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BGH

Gericht: BGH

hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29„ Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Erbel für Recht erkannt: Wiesbaden, Kammer für Handelssachen, vom 15« Oktober 1953 verurteilt, an die Klägerin 6 loo PM nebst 4 # Zinsen seit dem Io* Juni 1949 zu zahlen/ Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klägerin mit der Klage abgewiesen, Pie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Bevor die Hütte mit der Lieferung der Platten begann, wurde das Saarland vom deutschen Wirtschaftsgebiet abgetrennt und mit Wirkung vom 2o, November 1947 dem französischen Wirtschafts- und Währungsgebiet angegliedert; Um den Vertrag durchführen zu können, benötigte die Beklagte eine Einfuhrgenehmigung der französischen Militärregierung. Sie stützt diesen Anspruch auf einen durch die Genehmigung des Einfuhrantrags der Beklagten zwischen dieser und dem O^m {0B zustande gekommenen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Beklagte verpflichte, die Aufwendungen zu ersetzen, die O^mB^ur Erfüllung ihrer Vertrags-pflichten gegenüber der gemacht habe. Die Klägerin meint, da der Eechnungsbetrag erst nach der Währungsumstellung in französischen Franken gezahlt worden sei, habe die Beklagte die Aufwendungen voll in Deutscher Mark zu ersetzen. Die Klägerin stützt den Klageanspruch in erster Linie auf einen Oeschäftsbesorgungsvertrag, der durch die Erteilung der von der Beklagten nachgesuchten Importgenehmigung zwischen dieser und dem OfHH zustande gekommen sei, mithin auf ein privates Rechtsverhältnis. Dass der von der Klägerin behauptete Vertrag das eine durch die französische Mili- Dort ist der Rechtsweg für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus angeblich pflichtwidrigem Verhalten der JEIA verneint worden, weil ihr Handeln Ausfluss ihrer hoheitlichen Punktion gewesen sei, während hier ein abgetretener Anspruch des O^m^aus dessen privatrechtlicher Betätigung zur Durchführung eines Aussenhandelsgeschäfts in Präge steht. Ein solcher Vertragsabschluss liege nicht in dem von* der Besatzungsmacht genehmigten Antrag des Verkaufsbüros der Beklagten vom 21, April 1948 auf Erteilung der Einfuhrbewilligung, zu demal der Antrag nicht an 0 gerichtet und nicht von ihm beschie- Der trag sei durch die Abtrennung des Saarlands vom deutschen Wirtschaftsgebiet nicht aufgehoben worden. zuzugeben ist, zur Verneinung einer Verpflichtung der Beklagten, dem OdHHi die in Erfüllung des Lieferungs-Vertrages mit der gemachten Aufwendungen zu ersetzen, nicht aus. Auf Grund des in den Jahren 1946/1947 geschlossenen Vertrages war die Beklagte zur Abnahme und Bezahlung der von der Hütte gelieferten Platten verpflichtet. Biese Verpflichtung wurde durch die Einbeziehung des Saarlands in das französische Wirtschafts- und Währungsgebiet zwar nicht aufgehoben; die Beklagte war aber, nachdem sich ihre Zahlungsverpflichtung in eine Bevisenschuld verwandelt hatte, zur unmittelbaren Abführung des Lieferungsentgelts an die Hütte nicht mehr in der Lage. Aber die Beklagte, deren Zahlungspflicht an sich bestehen blieb, war mangels einer devisenrechtlichen Genehmigung auch jetzt nicht in der Lage, das Lieferungsentgelt unmittelbar an die Hütte abzuführen. Bie Verpflichtung hierzu ergab sich für OfHBBund mit der Erteilung der Einfuhrgenehmigung auf Grund der besatzungsrechtlichen Regelung des Aussenhandels mit dem Saarland, nach der die Lieferanten in französischer Währung zu befriedigen und OflH|^Aihm Mit der Stellung des Antrags auf Genehmigung der Einfuhr unter Bezugnahme auf den mit der Hütte geschlossenen Vertrag erklärte sich die Beklagte bereit, die von ihr bestellte Ware unter Einhaltung der für die Einfuhr aus dem Saarland erlassenen Bestimmungen zu beziehen und zu bezahlen. Ohne diese sich aus der Vertragslage ergebende, für