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BGH · VII ZK 10/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZK 10/61

Der Kläger zog die Beklagten darauf nicht mehr zu den Darbietungen heran« Die Beklagten haben in zwei später miteinander verbundenen Prozessen von dem Kläger Schadensersatz wegen ihres Verdienstausfalls verlangt und ein obsiegendes Urteil des Kammergerichts vom 28. sind, nämlich auf eine Auskunft des Auswärtigen Dienstes der Vereinigten Staaten in Berlin vom 25« Januar I960 und das über die Versammlung vom 7« Juni 1953 geführte Protokoll« In dem Vorprozeß hatte sich der Kläger auf ein an» geblich von RIAS verfaßtes, nicht unterzeichnetes, sogenanntes Memorandum bezogen, das der Senator für Justiz in Berlin am 3« Juni 1933 dem dortigen Landgericht in der Sache Albert gegen RflH) - 6 0 206/54 - übersandt hatte« Darin wurde bestätigt, daß RIAS die Weiterbeechäf-tigung einiger Musiker, darunter der Beklagten, nicht gewünscht habe« Vorsorglich hatte der Kläger für das ordnungsmäßige Zustandekommen dieses Memorandums beweis angetreten (S. Juli 1957 näher ausgefiihrt hato Aul Anfrage des Kammergerichts in dem Prozeß Menzel gegen •* 10 U 1521/58 teilte der Auswärtige Bienst der Vereinigten Staaten, Mission in Berlin, dem Senatoi* für Justiz in Berlin am 25« Januar I960 mit, daß das Memorandum von dem Rechtsberater und den Leitern der Musik» und Verwaltungsabteilungen von RIAS ausgearbeitet und alsdann von dem dafür zuständigen Rechtsberater der Mission der* Vereinigten Staaten in Berlin durch Unterzeichnung des Ubersendungsschreibene gedeckt worden sei« Der Senator für Justiz Ubersandte dieses Schreiben an das Kammergericht, das es an die Parteien jenes Rechtsstreits, also auch an den Kläger, weitergab« Der Kläger ist der Ansicht, daß das genannte Schrei» ben vom 25« Januar I960 ein Restitutionsgrund i.S. des § 580 Br» 7b ZPO sei« Bas Kammergericht hat das jedoch verneint. April 1956 stattgefunden« Bas Schreiben des Auswärtigen Dienstes der Vereinigten Staaten, auf das sich der Kläger beruft, ist nach diesem Zeitpunkt geschrieben worden« ihrer Matur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden konnte (BGHZ 2, 245; 59 157)» Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; denn alle im Scnreiben vom 25» Januar I960 erwähnten Tatsachen konnten in der gleichen lorm bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung, oder jedenfalls vor dem2l» April 1956 schriftlich niedergelegt werden« Daß das Memorandum, auf das sich das Schreiben vom 25« Januar I960 bezieht, vor der letzten mündlichen Verhandlung in dem Vorprozeß errichtet worden ist, ist demgegenüber unbeachtlich. Es war dem Kläger bereits damals bekannt und ist von ihm auch verwertet worden, ebenso war ihm bekannt, daß es von der zuständigen amerikanisenen Stelle stammte. Daraus folgt, daß weder das Memorandum noch das Schreiben vom 25« Januar I960 geeignet sind, die Restitutionsklage zu rechtfertigen« Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens mehr auf die, von der Revision angegriffene, Annahme des Kammergerichts, der Kläger habe es auch schuldhaft versäumt, sich in dem Vorprozeß für die Echtheit des Memorandums auf eine Auskunft der zuständigen amerikanischen Dienststelle zu berufen. In dem bereits erwähnten Prozeß Menzel gegen Hübner - 10 U 1521/58 - hat das Kammergericht HICOG um Übersendung jenes Protokolls gebeten und es nach Empfang dem Kläger weitergegeben. Er hat sich weiter darauf berufen» dem Protokoll sei zu entnehmen» daß weder das Orchester in seiner Gesamtheit noch die Musiker einzeln Vertragspartner von HICOCr gewesen seien; dies sei nur er allein gewesen; er habe die Stellung eines "Managers" gehabt (S. Das Kammergericht hat die Niederschrift, schon deswegen für keine geeignete Urkunde i.S. des § 580 Nr. 7 b ZPO gehalten» weil es dem Kläger möglich gewesen sei» sich in dem Vorprozeß darauf zu berufen. Demgemäß war er in der Lage, seine Behauptungen durch die Bitte um Heranziehung des Protokolls gemäß dem § 432 ZPO unter Beweis zu steilen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß sich der Kläger damals erfolglos darauf bezogen hat. Denn die Ablehnung oder Übergehung eines solchen Antrags ist kein Hestitutionsgrund i.S. des § 380 ZPO, wie das Kam-niergericht unter Verweisung auf Stein-Jonas § 382 An. I zutreffend ausführt. Die Kosten des Rechtsmittels hat gemäß dem § 97 ZPO der Kläger zu tragen«

