- Prozei3bevollm£'tigter s Rechtsanwalt hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 15* Februar i960 unter Mitwirkung des ßenatspräsidenteb Glänsmann und der Bundesrichter Rietschel Br« Heimann-frosien, Br« Vogt und Dr. Finke Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 5« November 1958 aufgehoben« Bis Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen• Jedenfalls wurde bei den Verhandlungen am 27«, November 1954 zu Gunsten der Beklagten ein Rabatt von § , $ auf die Vertrags summe vereinbart. nisse den Sonderrabatt nicht mehr gewähren, er müsse im Gegenteil einen Zuschlag auf die Vertragspreise berechnen» Nach der Behauptung däs Klägers hat sich die Beklagte in einer Besprechung vom 22o August. Nach Beendigung deir.'Arbeiten sandte der Kläger dem Architekten Horn für die Beklagte drei Rechnungen über insgesamt 76.485,26 DM. In einer Rechnung vom 26« Februar 1956 berechnete der Kläger der Beklagten einen weiteren Betrag von 102,59 DM, der in dem Abrechnungsergebnis nicht enthalten ist. Die Beklagte hat für die Leistungen des Klägers 70«000 DM gezahlte Der Kläger bringt ihr außerdem 570 DM gut und fordert demnach einen restlichen Werklohn von 4.139*96 DM. Hierfür beruft sie sich auf; eine in ihrem Besitz befindlich, von der des Klägers abweichende Vertragsfertigung. Mai 1956s "Biese Feststellung ist mein endgültiges Abrechnungsergebnis, das ich.als bauleitender Architekt für 'die (Beklagte) rechtsverbindllch abgebe" wertet das Berufungsgericht als ein die Beklagte bindendes, bestätigendes Schuldanerkenntnis über den festgestellten Betrag von 74o607,57 DM. Zwar kann :hiehtv;bsnweifelt-werden, daß der Bauherr dem Architekten, dem er .‘iev^hhnieche und geschäftliche Oberleitung sowie die Bauführuhg (§ 19 Abs* lg, Abs» 4 OOA) überträgt , damit zugleich in /-gewissem -Umfange auch die Befugnis erteilt, ihn: den Bauhanäwärkern^gegenüber - zu vertreten« Die frage ist Jedoch, wiä weit diese Vollmacht reicht« Wenn die Beteiligten, wie hier, »fbhts ausdrücklich bestimmt haben, so richtet sich das nach freu und Glauben und nach der Ver-kehrssitte (§ 157 BOB). Eine ShfSprechende Verkehrssitte hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt, sie ist auch dem Revisionsgericht nicht bekannt und nicht wahrscheinlich. In dem angefochtenen Urteil wird die Vollmacht des Architekten deshalb bejaht, weil sich eine ausdrückliche oder stillschweigende Beschränkung seiner Vertretungsmacht durch den Bauherrn Denn eine Vollmacht wird nicht vermutet, sie ist vielmehr im Streitfälle von dem zu beweisen, der daraus Rechte herlei- Hieraus ergibt sich abet-schon deshalb nichts zu Gunsten des Klägers, weil damit Uber den Uiijfang der Vertretungsmacht des Architekten nichts gesagt:;iatDie Beklagte hatte geltend gemacht, die von HornanetkanntenRechnüngen des Klägers stünden nicht im Einklang mitvden Bestimmungen des Bauvertrages, habe durch das Anerkenntnis seine Befugnisse überschritten. Bie Verurteilung der Beklagten durfte daher nicht, wie geschehen, auf das Aherkenntnis des Architekten BlpÜi gestützt werden* Bern Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Berufungsgericht die Werklohnforderung des Klägers auch ohne Jenes^: Aü|rkenntnis -für hegrUndet gehalten hätte.Bas BerufungeUJ^Ädca^ daher nicht bestehen bleiben. Auf dieser ist am Schluß der Betrag von $5»486,35 DM in 50.005,40 DM geänderte Darunter stehen die vom Kläger unterschriebenen Worte .Hierzu nimmt das Urteil nur insofern Stellung, als es sagt, das