die weitere Vertragsabwicklung notwendige und daher selbstverständliche Bereitwilligkeit wäre es zwecklos gewesen, den Antrag auf Bewilligung der Einfuhr zu stellen. Durch die Annahme der Importgenehmigung, spätestens aber dadurch, dass die Beklagte auf Verlangen des O^^HI an dieses Zahlung leistete, kam zwischen der Beklagten und dem mit der Einziehung des Rechnungswerts beauftragten OfHHB (Cc der Anordnung vom 1, Dezember 1947)ein privatrechtliches Schuldverhältnis zustande, das die Beklagte zur Erstattung der von 0(HHHAan geleisteten Zahlungen in deutscher Währung verpflichtete (ähnlich das nicht veröffentlielite Urteil des II. Es genügt die Feststellung, dass die Beklagte auf Grund ihrer mit der Anbringung des Genehmigungsantrags erklärten Bereitwilligkeit sowie auf Grund der Verpflichtung, die sie durch die widerspruchslose Entgegennahme der Einfuhrgenehmigung und durch die Zahlung der von ihr erforderten Beträge einging, gehalten ist, die von den zur Durchführung des Aussenhandels eingesetzten Stellen in Erfüllung des Lieferungsvertrages aufgewendeten Devisen nach Massgabe dieses Vertrages und der seine Abwicklung regelnden Bestimmungen der Besatzungsmacht in deutscher Währung zu ersetzen. Auf Grund dieses- SchuldVerhältnisses ist die Beklagte verpflichtet, dem Of|Hnach Massgabe der Einfuhrgenehmigung denjenigen Betrag in Deutscher Währung zu erstatten, den dieses zur Erfüllung der Vertragspflichten der Beklagten gegenüber der Hal-bergerhütte aufgewendet hat, die Besorgung fremder Geschäfts gewerbsmässig betreiben* wegen der ihnen aus dem Gewerbebetrieb gebührenden Vergütungen einschliesslich der Auslagen in zwei Jahren, Die Vorschrift findet auf das zwischen OfpH^und der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis schon deshalb keine Anwendung, weil Gegenstand der Klage nicht die Vergütung für eine im Betriebe des OfmiB zugunsten der Beklagten bewirkte Leistung, sondern die Erstattung von Zahlungen bildet, die das gemäss den An- Wenn auch der Geschäftsbetrieb des OpH nicht behördenmässig, sondern mehr nach kaufmännischen Grundsätzen abgewickelt wurde, so war seine Tätigkeit doch nicht auf einen Gewerbebetrieb gerichtet « Er diente nicht der Erzielung privatwirtschaftlichen Nutzens: vielmehr bestand die Aufgabe des 0^1 V^Hnach Art 2,“der VO No 97 der franz- Militärregierung darin, unter der Oberleitung und der Kontrolle der Aussenhandelsstelle (SCHHVi El der DfnM • und unter den von dieser Dienststelle festgesetzten Bedingungen die von der Militärregierung angeordneten Einund Ausfuhrgeschäfte durchzuführen, Ihr Aufgabenkreis wurde also durch die Besatzungsmacht, deren Zielen sie diente, bestimmt, und bestand in der Hauptsache in der Erfüllung allgemeiner handelspolitischer Es brauchte deshalb auf die Behauptung der Beklagten, dass sie bei unmittelbarer Zahlung des Lieferungsentgelts berechtigt gewesen wäre, sich von ihrer Schuld durch Zahlung des Rechnungsbetrages in Leutscher Mark im Verhältnis Io s 1 zu befreien, nicht näher eingegangen zu werden (vgl auch Harmening-Luden, Lie Währungsgesetze (1949) Anm 25 zu Der Umrechnungskurs des französischen Franken zu dem amerikanischen Dollar und dieses zur deutschen Währung ist in der Importgenehmigung festgelegt. Im übrigen hat die Klägerin von den ihr insgesamt zustehenden 14 1o7,5o DM nur einen Teilbetrag von 6 loo DM eingeklagt» Da der Rechtsstreit somit zur Entscheidung sowohl dem Grunde wie dem Betrage des geltendgemachten Anspruchs nach reif ist, war unter Aufhebung des angefochtenen und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils in der Hauptsache nach dem Klageanträge zu erkennen» Lediglich der nach den §§ 256, 286, 288 BGB an sich begründete Zinsanspruch war auf 4 $ herabzusetzeh, weil die Klägerin die Entstehung eines den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Schadens nicht behauptet hat.

