Nach dem vom Beklagten entworfenen und von D^p ausgcfUllten und unterschriebenen Kostenanschlag war in dessen Preisen das Aufstellen der statischen Berechnung einbegriffen. Infolgedessen sei der Statiker von einer falschen Annahme über die Beschaffenheit des Baugrunds ausgegangen und habe eine zu geringe Stärke der Wände und des Bodens des Beckens errechnet. Er meint, nicht er, sondern der Bauunternehmer sei verpflichtet gewesen, den Statiker über die Beschaffenheit des Baugrunds zu unterrichten und auch für die Nachprüfung der statischen Berechnung durch einen Prüfingenieur zu sorgen. Io Die Wände und die Sohle des Beckens sind nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht stark genug, um dem von außen gegen sie wirkenden Erd- und 'Wasserdruck - bei der Sohle auch dem Auftrieb des Grundwasaers -atandzuhalton. Der Statiker GeflP hat, wie sich aus dem Berufungsurteil weiter ergibt, in der statischen Berechnung für Wände und Boden zu geringe Stärken ermittelt, weil er auf Grund der ihm vom Bauführer des Bauunternehmers gemachten Angaben, es handele sich um felsartigen Mergel5 nicht mit dem Auftreten von Erddruck gerechnet und weil er den Auftrieb des Grundwassers nicht berücksichtigt hat« Das Berufungsgericht meint, es sei Sache des Beklagten als Architekten gewesen, sich über die Boden- und Was-sorverhältnisse zu unterrichten, gegebenenfalls durch Heranzichcn eines Fachmanns für Boden- und Grundwasserfragen. Er sei dieser Pflicht auch nicht deswegen enthoben worden, weil das Aufutellcn der statischen Berechnung nach dem Angebot des Bauunternehmers in dessen Preisen einbegriffen gewesen sei. Die Revision steht dagegen auf dem Standpunkt, daß der Beklagte nach den getroffenen Vereinbarungen überhaupt nichts mit der Statik zu tun gehabt habe und deshalb auch nicht verpflichtetegowesen sei, dem Statiker Angaben über die Beschaffenheit des Baugrundes zu machen oder auch nur zu überwachen, ob der Statiker richtige \ngaben bekommen habe* Das war eine Angabe, die ihn hätte stutzig machen müssen, da fels-artiger Boden in Y/irklichkeit nicht vorhanden und nicht ersichtlich war, wie der Statiker zu diesem Ausgangspunkt gelangt war; eine mangelhafte Unterrichtung des Statikers drängte sich hier als naheliegend auf.Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts konnte der Beklagte aus der statischen Berechnung ferner ohne weiteres erkennen, daß der Statiker auch nicht mit Grundwasserauftrieb gerechnet hatte. Er mußte sich fragen, wie der Statiker zu dieser Annahme gelangt war; denn die Boden- und Grundwasserverhältnisse an der Baustelle mußten dem Beklagten nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts geläufig sein. Dem steht nicht entgegen, daß der Architekt nicht verpflichtet ist, die statischen Berechnungen als solche nachzuprüfen (Urteil des erkennenden Senats VII ZH 4/61 vom 17- Mai 1962). Einsicht nehmen in die statische Berechnung mußte der Beklagte jedenfalls, um festzustellen, ob die von ihm in der Ausschreibung eingesetzten Wand-und Bodenstärken statisch ausreichten; und bei dieser Einsichtnahme konnte ihm die die statische Berechnung einleitende und sogleich auffallende Bemerkung des Statikers, daß mit Erddruck nicht zu rechnen sei, nicht entgehen. Wie das Berufungsgericht ferner mit Recht annimmt, hat die Klägerin auch nicht gegen ihre Pflicht zur Scha-densrninderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) verstoßen oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehandelt.; Ausnahmsweise kann es ihm allerdings nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats versagt sein, den Architekten haftbar zu machen, wenn er die Beseitigung des Mangels oder Schadens auf einfachere Weise von dem Bauunternehmer erlangen kann (ITJW 1962, 1499; BGH2 39, 261, 265). Soweit es hierfür eine Rolle spielt, ob der Architekt im Palle seiner Verurteilung gegen den Bauunternehmer Rückgriff nehmen kann, bestehen im vorliegenden Pall keine Bedenken dagegen, daß sich die Klägerin an den Beklagten hält; denn es ist nicht ersichtlich, weshalb sich hier die Ausgleichspflicht des Bauunternehmers oder Statikers nicht wenigstens aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder die ungerechtfertigte