruch auf Ersatz eines zukünftig eintretenden Schadens ein Anspruch' auf sofortige Zahlung gemacht werde«, Das kann ihr nicht zugegeben werden Ihre Ansicht trägt der Besonderheit des vorliegenden Falles nicht Rechnung, die darin liegt, daß der Klägerin eine Anv/artschaft auf Zahlung gegen einen absolut sicheren Schuldner, den Sozialversicherungsträger, verkürzt worden ist und sie hierdurch einen schon gegenwärtigen Schaden erlitten hat, für den sie auch gegenwärtig Ausgleich verlangen kann«, V» Demnach ist der Beklagte mit Recht zur Zahlung verurteilt worden» Es ist auch nicht zu beanstanden, daß daneben der Feststellungsklage stattgegeben worden ist» Wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, ist keineswegs sicher, daß der Betrag von 4»868 DM ausreicht, um die Rentonmindorung wettsumachen«, Insofern besteht ein Unterschied zu dem in YorsR 1954* 277 entschiedenen Fall» Dort konnte der Geschädigte mit dem ihm zugcsprochenon Betrag durch Beitragszahlung den Rentenanspruch in seiner vollen ursprünglichen Höhe sichern«, Das ist der Klägerin nach dem vom Berufungsgericht festgestollten Sachverhalt nicht möglich» Jedoch sind, wie ausgeführt, von dem Schadensbetrag, der vom Festpteilungsausspruch erfaßt wird, 4»868 DM abzusetzen» Das hat die Klägerin selbst anerkannt und wollte das auch mit ihrem Antrag zu dem Ausdruck bringen -12- (vgl* u.a» So 6 des Schriftsatzes vom 24» Mai 1965)» Das Landgericht hat dem auch Rechnung getragen» Jedoch ist die von ihm gemachte Einschränkung durch die Worte "unter Berücksichtigung der Leistungen der Beklagten zu 2 (Frau Feigner) auf Grund des Anerkenntnis-Teil-Urteils" ungenau und unbestimmte Biese vom Berufungsgericht bestätigte Fassung berücksichtigt einmal nicht, daß Frau schon vor dem Prozeß 250 DM gezahlt hat» Sie trägt auch nicht der Tatsache Rechnung, daß die Klägerin durch die im Prozeß vom Beklagten erklärte Aufrechnung von Schulden in Höhe von 1» 204*12 DM befreit worden ist; es sind nicht nur Leistungen der Frau FflHBb sondern auch solche des Beklagten anzurechnen» Schließlich erschwert die Fassung die Ermittlung des zu berücksichtigenden Betrags * Dieser steht vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus mit 4»868 DM fest« Der Betrag ist der Klägerin teils schon durch die Zahlungen der Frau FSHI^Pund die Aufrechnung des Beklagten zugeflossen; der Rest ist ihr mit dem Zahlungstitel zuerkannt und kann nicht auch noch vom Feststellungstitel erfaßt werden» Es ist deshalb angebracht, die V/orte "unter Berücksichtigung •..«" durch die Worte "unter Berücksichtigung des Betrags von 4»868 DM" zu ersetzen» VI. Die Revision rügt schließlich noch, das Berufungsgericht sei auf den in der Klageantwort erhobenen "Einwand der beschränkten Erbenhaftung" nicht eingegangen» Es kann dahinstehen, ob dieser Angriff schon daran scheitert, daß der Beklagte hierauf in der Berufungsbegründung und überhaupt im zweiten Rechtszug nicht zurückgekommen ist» Jedenfalls war das Vorbringen zu wenig substantiiert, um dem Gericht eine Entscheidung zu ermöglichen» Nur für einen Teil der Verurteilung wäre der Ausspruch des Vorbehalts in Betracht gekommen; das für die Abgrenzung JBrforderliche vorzutragen, wäre Sache des Beklagten gewesen; er hat aber nicht einmal den Zeitpunkt des (Todes seines Vaters mitgeteilt,- VII, Bei der Kostenentscheidung hat der Senat § 92 Abs* 2 ZPO angewandt;-die Änderung des Urteilsausspruchs zu dem Peststellungsantrag ist' ira wesentlichen nur eine Klarstellung und bedeutet kein ins Gewicht fallendes Unterliegen der Klägerin» Der Beklagte hat deshalb die Kosten der Revision zu tragen» Heimann-Trosion Rietschel Erbel Meyer Pinke