BesatzungsmachtfranzösischVerpflichtungZahlungAnspruchLieferungKlägerinErfüllung

Volltext der Entscheidung

2331 OfO
X
VII. SR Iq/56
Verkündet am 29»Oktober 1956 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	undJMMHMMJgesellschaft	mit
 beschränkter Haftung in FflpHHHHHT NBH-Strasse #, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Ministerialdirek-tor ZcWVo Rudolf	Ihr.	Werner	Sfm^und	Ober-
regierungsx’at FranzLjJH, ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br«
gegen
 die Firma	&	Co»,	Gesellschaft	mit	beschränk-
ter Haftung, Maschinenund Einrichtungen für die Beton-industrie in	ver_
treten durch ihren Geschäftsführer	ebenda,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br«
hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29„ Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Erbel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frank-furt/Main vom 15» Oktober 1954 aufgehoben,
 Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte in Abänderung des Urteils des Landgerichts in

2 -
Wiesbaden, Kammer für Handelssachen, vom 15« Oktober 1953 verurteilt, an die Klägerin 6 loo PM nebst 4 # Zinsen seit dem Io* Juni 1949 zu zahlen/ Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klägerin mit der Klage abgewiesen,
 Pie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
«J
 
Tatbestand:
Im Juli 1946 und ferner am 8. August 1947 schloss die Beklagte mit der Firma	GmbH	in
 Vertrag über die Lieferung von 60 000 Spezial-Unterlagsplatten für die Bachsteinfabrikation. Bevor die Hütte mit der Lieferung der Platten begann, wurde das Saarland vom deutschen Wirtschaftsgebiet abgetrennt und mit Wirkung vom 2o, November 1947 dem französischen Wirtschafts- und Währungsgebiet angegliedert; Um den Vertrag durchführen zu können, benötigte die Beklagte eine Einfuhrgenehmigung der französischen Militärregierung. Biese wurde ihrem Verkaufsbüro in Mainz-Weisenau auf den Antrag vom 21, April 1948 von dem französischen Oberbefehlshaber in Beutschland, Service des Licences, am 27. April 1948 für 60 000 kg Gussformen im Werte von 4.616.4oo ffrs » 21 471,63 $ - 43 060,- HM erteilt. Barauf begann die Haibergerhütte mit den Lieferungen.
Nach der Barstellung der Klägerin wickelte sich der Vertrag wie folgt ab: Bie HjpppHHBB stellte ihre Rechnungen in Reichsmark aus. Bie Urschrift leitete sie Uber den	IflHIHH	•
9	• l'A^I, der eine Vorprüfung vornahm,
 dem	^	Bl z^p
d'0|^HIHB)’ der Aussenhandelszentrale der französischen Zone, zu. Abschriften der Rechnungen übersandte die	der Beklagten unmittel-
bar. *Bie Beklagte leistete die Zahlungen auf Ersuchen des OfPHHI i*1 deutscher Währung durch Überweisung auf dessen Konto bei der Oberrheinischen Bank in Bpp Bie	erhielt die Rechnungs-
betrage von dem	CiHMSBiB	(o^m),
einem Schwesterinstitut des	Saarland?	in
 französischen Franken ausgezahlt. Den Gegenwert dieser Zahlungen Uberwies OH^HI in Dollar an Ol
 Die letzte Lieferung von 55oo Flatten verfrachtete die	am	22.	Juni	1946. Sie stellte
 hierüber eine Eechnung von 15675 DM aus. Die Beklagte zahlte jedoch nur 1567,5o DM an die Oberrheinische Bank. Mehr zu zahlen weigerte sie sich sowohl gegen-über dem O^Bials auch gegenüber der JflBlEjHH 10B A|^^(JEIA), in die das '	Herbst
1948 überführt wurde.
Die Klägerin verlangt als Eechtsnachfolgerin der JEIA von der Beklagten die Zahlung des vollen Eech-nungsbetrages in Deutscher Mark. Sie stützt diesen Anspruch auf einen durch die Genehmigung des Einfuhrantrags der Beklagten zwischen dieser und dem O^m {0B zustande gekommenen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Beklagte verpflichte, die Aufwendungen zu ersetzen, die O^mB^ur Erfüllung ihrer Vertrags-pflichten gegenüber der	gemacht	habe.