Zitierte Normen: § 580 ZPO
KammergerichtProtokollZPORevisionMusikerVorprozeßBr

Volltext der Entscheidung

VII ZK 10/61
V erkundet
 anM2^November 1962 flHHlf Justizobersekretär als Urkundebeamter der Creschäftssteile
2195 008
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
, B i
des Kammermusikers Bernhard H
Allee
 Restitutionsklägers und Revisionsklägers f
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
1
den Violinisten Heinrich Mi l^lBtyplatz •»
2. die Erben des am 5.2.57 verstorbenen Solo-Bassisten V/ilhelm M	Scfll^str» nämlich
a)	seine Witwe9 Prau Hildegard 3#p9
b)	seine Kinder:
fstr. fll9
Restitutionsbeklagte und Revisionsbeklagte 9
aa) Manfred bb) Wolfgang GMfc9 sämtlich wohnhaft in Bl
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Olanzmann und der Bundes-richter Br. Winkelmann* Br. Heimann-Irosien«, Erbel und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegeii das Urteil des 100 Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. November I960 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die KoBten der Revision zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Restitutionskläger, der Restitutionsbeklagte sowie der Erblasser der Restitutionsbeklagten Jolz (i.fo der Beklagte CSfltf waren bei dem RIAS Unterhaltungs» Orchester in Berlin als Musiker tätig« Dieses Orchester wurde von einer Dienststelle des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland (HICOG) unterhalten« Die Verträge mit HICOG hatte die Ehefrau des Klägers abgeschlossen, die auch die (Pauschal-) Honorare in Empfang nahm«
In den Jahren 1952/53 kam es zwischen einigen Musikern und dem Kläger zu Meinungsverschiedenheiten. Zu deren Beilegung berief HICOG auf den 7« Juni 1953 eine Versammlung ein. Kurz nach dieser Besprechung forderte HICOG die Musiker auf, einen Vertrauensmann namhaft zu machen« Die Mehrheit entschied sich fUr den Kläger. Die Beklagten hatten den Musiker Mefl^benannt. Der Kläger zog die Beklagten darauf nicht mehr zu den Darbietungen heran«
Die Beklagten haben in zwei später miteinander verbundenen Prozessen von dem Kläger Schadensersatz wegen ihres Verdienstausfalls verlangt und ein obsiegendes Urteil des Kammergerichts vom 28. April 1956 Uber 4.500 DM (Beklagter	und	4.800 DM (Beklagter Golz) erstrit-
ten. Der Senat hat es am 11. Juli 1957 - VII ZR 239/56 -bestätigt.
Der Kläger verlangt im Wege der Restitutionsklage die Aufhebung dieser Urteile und die Abweisung der Klage. Er stützt sich hierbei auf zwei Urkunden, die ihm nach seiner Behauptung erst im Jahre I960 zugänglich geworden
 