Bereicherung ergeben sollte (vgl. Inzwischen hat der Senat in der Sache VII ZR 237/62, die er mit Beschluß vom 9« Juli '1964 gemäß § 137 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen vorgelegt hat, den Standpunkt eingenommen, daß auf das Innenverhältnis zwischen dem Architekten und dein Bauunternehmer die Ausgleichsvorschrift des 5 426 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden sei. Von diesem Standpunkt aus ist eine Verpflichtung des Bauherrn, vor einem Vorgehen gegen den Architekten sich zunächst an den Bauunternehmer zu halten, (grundsätzlich) erst recht zu verneinen. Jedenfalls ist es schon nach der bisherigen Rechtsprechung dem Bauherrn nicht zuzu demuten, sich nennenswerten Schwierigkeiten beim Vorgehen gegen den Bauunternehmer auszusetzen; insbesondere braucht er keinen Prozeß mit diesem zu führen (BGH aaO S. Im vorliegenden Fall war umstritten und zweifelhaft, wer dafür verantwortlich ist, daß die statische Berechnung auf die örtlichen Verhältnisse nicht ausreichend Rücksicht genommen hat - der Beklagte, der Bauunternehmer oder der Statiker. Die Klägerin ist zunächst wegen Beseitigung der Mängel des Beckens an den Bauunternehmer herangetreten, und .dieser hat ohne Erfolg versucht, die Mängel zu beseitigen. Daß von ihm oder dem Statiker Schadensersatz ohne einen Prozeß zu erlangen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht behauptet. Hierin wird behauptet, das Becken sei als Feuerlöschteich voll einsatzbereit und könne auch für einen Teilbetrag der Klagesumme zu dem Schwimmen brauchbar gemacht werden. Im Hinblick darauf, daß der Bauunternehmer unstreitig eine Nachbesserung erfolglos versucht hat und daß die Mängel des Beckens auf eine unrichtige statische Berechnung und die aus ihr folgende ungenügende Stärke der Wände und der Sohle zurückzuführen sind, hätte der Beklagte, wenn er die Feststellung des Landgerichts nicht gelten lassen wollte, näher und im einzelnen darlegcn müssen, auf welche
2232 045 V ci-kündet a l: 17. '5 c p t c mb or 1964 citecheck. Jus tizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Dipl.-Ing, und Architekten Hans U I, JflBj^allee B? , B( Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevoilmächtigter; Rechtsanwalt Br gegen die vertreten durch den Verwaltungs- ausschuß, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbcklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Streitgehilfe: Bauunternehmer Heinrich - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes-richter Erbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 20. Dezember 1962 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Streitgehilfen zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ihi Jahre 1954 ließ die Klägerin einen Feuerlösch-und Badeteich erstellen. Die Anlage v/urde nach den Planen und unter der Aufsicht des beklagten Architekten erbaut. Die Bauarbeiten führte der Bauunternehmer DflPHP aus. Er ist der Klägerin als Streitgehilfe beigetreten. Nach dem vom Beklagten entworfenen und von D^p ausgcfUllten und unterschriebenen Kostenanschlag war in dessen Preisen das Aufstellen der statischen Berechnung einbegriffen. Auf Veranlassung erstellte der Statiker Gep^ in am 18« Juni 1954 die statischen Berech- nungen mit Bewehrungsplan, die dem Beklagten übersandt wurden. Inzwischen hatte am 14. Juni 1954 mit den Ausochachtungcarbeiton begonnen. Sie waren am 30. Juni 1954 beendet. Anschließend wurden die Sohle, die am 14. Ju li 1954 fertiggeotellt wurde, und dann die Scitenwände betoniert. Am 9. August 1954 waren die Bauarbeiten beendet Erst kurz vorher wurde am 4. August 1954 die Baugenehmigung erteilt und am 6. August 1954 von der Baubehörde abgesandt. In der Baugenehmigung heißt es u.a.: "Vor Beginn der Bauarbeiten ist die statische Berechnung von einem vereidigten Prüfingenieur prüfen zu lassen und der Aufsichtsbehörde vor-aulegen. Es wird empfohlen, den Prüfingenieur auf die geringe Überdeckung der Bewehrung, auf Erd- und Eisdruck, auf Dehnungsfugen hinzuweisen.1( Ein Prüfingenieur v/urde nicht mehr hinzugezogen. Die Sohle und die Seitenwände des Beckens weisen Risse auf. hat im Herbst 1956 vergeblich ver- sucht, die Schäden zu beseitigen. Die Klägerin behauptet, das