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BGH

Gericht: BGH

Br hat geltend gemacht, die Beklagte hafte nicht nur aus dem Wechsel, sondern auch aus Werkvertrag, da sie die Bauarbeiten zusammen mit ihrem Ehemann in Auftrag gegeben und zugesagt habe, sie zu bezahlen. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche des Klägers aus dem Wechsel sowie aus Werkvertrag und Schuldbeitritt. Der Begebungsvertrag konnte unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, und dem Kläger als dem Wechselinhaber, mit dem die Bedingung vereinbart worden ist, kann die Beklagte den Eintritt der auflösenden Bedingung entgegen halten (vgl- BGH LM Nr. 3 zu Art. 17 WG), An die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Wechselverpflichtung der Beklagten entfallen sollte, wenn der Kläger die Putzarbeiten nicht leistete, ist das Revisionsgericht gebunden. Bor Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Bauvertrag allein mit dem Ehemann geschlossen, kann bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten v/erden. In der RevisionsVerhandlung waren die Parteien einig darüber, daß die Beklagte in den Vorinstanzen auch kein Geständnis von Tatsachen abgegeben hat, aus ebnen ihre eigene vertragliche Verpflichtung zu folgern wäre. 4*) In der RevisionsVerhandlung hat der Kläger geltend gemacht, die nach Treu und Glauben gebotene Auslegung des Kaufvertrags zwischen der Gemeinde und der Beklagten müsse ergeben, daß der Vertrag eine Schuldübernahme durch die Beklagte enthalte. Für diese Annahme wäre aber nur insofern Raum, als die Übernahme einer Schuld der Gemeinde durch die Beklagte zu erwägen ist. Aber ein Anspruch des Klägers gegen die Gemeinde bestand nicht (vgl. Für die Annahme aber, daß in dem Kaufvertrag zwischen der Gemeinde und der Beklagten ein Anspruch des Klägers (nach § 328 BGB) erst neu begründet werden sollte, gibt es keine Handhabe. In den Tatsacheninstanzen ist nichts darüber vorgetragen worden, daß die Gemeinde und die Beklagte einen dahingehenden Willen gehabt hätten, geschv/eige denn, daß dieser Wille in dem von ihnen geschlossenen Kaufvertrag zu dem Ausdruck gekommen wäre* 1. ) Zum Bereicherungsanspruch führt das Berufungsgericht aus, durch die Bauarbeiten des Klägers sei zunächst die Gemeinde, der das Grundstück damals noch gehört habe, bereichert worden. Diese habe den durch die Bauarbeiten erlangten Wert an die Beklagte weitergegeben, und zwar unentgeltlich, da bei der Bemessung des von der Beklagten zu zahlenden Kaufpreises die Bauleistungen nicht berücksichtigt worden seien. Deshalb habe der Kläger nunmehr einen Anspruch gegen die Beklagte auf Grund des § 822 BGB. Der Kläger hat seine Leistungen auf Grund eines Werkvertrags mit dem Ehemann diesem erbracht und dadurch einen vertraglichen Vergütungs-anspruch gegen den Ehemann erworben. Nicht dieser, son-dern dem Ehemann der Beklagten hat er auf Grund des mit ihm geschlossenen Vertrags geleistet. Einen dem Ehemann der Beklagten zustehenden Bereicherungsanspruch, der sich gegen die Gemeinde und unter den Voraussetzungen des § 822 BGB gegen die Beklagte richtete, hatte sich der Kläger durch Abtretung oder Pfändung verschaffen können. Ein eigener Anspruch des Klägers ist v/ie gesagt schon gegen die Gemeinde nicht entstanden. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Meinung des Berufungsgerichts zutrifft, die Gemeinde habe das von ihr Erlangte unentgeltlich der Beklagten zugewandt. Da kein Bereicherungsanspruch besteht und das Berufungsgericht auch sonstige Ansprüche des Klägers ohn Rechtsfehler verneint hat, ist die Klage als unbegründet abzuv/eisen.

Zitierte Normen: § 17 WG § 328 BGB § 97 ZPO
BGBEhemannBerufungsgerichtAnspruchKlägerGemeindewechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VXI_ZR_40/64
22. November 1969 Horn,
 JustiZoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
Verkündet am
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Emma R !■■■■■■ Straße

Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
gegen
 dan Bauunternehmer Am T
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br.
- Prozelbevollnächt-gter:
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Hietschel» Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 5 - Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7* November 1963 sowie der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Münster vom 20. März 1963 und 26. Oktober 1962 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Ehemann der Beklagten hatte von der Gemeinde Mj ein altes Schulgebäude gekauft. An diesem Gebäude führte der Kläger in den Jahren 1959 bis 1961 Umbauarbeiten aus und erteilte dem Ehemann der Beklagten hierüber mehrere Rechnungen. Hierauf wurden 1 .950 DM bezahlt.
Der Kaufvertrag des Ehemanns der Beklagten mit der Gemeinde wurde nicht durchgeführt. Vielmehr schloß die Gemeinde am 4. Dezember 1961 einen neuen Kaufvertrag mit der Beklagten.
Diese verhandelte danach mit dem Kläger über die Ausführung von AufJenputzarbelten. Am 21. Mai 1962 akzeptierte sie einen vom Kläger ausgestellten Wechsel über 3-000 DM. Am selben Tage Unterzeichneten die Parteien eine schrift-
 