Anerkenntnis des bevollmächtigten Architekten verwehre der Beklagten die Berufung auf ihre Vertragsfertigung. Rach der Behauptung der Beklagten ist die Summe von 50,005,40 DM dadurch zustande gekommen, daß in dem Angebot des Klägers der Einheitspreis zahlreicher Einzelansätze gesenkt wurde. In der neuen;:mündlichen Verhandlung besteht Gelegenheit zur ErÖrteru»g> %b diese Behauptung durch die zahlreichen roten Zahlen geät^tzt wird, die auf dem Vertragsstück des Klägers, anscheinend von seiner Hand angebracht sind. 4,) ihre weiteren Einwendungen gegen das Berufüngsur-teil kann die Beklagte in der neuen tatrichterliohen Verhandlung verbringen. a) Nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben die Parteien am 22* Juni 1955 den Bauvertrag in wesentlichen Punkten geändert« Die Beklagte hat vorgebracht, ihre auf der Urkunde vom 22, Juni 1955 befindliche Unterschrift sei gefälscht, Das Berufungsgericht hat auf Grund eigener Schriftvergleichung die Überzeugung von der Echtheit der Unterschrift gewonnen. b) Daraus, daß dieBeklagte auf das an den Architekten Horn gerichtete Bestätigungsschreiben des Klägers vom 22, Juni 1955 nicht geantwortet hat, können Schlüsse zu ihrem Nachteil allenfalls dann gezc^ ;n werden, wenn sie das Schreiben gekannt hat, ' 1. ) Nach dem unter i Erörterten kann das Eevisionsgericht nicht aussohließen, daß die Zählungen, die die Beklagte insgesamt geleistet hat, auch aur Deckung dieser Forderung hirigereiclr haben. 2, ) In dem Betrag Von 1,959?20 DM, den das Berufungsgericht dem Kläger befinden sich dem Urteil zu- teilt werden, weil der Kläger, wie das Berufungsgericht auch nicht verkennt, diese Kosten ohne einen neuen Titel schon nach den §§ 104, 699, 768 ZPO beitreiben kann.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: helii
BGB §§ 164, 781; iebühtenordnung für Architekten § 19
Zu der Frage, ob ein Architekt;, dem üie technische und geschäftliche Oberleitung lat, Vollmacht hat,
namens des Bauherrn vH#o|ihungen^-der Bauhandwerker ahsuerkennen«
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Verkündet am 15. Februar I960 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Lichtspielbesltzerin Mariä Istraße A«
Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionskläger in,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
den Bauunternehm-LuflBstraße % - 1
gegen
r Andreas
Kläger, Berufungsbeklagten und Re-visionsbeklagten,
- Prozei3bevollm£'tigter s Rechtsanwalt
hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 15* Februar i960 unter Mitwirkung des ßenatspräsidenteb Glänsmann und der Bundesrichter Rietschel Br« Heimann-frosien, Br« Vogt und Dr. Finke
fUr. Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 5« November 1958 aufgehoben«
Bis Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen•
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Auf Grund eines Vertrags vom 27. November 1954 hat der Kläger die Abbruch-, Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für ein Lichtspieltheater der Beklagten in Bamberg ausgeführt * Ferner hat er gemäß besonderer Abmachung zusätzliche Leistungen erbracht«,
Bern Vertrag vom 27. November 1954 hatte ein Angebot des Klägers vom 10. November-1954 zu Grunde gelegen, das mit einem Endbetrag von 5? «»48$, 5® B3S&absch^oß. Ob der Vertrag zu diesem Betrage zustandegekommenist,ist streitig. Jedenfalls wurde bei den Verhandlungen am 27«, November 1954 zu Gunsten der Beklagten ein Rabatt von § , $ auf die Vertrags summe vereinbart.