sind, nämlich auf eine Auskunft des Auswärtigen Dienstes der Vereinigten Staaten in Berlin vom 25« Januar I960 und das über die Versammlung vom 7« Juni 1953 geführte Protokoll«
Die Beklagten haben Klageabweisung verlangt« Sie sind der Ansicht, daß die Restitutionsklage weder zulässig noch begründet sei»
Das Kammergericht hat die Klage als unzulässig verworfen«
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter« Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
Ent scheidungsgründe:
I« Zum Schreiben vom 25« Januar I960;
In dem Vorprozeß hatte sich der Kläger auf ein an» geblich von RIAS verfaßtes, nicht unterzeichnetes, sogenanntes Memorandum bezogen, das der Senator für Justiz in Berlin am 3« Juni 1933 dem dortigen Landgericht in der Sache Albert gegen RflH) - 6 0 206/54 - übersandt hatte« Darin wurde bestätigt, daß RIAS die Weiterbeechäf-tigung einiger Musiker, darunter der Beklagten, nicht gewünscht habe« Vorsorglich hatte der Kläger für das ordnungsmäßige Zustandekommen dieses Memorandums beweis angetreten (S. 10 d« Urt« d« KO v« 28« April 1936)«
Das Kammergericht hatte den Beweis nicht ernoben« üb hatte jedoch unterstellt« daß das Memorandum von den
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zuständigen Behörden stammte, wie der Senat in dem Urteil vom 11. Juli 1957 näher ausgefiihrt hato
 Aul Anfrage des Kammergerichts in dem Prozeß Menzel gegen	•*	10	U	1521/58 teilte der Auswärtige
 Bienst der Vereinigten Staaten, Mission in Berlin, dem Senatoi* für Justiz in Berlin am 25« Januar I960 mit, daß das Memorandum von dem Rechtsberater und den Leitern der Musik» und Verwaltungsabteilungen von RIAS ausgearbeitet und alsdann von dem dafür zuständigen Rechtsberater der Mission der* Vereinigten Staaten in Berlin durch Unterzeichnung des Ubersendungsschreibene gedeckt worden sei« Der Senator für Justiz Ubersandte dieses Schreiben an das Kammergericht, das es an die Parteien jenes Rechtsstreits, also auch an den Kläger, weitergab«
Der Kläger ist der Ansicht, daß das genannte Schrei» ben vom 25« Januar I960 ein Restitutionsgrund i.S. des § 580 Br» 7b ZPO sei« Bas Kammergericht hat das jedoch verneint. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen«
Die letzte mündliche Verhandlung in dem Vorprozeß hat am 21. April 1956 stattgefunden« Bas Schreiben des Auswärtigen Dienstes der Vereinigten Staaten, auf das sich der Kläger beruft, ist nach diesem Zeitpunkt geschrieben worden«
Bine solche Urkunde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig kein .. geeigneter Reetitutionsgrund gemäß dem $ 580 Nr« 7b ZPO (u«a« BOHZ 30, 60, 64, f; 34» 77}« Zwar hat der Bundes» Gerichtshof Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen.
Sie sind aber auf Palle beschränkt, in denen die Urkunde
 