liehe "Vereinbarung" • Darin heil3t es, daß der Kläger sieh verpflichte, innerhalb von 14 Tagen den Bau aui3en zu verputzen, und daß die Zahlung hierfür als Abschlagszahlung auf den Wechsel gelte.
Der Kläger führte den Außenputz nicht aus. Die Beklagte zahlte nichts auf die Wechselsumme.
Der Kläger hat die Weehselforderung im Wechselprozeß eingeklagt und ein Vorbehaltsurteil Uber 5*000 DM nebst Zinsen erstritten. Das Landgericht hat im Nachverfahren dieses Urteil für vorbehaltslos erklärt- Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit Anschlußberufung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 5-100 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Br hat geltend gemacht, die Beklagte hafte nicht nur aus dem Wechsel, sondern auch aus Werkvertrag, da sie die Bauarbeiten zusammen mit ihrem Ehemann in Auftrag gegeben und zugesagt habe, sie zu bezahlen. Jedenfalls aber hafte .de aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil die Sauarbeiten den Wert ihres Grundstücks gesteigert hätten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschlußberufung stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent s che i dungsgründe;
I
Das Berufungsgericht verneint Ansprüche des Klägers aus dem Wechsel sowie aus Werkvertrag und Schuldbeitritt. Dagegen
4
hält es einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für gegeben.
Letzteres ist, wie unter II noch ausgeführt wird, nicht haltbar. Bei dieser Sachlage hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob die anderen Ansprüche mit Recht vom Berufungsgericht verneint worden sind.
Seine Entscheidung über diese Ansprüche beruht wesentlich auf tatrichterlichen Erwägungen und läßt weder sachlichrechtliche Fehler noch Verfahrensverstöße zu Lasten des Klägers erkennen. Im einzelnen ist zu bemerken:
1.) Bas Berufungsgericht führt aus, der Wechselbegebungsvertrag sei auflösend bedingt gewesen. Bie Beklagte habe erklärt, sie gebe dem Kläger den Wechsel nur, wenn er binnen 14 'lagen den Außenputz ausführe. Bas sei nicht geschehen. Ba-mit sei der Wechseibegebungsvertrag wegen Eintritt der auflösenden Bedingung hinfällig.
Gegen diese Beurteilung ist von Rechts wegen nichts einzuwenden .
Bie schriftliche Annahmeerklärung auf dem Wechsel ist selbst unbedingt (vgl. Art. 26 Abs. i WG). Zur Entstehung der Wechselverpflichtung gehörte aber außer dem Akzept eine vertragliche Begebung des Wechsels. Der Begebungsvertrag konnte unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, und dem Kläger als dem Wechselinhaber, mit dem die Bedingung vereinbart worden ist, kann die Beklagte den Eintritt der auflösenden Bedingung entgegen halten (vgl- BGH LM Nr. 3 zu Art. 17 WG),
An die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Wechselverpflichtung der Beklagten entfallen sollte, wenn der Kläger die Putzarbeiten nicht leistete, ist das Revisionsgericht gebunden.
5
2.) Das Berufungsgericht stellt weiter fest, der Werkvertrag sei allein mit dem Ehemann der Beklagten zustande gekommen. Es könne unterstellt v/erden, daß die Beklagte "mitgeredet" habe. Mehr ergäben die vom Kläger durch Zeugnis seiner BUroangestellten unter Beweis gestellten Behauptungen nicht. Baß die Beklagte den Willen zu eigener rechtlicher Bindung ausgedrückt habe, gehe aus dem Vortrag des Klägers nicht hervor.
Baß das Berufungsgericht die als Zeugin benannte Büro-angestellte nicht vernommen hat, ist kein Verfahrensvorstoß. Sie war benannt dafür, daß sowohl die Beklagte als auch ihr Ehemann im Büro des Klägers vorstellig geworden seien, "wenn irgend etwas war", und daß beide "als Bauherrn aufgetreten" seien. Biese Behauptung war angesichts der übrigen vom Berufungsgericht festgestellten Umstände nicht bestimmt genug, um den Schluß auf die Übernahme einer eigenen Verpflichtung durch die Beklagte zu rechtfertigen. Biese übrigen Umstände deuten, wie das Berufungsgericht ausführt, auf eine alleinige Verpflichtung des Ehemannes hin: er hat den Bauantrag unterschrieben; auf ihn lautete die Baugenehmigung; er hatte das Grundstück gekauft, an dem der Kläger Umbauarbeiten vornahm; er war der Inhaber des Gewerbebetriebs, der auf dem Grundstück betrieben werden sollte; auf ihn hat der Kläger die Rechnungen ausgestellt.
Bor Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Bauvertrag allein mit dem Ehemann geschlossen, kann bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten v/erden. In der RevisionsVerhandlung waren die Parteien einig darüber, daß die Beklagte in den Vorinstanzen auch kein Geständnis von Tatsachen abgegeben hat, aus ebnen ihre eigene vertragliche Verpflichtung zu folgern wäre.
 