Am 50. Juni 1955 schrieb der Kläger dem Architekten der Beklagten, Walter er könne wegen veränderter Verhält-
nisse den Sonderrabatt nicht mehr gewähren, er müsse im Gegenteil einen Zuschlag auf die Vertragspreise berechnen» Nach der Behauptung däs Klägers hat sich die Beklagte in einer Besprechung vom 22o August. 195$ mit dem Wegfall des Sonderrabatts von 55,5 # und mit einem Aufschlag von 9 # durch ihre Unterschrift auf einem Lurchachlag des Briefes vom 30. Juni 1955 eihverstanden erklärt,^ '
Nach Beendigung deir.'Arbeiten sandte der Kläger dem Architekten Horn für die Beklagte drei Rechnungen über insgesamt 76.485,26 DM. Ber Architekt Hfllpi schrieb dem Kläger am 16. Mai 1956, er habe die Rechnungen auf Grund eingehender Prüfung auf insgesamt 74.607,57 DM festgestellt. Biese Feststellung sei sein endgültiges Abrechnungsergebnis, das er als bauleitender Architekt für die Beklagte rechtsverbindlich abgebe.
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In einer Rechnung vom 26« Februar 1956 berechnete der Kläger der Beklagten einen weiteren Betrag von 102,59 DM, der in dem Abrechnungsergebnis nicht enthalten ist.
Die Beklagte hat für die Leistungen des Klägers 70«000 DM gezahlte Der Kläger bringt ihr außerdem 570 DM gut und fordert demnach einen restlichen Werklohn von 4.139*96 DM.
Unstreitig ist die Beklagte dem Kläger an Wechselspesen und sonstigen Unkosten 1.939*20 DM schuldig geblieben.
Mit seiner Klage /Verlangt der Kläger die Beträge von 4.139*96 DM und 1.939V£O^M, zusammen 6.079,16 DM hebst Zinsen.
Die Beklagte hat Um Klageabweisung gebeten* Sie bestreitet die Verbindlichkeit des Anerkenntnisses des Architekten Sie behauptet, am 27. November 1954 habe sie mit
demKläger des sen AngebCt %om 10. November 1954 durchgespro-chen und hinsichtlich zahlreicher.Bositionen niedrigere Preise vereinbart. Dadurch habe sich die Endsumme auf 50.005,40 DM statt 53.486,35 DM gestellt.. Hierfür beruft sie sich auf; eine in ihrem Besitz befindlich, von der des Klägers abweichende Vertragsfertigung. Mit d^ ge zahlten 70«000 DM höbe sie weit mehr geleistet, als :der- 'logger ihr berechnen dürfe«
Die Beklagte hat^ferner‘beBtritten, sicham22. August 1955 mit dem Wegfall deef'.^chderräbatis. von 5,5 # und mit einer Erhöhung der vereinbart^^rgüt^ 9 $> einverstanden erklärt zu haben. Die Unterschrift MMarie Ernst" auf dem Durchschlag des Schreibens des KlägerS; vom 30* Juni 1955 sei gefälscht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer
Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abv/eisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I. Zuffl Werklohnans pruch»
1.) Die Erklärung des Architekten in seinem, an den
Kläger gerichteten Schreiben vom 16. Mai 1956s "Biese Feststellung ist mein endgültiges Abrechnungsergebnis, das ich.als bauleitender Architekt für 'die (Beklagte) rechtsverbindllch abgebe" wertet das Berufungsgericht als ein die Beklagte bindendes, bestätigendes Schuldanerkenntnis über den festgestellten Betrag von 74o607,57 DM. Aus den Aufgaben, die die Beklagte ihrem Architekten Überträgen habe, folge dessen Befugnis, in. ihrem Namen Ansprüche der Unternehmer aus der Ausführung der diesen übertragenen Arbeite^ ah^üarkennen?» Bas Anerkenntnis schließe Einwendungen der Beklagten* die ihr oder ihrem Vertreter bei der Abgabe bekannt waren',’...aus.
2.) Biese
Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken.
