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BGH · 711 ZB 10/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 711 ZB 10/58

Wunmehr schloß das Sozialwerk als Vertreter des Beklagten am 27« Juni 1955 mit den Klägern einen -Architektenvertrag, in dem ihnen die Ausarbeitung der Pläne, die künstlerische und technische Oberleitung sowie die örtliche Bauaufsicht gegen eine PausehalVergütung von Wider Erwarten gelang es auch dem Sozialwerk nicht, die Finanzierung zu sichern, so daß der Beklagte das Grundstück £ verkaufen mußte, um die Zwangsversteigerung abzuwenden. Er ist der An-sicht, daß sich die Zusage der Kläger, sie würden keine Gebühren berechnen, wenn die Finanzierung nicht möglich sein sollte, auch auf den Vertrag vom 27. Das Oberlan-desgericht hat dieses Urteil abgeändert und den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. B. Das Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, daß sich die Kläger sowohl bei ihren ersten Vorarbeiten wie auch bei den nach Einschaltung des Sozialwerkes mit dem Vertreter des Beklagten, Rechtsanwalt geführten Ver- Es prüft unter Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte, ob dieser Verzicht auch für den Vertrag vom 27a Juni 1955 gelten sollte, wobei es davon ausgeht, daß den Beklagten insoweit die Beweispflicht treffe. Es gelangt im Gegenteil zu der Überzeugung, die Kläger und das Sozialwerk seien sich bei, der Unterzeichnung des Architektenvertrages vom 2?. Das schließt es vor allem aus der Tatsache, daß die Kläger ihre Forderungen gegenüber dem Entwurf,, den sie dem Rechtsanwalt W^PPp-Rgp^überreicht hatten, nicht unwesentlich vermindert hätten, und daß ihnen nicht hätte zugemutet wer- Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen* Sie liegt auf tatsächlichem Gebiet und bindet daher das Revisionsgericht* Auch die Angriffe der Revision rechtfertigen keine abweichende Beurteilung* daß der Beklagte den Beweis für den bedingten Verzicht nicht erbracht habe* vielmehr bringt es eindeutig seine Überzeugung zu dem Ausdruck? a) Der Beklagte hat die Vertretungsbefugnis des Sozialwerkes zu dem Abschluß des Vertrages vom 27* «iJuni 1955 nicht bestritten» In ;$ 9 dieses Abkommens ist für den Fall der vorzeitigen Auflösung eine Entlohnung der Kläger vorgesehen; es fehlt darin jeder Hinweis auf den von dem Beklagten behaupteten bedingten Verzicht« b) Wie das Oberlandesgericht - insoweit in Übereinstimmung mit der Revision - feststellt, haben weder der Beklagte noch Rechtsanwalt das von den Klägern bei der Übergabe des Entwurfs erklärte Verzichtsangebot abgelehnt (S. Ob in dem Verhalten des Beklagten und seines Vertreters eine stillschweigende Annahme des Verzichtsangebotes zu erblicken ist, wie die Revision behauptet, bedarf keiner Erörterung» Denn eine solche Annahme hätte sich nur auf das Verzichtsangebot aüsänimen mit dem überreichten Ent- c) Diese Auffassung der Revision, die Kläger hätten bei Abschluß des Vertrages vom 27. Juni 1955 eindeutig zu dem Ausdruck bringen müssen, daß sie ihr bedingtes Verzichtsangebot nicht aufrecht erhalten wollten, ist mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht vereinbar. Die ~ ist zu dem Schluß gelangt, es sei für den Beklagten und das sozialwerk nicht nur erkennbar gewesen, daß die Kläger die ihnen zugemuteten erheblichen Leistungen in keinem Falle ohne Vergütung ausführen würden; es stellt vielmehr fest, daß beide £ies auch tatsächlich erkannt haben (S* 35 und 38 d. Im November 1955 war das Bauvorhaben bereits gescheitert • Der Beklagte konnte also damals nicht mehr* wie die Revision meint* noch