3*) Das Berufungsgericht erörtert, ob die Beklagte am 21. Mai 1962, als sie den Wechsel annahm, die Schuld ihres Ehemanns, wenigstens in Höhe von 3*000 DM, mitübernommen habe. Es meint, ein eigenes wirtschaftliches Interesse, aus dem der Wille der Beklagten zu dem Schuldbeitritt gefolgert werden könne, sei nicht ausreichend dargetan. Ob den Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu in allem gefolgt werden könnte, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls aber kann ihm nicht entgegengetreten werden, wenn es meint, ein etwa am 21. Mai 1962 erklärter Schuldbeitritt habe ebenso wie die Wechselverpflichtung durch die Ausführung der Putzarbeiten bedingt sein sollen.
4*) In der RevisionsVerhandlung hat der Kläger geltend gemacht, die nach Treu und Glauben gebotene Auslegung des Kaufvertrags zwischen der Gemeinde und der Beklagten müsse ergeben, daß der Vertrag eine Schuldübernahme durch die Beklagte enthalte.
Für diese Annahme wäre aber nur insofern Raum, als die Übernahme einer Schuld der Gemeinde durch die Beklagte zu erwägen ist. Eine solche Annahme würde, wenn die Gemeinde dem Kläger gehaftet hätte, in der Tat nicht fern liegen.
Aber ein Anspruch des Klägers gegen die Gemeinde bestand nicht (vgl. unten unter II). Für die Übernahme einer gegenüber dem Kläger bestehenden Verbindlichkeit der Gemeinde war deshalb kein Raum.
Für die Annahme aber, daß in dem Kaufvertrag zwischen der Gemeinde und der Beklagten ein Anspruch des Klägers (nach § 328 BGB) erst neu begründet werden sollte, gibt es keine Handhabe. In den Tatsacheninstanzen ist nichts darüber vorgetragen worden, daß die Gemeinde und die Beklagte einen dahingehenden Willen gehabt hätten, geschv/eige denn, daß dieser Wille in dem von ihnen geschlossenen Kaufvertrag zu dem Ausdruck gekommen wäre*
II.
1.	) Zum Bereicherungsanspruch führt das Berufungsgericht aus, durch die Bauarbeiten des Klägers sei zunächst die Gemeinde, der das Grundstück damals noch gehört habe, bereichert worden. Diese habe den durch die Bauarbeiten erlangten Wert an die Beklagte weitergegeben, und zwar unentgeltlich, da bei der Bemessung des von der Beklagten zu zahlenden Kaufpreises die Bauleistungen nicht berücksichtigt worden seien. Deshalb habe der Kläger nunmehr einen Anspruch gegen die Beklagte auf Grund des § 822 BGB.
2.	) Die Ansicht des Berufungsgerichts trifft nicht zu. Für die Anwendung des § 822 BGB fehlt schon die erste Voraussetzung, daf3 nämlich ein Bereicherungsanspruch des Klä-gers gegen die Gemeinde entstanden ist. Der Kläger hat seine Leistungen auf Grund eines Werkvertrags mit dem Ehemann diesem erbracht und dadurch einen vertraglichen Vergütungs-anspruch gegen den Ehemann erworben. Eine rechtsgrundlooe Leistung an die Gemeinde liegt nicht vor. Nicht dieser, son-dern dem Ehemann der Beklagten hat er auf Grund des mit ihm geschlossenen Vertrags geleistet. Für einen Bereicherungs-anspruch gegen die Gemeinde ist unter diesen Umständen loin Raum (vgl. EGH LM Nr. 14 zu § 812 BGB; EGHZ 36, 30, 34)»
Ein Ausgleich nach Bereicherungsgrundsätzen käme nur zwischen dem Ehemann der Beklagten und der Gemeinde in Betracht . Einen dem Ehemann der Beklagten zustehenden Bereicherungsanspruch, der sich gegen die Gemeinde und unter den Voraussetzungen des § 822 BGB gegen die Beklagte richtete, hatte sich der Kläger durch Abtretung oder Pfändung verschaffen können. Das ist nicht geschehen. Ein eigener Anspruch des Klägers ist v/ie gesagt schon gegen die Gemeinde nicht entstanden.
8
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Meinung des Berufungsgerichts zutrifft, die Gemeinde habe das von ihr Erlangte unentgeltlich der Beklagten zugewandt.
III.
Da kein Bereicherungsanspruch besteht und das Berufungsgericht auch sonstige Ansprüche des Klägers ohn Rechtsfehler verneint hat, ist die Klage als unbegründet abzuv/eisen. Zugleich sind die Urteile der Vorinstanzen einschließlich des im!i Wechselprozeß ergangenen Vorbehaltsurteils aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann
 Meyer
Rietschel
 Vogt
Erbel