Zwar kann :hiehtv;bsnweifelt-werden, daß der Bauherr dem Architekten, dem er .‘iev^hhnieche und geschäftliche Oberleitung sowie die Bauführuhg (§ 19 Abs* lg, Abs» 4 OOA) überträgt , damit zugleich in /-gewissem -Umfange auch die Befugnis erteilt, ihn: den Bauhanäwärkern^gegenüber - zu vertreten« Die frage ist Jedoch, wiä weit diese Vollmacht reicht« Wenn die Beteiligten, wie hier, »fbhts ausdrücklich bestimmt haben, so richtet sich das nach freu und Glauben und nach der Ver-kehrssitte (§ 157 BOB).
Im allgemeinen wird die Vollmacht die Vergabe einzelner Bauleistungen, die Erteilung von Weisungen, die Rüge von Mängeln, die Abnahme geleisteter Arbeiten ohne weiteres umfassen« Mit der Abnahme geleisteter Arbeiten wird der Architekt viel-fach Erklärungen abgeben, in denen ein Anerkenntnis liegt; ähnliches kommt auch bei der gemeinsamen Aufmessung von Arbeiten vor. Solche Erklärungen werden in der Regel von der Vollmacht des Architekten -gedeckt sein. Die Verkehrssitte kann im übrigen örtlich verschieden sein. Einen Anhalt über sie geben die verbreiteten Musterarchitektenverträge (Roth-Raber, Kommentar sum Vertragsree&t und zur GOA, 8. 17 ff; Kromer-Christoffel* Architektenrecht, $. 225 ff; Von Kordenflycht, Leitfaden durch das Bau^ und Architektenrecht, S. 175 ff).
Darin ist regelmäßig vorgesehen, daß der Architekt im Samen des Bauherrn die Bauleistungen vergibt; in einem oft gebrauchten Mustervertrag ist ferner unter der Überschrift "Vertretung des Auftraggebers" bestimmt, daß der Architekt "zur Wahrung der Rechte des Auftraggebers im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben berechtigt und verpflichtet ist, besonders bei der Ausübung des/fechtes auf äur Baustelle" (Roth-Gsber § 6'S. 20). Weiter gehende Bestimmungen über eine Vo ilmacht des Architekten sind in den Musterveftfägen jedoch nicht enthalten.
Für das hier in RSde stehende Anerkenntnis umfangrei^ Cher Bchlußrechnungen eih^s Bauunternehmers bedarfes gründe sätzlich des Rachweises■ Ausdrücklicher Vollmacht des Archi-takten. Eine so weit reibbSMe Vertretuaigsmacht versteht sich nicht von selbst. Eine ShfSprechende Verkehrssitte hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt, sie ist auch dem Revisionsgericht nicht bekannt und nicht wahrscheinlich. In dem angefochtenen Urteil wird die Vollmacht des Architekten deshalb bejaht, weil sich eine ausdrückliche oder stillschweigende Beschränkung seiner Vertretungsmacht durch den Bauherrn
nicht habe feststellen lassen. Das Berufungsgericht hätte je-
doch umgekehrt Umstände feststellen müssen, ausdenen sich ergab, daß der Bauherr den Architekten zur Abgabe des hier vorliegenden bestätigenden Schuldanerkenntnisses ermächtigt hatte. Denn eine Vollmacht wird nicht vermutet, sie ist vielmehr
im Streitfälle von dem zu beweisen, der daraus Rechte herlei-
tet o Die Vollmacht des Architekten ergab sich keineswegs schon daraus, daß er die Rechnungen des Klägers 2u prüfen hätte. Damit hat der Architekt eine ihm gegenüber der Beklag-
ten obliegende Verpfiiöhtung erfüllt\ es handelt sich um ein wesentliches Stück ihm übernommenen geschäftlichen
Oberleitung (§ 19 Abs. 1 g GOA), Dementsprechend 1st in den oben erwähnten Musterverträgen durchweg vorgesehen, daß der Architekt die Rechnungen des Unterhehiaiers prüft und dann mit entsprechendem Vermerk an seihen Auftraggeber zu dem Zwecke der Zahlung weiterleitet (Roth-Gaber aäö § 7)ö Auf eine Befugnis
des Architekten, den Bauherrn durch ein Anerkenntnis der hier
vorliegenden Art zu v*rro$lichten, darf daraus nicht geschlossen werden.