davon ausgehen* daß es gesichert und daß deswegen ein bedingter Verzicht nicht nötig sei* II* Die Revision ist der Ansicht* der Vertrag habe jedenfalls insoweit* als es sich um den etwaigen Gebührenverzicht bei Nichtausführung dds Baus gehandelt habe* eine Lücke enthalten* die gemäß § 157 BGB geschlossen werden müsse* Bas habe das Berufungsgericht verkannt* 1) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war das Abkommen nicht lückenhaft. Bas Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Vertrag gemäß seinem § 9 von dem Beklagten gekündigt worden ist* In sinngemäßer Anwendung des § 9 c billigt es grundsätzlich den Klägern eine Vergütung für die vom 27. Juni 1955 bis zur Kündigung geleistete Arbeit zu (S* 39 d.ü*)* Ferner stellt es fest* die Parteien seien sich darüber einig gewesen* daß der Beklagte dieses Honorar auch dann bezahlen sollte, wenn der Bau nicht ausgeführt wurde (S. 2) Abgesehen hiervon ergibt sich aus den Darlegungen des Oberlandesgerichts, daß die Parteien* selbst wenn die Frage Es stellt nämlich fest, daß sich die Kläger im Hinblick auf den ihnen ein beträchtliches Risiko auferlegenden Vertragsinhalt auf keinen solchen Verzicht eingelassen haben würden, und daß auch das Sozialwerk ihnen so etwas nicht zugemutet hätte (s.

Zitierte Normen: § 611 BGB
RechtsanwaltFinanzierungEntwurfVerzichtSozialwerkKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

711 ZB 10/58 Verkündet
 am 15o Dezember 1958 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2338 043
Im Warnen des Volkes In dem Rechtsstreit
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des Otto HflHHNP» B(
Gasthaus «mm me •
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigt erg Rechtsanwalt Dr<>
gegen
, Dipl.-Ing• Architekt, Bauingenieur, Architekt,
 Gerhard Hä
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3)	Franz R _
alle StflHBM,	traße®,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br
 hat der VII . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes-riohter Rietsehel, Dr. Beimann-frosien, Dr. Winkelmann und Brbel
 für Hecht erkannt s
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 3o Dezember 1957 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Beklagte begann auf einem ihm gehörigen Ruinengrundstück in Sindelfingen ein Gebäude au errichten« Hierbei gingen ihm jedoch die Geldmittel aus, so daß er in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet» Br wandte sich deswegen an die Kläger, die ihren Beruf als Architekten gemeinsam ausübten, und bat eie, die Finanzierung sowie die Fertigstellung des Bauwerkes in die Hand au nehmen« Die Kläger erklärten sich bereit, die Finanzierungsmöglichkeiten zu untersuchen; sie sagten dem Beklagten zu, daß sie für ihre Mühewaltung nichts berechnen würden) wenn die Finanzierung nicht gelingen sollte»
Die Kläger, waren jedoch ebenfalls nicht in der Lage, die erforderlichen Mittel zu beschaffen. Darauf trat der Beklagte mit dem «Sozialwerk für Wohnung und Hauerat, gemeinnützige GmbH« in Baden-Baden in Verbindung und beauftragte es, für die Finanzierung und die Ausführung der Arbeiten zu sorgen. Die Kläger befürchteten, als sie hiervon Kenntnis erhielten, daß das Sozialwerk andere Architekten heranziehen würde. Sie wandten sich deswegen an den Vertreter des Beklagten, den Rechtsanwalt	ünd;über-r*'
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gaben ihm den Entwurf eines Architektenvertrages; bei dieser Gelegenheit wiederholten sie ihre Zusage, daß ihre Tätigkeit nicht vergütet zu werden brauche, wenn der Bau nicht ausgeführt werde.