Becken sei völlig unbrauchbar, und verlangt deshalb vom Beklagten Schadensersatz. Sie macht geltend, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Statiker aif die besonderen Bodenverhältnisse hinsuweiuen. Infolgedessen sei der Statiker von einer falschen Annahme über die Beschaffenheit des Baugrunds ausgegangen und habe eine zu geringe Stärke der Wände und des Bodens des Beckens errechnet. Die Wände und der Boden seien für den vorhandenen Erd- und Wasserdruck zu schwach. Der Beklagte habe es ferner versäumt, die statische Berechnung durch einen Prüfingenieur nachprüfen zu lassen. Schließlich habe er unsachgemäß die Wände unmittelbar gegen den Mergelboden betonieren lassen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 26.056,72 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, nicht er, sondern der Bauunternehmer sei verpflichtet gewesen, den Statiker über die Beschaffenheit des Baugrunds zu unterrichten und auch für die Nachprüfung der statischen Berechnung durch einen Prüfingenieur zu sorgen. Das Betonieren der Wände unmittelbar gegen den Mergel habe keinen Schaden verursacht. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. sun Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abwei- der Klage. Die Revision Klägerin und der Streitgehili'e beantragen, zurückzuweisen» die Entscheidungsgründe; Io Die Wände und die Sohle des Beckens sind nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht stark genug, um dem von außen gegen sie wirkenden Erd- und 'Wasserdruck - bei der Sohle auch dem Auftrieb des Grundwasaers -atandzuhalton. Dadurch sind Wände und Sohle gerissen.. Der Statiker GeflP hat, wie sich aus dem Berufungsurteil weiter ergibt, in der statischen Berechnung für Wände und Boden zu geringe Stärken ermittelt, weil er auf Grund der ihm vom Bauführer des Bauunternehmers gemachten Angaben, es handele sich um felsartigen Mergel5 nicht mit dem Auftreten von Erddruck gerechnet und weil er den Auftrieb des Grundwassers nicht berücksichtigt hat« Das Berufungsgericht meint, es sei Sache des Beklagten als Architekten gewesen, sich über die Boden- und Was-sorverhältnisse zu unterrichten, gegebenenfalls durch Heranzichcn eines Fachmanns für Boden- und Grundwasserfragen. Er sei ferner verpflichtet gewesen, den Statiker über diese Verhältnisse ausreichend aufzuklären, mindestens aber darüber zu wachen, daß dem Statiker richtige Angaben gemacht würden. Er sei dieser Pflicht auch nicht deswegen enthoben worden, weil das Aufutellcn der statischen Berechnung nach dem Angebot des Bauunternehmers in dessen Preisen einbegriffen gewesen sei. Ob dies bedeute, daß der Bauunternehmer auch die Verpflichtung eingegangon sei, _ c; _ don Statiker zu beauftragen und ihm die notwendigen Angaben über die Boden- und Y/asserverhältnisse zu machen, könne dahingestellt bleiben« Selbst wenn die Beteiligten von einer solchen Verpflichtung des Bauunternehmers ausgegangen seien, so sei der Beklagte doch noch gehalten gewesen, seinerseits zu kontrollieren, ob der Statiker nun auch sachgemäße und den wahren Verhältnissen entsprechende Angaben erhalten oder sich selbst insoweit ausreichend unterrichtet habe* Dieser Pflicht sei der Beklagte nicht nachgokommen* Aus der ihm übersandten statischen Berechnung habe der Beklagte erkennen können, daß der Statiker wegen felsartigen Bodens nicht mit Erddruck und auch nicht mit Auftrieb von Grundwasser gerechnet habe* Es sei nicht ersichtlich, daß der Beklagte geprüft habe, welche tatsächlichen Ermittlungen den Ausgangspunkt dos Statikers gerechtfertigt und welche Unterlagen diesem zur Verfügung gestanden hätten» II. Die Revision steht dagegen auf dem Standpunkt, daß der Beklagte nach den getroffenen Vereinbarungen überhaupt nichts mit der Statik zu tun gehabt habe und deshalb auch nicht verpflichtetegowesen sei, dem Statiker Angaben über die Beschaffenheit des Baugrundes zu machen oder auch nur zu überwachen, ob der Statiker richtige \ngaben bekommen habe* Der Beurteilung des Berufungsgerichts ist jedoch jedenfalls im Ergebnis beizutreten. Zs kommt nicht entscheidend darauf an, ob es Sache des Beklagten war, den Statiker von vornherein über die Beschaffenheit des Baugrundes zu unterrichten. * a or huch