Allerdings heißt eä in den Gründen des angefochtenen Urteils, die Beklagte habe,! "nicht ernstlich in Abrede gestellt, daß der Architekt als Ainmittelbarer^^ Vertreter der Beklag-
ten in ihren Beziehungen znm Kläger angesehen werden muß". Hieraus ergibt sich abet-schon deshalb nichts zu Gunsten des Klägers, weil damit Uber den Uiijfang der Vertretungsmacht des Architekten nichts gesagt:;iatDie Beklagte hatte geltend gemacht, die von HornanetkanntenRechnüngen des Klägers stünden nicht im Einklang mitvden Bestimmungen des Bauvertrages, habe durch das Anerkenntnis seine Befugnisse überschritten. Sie hatte jedöch demUrteilstatbestand zufolge keine Er-
klärung darüber abgegeben, wie es wäre, wenn die Rechnungen
des Klägers dem Bauverträge entsprächen. Das vom Berufungsge-
richt angenommene "nicht ernstliche Bestreiten" der Beklagten
kann sich also nur auf einen Sachverhalt beziehen, 4er nach ihrem Vortrag gar nicht gegeben war* Bann aber liegt ein ausdrückliches oder zu unterstellendes (§288, 138 Abs* 3 ZPO) Geständnis keinesfalls vor.
Bie Verurteilung der Beklagten durfte daher nicht, wie geschehen, auf das Aherkenntnis des Architekten BlpÜi gestützt werden* Bern Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Berufungsgericht die Werklohnforderung des Klägers auch ohne Jenes^: Aü|rkenntnis -für hegrUndet gehalten hätte.Bas BerufungeUJ^Ädca^ daher nicht bestehen bleiben. ^ ' .
3.) Soweit das Berufungsgericht über den Inhalt des mxsehen den Parteien ag 27 * November 1954 geschlossenen Bauvertrages Feststellungen getroffen hat, ist, wie die Revision zutreffend rügt, das Verfahrensrecht verletzt. Auch dies führt zur Aufhe^ui^dee Urteils*
Bas 3ev\\t\mgag$TX&h$ ßQtä in dieser Hinsicht von der Vertragsfertigung aus, dis/de^ Kläger vorgelegt hat- An deren Schluß heißt es über der Unterschrift der Beklagten :
♦'Auftrag acäe#i;br% Mit §3*486,35 Mit 5,5 $
Abgebot" • •• .
Ber Zeugenauäs^gi/Äs-, Architekten Born entnimmt das Berufungsgericht' zusä^#£iCh* daß ein. Vertrag mit diesem Inhalt an dem genannten,,!^ gekommen ist, Bie Behaup-
tung der Beklagten, im Zeitpunkt: ihrer Unterschrift hätten did Jetzt darttb.er:steheiW^'''1lforte sich noch nicht dort befunden , hält es ersichtlich fUr widerlegt.
Die Beklagte hatte jedoch ihrerseits, (im ersteh Rechtszug in Urschrift, im zweiten in einer Ablichtung) die in ihrem Besitz befindliche Vertragsfertigung yorgelegt. Auf dieser ist am Schluß der Betrag von $5»486,35 DM in 50.005,40 DM geänderte Darunter stehen die vom Kläger unterschriebenen Worte
’’Auftrag aczeptiert, Angebot mit 5,5 % abgeboten”.
.Hierzu nimmt das Urteil nur insofern Stellung, als es sagt, das Anerkenntnis des bevollmächtigten Architekten verwehre der Beklagten die Berufung auf ihre Vertragsfertigung.
Das ist schon aus to oben.zu Gründen zu bean-
standen. Da es aber für d$s Berufungsgericht auch darauf ankam, was die Parteien am 27« November 1954 vereinbart hatten, hätte es im Rahmen der hierauf bezüglichen Beweiswürdigung auf die Vertragsfertigung ddV Beklagten eingehen müssen (§ 286 ZPO). Zu erörtern wäre gewesen, wie es zu den beiden abweichenden Vertragsfertigüngen^^>öliki^eh' istund weshalb die. des Klägers den Vorzug vor der der Beklagten verdient.