Die Klägerin meint, da der Eechnungsbetrag erst nach der Währungsumstellung in französischen Franken gezahlt worden sei, habe die Beklagte die Aufwendungen voll in Deutscher Mark zu ersetzen. Weiterhin sei die Beklagte durch den über ihre Zahlung hinaus empfangenen Gegenwert der bezogenen Ware ungerechtfertigt bereichert.
Die Klägerin macht einen Teilbetrag ihrer Eest forderung geltend. Sie hat beantragt, die Beklagte
 zu verurteilen, an sie 6 loo DM nebst 5 # Zinsen seit dem Io. Juni 1949 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die Zulässigkeit des Rechtswegs in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, der ursprünglich in Reichsmark vereinbarte Preis für die Platten sei im Verhältnis Io s 1 umgestellt, weil die
 Platten vor dem Währungsstichtag fertiggestellt gehabt und dies der Beklagten angezeigt habe. Mit dem	stehe	sie in keinen vertraglichen
 Beziehungenc Durch dessen Einschaltung als Zahlstelle sei keine Änderung des Vertrages mit der
 eingetreten. Im übrigen sei der Klageanspruch verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewie-sen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter, während die Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klägerin stützt den Klageanspruch in erster Linie auf einen Oeschäftsbesorgungsvertrag, der durch die Erteilung der von der Beklagten nachgesuchten Importgenehmigung zwischen dieser und dem OfHH zustande gekommen sei, mithin auf ein privates Rechtsverhältnis. Dass der von der Klägerin behauptete Vertrag das	eine	durch	die	französische	Mili-
 
tärregierung ins leben gerufene Aussenhandelszentra-le (70 d MilReg No 28 und 97 über den Aussenhandel der französischen Besatzungszone vom 29. Dezember 1945 und 1. Juli 1947 -Journ Off 1945, 87 und 1947,
845 -), zu dem Partner der Beklagten hatte, lässt die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten nicht als dem öffentlichen Recht zugehörig erscheinen» Denn im Unterschied zu der - zunächst nur für die britische und amerikanische Zone gegründeten - JEIA, die eine Behörde der Besatzungsmacht war (von Schmoller-Maier-fobler, Handb des Besatzungsrechts § 45 S Io) und alle Befugnisse hinsichtlich der Zulassung, Regelung und Durchführung des Aussenhandels in sich vereinigte (vgl Art 2, 17 der revidierten, am 17. Januar 1948 vom Bipartite Board genehmigten und am 21 . Januar 1948 in Kraft gesetzten Charta), war das 0|^H^mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet (Art 2 Abs 1 der VO No 97), und sein Aufgabenkreis erschöpfte sich in.der Durchführung der Einund Ausfuhrgeschäfte unter den von der Aussenhandelsstelle hierfür festgesetzten Bedingungen (Art 2 Abs 2 der VO 97). Die ihm hieraus erwachsenden Ansprüche sind nicht die Folge einer hoheitlichen Betätigung des Ojpm^ sondern bewegen sich, da derartige Geschäfte auch von einem durch die Besatzungsmacht beaufsichtigten privaten Unternehmen hätten vorgenommen werden können, auf bürgerlich-rechtlicher Ebene»
Dem Berufungsgericht ist hiernach im Ergebnis darin beizutreten, dass der hier erhobene Anspruch der Privatrechtssphäre angehört und deshalb vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (ebenso BGHZ 17, 319 ff; OLG Bremen BB 1953, 454 f; OLG Hamburg BB 1954, 788).
«*
Diesem Ergebnis steht auch die Entscheidung des I,Zivilsenats vom io. Januar 1956 (BGHZ 19, 345 - HJW 1956, 546) nicht entgegen. Dort ist der Rechtsweg für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus angeblich pflichtwidrigem Verhalten der JEIA verneint worden, weil ihr Handeln Ausfluss ihrer hoheitlichen Punktion gewesen sei, während hier ein abgetretener Anspruch des O^m^aus dessen privatrechtlicher Betätigung zur Durchführung eines Aussenhandelsgeschäfts in Präge steht.