wann das zu verneinen ist, hat der Beklagte .hm ale Architekten obliegenden .Sorgfaltspflicht nicht genügt c Das ergibt sich schon aus dem Umstand, daß er die Berechnung des Statikers Ge^^ zugrunde gelegt hat, obschon diese Berechnung bei ihm Bedenken hervorrufen mußte« Br liat es ohne weiteres hingenommen, daß in der Berechnung einleitend bemerkt war, mit Erddruck sei wegen des fclsartigen Bodens nicht zu rechnen. Das war eine Angabe, die ihn hätte stutzig machen müssen, da fels-artiger Boden in Y/irklichkeit nicht vorhanden und nicht ersichtlich war, wie der Statiker zu diesem Ausgangspunkt gelangt war; eine mangelhafte Unterrichtung des Statikers drängte sich hier als naheliegend auf. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts konnte der Beklagte aus der statischen Berechnung ferner ohne weiteres erkennen, daß der Statiker auch nicht mit Grundwasserauftrieb gerechnet hatte. Dieser Umstand mußte dem Beklagten ebenfalls zu Bedenken Anlaß geben. Er mußte sich fragen, wie der Statiker zu dieser Annahme gelangt war; denn die Boden- und Grundwasserverhältnisse an der Baustelle mußten dem Beklagten nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts geläufig sein. Zwar war beim Ausschachten kein Grundwasser zutage getreten; jedoch war nach den Feststellungen das Jahr 1954 ausgesprochen trocken und das Wasser in der MflHHBB im Gegensatz zu vergangenen Jahren so knapp geworden, daß die Versorgung aus den Brunnen zu versagen drohte. Deshalb lag die Annahme nicht fern, daß der Statiker die erfahrungsgemäß naheliegende Möglichkeit von Grundwasserschwankungen nicht berücksichtigt hatte. Lem Erddruck und dem Wasserdruck einschließlich Auftrieb des Grundwassers kam aber, wie das Berufungsgericht zutreffend nusführt, bei dem vorliegenden Bauvorhaben be-sondere Bedeutung zu* Das Berufungsgericht sagt mit Hecht, eine vorherige gründliche Ermittlung der zu berücksichti-jenden Boden- und Grundwasserverhältnisse sei der entschoi dende Ausgangspunkt für jede statische Berechnung gewesen; mit einer richtigen oder falschen Einschätzung des Erd-drucks und der Kraft des Grundwasserauftriebö sei die Ge-aamtplanung und die Brauchbarkeit des Beckens gestanden oder gefallene Unter diesen Umständen mußte der Beklagte erkennen, daß die statische Berechnung auf unrichtigen tatsächlichen Verhältnissen aufbaute. Mindestens mußten ihm Zweifel in dieser Richtung kommen, denen er nachzugehen hatte. Die Berechnung wäre dann richtig gestellt worden. Dem steht nicht entgegen, daß der Architekt nicht verpflichtet ist, die statischen Berechnungen als solche nachzuprüfen (Urteil des erkennenden Senats VII ZH 4/61 vom 17- Mai 1962). Einsicht nehmen in die statische Berechnung mußte der Beklagte jedenfalls, um festzustellen, ob die von ihm in der Ausschreibung eingesetzten Wand-und Bodenstärken statisch ausreichten; und bei dieser Einsichtnahme konnte ihm die die statische Berechnung einleitende und sogleich auffallende Bemerkung des Statikers, daß mit Erddruck nicht zu rechnen sei, nicht entgehen. Dasselbe gilt nach den Feststellungen dos Berufungsgericht für den Grundwasserauftrieb. Eine Fahrlässigkeit des Beklagten ist unter diesen Umständen vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht worden. Er muß deshalb nach § 635 BGB für den der Klägerin entstandenen Schaden einstehen. * 3 III. Das Berufungsgericht verneint ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin. Ein solches ist nach dem Berufungsurteil nicht darin zu erblicken, daß die Klägerin das Bocken nicht alsbald nach Fertigstellung mit Wasser gefüllt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu enthalten keinen Rechtsfehler und werden von der Revision nicht angegriffen. Wie das Berufungsgericht ferner mit Recht annimmt, hat die Klägerin auch nicht gegen ihre Pflicht zur Scha-densrninderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) verstoßen oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehandelt.; weil sie nicht statt gegen den beklagten Architekten gegen den Bauunternehmer oder den Statiker Gefl^ vorgegan- gen ist. Der geschädigte Bauherr kann grundsätzlich wählen, welche von mehreren für die Schäden des Bauwerks verantwortlichen Personen er in Anspruch