Rach der Behauptung der Beklagten ist die Summe von 50,005,40 DM dadurch zustande gekommen, daß in dem Angebot des Klägers der Einheitspreis zahlreicher Einzelansätze gesenkt wurde. In der neuen;:mündlichen Verhandlung besteht Gelegenheit zur ErÖrteru»g> %b diese Behauptung durch die zahlreichen roten Zahlen geät^tzt wird, die auf dem Vertragsstück des Klägers, anscheinend von seiner Hand angebracht sind.
4,) ihre weiteren Einwendungen gegen das Berufüngsur-teil kann die Beklagte in der neuen tatrichterliohen Verhandlung verbringen. Von hier aus ist dazu nur noch folgendes zu bemerken.
a) Nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben die Parteien am 22* Juni 1955 den Bauvertrag in wesentlichen Punkten geändert« Die Beklagte hat vorgebracht, ihre auf der Urkunde vom 22, Juni 1955 befindliche Unterschrift sei gefälscht, Das Berufungsgericht hat auf Grund eigener Schriftvergleichung die Überzeugung von der Echtheit der Unterschrift gewonnen. Zu einer solchen Feststellung wird ein Gericht ohne einen Sachverständigen im allgemeinen nicht in der läge sein. Anders kann es dann liegen, wenn die die Echtheit ihrer Unter-schrift bestreitende Partei aus anderen Gründen keinerlei Anspruch auf Glaubwürdigkeit" erheben kann, Mit einer derartigen Erwägung hat das Berufuhgegericht eeine Feststellung aber nicht
/begründet* . * /v;"'
b) Daraus, daß dieBeklagte auf das an den Architekten Horn gerichtete Bestätigungsschreiben des Klägers vom 22, Juni 1955 nicht geantwortet hat, können Schlüsse zu ihrem Nachteil allenfalls dann gezc^ ;n werden, wenn sie das Schreiben gekannt hat, '
II« Zu dem Anspruch auf Ersatz von Wechselspesen und Kosten»
1. ) Nach dem unter i Erörterten kann das Eevisionsgericht
nicht aussohließen, daß die Zählungen, die die Beklagte insgesamt geleistet hat, auch aur Deckung dieser Forderung hirigereiclr haben. Das Urteil muß daher such zu diesem Punkt äufgehöben werden, ' "v . •
2, ) In dem Betrag Von 1,959?20 DM, den das Berufungsgericht dem Kläger befinden sich dem Urteil zu-
folge 19>35 DM Zahlungsbefehls- und Gerichtsvollzieherkosten,
Zur Erstattung solcher Kosten durfte die Beklagte nicht verur-
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teilt werden, weil der Kläger, wie das Berufungsgericht auch nicht verkennt, diese Kosten ohne einen neuen Titel schon nach den §§ 104, 699, 768 ZPO beitreiben kann. Für die Verurteilung besteht daher kein Reohtsschutzbedürfnis. Daß im vorliegenden Verfahren wegen der 19,35 DM keine weiteren Kosten entstehen, ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ohne Belang*
Trotzdem kann die Klage nicht in Höhe der 19,35 DM abgewiesen werden. Der Betrag von 1*939,20 DM ist als Rest verblieben , nachdem die Beklagte auf die Wechselspesen und Kosten insgesamt 1.200 DM abgezshlt hatte* Es ist möglich, daß diese Teilzahlungen in erster Bihie auf die Kosten von 19,35 DM anzurechnen waren (§366 Abs* 1 B(5B)>
Das Oieiche kahn sich auch dann ergeben, wenn die Beklagte, wie sie behauptet, die Werklöhnforderung (oben I) überbezahlt hat*
Die Sache ist deshalb insgesamt an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
Olanzmann ^ Rietschel Heimann-Trosien
Br.: Vogt ; Finke