Inzwischen schienen die Bemühungen des Sözialwerkes Erfolg zu haben, so daß die Beteiligten die Durchführung für gesichert hielten. Wunmehr schloß das Sozialwerk als Vertreter des Beklagten am 27« Juni 1955 mit den Klägern einen -Architektenvertrag, in dem ihnen die Ausarbeitung der Pläne, die künstlerische und technische Oberleitung sowie die örtliche Bauaufsicht gegen eine PausehalVergütung von
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18 <,500,— DM übertragen wurde. Das Abkommen sollte gemäß seinem § 12 nach den Bestimmungen über den Werkvertrag beurteilt werden* In § 9 wurden die folgen einer vorzeitigen Auflösung behandelt.
Durch schriftlichen Vertrag vom 7. Juli 1955 übertrug schließlich der Beklagte dem Sozialwerk die "Bauträgerschaft einschließlich der Finanzierung".
Wider Erwarten gelang es auch dem Sozialwerk nicht, die Finanzierung zu sichern, so daß der Beklagte das Grundstück £ verkaufen mußte, um die Zwangsversteigerung abzuwenden.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Bezahlung ihrer Arbeiten und Auslagen, die sie nach dem 27. Juni 1955 aufgewendet haben. Sie haben schließlich beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10.000.-* DU nebst Zinsen hiervon zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er ist der An-sicht, daß sich die Zusage der Kläger, sie würden keine Gebühren berechnen, wenn die Finanzierung nicht möglich sein sollte, auch auf den Vertrag vom 27. Juni 1955 beziehe.	x
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat dieses Urteil abgeändert und den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Widflerher-Stellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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fetacheiawogsgründe:
A, Die Revision macht geltend, das angefochtene Urteil enthalte Unklarheiten, so daß sich z.T. nicht behebbare Zweifel ergäben.
Es ist richtig, daß die Entscheidungsgründe hach Fassung und Aufbau Sonderheiten aufweisen, die ihr Verständnis beträchtlich erschweren. Die wesentlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung sind aber noch hinreichend sicher zu erkennen. An den von der Revision erwähnten Stellen (S. 50 und 31 * d. U.) sind ersichtlich Schreibfehler unterlaufen? dort sind dreimal die Parteibezeichnungen verwechselt worden (zweimal "der Beklagte11 statt richtig "die Kläger" und einmal "®er Kläger" statt richtig "der Beklagte").
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B. Das Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, daß sich die Kläger sowohl bei ihren ersten Vorarbeiten wie auch bei den nach Einschaltung des Sozialwerkes mit dem Vertreter des Beklagten, Rechtsanwalt	geführten Ver-
handlungen bereit erklärt hatten, auf Gebühren und Auslagenersatz zu verzichten, wenn die Finanzierung nicht gelingen sollte. Es prüft unter Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte, ob dieser Verzicht auch für den Vertrag vom 27a Juni 1955 gelten sollte, wobei es davon ausgeht, daß den Beklagten insoweit die Beweispflicht treffe. Den Beweis hält es nicht für erbracht. Es gelangt im Gegenteil zu der Überzeugung, die Kläger und das Sozialwerk seien sich bei, der Unterzeichnung des Architektenvertrages vom 2?. Juni 1955 einig gewesen, daß die ipLäger für itoe vzukünftigeh Arbeiten in jedem Falle entlohnt werden sollten (S. 33 und 35 do U.). Das schließt es vor allem aus der Tatsache, daß die Kläger ihre Forderungen gegenüber dem Entwurf,, den sie dem Rechtsanwalt W^PPp-Rgp^überreicht hatten, nicht unwesentlich vermindert hätten, und daß ihnen nicht hätte zugemutet wer-
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den können? den von ihnen alsbald verlangten erheblichen Arbeitsaufwand möglicherweise umsonst zu leisten«
Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen* Sie liegt auf tatsächlichem Gebiet und bindet daher das Revisionsgericht* Auch die Angriffe der Revision rechtfertigen keine abweichende Beurteilung*
I» Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme des Oberlandesgerichts? der Beklagte sei für den Verzicht be-weispflichtig«
Die Rüge ist unbegründet *
1)	Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt es hierauf nicht an* Es stützt nämlich die Entscheidung nicht allein darauf? daß der Beklagte den Beweis für den bedingten Verzicht nicht erbracht habe* vielmehr bringt es eindeutig seine Überzeugung zu dem Ausdruck? daß ein solcher Verzicht am 27» Juni 1955 nicht vereinbart worden ist (S* 35 d* U*)» Unter diesen Umständen hätte es dahingestellt las--sen können? welche der Parteien den Beweis zu führen hatte»
2)	Abgesehen hiervon ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts (Sc 23 d*U*)? der Beklagte müsse den Verzicht beweisen? rechtlich nicht zu beanstanden«
a)	Der Beklagte hat die Vertretungsbefugnis des Sozialwerkes zu dem Abschluß des Vertrages vom 27* «iJuni 1955 nicht bestritten»
In ;$ 9 dieses Abkommens ist für den Fall der vorzeitigen Auflösung eine Entlohnung der Kläger vorgesehen; es fehlt darin jeder Hinweis auf den von dem Beklagten behaupteten bedingten Verzicht«
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Die Vertragsurkunde hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Somit ist es nach allgemeinen Grundsätzen Sache des Beklagten, die angebliche Hebenabre-de zu beweisen.
b)	Das gleiche Ergebnis würde sich auch aus dem gemäß § 12 des Vertrags anwendbaren § 632 BGB ergeben (vgl. hierzu BGH DM § 611 BGB, Hr. 3)» Eines weiteren Eingehens hierauf bedarf es aber nach dem Gesagten nicht mehr.
3)	Die Revision verweist in diesem Zusammenhänge auf verschiedene Beweisanzeichen, aus denen sich eine Verzichtabrede ergeben soll.
Diese Umstände haben keinen Einfluß auf die Entscheidung der Frage, welche der Parteien die Beweislast trifft.
Sie beziehen sich nur darauf, ob der Beweis als geführt angesehen werden kann. Diese "Würdigung obliegt aber allein dem Tatrichter$ das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Oberlandesgericht Rechtsfehler oder Verfahrensverstöße unterlaufen sind. Insoweit bestehen keine Bedenken.
a)	Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß über den Gebührenverzicht zwischen den Klägern und Rechtsanwalt Wfl}-
noch verhandelt worden ist, als bereits das Sozialwerk eingeschaltet worden war. Es hält diese Tatsache sogar für erwiesen (S. 28 d. UO$ ihre Bedeutung hat es, wie die nachfolgenden Erörterungen in dem angefochtenen Urteil ergeben, nicht verkannt.
b)	Wie das Oberlandesgericht - insoweit in Übereinstimmung
 mit der Revision - feststellt, haben weder der Beklagte noch Rechtsanwalt	das	von	den	Klägern bei der Übergabe
 des Entwurfs erklärte Verzichtsangebot abgelehnt (S. 24 d.TJU)
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Ob in dem Verhalten des Beklagten und seines Vertreters eine stillschweigende Annahme des Verzichtsangebotes zu erblicken ist, wie die Revision behauptet, bedarf keiner Erörterung» Denn eine solche Annahme hätte sich nur auf das Verzichtsangebot aüsänimen mit dem überreichten Ent-
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wurf beziehen können» Dieser Entwurf hat aber zu keinem Vertragsschluß geführt. Damit war auch das Verzichtsangebot hinfällig geworden, das Bestandteil eines dem Entwurf entsprechenden Vertrages werden sollte.
Eine andere Frage ist, ob der.Verzicht ebenfalls in $ den späteren Vertrag vom 27. Juni 1955 aufgenommen worden ist. Das Oberlandesgericht verneint dies unter .Hinweis auf den gegenüber dem Entwurf abgeänderten Inhalt jenes Abkommens (S. 51 - 55? 35 und 38 d.U.). Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet; sie ist rechtlich bedenkenfrei»
c)	Diese Auffassung der Revision, die Kläger hätten bei Abschluß des Vertrages vom 27. Juni 1955 eindeutig zu dem Ausdruck bringen müssen, daß sie ihr bedingtes Verzichtsangebot nicht aufrecht erhalten wollten, ist mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht vereinbar.