II. Das Berufungsgericht verneint das Bestehen von Rechtsbeziehungen zwischen	äer	Be-
klagten, Es führt aus, ein Geschäftsbesorgungsverhält-nis sei weder durch - ausdrückliche oder stillschweigende - privatrechtliche Vereinbarung noch durch Unterwerfung der Beklagten unter einen Hoheitsakt zur Entstehung gelangt. Ein solcher Vertragsabschluss liege nicht in dem von* der Besatzungsmacht genehmigten Antrag des Verkaufsbüros der Beklagten vom 21, April 1948 auf Erteilung der Einfuhrbewilligung, zu demal der Antrag nicht an 0 gerichtet	und	nicht von ihm beschie-
seien sich der Erteilung oder der Entgegennahme eines Auftrags zur Geschäftsbesorgung bewusst gewesen. Der
 trag sei durch die Abtrennung des Saarlands vom deutschen Wirtschaftsgebiet nicht aufgehoben worden. Es habe daher für die Beklagte kein Anlass bestanden, durch Unterwerfung unter einen Hoheitsakt ein Geschäfts-
den worden sei. Weder die Beklagte noch das 0
mit der H
abgeschlossene lieferungsver-
besorgungsverhältnis mit 0
zu begründen.
i
1.	Diese Ausführungen reichen, wie der Revision
 
zuzugeben ist, zur Verneinung einer Verpflichtung der Beklagten, dem OdHHi die in Erfüllung des Lieferungs-Vertrages mit der	gemachten Aufwendungen
 zu ersetzen, nicht aus. Auf Grund des in den Jahren 1946/1947 geschlossenen Vertrages war die Beklagte zur Abnahme und Bezahlung der von der Hütte gelieferten Platten verpflichtet. Biese Verpflichtung wurde durch die Einbeziehung des Saarlands in das französische Wirtschafts- und Währungsgebiet zwar nicht aufgehoben; die Beklagte war aber, nachdem sich ihre Zahlungsverpflichtung in eine Bevisenschuld verwandelt hatte, zur unmittelbaren Abführung des Lieferungsentgelts an die Hütte nicht mehr in der Lage. Auch die Hütte konnte ohne eine Einfuhrgenehmigung der Militärregierung nicht liefern. Die Beklagte musste daher, um die ihr vertraglich zustehenden Lieferungen zu erhalten, .eine Einfuhrbewilligung beantragen. Mit der Erteilung der Importgenehmigung fielen die Hindernisse, die der beiderseitigen Vertragserfüllung im Wege standen, weg. Aber die Beklagte, deren Zahlungspflicht an sich bestehen blieb, war mangels einer devisenrechtlichen Genehmigung auch jetzt nicht in der Lage, das Lieferungsentgelt unmittelbar an die Hütte abzuführen. Vielmehr musste sie sich der von der Besatzungsmacht geschaffenen Anstalten bedienen, um ihren vertraglichen Zahlungspflichten nachzukommen. Eines ausdrücklichen Auftrags an O0HHB? die' saarländische Lieferantin wegen ihrer Ansprüche zu befriedigen, bedurfte es allerdings nicht. Bie Verpflichtung hierzu ergab sich für OfHBBund mit der Erteilung der Einfuhrgenehmigung auf Grund der besatzungsrechtlichen Regelung des Aussenhandels mit dem Saarland, nach der	die Lieferanten in
 französischer Währung zu befriedigen und OflH|^Aihm
 
den Gegenwert in Dollar zu erstatten batte (vgl auch Bb und Gc der Anweisung des Beauftragten des Generaldirektors für Wirtschaft und Finanzen für den Aussen-handel vom 1. Dezember 1947). Als Folge dieser Regelung wurde aber auch die Verpflichtung des deutschen Abnehmers begründet, dem	äurch	die Erstat-
tung des Lieferungsentgelts an OfPHHI entstandenen Unkosten zu ersetzen. Mit der Stellung des Antrags auf Genehmigung der Einfuhr unter Bezugnahme auf den mit der Hütte geschlossenen Vertrag erklärte sich die Beklagte bereit, die von ihr bestellte Ware unter Einhaltung der für die Einfuhr aus dem Saarland erlassenen Bestimmungen zu beziehen und zu bezahlen. Ohne diese sich aus der Vertragslage ergebende, für die weitere Vertragsabwicklung notwendige und daher selbstverständliche Bereitwilligkeit wäre es zwecklos gewesen, den Antrag auf Bewilligung der Einfuhr zu stellen.
Mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Genehmigung entstand für die Beklagte die Verpflichtung, die eingeführte Ware zu den vertraglichen Bedingungen und nach Massgabe etwa abweichender Bestimmungen der Einfuhrbewilligung zu übernehmen und zu bezahlen. Durch die Annahme der Importgenehmigung, spätestens aber dadurch, dass die Beklagte auf Verlangen des O^^HI an dieses Zahlung leistete, kam zwischen der Beklagten und dem mit der Einziehung des Rechnungswerts beauftragten OfHHB (Cc der Anordnung vom 1, Dezember 1947)ein privatrechtliches Schuldverhältnis zustande, das die Beklagte zur Erstattung der von 0(HHHAan geleisteten Zahlungen in deutscher Währung verpflichtete (ähnlich das nicht veröffentlielite Urteil des II. Zivilsenats vom 27. September 1956 - II ZR 2)3/54 im Ergebnis übereinstimmend auch OLG Prank-
Io -
furt, Urteil vom 29. Mai 1956 - 5 U 179/54 -) .
Ob dieses.Rechtsverhältnis, das in mancher Hinsicht dem einer Geschäftsbesorgung ähnelt, in Ermangelung einschlägiger Vorschriften der Besatzungsmacht nach Auftragsgrundsätzen zu behandeln ist, braucht für diesen Fall nicht untersucht zu werden. Es genügt die Feststellung, dass die Beklagte auf Grund ihrer mit der Anbringung des Genehmigungsantrags erklärten Bereitwilligkeit sowie auf Grund der Verpflichtung, die sie durch die widerspruchslose Entgegennahme der Einfuhrgenehmigung und durch die Zahlung der von ihr erforderten Beträge einging, gehalten ist, die von den zur Durchführung des Aussenhandels eingesetzten Stellen in Erfüllung des Lieferungsvertrages aufgewendeten Devisen nach Massgabe dieses Vertrages und der seine Abwicklung regelnden Bestimmungen der Besatzungsmacht in deutscher Währung zu ersetzen. Diese Verpflichtung hat ihre Grundlage in einem neben dem mit der Hütte geschlossenen Vertrage bestehenden und seiner Durchführung dienenden Schuldverhältnis, das unmittelbare Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber dem O^Hals der mit der Einziehung der Rechnungsbeträge betrauten Stelle hat zur Entstehung gelangen lassen. Auf Grund dieses- SchuldVerhältnisses ist die Beklagte verpflichtet, dem Of|Hnach Massgabe der Einfuhrgenehmigung denjenigen Betrag in Deutscher Währung zu erstatten, den dieses zur Erfüllung der Vertragspflichten der Beklagten gegenüber der Hal-bergerhütte aufgewendet hat,
2.	Die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Aufwendungen des	ist im Sommer 1948 ent-
standen. Die Klage ist der Beklagten ausweislich der
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Akten am 14« November 1951 zugestellt worden,, Die Beklagte hält den Klageanspruch gemäss § 196 Abs 1 Nr 7 BGB für verjährt« Nach dieser Bestimmung verjähren die Ansprüche derjenigen? die, ohne zu den in Nr 1 be-zeichneten Kaufleuten usw zu gehören? die Besorgung fremder Geschäfts gewerbsmässig betreiben* wegen der ihnen aus dem Gewerbebetrieb gebührenden Vergütungen einschliesslich der Auslagen in zwei Jahren, Die Vorschrift findet auf das zwischen OfpH^und der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis schon deshalb keine Anwendung, weil Gegenstand der Klage nicht die Vergütung für eine im Betriebe des OfmiB zugunsten der Beklagten bewirkte Leistung, sondern die Erstattung von Zahlungen bildet, die das	gemäss	den	An-
ordnungen der zuständigen Stelle der französischen Militärregierung geleistet hat« Im übrigen fehlt den hier in Betracht kommenden Geschäften das Merkmal der Ge-werbsmässigkeit. Wenn auch der Geschäftsbetrieb des OpH nicht behördenmässig, sondern mehr nach kaufmännischen Grundsätzen abgewickelt wurde, so war seine Tätigkeit doch nicht auf einen Gewerbebetrieb gerichtet « Er diente nicht der Erzielung privatwirtschaftlichen Nutzens: vielmehr bestand die Aufgabe des 0^1 V^Hnach Art 2,“der VO No 97 der franz- Militärregierung darin, unter der Oberleitung und der Kontrolle der Aussenhandelsstelle (SCHHVi El