ihrer Matur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden konnte (BGHZ 2, 245; 59 157)» Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; denn alle im Scnreiben vom 25» Januar I960 erwähnten Tatsachen konnten in der gleichen lorm bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung, oder jedenfalls vor dem2l» April 1956 schriftlich niedergelegt werden«
Daß das Memorandum, auf das sich das Schreiben vom 25« Januar I960 bezieht, vor der letzten mündlichen Verhandlung in dem Vorprozeß errichtet worden ist, ist demgegenüber unbeachtlich. Es war dem Kläger bereits damals bekannt und ist von ihm auch verwertet worden, ebenso war ihm bekannt, daß es von der zuständigen amerikanisenen Stelle stammte. Demgemäß scheidet es von vornherein als Kestitutionsgrund aus (§§ 580 Nr. 7b, 582 ZPO).
Daraus folgt, daß weder das Memorandum noch das Schreiben vom 25« Januar I960 geeignet sind, die Restitutionsklage zu rechtfertigen« Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens mehr auf die, von der Revision angegriffene, Annahme des Kammergerichts, der Kläger habe es auch schuldhaft versäumt, sich in dem Vorprozeß für die Echtheit des Memorandums auf eine Auskunft der zuständigen amerikanischen Dienststelle zu berufen.
II• Zum Protokoll vom. 7^Jimi_ 1952jL
»
Über den Hergang der Versammlung vom 7. Juni 1955, an der der Kläger teilgenommen hatte, war ein Protokoll geführt worden. Im Vorprozeß hatte er sich auf diese bei den Akten von HICOGr befindliche Niederschrift beru -
~ 6 -
(
 fen (Schriftsätze vom 11. November 1954 So 10), Das Land-und das Kammergericht waren nicht darauf eingegangen.
In dem bereits erwähnten Prozeß Menzel gegen Hübner - 10 U 1521/58 - hat das Kammergericht HICOG um Übersendung jenes Protokolls gebeten und es nach Empfang dem Kläger weitergegeben. Dieser hat die Restitutions-klage darauf mit der Behauptung gestützt» es ergebe sich aus der Niederschrift» daß die Versammlung nur informatorischen Charakter.- gehabt habe und daß er sich nicht von rachsüchtigen Beweggründen habe leiten lassen (S. 5/6 d.Schrifto. v. 1. November I960). Er hat sich weiter darauf berufen» dem Protokoll sei zu entnehmen» daß weder das Orchester in seiner Gesamtheit noch die Musiker einzeln Vertragspartner von HICOCr gewesen seien; dies sei nur er allein gewesen; er habe die Stellung eines "Managers" gehabt (S. 5 d. angefochtenen Urteils).
Das Kammergericht hat die Niederschrift, schon deswegen für keine geeignete Urkunde i.S. des § 580 Nr. 7 b ZPO gehalten» weil es dem Kläger möglich gewesen sei» sich in dem Vorprozeß darauf zu berufen. Das habe er zudem in den Schriftsätzen vom 11. November 1954» wenn auch erfolglos» getan.
Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese Auffassung.
Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht _ ist es unerheblich» ob HICOGr Auskünfte an Privatpersonen abgelehnt hat. Der Kläger brauchte nämlich solche unmittelbaren Auskünfte nicht« Er hatte an der fraglichen Versammlung teilgenommen» kannte die damaligen Vorgänge, sowie
 
das Vorhandensein und den Inhalt des Protokolls. Daß es darüber hinaus Tatsachen bezeuge, von denen er nichts wußte, hat er nicht geltend gemacht. Demgemäß war er in der Lage, seine Behauptungen durch die Bitte um Heranziehung des Protokolls gemäß dem § 432 ZPO unter Beweis zu steilen.
Unter diesen Umständen Bind die Voraussetzungen des § 380 Nr. 7 b ZPO nicht gegeben, weil die Beweisurkunde bereits in dem Yorprozeß hätte verwertet werden können». Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß sich der Kläger damals erfolglos darauf bezogen hat. Denn die Ablehnung oder Übergehung eines solchen Antrags ist kein Hestitutionsgrund i.S. des § 380 ZPO, wie das Kam-niergericht unter Verweisung auf Stein-Jonas § 382 Anm. I zutreffend ausführt.
III.
Das Kammergericht hat die Klage als unzulässig verworfen.
Ob dies die verfahrensrechtlich zutreffende Entscheidung ist, oder ob die Klage als unbegründet abzuweisen war, kann dahinstehen (vgl. hierzu IM § 382 Nr. 1 § 380	7	b	Nr.	4).	Denn nach dem letztgenannten Urteil,
 dem sich der Senat insoweit anBchließt» kommt es darauf nicht an.
Die Kosten des Rechtsmittels hat gemäß dem § 97 ZPO der Kläger zu tragen«
ulanzmann	Dr«	Winkelmann	Heimann-Xrosien
 Dr» Vogt
 Erbel