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Die ~ ist zu dem Schluß gelangt, es sei für den Beklagten und das sozialwerk nicht nur erkennbar gewesen, daß die Kläger die ihnen zugemuteten erheblichen Leistungen in keinem Falle ohne Vergütung ausführen würden; es stellt vielmehr fest, daß beide £ies auch tatsächlich erkannt haben (S* 35 und 38 d. 17.). Unter solchen Umständen bestand für die Kläger keine Veranlassung, noch besonders darauf hinzuweisen.
d)	Schließlich durfte das Berufungsgericht den Brief des Beklagten vom 20» November 1955 bedenkenfrei dahin werten,
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daß auch der Beklagte nicht ernstlich an einen Gebührenver-zieht glaubte.
Im November 1955 war das Bauvorhaben bereits gescheitert • Der Beklagte konnte also damals nicht mehr* wie die Revision meint* noch davon ausgehen* daß es gesichert und daß deswegen ein bedingter Verzicht nicht nötig sei*
II* Die Revision ist der Ansicht* der Vertrag habe jedenfalls insoweit* als es sich um den etwaigen Gebührenverzicht bei Nichtausführung dds Baus gehandelt habe* eine Lücke enthalten* die gemäß § 157 BGB geschlossen werden müsse* Bas habe das Berufungsgericht verkannt*
Auch diese Rüge geht fehl*
1)	Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war das Abkommen nicht lückenhaft.
Bas Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Vertrag gemäß seinem § 9 von dem Beklagten gekündigt worden ist* In sinngemäßer Anwendung des § 9 c billigt es grundsätzlich den Klägern eine Vergütung für die vom 27. Juni 1955 bis zur Kündigung geleistete Arbeit zu (S* 39 d.ü*)* Ferner stellt es fest* die Parteien seien sich darüber einig gewesen* daß der Beklagte dieses Honorar auch dann bezahlen sollte, wenn der Bau nicht ausgeführt wurde (S. 33* 35 u* 38 d* ü»).
Bei einer solchen Lage ist eine Ergänzung nach § 157 BGB nicht zulässig (BGHZ /9* 273).
2)	Abgesehen hiervon ergibt sich aus den Darlegungen des Oberlandesgerichts, daß die Parteien* selbst wenn die Frage
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der Gebührenzahlung bei NichtdutchfUhrung des Baus offen geblieben wäre, keinen bedingten Verzicht vereinbart haben würden.
Es stellt nämlich fest, daß sich die Kläger im Hinblick auf den ihnen ein beträchtliches Risiko auferlegenden Vertragsinhalt auf keinen solchen Verzicht eingelassen haben würden, und daß auch das Sozialwerk ihnen so etwas nicht zugemutet hätte (s. 35 d.U.).
XII. Eines Eingehens auf die Frage, ob die Möglichkeit, den Bau durchzuführen, von den Parteien als Geschäftsgrundlage angesehen worden ist, bedarf es nicht, da es bisher an einem dahingehenden schlüssigen Vortrag fehlt. Abgesehen hiervon würde auch der etwaige Wegfall einer solchen Geschäft sgrundlage unter den obwaltenden Umständen keinesfalls zu einer Freistellung des Beklagten von jeder Zahlungspflicht führen (vgl. u.a. BGH IM § 779 Nr. 2).
Tas Urteil des Oberlandesgerichts, das den Klägern einen Anspruch aus § 9 c des Vertrags vom 27. Juni 1955 dem
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Grunde nach zubilligt, läßt auch sonst keinen den Beklagten . beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Revision ist daher mit der sioh aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurttckzu-weisen*
G-lanzmann Rietsebel Heimann-^rogien Br. Winkelmarm Erbel
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