 der DfnM	•
und unter den von dieser Dienststelle festgesetzten Bedingungen die von der Militärregierung angeordneten Einund Ausfuhrgeschäfte durchzuführen, Ihr Aufgabenkreis wurde also durch die Besatzungsmacht, deren Zielen sie diente, bestimmt, und bestand in der Hauptsache in der Erfüllung allgemeiner handelspolitischer
12
Zwecke. Eine solche Tätigkeit fällt nicht unter § 196 Abs 1 Hr 7 BGB» Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift daher nicht durch»
3,	Die hier streitige Lieferung ist am 22. Juni 1948, also nach der Währungsumstellung, auf den Weg gebracht und an demselben Tage in Rechnung gestellt worden. Der Rechnungsbetrag ist von 0^^^ zweifellos nach diesem Zeitpunkt in französischen Pranken gezahlt und noch später von 0(ppHp.n Lollarwährung erstattet worden: Unter diesen Umständen hatte die Beklagte dem	in	ihrem Interesse verauslagten Betrag
 voll in- Leutscher Mark zu ersetzen* Lenn der Anspruch . auf Erstattung seiner Aufwendungen entstand für das Oficomex erst nach dem ^ährungsstichtag. Er richtefce sich unmittelbar gegen die Beklagte und wurde von etwaigen - anderen gesetzlichen Regeln folgenden - Ansprüchen und Verpflichtungen aus dem Lieferungsvertrage inhaltlich nicht berührt. Es brauchte deshalb auf die Behauptung der Beklagten, dass sie bei unmittelbarer Zahlung des Lieferungsentgelts berechtigt gewesen wäre, sich von ihrer Schuld durch Zahlung des Rechnungsbetrages in Leutscher Mark im Verhältnis Io s 1 zu befreien, nicht näher eingegangen zu werden (vgl auch Harmening-Luden, Lie Währungsgesetze (1949) Anm 25 zu
§ 13 UG für den hier einschlägigen Pall des Ersatzes von » x
Aufwendungen; BGH Urteil des II. Zivilsenats vom 26, April 1956 - II ZR 262/54 - nicht veröffentlicht).
III, Hiernach kann die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von OflBM'JEIA die zur Erfüllung der Vertrageverpflichtung der Beklagten geleisteten Zahlungen nach Massgabe der Einfuhrbewilligung voll in Deutscher
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Mark ersetzt verlangen» Ob diese Forderung, wie das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung meint, für den Fall der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs durch den Gegenwert des von	an	äie
 Haibergerhätte gezahlten Frankenbetrags nach oben begrenzt sei, bedarf keiner Erörterung. Der Klageanspruch ist bereits aus dem durch die widerspruchslose Entgegennahme der Einfuhrgenehmigung entstandenen Schuldverhältnis begründet. Der Umrechnungskurs des französischen Franken zu dem amerikanischen Dollar und dieses zur deutschen Währung ist in der Importgenehmigung festgelegt. Im übrigen hat die Klägerin von den ihr insgesamt zustehenden 14 1o7,5o DM nur einen Teilbetrag von 6 loo DM eingeklagt» Da der Rechtsstreit somit zur Entscheidung sowohl dem Grunde wie dem Betrage des geltendgemachten Anspruchs nach reif ist, war unter Aufhebung des angefochtenen und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils in der Hauptsache nach dem Klageanträge zu erkennen» Lediglich der nach den §§ 256, 286, 288 BGB an sich begründete Zinsanspruch war auf 4 $ herabzusetzeh, weil die Klägerin die Entstehung eines den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Schadens nicht behauptet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ?
92 ZPO. Die Kosten waren der Beklagten in vollem Umfange aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung der'Klägerin verhältnismässig geringfügig war
 und keine besonderen Kosten veranlasst hat,
 Grlanzmann	Scheffler	Heimann-Trosien
 Pr,WinkeImann	Erbel
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