nimmt. Ausnahmsweise kann es ihm allerdings nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats versagt sein, den Architekten haftbar zu machen, wenn er die Beseitigung des Mangels oder Schadens auf einfachere Weise von dem Bauunternehmer erlangen kann (ITJW 1962, 1499; BGH2 39, 261, 265). Soweit es hierfür eine Rolle spielt, ob der Architekt im Palle seiner Verurteilung gegen den Bauunternehmer Rückgriff nehmen kann, bestehen im vorliegenden Pall keine Bedenken dagegen, daß sich die Klägerin an den Beklagten hält; denn es ist nicht ersichtlich, weshalb sich hier die Ausgleichspflicht des Bauunternehmers oder Statikers nicht wenigstens aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder die ungerechtfertigte Bereicherung ergeben sollte (vgl. BGliZ 39, 261). Inzwischen hat der Senat in der Sache VII ZR 237/62, die er mit Beschluß vom 9« Juli '1964 gemäß § 137 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen vorgelegt hat, den Standpunkt eingenommen, daß auf das Innenverhältnis zwischen dem Architekten und dein Bauunternehmer die Ausgleichsvorschrift des 5 426 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden sei. Von diesem Standpunkt aus ist eine Verpflichtung des Bauherrn, vor einem Vorgehen gegen den Architekten sich zunächst an den Bauunternehmer zu halten, (grundsätzlich) erst recht zu verneinen. Jedenfalls ist es schon nach der bisherigen Rechtsprechung dem Bauherrn nicht zuzu demuten, sich nennenswerten Schwierigkeiten beim Vorgehen gegen den Bauunternehmer auszusetzen; insbesondere braucht er keinen Prozeß mit diesem zu führen (BGH aaO S. 266). Im vorliegenden Fall war umstritten und zweifelhaft, wer dafür verantwortlich ist, daß die statische Berechnung auf die örtlichen Verhältnisse nicht ausreichend Rücksicht genommen hat - der Beklagte, der Bauunternehmer oder der Statiker. Die Klägerin ist zunächst wegen Beseitigung der Mängel des Beckens an den Bauunternehmer herangetreten, und .dieser hat ohne Erfolg versucht, die Mängel zu beseitigen. Daß von ihm oder dem Statiker Schadensersatz ohne einen Prozeß zu erlangen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht behauptet. IV. Die Revision greift schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Höhe des Schadens ohne Erfolg an. 10 Daß 33erufungogericht geht wie das Landgericht davon nus, daß dai3 Becken auch als Feueriöschteich unbrauchbar und für die Klägerin völlig wertlos sei und daß eine Nachbesserung nicht in Betracht komme. Es bemerkt, der Be-klagtc habe die dahingehenden Erörterungen des Landgerichts nicht angegriffen. Letzteres trifft allerdings nicht zu«, wie der Revision suzugeben ist. Der Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 5. Juni 1961 zur Schadenshöhe auf das gleichzeitig von ihm eingereichte Gutachten des Dr. Ing. d# bezogen. Hierin wird behauptet, das Becken sei als Feuerlöschteich voll einsatzbereit und könne auch für einen Teilbetrag der Klagesumme zu dem Schwimmen brauchbar gemacht werden. Daß das Berufungsgericht sich mit diesem Vorbringen nicht eigens befaßt, nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung seines Urteils, Vom Beklagten war die Herstellung eines Beckens zu planen und zu leiten, das zugleich als Feueriöschteich und als Schwimmbecken dienen sollte. Wenn es nur einen dieser Zwecke erfüllen kann, ist es für die Klägerin wertlos. Der unsubstantiierten, nicht unter Beweis gestellten Behauptung, das Becken könne mit verhältnismäßig geringen Kosten noch als Schwimmbecken hergerichtet werden, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Im Hinblick darauf, daß der Bauunternehmer unstreitig eine Nachbesserung erfolglos versucht hat und daß die Mängel des Beckens auf eine unrichtige statische Berechnung und die aus ihr folgende ungenügende Stärke der Wände und der Sohle zurückzuführen sind, hätte der Beklagte, wenn er die Feststellung des Landgerichts nicht gelten lassen wollte, näher und im einzelnen darlegcn müssen, auf welche t Weise gleichwohl noch ein brauchbares? dem Vertrag entsprechendes Schwimmbecken geschaffen werden könnte. V. Nach allem ist die Revision zurückzuweisen. Me Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 2P0. Glanzmann Vogt Erbel Pinke Meyer